Beamter außerhalb des staatlichen Dienstes practisch beschäftigt war, sofern die Be chäftigung von einem Unserer Ministerien als der beruflichen Ausbildung förderlich ge- stattet worden war oder nachträglich als dieser förderlich anerkannt wird.
Durch diese Einrechnung soll jedoch einem Beamten, der die für sein Amt vorgeschriebene Staatsprüfung im Großherzogthum bestanden hat, kein höheres Besoldungsdienst. alter als solchen Beamten seiner Dienstklaffe eingeräumt werden, welche vor oder mit ihm die Fähigkeit zur Anstellung erlangt haben.
Bei Anrechnung der Verwendungszeit nach Absatz 1 a und 2 finden die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Art. 9. Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 finden auf Aemter, deren Anfangsgehalt 4000 Mark übersteigt, keine Anwendung.
Art. 10. Das dem Beamten vorgesetzte Ministerium setzt die auf das Besoldungsdienstalter nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 anzurechnende Besoldungsvordienstzeit endgültig fest und ertheilt Über seinen Beschluß dem Beamten eine Urkunde.
Die festgesetzte Besoldungsvordienstzeit gilt als Besoldungsdienstzeit.
Art. 11. Wird ein aus dem Staatsdienst ausge« schiedener Beamter wieder angestelll, so bleibt die Bestimmung seines Besoldungsdienstalters mit der in Artikel 8 Absatz 3 bezeichneten Einschränkung Uns oder der von Uns hierzu ermächtigten Behörde vorbehalten.
IV. Aemter mit Höchstgehalt.
Art. 12. Der Anfangsgehalt eines Beamten, dessen erste Anstellung in einem Amt mit Höchstgehalt erfolgt, wird nach den Umständen des einzelnen Falles bemesien.
Die Gewährung von Zulagen bleibt Uns oder der von Uns hierzu ermächtigten Behörde mit der Maßgabe Vorbehalten, daß
a. die Aufrückungsfristen nicht weniger als drei Jahre betragen dürfen und
b. der Betrag einer Zulage 10 pCt. der als Höchstgehalt vorgesehenen Summe und 500 Mark nicht übersteigen darf.
Die Zusicherung bestimmter Zulagen und Aufrückungsfristen im Voraus ist, unbeschadet der Bestimmungen unter a. und b. und der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 zulässig.
V. Versetzung tu ein anderes Amt.
Art. 13. Bei der Versetzung in ein Amt mit auf- steigendem Gehalt wird, unbeschadet der in der Besoldungsordnung bestimmten Ausnahmen, der Beamte in die Stufe eingereiht, deren Besoldung seinem seitherigen Gehalt, einschließlich des decretmäßigen Anschlags der pensionsfähigen Nebenbezüge gleichkommt.
Ist eine solche Gehaltsstufe nicht vorhanden, so wird der Beamte in die Stufe eingereiht, deren Gehalt gegenüber der seitherigen Besoldung der nächsthöhere ist.
Mit der Einreihung in die Gehaltsstufe beginnt die Aufrückungsfrist. Auf diese wird im Falle des ersten Absatzes die Zeit, während welcher der Beamte den seitherigen Gehalt bezogen hatte, angerechnet, jedoch nicht über die Dauer einer Aufrückungsfrist des neuen Amtes; erscheint in Folge dieser Anrechnung die Aufrückungsfrist der Stufe als abge- laufen, so wird der Beamte in die nächsthöhere Gehaltsstufe eingereiht. Im Falle des zweiten Absatzes findet eine solche Anrechnung nur statt, wenn der Unterschied zwischen dem seitherigen und dem nächsthöheren Gehalt nicht mehr als fünf vom Hundert des seitherigen Gehalts und nicht mehr als 150 Mark beträgt.
Die Vorschriften der Artikel 5 Absatz 3 und 16 bleiben unberührt.
Art. 14. Wird einem Beamten, dem nach Dienstalter und Befähigung die in einem höheren Amte frei gewordene Stelle hätte übertragen werden können, nur der laufende Rang dieses Amtes verliehen, weil sein Verbleiben im bis« herigen Amte den dienstlichen Interessen entspricht, so bereckmet sich sein Besoldungsdienstalter bei einer demnächstigen Versetzung in das höhere Amt so, als wenn er dieses Amt von der Verleihung des Ranges an bekleidet hätte.
Art. 15. Bei der Versetzung in ein Amt mit Höchstgehalt finden die Vorschriften des Artikels 12 entsprechende Anwendung.
VI. Besondere Bestimmungen für die richterlichen Beamten.
Art. 16. Die Richter haben, unbeschadet der Vorschriften des Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 31. Mai 1879, die Rechtsverhältnisse der Richter betreffend, einen Rechtsanspruch auf die für ihr Amt bestimmte Besoldung und auf
hat sich der weitaus größte Theil der Feftbesucher nieder- gelaffen, um sich am Biere gütlich zu thun. Der Maaßkrug ist hier das Zeichen, unter welchem sich das ganze Fest vollzieht, und fesche Kellnerinnen schleppen eine erstaunliche Anzahl dieser Krüge von Tisch zu Tisch.
Es wäre ungerecht, nicht auch des bei jedem wahren Volksfeste unbedingt erforderlichen Juxplatzes mit einigen Worten zu gedenken. Eine erstaunliche Anzahl Schaubuden, Thiersammlungen, Specialitätentheater, Hippodrom, Carouffels und vieles andere sind hier vertreten, ja sogar eine Sängergesellschaft hat sich etablirt und bietet bei Clavierbegleitung unter Gottes freiem Himmel ihre Kunst dar. Ueberall schrilles Ausrufen und Anpreisen, Musik, Drehorgeln, Getute, daß es starker Nerven bedarf, will man ohne Schaden zu nehmen, längere Zeit hier verweilen! Bis jetzt hat der Himmel dem Aschaffenburger Feste seine Gunst zugewandt; hoffen wir, daß sie ihm auch für die folgenden Tage erhalten bleibt, damit das schön begonnene Fest auch schön zu Ende geführt werde.
ein ihrem Besoldungsdienstalter entsprechendes Vorrücken im Gehalt.
Jnsolange gegen einen Richter ein Disciplinarstrafoer- fahren oder wegen eines Ve-brechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung anhängig ist, bleibt das Vorrücken im Gehalt ausgesetzt. Führt da» Verfahren zur Dienstentlaffung, so findet eine Nachzahlung der zurückbehaltenen Besoldung-Zulage nicht statt.
VII. Anrechnung der Dienstwohnung auf die Besold»»-.
Art. 17. Abgesehen von den in der Besoldungsordnung bestimmten Ausnahmen wird freie Dienstwohnung neben der Besoldung nicht mehr gewährt.
Der Werth der mit einem Amte verbundenen Dienstwohnung wird, sofern die Besoldungsordnung nicht in einzelnen Fällen ein Anderes bestimmt, veranschlagt:
a. innerhalb der Städte Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach, Worms und Bingen mit 10 pCt. der Besoldung;
b. innerhalb aller anderen Orte, die Sitz eine» Kreisamts oder Amtsgerichts find, mit 71/» pCt. der Besoldung;
c. in den übrigen Gemeinden und Gemarkungen mit 5 pCt. der Besoldung.
Ist die Dienstwohnung eines Beamten zwar in der Gemarkung einer der unter a und b genannten Gemeinden, aber mehr als einen Kilometer vom Ortsbereich entfernt gelegen, so ist der unter c bestimmte Procentsatz maßgebend. In Zweifelsfällen steht dem vorgesetzten Ministerium die endgültige Entscheidung zu.
Für Aemter, bei denen die höchste erreichbare Besoldung 2000 Mark nicht übersteigt, ermäßigen fich die unter a, b und c bezeichneten Procensätze auf 5, 4 und 3 Procent.
Ist mit einem Amt nach Anordnung des vorgesetzten Ministeriums Dienstwohnung verbunden, so haben sich die Inhaber eines solchen Amtes, einschließlich der Richter, einen den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Abzug an ihrer Besoldung gefallen zu lassen.
VIII. Verhältuitz dieses Gesetzes zu den feilherigeu gesetzliche» Bestimmungen über Gehalts- uod Peofioasavsprüche der Beamten.
Art. 18. Alle durch dieses Gesetz nicht abgeänderten gesetzlichen Bestimmungen über Gehalts- und Pensionsansprüche der Beamten bleiben in Kraft.
Als penfionsfähiges Diensteinkommen eines Beamten wird, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen im Hauptvoranschlag für die Staats-Einnahmen und -Ausgaben, die Besoldung desselben, einschließlich der pensionsfähigen Neben- bezüge, jedoch unter Ausschluß des Repräsentationsgehalts, angenommen.
Der Artikel 8 des Gesetzes vom 27. November 1874, die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civil- beamten in den Ruhestand betreffend, ist aufgehoben.
Art. 19. Bei der Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeit eines Beamten, auf welchen das Gesetz vom 27. November 1874, die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand betreffend, Anwendung findet, kann, vorbehaltlich weitcrgehender An- sprüche aus Artikel 3 des letzterwähnten Gesetzes, die in Artikel 8 Absatz 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichnete Vordienstzeit ganz oder theilweise in Anrechnung gebracht werden. Voraussetzung der Anrechnung ist,, daß der Beamte bereits vor der Verwendung die Fähigkeit zur Anstellung erlangt hatte.
Die Entschließung über diese Anrechnung erfolgt endgültig durch eine dem Beamten zuzufertigende Verfügung des vorgesetzten Ministeriums.
IX. Aufhebung der Beitragspfircht zum Civ.ldieuerWittweu- Institut
Art. 20. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge, welche auf Grund des Gesetzes vom 30. Juni 1886, das Cioil- diener-Wittwen-Jnstitut betreffend, zu entrichten sind, werden, unbeschadet des an diese Verpflichtung geknüpften Anspruchs auf Witlwen- und Waisengeld, vom 1. April 1898 ab nicht mehr erhoben.
X. Berhaltuiß der iu der Verwaltung der Hessisch-Preußische» Eiseubaha-Gemeinschaft augeyelltea Beamte».
Art. 21. Auf die in der Verwaltung der Hessisch- Preußischen Eisenbahn-Gemeinschaft angeftelllen Hessischen Beamten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des Artikels 20 keine Anwendung.
Im Falle der Versetzung eines in der Gemeinschaftsverwaltung angestellten Hessischen Beamten in ein Amt mit aufsteigendem Gehalt des engeren Hessischen Staatsdienstes wird dem Beamten diejenige Zeit, welche er in einem dem letzteren Amte gleichen oder von dem vorgesetzten Ministerium für gleichwerthig erklärten Amte der Gemeinschaft-Verwaltung zugebracht hat, als Besoldungsdienstzcit in dem neuen Amte angerechnet Md hiernach die Gehaltsstufe, in welche er ein- zureihen ist, bemessen. Eine Versetzung dieser Art mit Verkürzung in den seitherigen Gehaltsbezügen kann nur erfolgen, wenn der Beamte auf den seitherigen höheren Gehalt verzichtet.
XI. Uebergaugsbestimmungeo.
Art. 22. Für die BesoldungSverhältniffe der Beamten, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits angestellt sind, gelten die besonderen Bestimmungen der Artikel 23 bis 29.
Art. 23. Ein Beamter, der ein Amt mit festem Gehalt bekleidet, erhält den vollen Gehalt dieses Amtes.
Art. 24. Bei Aemtern mit aufsteigendem Gehalt wird dem Beamten die Zeit als BesoldungS-Dienstalter in Anrechnung gebracht, welche er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem seitherigen Amt zugebracht hat.
Die Artikel 7 bis 9 und 14 finden entsprechende Anwendung.
Hat ein Beamter vorher ein andere» Amt bekleidet, so wird ihm da» in dem anderen Amt erworbene Be-
solbungsdienstalter als Besoldungsdienstzeit nur dann am gerechnet:
1) insoweit dies in der Besoldungsordnung besonder« bestimmt ist,
2) wenn sein jetziges und das frühere Amt unter einer und derselben Nummer der Besoldungsordnung auf. geführt sind,
3) wenn ein Beamter aus dem Geschäftskreise de» einen Ministeriums in den eines anderen in ein Amt versetzt worden war, welches nicht einer höheren Dienstklaffe als sein seitheriges Amt angehörte.
Bezieht der Beamte bereits einen Gehalt, der mehr beträgt, als der feinem Besoldungsdienstalter entsprechende Gehalt, so erhält er den Gehalt der gegenüber seiner seitherigen Besoldung nächsthöheren Stufe erst dann, wenn seit dem Tage, mit welchem der seitherige Gehalt dem Beamter verliehen worden ist, eine Zeit verstrichen ist, welche der Dauer einer Aufrückungsfrist mindestens gleichkommt, es fei denn, daß besondere Gründe der Billigkeit ein früheres Auf- rücken rechtfertigen.
Art. 25. Der Beamte kann gegen die ihm bekannt zu gebende Festsetzung seines Besoldungsdienstalters innerhalb einer Ausschlußfrist von 4 Wochen bei dem vorgesetzte» Ministerium Einwendung erheben, über welche dasselbe endgültig entscheidet.
Art. 26 Einem Beamten, der ein Amt mit Höchstgehalt bekleidet, kann bet dem Inkrafttreten diese» Gesetze« eine Zulage verliehen werden, die jedoch 10 pCt. der al« Höchstgehalt vorgesehenen Summe und 500 Mark nicht übersteigen darf. Weitere Zulagen können nur nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 12 verliehen werden.
Art. 27. Steht dem Inhaber eines Amtes, für welche« die Besoldungsordnung eine freie Dienstwohnung nicht vor- sieht, bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein decretmäßiger Anspruch auf frei Dienstwohnung oder auf pension-fähige Wohnungsvergütung zu, so ist dieser Anspruch bei der Be- rechnung des seitherigen Gehaltes in Ansatz zu bringen. Bei der Feststellung de- Werthes der freien Dienstwohnung finden die Vorschriften des Art. 17 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die höchste für da- betreffende Amt in der Befoldungsordnung vorgesehene Besoldung zu Grunde zu legen ist. Ist jedoch der seitherige Werthanschlag für die Dienstwohnung höher, so behält es hierbei fein Bewenden.
Ergiebt sich bei der Berechnung des seitherigen Gehalc« nach Absatz 1 ein Betrag, der hinter der Besoldung zurückbleibt, die dem Beamten nach den Bestimmungen diese« Gesetzes zu verleihen wäre, so kann diese Verleihung nur stattfinden, wenn der Beamte seinen Anspruch auf freit Dienstwohnung oder auf Wohnungsvergütung aufgiebt.
Art. 28. Nichtpenfionsfähige Nebenbezüge, wie Woh nungsvergütungen, Localzulagen, Stellenzulagen rc., die in der Befoldungsordnung für das betreffende Amt nicht mehr vorgesehen sind, werden insoweit und insolange aufeeretatfr. mäßig weitergewährt, als ihr Betrag keine AuSgleichunz durch höheren Gehalt findet.
Beträgt die Miethe, die ein Beamter für eine ihi überlassene Dienstwohnung seither zu entrichten hatte, wenig« als der nach Art. 17 für die Ueberlaffung rer Wohnung an der Besoldung abzuziehende Betrag, so unterbleibt btt Abzug insoweit und insolange, al» er keine AuSgleichunz durch höheren Gehalt findet.
Hatte der Beamte für eine ihm seither überlassene Dienstwohnung keine Miethe zu entrichten, so findet ein Abzug an der Besoldung nach Maßgabe des Artikel 17 nur insoweit statt, als er durch höheren Gehalt ausgeglichen wird.
Art. 29. Kein Beamter darf durch die Anwendung btt Art. 22 bis 28 eine Verkürzung in feinem seitherigen Gehalt, einschließlich des decretmäßigen Anschlags der pensionsfahige« Nebenbezüge, erleiden.
Art. 30. Ist ein Beamter nach dem 31. März 189< aus dem Dienst ausgeschieden, so wird der Gehalt, welcher ihm bei Geltung diese» Gesetzes zugestanden hätte, nachträg» lich bei Festsetzung des Ruhegehalts, sowie des Wittwen- und Waisengeldes zu Grunde gelegt.
XII Inkrafttreten »ab Ausführung des Gesetzes.
Art. 31. Den Beamten, welche am 1. April 1897 bereits im Amte waren oder später angestellt worden find sollen die Vortheile, die sich für sie in Betreff der Bemessung der Besoldung aus diesem Gesetz ergeben, von beo 1. April 1897, beziehungsweise dem Tage ihrer feübe» erfolgten Anstellung an gewährt werden.
Soweit die Gehalte der dermalen angestellten Beamter in Folge der neuen Berechnung verändert werden, bleib! diese Veränderung für das Rechnungsjahr 1897/98 ohni Einfluß auf die Bemessung der gesetzlichen Beiträge zw Civildiener Wittwenkaffe.
Die zu diesem Gesetz erforderlichen Au-führ ungsbestiw' mungen werden von Unserem Staatsministerium erlassen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei gedrückt n Großherzoglichen Siegels.
Laxenburg, den 9. Juni 1898.
Ernst Ludwig.
Universität- - Nachrichten.
— Bekanmltch Hai der Kaiser seine früheren Lehrer au» A- latz seine» zehnjährigen RegterungS-Jubiläum« durch OlbenSorr ungen ausgezeichnet. Der ordentliche Proieffor in der laristnw» Facultät in Bonn, Geheime Justtzrath Pro-. Dr. Loersch, falls ein Lehrer des KatierS, hat aus gleichem Anlaß ein vm Sr. Majestät erhalten. Da» Bild, eine Plotinotypte, trägt di, uw schrisl des Kaisers und ist von einem kostbaren, mit der Kauern geschmückten Standrahmen umgeben. _ , . ,
- In Tübingen hielt der für die v'eiumstriltene nev evangelische Theologie Professur ernannie Dr. Schlatter, vtso Berlin, seine Antrittsrede über die Beziehungen des Neuen Testam zur gleich,eittgen Theologie Jerusalems.
- Der ordentliche Professor der Mineralogie an der deu Universität in Prag, Dr. Friedrich Beck-, wurde zum orbenli'«" Professor diese» Faches an der Universität in Wien ernannt.


