Nr. 87 Awettes Blatt.
Freitag den 15. April
LAMA
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Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Niederbiel Kreis Wetzlar, ist erloschen. Alle Sperrmaßregeln sind ausgehoben.
Gießen, den 13. April 1898.
GroßherzogltcheS KreiSamt Gießen.
v. Gaaern.
Aus der Denkschrift betr. Errichtung laudwirthschaftlicher Getreidelagerhäuser.
Die beiden Häusern des preußischen Landtages zugegangene Denkschrift über die Verwendung der zur Errichtung laudwirthschaftlicher Getreidelagerhäuser bewilligten Geldmittel besagt im Wesentlichen:
Bei der Durchführung des Planes ist grundsätzlich daran festgehalten worden, daß die in das Eigenthum des Staates tretenden Kornhäuser auch auf siscalischem Grund und Boden zu errichten sind. Wo daher auf den Bahnhöfen selbst kein geeigneter Bauplatz zu finden war, oder wo die Kornhäuser an Privatbahnen errichtet worden, haben die Kornhausgenoffen« schafteü den zum Bau erforderlichen Grund und Boden mit Geldern, die ihnen vom Staate dazu zur Verfügung gestellt worden sind, käuflich erwerben und dem EisenbahnfiScuS au'lasien müssen. Der Staat verbleibt demnach Eigenthümer der Anlage und vermiethet sie an die Kornhaurgenossen- schaften auf einen bestimmlen Zeitraum. Die Bauausführung erfolgt in der Regel durch die Genossenschaft selbst, unter Aufsicht der zuständigen kgl. Eisenbahndirection. In der Regel wurde eine jünfjährige Frtft für die Abschließung von MiethSverträgen vereinbart. Neben einem mäßigen, festen Miethszins haben die Genosienschaften noch einen von der Höhe des Betriebsüberschusies abhängenden ErgänzungszinS zu entrichten. Außer der Zahlung des Mielhzinses ist den Kornhausgenosienschaften in dem MiethSvertrage die Ansammlung eines sogen. Erneuerungsfonds durch Jahresbeiträge in Höhe von 1 pCt. des gesammten, vom Staate für die Koru- hausanlage aufgewendeten Capitals auferlegt worden. Falls das Miethsverhältniß nach Ablauf der ersten fünf Jahre
nicht fortgesetzt wird, auch die Genossenschaft das Kornhaus nicht als Eigenthum erwirbt, soll der nicht verwendete Bestand des Fonds an den Fiscus fallen, um den ihm durch die Abnutzung der Kornhausanlage erwachsenen Entwerthungs- verlust einigermaßen auszugleichen. Wie aus der Nachweisung hervorgeht, find bis zum 31. December vorigen Jahre« für die Errichtung von Getreide Lagerhäusern Mk. 2 002 300 bewilligt und darauf Mk. 325 866 gezahlt worden Außerdem sind für das auf dem Gelände des alten Hamburger Bahnhofes im Bau befindliche VersuchS-Kornhaus zu Berlin Mk. 166000 bewilligt worden. Im Betriebe befinden sich bisher nur die Kornhäuser zu Janowitz in Posen (Mk. 73 500 bewilligt, Mk. 1155.07 verausgabt), Hoheneiche, Regierungsbezirk Kastel (Mk. 79 600 bewilligt, Mk.30 264 verausgabt) und Halle a. S. (Mk. 360000 bewilligt, Mk. 230670.94 verausgabt). Alle anderen: Barth (Mk. 24 990 bewilligt), Pyritz (Mk. 136 700 bewilligt, Mk. 22 700 verausgabt), Stargard in Pommern (Mk. 129 600 bewilligt), Anklam (Mk. 303 000 bewilligt), Schivelbein (Mk. 178 600 bewilligt), Colberg (Mk. 104 600 bewilligt), Stoip (Mk. 144 900 bewilligt), Plathe (Mk. 108 200 bewilligt), Gramenz (Mk. 73 500 bewilligt), Bettenhausen (Mk. 86 700 bewilligt Mk. 23862.15 verausgabt), Hofgeismar (Mk. 73 500 bewilligt, Mk. 15 214 20 Pfg. verausgabt), sind noch im Bau begriffen. Verhandlungen über den Bau von Kornhäufern schweben außerdem mit den Kornhausgenoffenschaften zu Rastenburg und Tilsit (Ostpreußen), Peipl n (Westpreußen), Neusalz (Schlesien), Einbeck, Hameln und Badbergen (Hannover), Soest und Brakel (Westfalen), Zierenberg und Hanau in Hessen, Belgard, Kallies, Falkenburg und Neustettin in Pommern und ferner mit der Landwirthschaftskammer der Provinz Sachsen. Im Wesentlichen ist durch die endgiltiqen Bewilligung?» und durch die Zurückstellung entsprechender Summen für die letzlgedachte Reihe von Kornhäusern über den Fünfmillionenfonds bereits verfügt.
Deutsches Reich.
Berlin, 13. April. Dem „Local-Anzeiger" wird aus Coburg telegraphirt: Die KSntgin Victoria von England gedenkt auf ihrer Rückreise von Nizza.Darmstadt zu besuchen.
Berlin, 13. April. Dem „Berl. Tagebl." wird au» Madrid telegraphirt: Die Berathungen der amerikanischen CongreffcS über die eubamsche Frage lassen keinen weiteren Zweifel über die Ziele Nordamerika». Die Lage tat sich derart zugespitzt, daß stündlich die amerikanische Kriegserklärung erwartet wird. General Woodford bleibt rur hier, weil er noch da» amerikanische Ultimatum, worin 6tc völlige Räumung Cuba» gefordert werden soll, überreichen wird. Trotz der allgemein herrschenden Aufregung ist hier Alle« ruhig.
Homburg v. d. H., 13. April. Der Kaiser arbeitete heute Vormittag mir dem Chef de« Ctvilcabinrt« v. Lucanv«. Spater empfing der Kaiser den Cultu»minister Dr. Baste, Professor Dr. Mommsen, den Naurath Jacobi sowie den Adt Willibrord Benzler von Maria-Laach.
Anstand.
Laibach, 13. April. Gestern Abend 8 Uhr 20 Minuten fand hier und um 9 Uhr 20 Miauten in Gradisca ein mehrere Secanden dauernde» Erdbeben statt.
Rom, 13. April. Die Abberufung de» Militär- Attacke Panizzardi von feinem Pariser Posten gilt al» beschloflene Sache.
Loudon, 13. April. Nach Washingtoner Meldungen agitirt Consul Lee lebhast für den Krieg. Seine Rückfahrt von Cuba nach Washington glich einem Triumphzuge. Auf jeder Eisenbahn-Station hielt er begeistert aufgenommene Ansprachen.
London, 13. April. „Daily Mail" meldet au» N e w h o r k: Consul Lee könne nicht beweisen, daß da» Kriegsschiff Maine durch eine spanische Mine zerstört worden sei.
London, 13. April. Mac Kinley soll sich dahin aus- gesprochen haben, daß er die Hoffnung auf Erhaltung des Friedens hegt. Andererseits wirkt die Ankunft Lees entflammend auf die Volkßaufregung.
Konstantinopel, 13. April. Wie verlantet, besteht Rußland nicht auf Zahlung der restlichen KriegSentschädi- gung nach S'ngang der griechischen Kriegsentschädigung, erklärt fich vielmehr bereit, fich mit einer von der Ottoman- bank zu leistenden Baarzahlung zufrieden zu geben.
Die «onfinnaUon in der CnUurgeschlchte.
Don F. Kunze.
(Nachdruck verboten.)
Um Ostern findet in der evangelischen Kirche strts die feierliche Einsegnung oder Confirmvtion der ihrer biS^erig'N Schulpflicht entwachsenru Jugend starr- sie bildet gleichsam den Abschluß der fröhlichen KindheitStage und die Aufnahme in die Gesellschaft der erwachsenen Christenheit, weßhalb auch diese Tage in den Kreisen der betreffenden Familien mit Recht festlich begangen werden.
Aber nicht nur bei den zahlreichen Brkennern deS ChristenthuwS, sondern bei fast allen Völkern dr» weiten Erdenrundes wird, nachdem da» aufblühende Geschlecht zur körperlichen und geistigen Entwickelung herangereift ist, diese Uebergangszrit al» einen der wichtigsten Wendepunkte de» menschlichen Leben- begrüßt. Der herangewachsene Knabe soll nunmehr als Jüngling und da» fich entfaltete Mädchen als Jungfrau in den Personalbestand der Erwachsenen mit allen Pflichten und Rechten eingeretht werden. Au» diesem Grunde wird dem bedeutungsvollen Ereigniß nicht nur im evarren Kreise der Familie, sondern auch im weiteren Umfange der menschlichen Gesellschaft eine würdige Beachtung geschenkt- während daS Kind nur d-m „häuslichen Kreise angehörte, find Jüngling und Jungfrau lebenskräftige Zweige am großen „Stam 'bäum", lhaikrästige Glieder deS ganzen Volkskörper«. Man unterläßt eS daher nie, mit dem Eintritt der Mannbarkeit jugendlicher Famtlienglteder formell die Zugehörigkeit derselben zur Gesellschaft zu erklären. Dieser feierlicher Act findet ebenso wie alle anderen genoffcn- fchaftlichen Verhandlungen unter gewissen Förmlichkeiten statt, welche von dem jeweiligen Culturzustande sehr charaeteristtsche Beweise ablegen. Dem einen Volke gelten Tapferkeit und Muth als erhöhte LebenSpflicht, dem andern find dtScipltna- rische« Verhalten, einem dritten Anstand, einem vierten die Erfüllung gewisser religiöser Satzungen diejenigen Punkte, auf
melche e» den jungen Leuten bei Erlangung der BundeS- zugehörtgkeit ankommen muß.
Während nun bei den kirchlich geeinten Staatkgliedern die Religion die Einweihung de« der Sckulpfl cht enthobenen Kinde» vorschreilt, erhält bei denjenigen Völkern, welche mehr unter dem Einflüsse der Sitte stehen, jede mannbar werdende Person unter entsprechenden Formeln irgend ein bezughabrnde» Symbol, z. B. da» Mädchen einen Haarschmuck, der Kaabe eine Waffe, jr, e» findet bei solchen ceremoniellrn Hand- hingen hier und da sogar eine Aenderung der biShrrtgen Personennamen« statt, wie C. v. Jung an etlichen Stämmen de» anstral,scheu Jnsellande« beobachtet hat. Eine große Zahl „wilder" Völkerschaften wiederum begeht bet dieser Gelegenheit eine an umständlichen Förmlichkeiten reiche Feier, die oftmals mit nicht geringen Peinigungen und Stand- haftigkeitSprüfungen de» etnzureihenden Individuums ver- knüpft ist. Der Beweis ihrer Volljährigkeit fall von der herangewachsenen Jugend besonders im Erdulden von Schmerz und Weh gipfeln. So verlangen z. B. die Australier wie die Pepos auf Formosa das AuSbrecben eine« Zahnes, während die kupferhäutigen Indianer dem aufzuuehmenden Sproßen zur Pflicht machen, den empfindlichen Biß einer großen Ameise lautlos zu ertragen. Andere Stämme er- finnen wieder andere Qualen, und es ist wohl anzunehwrn, daß'alle jene seltsamen Prüfungen bei dieser sogenannten „Pubertätsweihe" fich schon in sehr früher Zett bet den einzelnen Völkerschaften eingebürgert haben und daß fich ein jede» Volk ursprünglich für solche Prüfungen entschied, die fich seinem Empfinden und Denken nach als ein für die bedeutungsvolle UebergangSperiode angepaßter Act darstellt, mit welcher man bann noch eigenartige festliche Bräuche verband. Die äußeren Zeichen jener Weihe, welche hierbei in so ungemein mannigfacher Art Sitte und Brauch auf das Strengste vorschreiben, find eben sehr bezeichnend für die Anffaffung der socialen Lebensaufgaben in jedem Volke und laffdn darum treffliche Schlüffe auf nationale Sitten und Eigenihümltchkeiten folgern. Wenn z. B. die südafrikanischen Ama-Losa» ihren schwarzen Sprößlingen, sobald fie etwa da» 12. Lebensjahr erreicht haben, den Genuß jeglicher Milch
vorenthalteo, so beweist diese», daß man dort die sonst oll- gemein beliebte Milch für den Erwachscaen al» ein ungeeignete» Nahrung»mttlel betrachtet.
Wie ganz ander» aber faffea gefittetere Völker die Bedeutung dieser wichtigen Uebergang»epoche ihrer groß gewordenen „lieben Kleinen" auf! Bei ihren Weiheacteu kommt mehr und vorzugsweise die Anerkennung der höheren geistigen Reife zur Geltung. Indem beispielsweise unsere germanischen Altvordern ihren reiferen Knaben die landesüblichen Waffen übergaben, waren fie zugleich der hohen Würde der zu bewehrenden Jünglinge eingedenk. Natürlich wurde die erforderliche körperliche Kraft und Gewandtheit auch in Betracht gezogen. Heißt e» doch noch in Lambrecht» Alexanderlted:
„Nun bin ich fünfzehn jar alt
Und bin kommen zu meinen tagen DaS ich wol Wasen mag tragen."
Keiner durfte fich jedoch mit Waffen umgürten, den nicht zuvor die Gemeinde wehrhaft gemacht hatte. „Denn schmückt in öffentlichen Versammlungen entweder ein Häupt- ling oder der Vater oder ein Verwandter den Jüngling mit Schild und Framea: da» ist ihre Toga, da» der Jugend erste Ghrenstufe. Bi« dahin war er ein Glied de» Hanse», nunmehr gehört er zu den Waffen," sagt TacituS in feiner Germania", ohne jedoch ein bestimmtes Alter zu bezeichnen, welche« zur Anerkennung der altdeutschen Wehrfähigkeit er* forderlich war. Diese uralte Wehrhaftmachung lebte wahrend der BiÜthe de» Ritterthum», im 12. und 13. Jahrhundert, nochmal» auf und bestand hauptsächlich in der Verabreichung de» Ritterschlag».
Die Confirmation, diese jetzt in der evangelischen Kirche Übliche Feier religiösen Charaeter», bet welcher die schul- entlaßene Jugend vor dem ersten Genuffe de» heiligen Abendmahl» ihren Taufbund erneuern und bestätigen will und wobei fie nach einer öffentlichen Prüfung in der ReltgionSlehre vnd nach Ablegung ihre» GlaubenSbekenntmffeS unter Gebet und Händeauflegen Seitens de» Geistlichen von diesem eingesrgnrt wird, ist an Stelle der in der katholischen Kirche bestehende Firmung oder Firmelung getreten. Die Reformators


