Ausgabe 
15.4.1898 Zweites Blatt
 
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Bekanntmachung,

betreffend: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit.

Die Besitzer von Tauben werden unter Hinweis auf Art. 79 des Feldstrafgesetzes aufgefordert, ihre Tauben vom 15. bis Ende April d. I. M den Schlägen einzuhalten. Uebertretungen dieser Vorschrift muffen nach Maßgabe de» Feldstrafgesetzes zur Anzeige und Bestrafung gebracht werden.

Gießen, den 12. April 1898.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Gnauth. 8848

Bekanntmachung.

Mr bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß Wilhelm Schmitz als Wiegemeister im städtischen Schlachthause von Großh. Kreis- amt Gießen verpflichtet worden ist.

Gießen, den 9. April 1898.

Großherzogltche Bürgermeisterei Gießen.

________________________Gnauth.____________________3849

Bekanntmachung.

Der die Stadtarmen behandelnde Arzt, Herr Dr. Hupperz, wohnt Löberstrahe IO.

Sprechstunden: Vormittags von i/i8 bis 8 Uhr und Nachmittags von >/,3 bis 3 Uhr.

_______________________Armenamt Gießen.___________________ 3872 Höhere u. erweiterte Mädchenschule ru Gießen.

Das neue Schuljahr beginnt Montag de« 18. April, an welchem Tage Anmeldungen im Schulgebäude in der Schillerstraße von 10 Uhr ab entgegengenommen werden. Dabei sind Geburts- und Impf­schein, und bei Kindern über 12 Jahre die Bescheinigung der zweiten Impfung vorzulegen.

Gießen, am 4. Aprll 1898. 3527

Großh. Direktion: Dr. A. Stoeriko.

Hroßh. Gnmnallum Aridericianum

zu Laubach.

Anmeldungen neuer Schüler werden Samstag den 16. April, Bormittags von 912 Uhr, im Amtszimmer des Directors ent- gegengenommen. Geburtsschein, Impfschein und AbgangSzeugniß der zuletzt besuchten Schule sind hierbei vorzulegen.

Großherzogl. Direction des Gymnasiums.

Hensell. 3815

Aöhere Handelsschule zu Mainz.

Montag den 2. Mai d. I. tritt eine Höhere Handelsschule zu Mainz in das Leben. Dieselbe ist in Verbindung mit dem Großherzoglicken Realgymnasium und besteht aus zwei Klaffen, welche der Obersecunda und Unterprima dieser Anstalt aleicklausen. Obligatorische Lehrgegenstände sind außer den Handelswissenschaften: Kaufmännisches Rechnen, Buchführung, Handelslehre, Handelsgeographie, Handels- gesckickte und Waarenkunde deutsche, französische und englische Sprache (einschl. Korrespondenz), Chemie, Schreiben und Stenographie. Facultativer Lehrgegenstand ist italienische Sprache. ' < »

Bedingung für die Aufnahme ist die Beibringung des auf einer deutscken öffentlichen höheren Lehranstalt oder einer im Großherzogthum Heffen befindlichen Privatlehranstalt erworbenen Berechtigungsscheines für den einj.-freiw. Dienst. Von den mit Berechtigungsschein versehenen Abiturienten nichthessiscker Privatlehran­stalten Kan« die Ablegung einer Prüfung vor Eintritt in die Handelsschule ver­langt werden. Wer das Zeugniß der Reife nicht besitzt, muß eine Prüfung vor der Aufnahme ablegen.

Das Schulgeld beträgt 108 Mark für das Jahr. Besuchen mehrere Brüder die Höhere Handelsschule oder das Realgymnasium, so hat der zweite Bruder zwei Drittheile, jeder folgende Bruder die Hälfte seines Sckulgeldes zu entrichten.

Anmeldungen behufs Aufnahme nimmt Herr Dr. Schön, Director des Großh. Realgymnasiums hier, entgegen.

Mainz, 4. April 1898. 3603

Das Curatorium der Höheren Handelsschule zu Mainz.

Münchener Beginn des nächsten viermonat-

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Magistratisch gen. Privat-lnstitut. Prospect durch Dr. Doemens.

Der Wiederbeginn des Unterrichts

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Übertretung gegen § 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs.

Dieselben werden auf Freitag d. 27. Mai 1898, Vormittags 9 Uhr, vor das Großherzogliche Schöffengericht zu Gießen zur Haupt­verhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach § 472 der Sttafprozeßordnung von dem Großherzogl. Bezirks-Commando zu Gießen ausgestellten Erklärung oerurtheilt werden.

Gießen, den 22. März 1898.

Der Großherzogl. Amtsanwalt.

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Alle noch rückständigen Rechnungen über die zur Unter­haltung der städtischen Gebäude und Straßm im Rechnungsjahr 1897/98 ausgeführten Ar beiten und Lieferungen sind, bei Meidung der Nichtberückfichtigung, bis längstens den 1. Mai l. I. auf dem Stadtbauamte in doppelter Ausfertigung einzureichen.

Gießen, den 7. April 1898.

Das Stadtbauamt.

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