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Nr. 61 Viertes Blatt. Sonntag den 13. März
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Grscheint täglich mit Ausnahme deS MontagS.
Die Gießener Mamitienstätter »erden dem Anzeiger »vchrntlich viermal beigelegt.
Gießener Anzeiger
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General-Anzeiger
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Amts- uttb Airzeigeblatt für den Aveis Gieren.
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Achnkstrntze Mr. 7.
Amtlicher Theil.
Nr. 7 des Reichs-Gesetzblatt», au-gegeben den 9. l. M., enthält:
(Nr. 2447.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe ans Grund der Gesetze vom 31. März 1897 und 80. Juni 1897. Born 7. März 1898.
(Nr. 2448) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereivkommen über den Etseubahufrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. März 1898.
Gießen, den 11. März 1898.
GroßherzogltcheS Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Bekanntmachung.
Nachdem mit Zustimmung des Kreisausschuffes und mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern vom 5. d. M. die epidemische Genickstarre unter die Zahl der nach der Polizei-Verordnung vom 18. September 1892 anzeigepflichtigen Krankheiten ausgenommen worden ist, bringen wir die hiernach abgeänderte Polizei-Verordnung nebst den Artikeln 349, 350, 352 des Polizeistrafgesetzes zur öffentlichen Kenntniß.
Gießen, 10. März 1898.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Polizei-Verordnung, die Anzeigepflicht und sonstigen Maßnahmen bet ansteckenden Krankheiten betreffend.
Unter Zustimmung des Kreisausschuffes und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums de» Innern und der Justiz vom 14. September 1892 und vom 5. März 1898 wird für den Kreis Gießen nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
§ 1.
Die Familien- und HauShaltungSvorstände, wie auch die Hauswirthe und deren Stellvertreter sind verpflichtet:
1) längstens binnen drei Ttuudeu schriftlich oder mündlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an Cholera oder mit choleraartigen Erscheinungen in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben;
2) längstens binnen 24 Stunden gleiche Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an einer typhusartigeu Krankheit (Unterleibstyphus, Rück- faütyphus, Flecktyphus), an Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber (Wochenbettfieber), epidemischer Genickstarre in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhallen haben.
8 2.
Die Aerzte sind verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis vorkommenden Erkrankung:
1) an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber binnen
6 Stunden dem Großherzoglicheu Kreis- gesuudheitSamte unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen.
2) an einer typhusartigen Krankheit, Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber, epidemischer Genickstarre binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzog, lichem Kreisgesundbeitsamte zu erstatten.
§ 3.
Unterlassung der nach § 1 unb 2 vorgeschriebenen An- zeigen werden mit Geldstrafe bi» zu 30 Mark geahndet. Bestrafung der Familien- und Haushaltungsvorstände, der Hauswirthe und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer Seite innerhalb Der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist.
S 4.
In Fällen, in denen die Jsolirung der an den genannten Krankheiten leidenden Personen in ihrer eigenen Wohnung absolut unchunlich ist, und in Folge des im Hause herrschenden allgemeinen Verkehrs, Nachtheile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann das Kreisamt auf Antrag des Kreis- aefundheitsamts Sperre der dem öffentlichen Verkehr dienen- den Räume des Hauses oder bei den an Cholera erkrankten Personen die Verbringung derselben in die zur Aufnahme srlcher Kranken bestimmten Krankenhäuser anordnen.
S 5.
Die Benutzung öffentlicher für diesen Zweck nicht besonder» bestimmter Fuhrwerke zum Transport von Personen,
welche an einer der in § 1 und 2 genannten Krankheiten erkrankt sind, ist untersagt.
8 6.
Aus Familien, in welchen Jemand an Cholera, Diph- therie oder Scharlach leidet oder Sterbefälle in Folge dieser Krankheiten vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlichen Anstalten sämmtlichen Kindern infolange untersagt, al» die» Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugniß im einzelnen Falle wieder aufgehoben wird.
8 7.
Die Leichen von Personen, welche an einer der in § 1 und 2 genannten Krankheiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen, und zwar die an Cholera gestorbenen Personen binnen 6 Stunden und die an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen längstens binnen 12 Stunden nach er- folgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht wrrden. An Orten, wo kein L ichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichste Jsolirung und baldmöglichste Beerdigung Sorge getragen werden.
Bei der Beerdigung der an der Cholera gestorbenen Personen ist die Begleitung der Leiche durch Ntchtangchörige gar nicht und bei der Beerdigung von an den andern genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen durch Nichtangehörige nur von der Straße aus gestattet.
Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit ist untersagt.
8 8.
Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinficiren.
Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinficiren.
Bei der Desinfection >on Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.
8 9.
Uebertretungen der Vorschriften unter $ 4—8 werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art. 349, 350 und 352 des Polizeistrafgesetzes bestraft.
8 10.
Die Bekanntmachungen rubr. Betreffs vom 14. October 1891 und 24. August 1892 treten außer Kraft.
Gießen, den 10. März 1898.
Großherzoglicke» KreiSamt Gießen.
v. Gagern.
Artikel 349.
Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. ober Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft.
Artikel 350.
Wer die beim wirklichen Ausbruch einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Abwendung der Gefahren und gegen Verbreitung der Krankheit angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldstrafe von 5 bis 30 fl. ober Haft von 3 bis 14 Tagen bestraft.
Artikel 352.
Wer bie von ber Local-Polizeiverwaltungsbehörbe wegen Vernichtung ober Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk ober anberen Gerätschaften, welche von Personen gebraucht worben sinb, bie an einer ansteckenben Krankheit darniebergelegen, erteilten Vorschriften nicht befolgt, wirb, insofern bie begangene Uebertretung nicht unter § 327 bes deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Gelbstrafe von 3 bis 20 fl. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände confiscirt.
Bekanntmachung.
Wegen Ausbruch» der Maul- und Klauenseuche in der Stadt Wetzlar wird auf Grund der mir Seiten» de» Herrn Minister» für Laudwirthschaft, Domänen und Forsten gemäß § 1 der Instruction de» BuudesrathS vom 27. Juni 1895 ertheilten Ermächtigung, der auf deu 16. März d». I». in der Stadt Wetzlar anstehende Biehmarkt hiermit aufgehoben.
Wetzlar, deu 7. März 1898.
Der Königliche Laudrath.
G oedecke.
Adresse für Depeschen: Anzeiger Fernsprecher Nr. 51.
Spanien und die Vereinigten Staaten.
Seit mehreren Jahrzehnten bereit» ist da» Verhältuiß zwischen Spanien und der großen nordamerikanischen Union ein gespannte», und die Beziehungen haben sich noch mehr verschlechtert, seit Spanien deu jetzigen Krieg gegen die kubanischen Rebellen führt, welche mehr oder weniger offen von den Uaukee» unterstützt werden. ®» hat an sehr gefahrdrohenden Phasen in den letzten Jahren nicht gefehlt. Wir erinnern nur au die Wegnahme de» amerikanischen Dampfer» „Compeditor" feiten» der Spanier in den kubanischen Gewässern, au die Berurtheiluvg der auf demselben abgefaßten amerikanischen Staatsbürger und an das Einschreiten der UaioA-regierung zu Gunsten ihrer Angehörigen. Spanien gab ötmml» nach und e» hat anch später noch öfter Beweise seiner Toleranz gegeben. Dazu wag ja auch die Erkenntniß der eigenen Schwäche beigetragen haben, aber jedenfalls hat die spanische Regierung eine klugi" Nachgiebigkeit gezeigt, trotzdem die Bevölkerung hiermit nicht einverstanden war und e» mehrfach zu Demonstrationen gegen die Bereinigten Staaten hatte kommen lassen.
Die gegenwärtige Schärfe haben die Beziehungen bekanntlich angenommen infolge der Katastrophe, von welcher der amerikanische Panzerkreuzer „Maine" im Hasen von Havanna betroffen worden ist. Die Eaisendung diese» Schiffe» war von deu Spaniern mißtrauisch ausgenommen worden, da man vermuthete, es solle, wenn auch nicht den kubanischen Aufständischen direkte Hilfe bringen, fie doch aber moralisch unterstützen. Welche Abficht die amerikanische Regierung gehabt hat, al» der „Maine" nach Havanna gesandt wurde, läßt sich natürlich nicht eontroliren, wir wissen nur, daß da» Sch>ff durch eine furchtbare Explosion vernichtet wurde, wobei mehrere Hundert braver amerikanischer Seeleute ihr Leben verloren. E» ist nicht allzu verwunderlich, daß man in den Bereinigten Staaten auf den Gedanken kam, diese Katastrophe sei aus einen Anschlag der Spanier zurückzuführen. Ueber das Re nltat der geführten Untersuchung ist noch nicht» Definitives bekannt, doch besagten die letzten Nachrichten, e» lägen Anzeichen vor, welche aus ein verbrecherische» Unternehmen hinzielten. Dies war der Grund, weßhalb die Spannung zwischen beiden Staaten einen so drohenden Charakter angenommen harte. Daß die spanische Regierung einem so ruchvollen Attentate nahestehe, wird auch in Washingtoner Regierungskreisen nicht geglaubt, und deßhalb besteht immer noch die Hoffnung, daß der Covflict in befriedigender Weise beigelegt wird.
Diese Voraussetzung schließt ,nun nicht aus, daß beide Theile ihre Vorbereitungen treffen sür den Ernstfall. Denn wenn auch noch kein Schritt geschehen ist, der eine Verständigung al» ausgeschlossen erscheinen ließe, so liegt die Gefahr doch daria, daß zwischen beiden Staaten eigentlich immer ein Anlaß zu Differenzen vorliegt, der in den nationalen und kulturellen Zuständen begründet ist. Schon lauge ist man in Amerika erbittert über die spanische Mißwirthschaft auf Cuba, über die Bedrückung der E'ngeborenen und Über die Aussaugung der Insel. Die Fl'bustierexpeditionen au» der ameetkauischen Union nach Cuba find n'cht etwa ein Product der Neuzeit, sondern find abgesandt worden zu jeder Zeit, wenn die Cubaner fich gegen die spanische Herrschaft aufgelehnt hatten.
Und mit noch größerem Eifer nahmen die Kankers Partei für die Antillenbewohner, seit die Monroe Doktrin verkümmert worden war, deren Inhalt in die Worte zusammengefaßt werden können: „Amercka den Amerika ern 1*
Die Bereinigte Staaten-Regierung trifft also ihre Vorbereitungen, und der Credit von 50 Millionen, welcher dieser Tage dem Präsidenten Mc. Kinley vom Congreß einstimmig zur Bersügung gestellt wurde, ist ein Zeichen Dafür, daß man e» an nichts fehlen lassen will, daß in der Frage der nationalen Bertheidigung Geld keine Rolle spielt. Im Uebrigen ist Amerika seinem Gegner gegenüber insofern im Bortheil, als es das Streitobjekt nahe vor der TbÜr hat, also mit seiner ganzen Kraft eintreten kann. Daneben besitzen die Bereinigten Staaten einen unbegrenzten Credit, und daß es in dieser Hinsicht mit Spanien nicht gut bestellt ist, bedarf nicht besonderer Erwähnung. Spanien hat seine Finanzen bis aufs Aeußerste angespannt- die früheren inneren Wirren und besonders der Aufstand in den Colonien haben das Land völlig ruintrt; es muß also sehr, sehr vorsichtig sein, ehe e» einen ihm hivgeworfeuen Handschuh aufnimmt. Denn jede» Unbefangenen muß es eivlenchien, daß bei einem Kampfe mit den vereinigten Staaten auf keinen Erfolg zu rechnen ist.
Hoffen wir, daß die friedliche Strömung die Oberhand behält und ein Krieg vermieden wird, welcher einen enropäi-


