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Deutscher Reichstag.
20. Sitzung vom 30. Januar. 1 Uhr.
Am Bundesratstische: Staatssekretär Tirpitz, Staatssekretär T h i e l m a n n.
Tagesordnung: Antrag Agster (Soz.) betr. Einstellung eines gegen den Äbg. Thiele schwebenden Strafverfahrens für die Dauer der Session. Der Antrag wird debattelos angenommen.
Es folgt ein weiterer schleuniger Antrag Agster auf Erteilung der Genehmigung zur Strafverfolgung des Abg. Schmidt-Aschersleben wegen angeblicher Majestätsbe- leidigung.
Abg. Singer (Soz.) schlägt vor, den Antrag der Geschäftsordnungs-Kommission zur schleunigen Berichterstattung zu überweisen.
Das Haus beschließt demgemäß.
Zur Beratung steht nunmehr der Marine-Etat. Namens der Budgetkommission beantragt Abg. Lieber unveränderte Annahme des Voranschlags.
Bei dem Ausgabetitel „Staatssekretär des Marine- amtS- bringt Abg. Singer (Soz.) einen Erlaß des Ober- iverftdirektors v. Wietersheim in Danzig gelegentlich der letzten Reichstagswahlen zur Sprache. Der Tagesbefehl vom 21. Juni 1898 habe sich abfällig über die sozialdemokratischen Grundsätze und Ziele verbreitet und der Sozial- btitiofrütie nachgesagt, Gegner des Reichs zu sein und das- skibe zu bekämpfen. (Rufe rechts: Sehr richtig! Heiterkeit.) Der Tagesbefehl habe die Werftarbeiter aufgefordert, den andern Kandidaten, einen treuen Bürger der Stadt, zu ivöylen. (Heiterkeit.) Der Reichstag habe allen Anlaß, solchem Unfug entgegenzutreten. Ein Tagesbefehl des Ober- Vers tdirektors Hugo von Schuckmann in Wilhelmshaven gebiete den Arbeitern, für rechtzeitige Entrichtung ihrer Steuern Sorge zu tragen. Bei dreimaliger Versäumnis er- stlge Entlassuug.
Staatssekretär Tirpitz glaubt im Sinne des Hauses gl sprechen, wenn er eine Sozialistendebatte vermeide. Von itii Befehlen habe er selbstverständlich erst post festum Siimtnid erhalten. Er sei der Ansicht, daß die Werst in solcher Weise bei den Wahlen nicht hätte hervortreten sollen. Kr habe dieser Ansicht auch entsprechenden Ausdruck gegeben. Ilebrigens sei die Annahme des Herrn Singer nicht richtig, dih die Abkommandierung des Herrn v. Wietersheim mit biejer Angelegenheit im Zusammenhang stehe. Was den cmöeren Tagesbefehl anlange, so seien die Verwaltungen durch die Gesetze vom 21. Mai 1868 und 29. März 1897 vnpslichtet, für die Abführung rückständiger Steuern zu sorgen. Die Verwaltung habe ein Interesse daran, daß die
Verhältnisse der Arbeiter geordnete seien. Was den zweiten Passus des Tagesbefehls anlange, wegen der Entlassung, so sei derselbe allerdings etwas hart. Es würden wohl besonders schwere Fälle vorgelegen haben, die diesen Pasius veranlaßten.
Abg. Rickert (frs. Vp.) begrüßt die Erklärung des Staatssekretärs mit Freuden und bemerkt, er habe weder direkt noch indirekt Anlaß zu dem Vorgehen des Herrn v. Wietersheim gegeben. Er. Redner, sehe der Prüfung seiner Wahl mit größter Seelenruhe entgegen. Die Erklärung des Staatssekretärs solle Nachfolge finden bei allen Reichstagswahlen, und die Konservativen möchten gleichfalls von der Erklärung des Herrn Tirpitz die Konsequenzen ziehen, wo sie in Betracht kämen.
Auf eine Anregung des Abg. Lingens (Centr.) erwidert Staatssekretär Tirpitz, daß die Instruktionen ganz Bestimmtes in Bezug auf die Erleichterung der Teilnahme der Mannschaften an kirchlichen Handlungen vorschreiben.
Abg. Frhr. v. Stumm (Rp.) meint, hoffentlich habe der Staatssekretär mit seinen Erklärungen nicht etwa auch eine Mißbilligung der einzelnen Ausführungen des Tagesbefehls über die Sozialdemokratie aussprechen wollen.
Abg. Molkenbuhr (Soz.) wendet sich gegen diese Ausführungen und bemerkt, vor zwei Jahren sei der bekannte Werftarbeiter Lorenzen in Kiel ein Hauptgewährsmann des Herrn v. Stumm gewesen. Vor kurzem sei nun Lorenzen wegen seiner moralischen Qualitäten entlassen worden. Redner beschäftigt sich hierauf mit einer im Vorjahre erschienenen Denkschrift über die Arbeitslöhne auf den Werften.
Direktor im Marineamt, Büchsel, entgegnet, die Entlassung Lorenzens sei erfolgt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitsordnung. Von einem Spitzelwesen auf den Werften könne keine Rede sein.
Abg. Werner (Antis.) spricht sich gegen behördliche Wahlbeeinflussungen aus.
Abg. Bassermann (natl.) erklärt namens seiner Fraktion, daß dieselbe mit den Erklärungen des Staatssekretärs vollkommen einverstanden fei.
Abg. Gröber (Centr.) spricht sich in demselben Sinne aus. Behördliche Einmischungen in Wahlen verwerfe das Centrum grundsätzlich.
Abg. Rickert (frs. Vg.) wendet sich gegen Herrn v. Stumm und erinnert daran, daß selbst Herr v. Köller, der jetzige Oberpräsident, einmal den Landräten gesagt habe: Nehmt euch in acht mit Wahlbeeinflussungen! Sonst kommt der Reichstag und erklärt die Wahl für ungiltig!
Es folgen nun Auseinandersetzungen zwischen den
Abgg. Frhr. v. Stumm (Rp.) und Singer (Soz.). Letzterer erblickt in einer Aeußerung des Herrn v. Stumm über Herrn v. Tirpitz' Stellungnahme zum Danziger Tagesbefehl eine versteckte Denunziation des Chefs des Marineamts.
Vizepräsident v. Frege: Herr Kollege Singer, der Ausdruck eine versteckte Denunziation ist denn doch wohl nicht zulässig!
Nach einigen weiteren Bemerkungen wird der Titel genehmigt.
Bei einem weiteren Titel bemerkt Abg. Rickert (frs. Vp.), er empfehle im voraus unter Bezugnahme auf künftig zu erörternde Petitionen eine Besserstellung der Führer und Maschinisten von Werftdampfern, Schwimmkrahnen rc.
Auf eine Anregung des Abg. Rickert (frs. Vp.) zu Gunsten der Werftschreiber, denen der Uebertritt in die höhere Stellung als Werftführer zugesichert worden sei, entgegnet Kontreadmiral Büchsel, an die Werftführer würden höhere Ansprüche gestellt, als an die Werftschreiber, weshalb das Zwischenexamen habe eingeschaltet werden müssen. Es sei zu hoffen, daß möglichst alle Werftschreiber dieses Examen beständen.
Beim Extraordinarium erklärt auf Anfrage des Abg. Paasche (nl.) Staatssekretär Tirpitz, es werde erwogen, dem Arbeiterwohnbedürfnis in Friedrichsort weiter gerecht zu werden.
Damit ist der Marine-Etat erledigt.
Nächste Sitzung: Dienstag 1 Uhr. Tagesordnung: Seidenzollantrag Bachem, Etat für Kiautschou, Postetat.
Schluß 6 Uhr.
Deutsches Mch-
Darmstadt, 31. Januar. Seine König!. Hoheit der Großherzog werden Mittwoch 1. Februar, Meldungen und Vorträge entgegennehmen.
Darmstadt, 30. Januar. Die erste Ständekammer wurde auf den 24. Februar einberufen.
Berlin, 30. Januar. Der Kaiser hörte heute vormittag im Schlosse die Vorträge des Staatssekretärs Tirpitz und des Chefs des Civil-Kabinetts v. Lukanus.
Berlin, 30. Januar. Professor Otto Harnack ist aus der Maison de Sants als genesen entlassen worden und hat am Samstag eine Reise nach Süd-Tirol angetreten, um alsdann seine Lehrtätigkeit an der Technischen Hochschule zu Darmstadt wieder anfzunehmen.
Berlin, 30. Januar. Bismarckehrung. Die Versammlung zur Begründung einer nationalen Bismarckehrung, die am Sonntag in Leipzig unter dem Vorsitze des
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(Nachdruck verboten.)
IV. Familien» und Erbrecht.
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5 Die wichtigsten Bestimmungen, welche das hessische Aöführungsgesetz auf dem Gebiete des Familienrechtes °t, bringt, betreffen die religiöse Erziehung derKinder.
Düige Materien sind sowohl in der Rechtswissenschaft als mH besonders in Hessen so bestritten, wie diese Frage. Ulcher Konfession sollen Kinder aus einer gemischten Ehe mgehören? Soll man den Ehegatten die Entscheidung frei mal assen ober gesetzliche Vorschriften treffen ? Sollen die mider dem Vater oder der Mutter folgen? Oder die Evhrie dem Vater und die Töchter der Mutter? In den huschen Einzelstaaten gelten hierüber die verschiedensten ttytunmungen. Für Hessen besteht zwar eine Verordnung dem Jahre 1826, nach der die Kinder der Konfession 171 'ej Katers folgen, wenn nicht in vorehelichen Verträgen anbereS bestimmt ist. Jedoch ist diese Verordnung >! ur Rheinhessen wohl unzweifelhaft ungiltig, unseres Er- ' > Wens ist ihre Ungiltigkeit auch für die rechtsrheinischen
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1* Ö'2I'V**V 1,1 uiigiuigien aucy sur ote recytsryemlfcyen 1!«60i,: ,,0ln3cn anzunehmen, da sie nicht auf dem verfassungs-
-1®611 ^ge zustande gekommen ist. Die Haltlosigkeit 91'10 ' Wr Zustande hat in den Jahren 1862, 1877 und 1878 US-' 5Adiesbezüglichen Gesetzesvorschlägen geführt, jedoch ohne ^rpvlg. Es ist daher mit Freuden zu begrüßen, daß die 37.70 ' • Riexung die Gelegenheit benutzt, die Frage nunmehr 24^ d chiblich zu regeln.
123'J ' $ Zukunft sind Verträge über die religiöse Erziehung !' ;» ■ icr grundsätzlich ausgeschlossen. Ein eheliches Kind 23.20]; cdem religiösen Bekenntnisse des Vaters zu erziehen. 23d ' i»?k?Qtcr &a.rf jedoch, so lange ihm das Erziehungsrecht also bis zum 21. Lebensjahr des Kindes, bestimmen,
daß das Kind in einem anderen Bekenntnis erzogen werden soll. Um einen übereilten Entschluß des Vaters zu verhindern und Streitigkeiten nach seinem Tode vorzubeugen, verlangt das Gesetz, daß die Bestimmung durch eine von dem Vater in Person vor dem Vormundschaftsgericht zu Protokoll gegebene Erklärung oder durch eine Verfügung von Todeswegen getroffen wird. Da das Bürgerliche Gesetzbuch das formlose Holographenteftament anerkannt hat, dürfte unseres Erachtens vielleicht noch zu verlangen sein, daß eine solche Verfügung von Todeswegen vor einem Richter ober Notar errichtet sein muß; wie leicht könnte sonst z. B. ein Vater auf bem Sterbelager zu unüberlegten Bestimmungen überrebet werben! Wenn das väterliche Erziehungsrecht nach bem Tobe bes Vaters ober aus sonstigen Grünben auf bie Mutter übergegangen ist, kann bas Dor- munbschaftsgericht nach Anhörung ber Verwanbten aus wichtigen Grünben die Mutter ermächtigen, ein anberes Bekenntnis ihres Kinbes zu bestimmen.
Mit bem sog. Diskretionsjahr barf bas Kinb sein Bekenntnis frei wählen. Als Diskretionsjahr ist in ben beutschen Staaten halb bas 14., halb bas 16., 18. unb 21. Lebensjahr bestimmt. Hessen folgt bem Beispiele von Preußen unb Braunschweig unb giebt bem Kinbe mit bem vollenbeten 14. Jahre bas Recht, sich sein Bekenntnis selbst zu wählen.
Verträge über bie religiöse Kinbererziehung finb in Zukunft nichtig. Haben jeboch Eltern, bie in gemischter Ehe leben, vor bem 1. Januar 1900 bas Bekenntnis ihres Kinbes vertragsmäßig festgesetzt, so wirb bieses Bekenntnis für bie Zukunft als vom Vater gütig bestimmt angesehen.
Der Fürsorge für bie Waisenkinber entspringen bie Vorschriften über bie Anlegung ber Münbelgelber. Nach bem Bürgerlichen Gesetzbuch kann bas Mündelgelb in For-
berungen für bie eine sichere Hypothek an einem Grunbstück besteht, ober in sicheren Grunb- unb Rentenschulben an in- länbischen Grunbstücken angelegt werben. Eine Hypothek-, Grunb- unb Rentenschulb gilt nun in Hessen dann als „sicher", wenn sie bie Hälfte bes Grunbstückwertes nicht übersteigt, wobei ber Verkaufswert bes Grunbstückes maß- gebenb ist. Es ist also nicht erforberlich, baß bie Hypothek bie erste Stelle einnimmt; es genügt, wenn mit Einrechnung ber vorhergehend Belastungen ber halbe Wert bes Grundstückes nicht überschritten wirb. Das Münbelgelb kann auch in einer öffentlichen Sparkasse angelegt werben; in Hessen jeboch nur, wenn bie Sparkasse staatlich genehmigt ist unb eine Gemeinbe ober ein anberer Kommunalverbanb für bie Erfüllung ihrer Verbinblichkeiten haftet.
Weitere Bestimmungen beschäftigen sich mit ben persönlichen Verhältnissen ber Kinber. Ein uneheliches Kinb kann auf Antrag bes Vaters von ber Staatsgewalt für ehelich erklärt werben, und zwar ist in Hessen hierzu bie Genehmigung bes Großherzogs erforberlich. Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat, kann einen anberen burch Vertrag an Kinbesstatt annehmen. Nach bem Ausführungsgesetz wirb — was seither bestritten war — ber Abel burch bie Ehelichkeitserklärung ober burch bie Annahme an Kinbesstatt nicht übertragen; es sei benn, baß ber Vater bem nieberei Abel angehört unb ber Großherzog ben Uebergang bes Abels genehmigt.
Im Erbrecht enthält bas hessische Ausführungsgesetz nur wenige Bestimmungen von allgemeinem Interesse. Es regelt zunächst bas Erbrecht ber öffentlichen Wohlthätigkeits- anftalten an bem Nachlaß unterstützter ober verpflegter Personen. Zurzeit bestehen hierüber für bie links- und rechtsrheinischen Provinzen verschiebene, von einanber ab- weichenbe Vorschriften. In Zukunft haben biefe Anstalten


