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m. 203 Zweites Blatt. WeM«« dt» 31. August
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Dir ftteftentr Z«reign «scheint täglich, «it Ausnahme bet Monto-S.
Die Sichen« A«mitie»vrsi1er werden dem An-eig« wöchentlich dreimal beigelegt.
Meßmer Anzeiger
Kenerat-Htnzeiger.
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Amts- und Anzeigcblutt für den Nreis Gichen
Hratisöeitage: Kießener KamikienölLtter.
Amtlicher Tyeil
Annahme von Anzeige« zu d« RachaeiNagS für de« folgenden Lag «scheinenden Numm« bis Vor«. 10 Uhr.
oder mehrere Dienstherrschaften vermiethet, den Dienst aber unbefugter Welse nicht augetreten oder verlassen hat, in ihre Dienste aufnimmt, so ist sie den früheren Dienstherrfchaflea zum Schadenersatz verpflichtet. Außerdem ist in den eben angegebenen Fällen gegen die Dienstherrschaften bezw. die Dienstboten eine im Nichtzahlungsfalle in Haft zn verwandelnde Geldstrafe von 10 bis 40 Mark zu erkennen. (Art. 7.)
7. Wenn ein Dienstbote den Dienst vertragswidrig nicht antritt oder unbefugt auS demselben auStritt und wenn ein Dienstbote von der Herrschaft vertragswidrig nicht in Dienst angenommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlaffen wird, fo trifft die schuldige Dienstherrschast oder den Dienstboten neben anderen im Gesetze bezeichneten Nachtheilen unter Umständen eine vom Strasrichter zu erkennende Geldstrafe von 10 biS 40 Mark. (Art. 19 u. 21.)
8. Wenn ein Dienstbote durch Vorspiegelung unwahrer Thatsachen die Dienstherrschaft zur Genehmigung seines vorzeitigen DienstauStrittS bestimmt hat, so trifft den Dienstboten neben anderen gesetzlichen Nachthetlen ebenfalls eine Strafe von 10 bis 40 Mark. (Art. 20.)
Wir machen weiter darauf aufmerksam, daß das fragliche Gesetz in den Dienstbüchern vorgedruckt ist, sodaß Jeder sich genau Über die fraglichen Bestimmungen selbst informiren kann. Wir find aber selbstverständlich gerne bereit, in jeder Beziehung Auskunft zu geben und wollten wir anrathen, in Zweifelsfällen eher bet uns Auskunft fich zu erwirken als bei den Dienstbotenoerdingerinnen.
Wir erinnern ferner daran, daß das nach tz oö brr Gefindeordnung auch von uns geführte Gestnderegister f°®mt* Uche der zur Zeit oder früher hier Bediensteten ausgestellten Dtenstzeugniffe, sowie die seit Erlaß der Gefindeordnung gegen Dienstboten ergangenen Strafurtheile enthält und auf unserem Bureau in den üblichen Vureaustunden von Dienstherrschaften eingesehen werden tonn.
Auf Verlangen werden schriftliche Auszüge aus den Registern ertheilt. r , v
ES liegt umsomehr im Interesse der Dienstboten suchenden Herrschaften, vor Eingang deS VertragSverhältniffeS diese vorzugsweise Quelle für eine sichere Nachricht über Eigen- schäften und Verhalten eines Dienstboten nicht unbenutzt zu laffen, als erfahrungsgemäß die von den Dienstherrschaften
Alle Anno«ce»B«vaux d«S In- mtb Auslandes nehme» j Anzeige« für den .Gießener Anzeiger- mtgeye.
Bekanntmachung,
betreffend: das Gesetz die Gefindeordnung vorn 28. April 1877.
ES ist von uns häufig die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Bestimmungen der Gefindeordnung bezüglich der gegenseitigen rechtlichen Verhältniffe der Dtenstherrschasten und Dienstboten in ganz auffallender Weise trotz unserer verschiedenen Bekanntmachungen underückfichtigt gelaffen werden. Wir können unter Anderem nicht unterlaffen, dabei zu bemerken, daß in vielen Fällen die Dieustbotenverdingerinnen, ob abfichtlich oder unabfichtlich wollen wir dahingestellt sein laffen, irrige Auffaffungen der Gefindeordnung Hervorrufen bezw. nicht- dazu thno, solche irrige Auffaffungen zu beseitigen, obwohl dieselben bezüglich der Bestimmungen der Gesindeordnung von unS die erforderliche eingehende Instruction erhalten haben. ES könnte sonst nicht vorkommen, daß, während vor Einführung der Gesiadeordnnng in hiefiger Stadt die regelmäßigen Dienstwechfelperioden nach Gewohnheit zu Weihnachten, Ostern, Johanni und Michaeli stattfanden, nach Einführung der Gesindeordnung, welche gerade diese Dienstwechselperioden gesetzlich etngesührt hat, fich in hiefiger Stadt kaum noch Jrrnand an diese Perioden bindet und das ganze Jahr durch ein immerwährender Dienstwechsel stattfindet.
Wir sehen unS daher veranlaßt, bei dem Herannahen des am Michaelitage stattfindenden gesetzlichen Dienstwechsels in Nachstehendem auf einige Bestimmungen des fraglichen Gesetzes wiederholt besonders aufmerksam zu machen.
1. Der Gesinde-Dienstvertrag ist gültig abgeschloffen, wenn beide Thetle fich über die Art der von dem Dienstboten zu übernehmenden Dienste im Allgemeinen und über die Gegenleistung der Dienstherrschast mündlich oder schriftlich geeinigt haben. (Art. 2)
2. Die etwaige Einhändigung und Annahme eine» MiethgeldeS gilt als Beweis der VertragSabschluffeS. Der Betrag des MiethgeldeS wird, wenn nichts Anderes ausgemacht ist, auf den Lohn ni<ft abgerechnet.
Einseitige Zurückgabe oder Ueber- lassung des MiethgeldeS löst de» Vertrag nicht auf. (An. 3.)
3) Ist über die Dauer der Dienstzeit mdjtö vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschloffen an- gesehen.
Ein gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten Werktage nach Weihnachten oder mit dem ersten Werktage nach Ostern, oder mit dem Johannistage, oder mit dem MichaeltStage und schließt an dem Tage des Beginnens des jeweilig nachfolgenden Vierteljahre». Ein im Laufe des gesetz- lichen Vierteljahre» abgeschloffener Dienstvertrag gilt, wenn nichts Anderes vereinbart ist, als bis zu Ende deffelben eingegangen. (Art. 7.)
4. Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung wird der Vertrag al» auf die Dauer eine» Monats abgeschloffen angesehen. (Art. 5.)
5. Der Dienstvertrag, welcher bei den auf die Dauer eine» gesetzlichen Vierteljahres gemieteten Dienst- boten nicht vier Wochen oder bei monatweise go- mieteten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist für ein weiteres Vierteljahr bezw. Monat als stillschweigend erneuert zu betrachten. (Art. 8.)
Es wird hierbei bemerkt, daß nach Vorstehendem die dahier so häufig beliebte Aufkündigung von 14 Tage» bei denjenigen Dienstverträgen, bei welchen über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart worden ist, welche alfo auf die Dauer eiues gefetzlicheu Vierteljahres abge- fchlofseu zu betrachten find, jeder gesetzlichen Berechtigung entbehrt, wen» nicht etwas Anderes vereinbart ist.
6. Menn etn Oienftbore sich an mehrere Dienstherr- schasten für dieselbe Zeit vermiethet, so sist er ver- pflichtet, bei derjenigen Dienstherrschast auf deren Verlangen einzutreten, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst abgeschloffen hat, den übrigen Dienstherrschaften ist er zur Zurückgabe des etwa empfangenen MiethgeldeS und zum Schadenersatz verpflichtet.
Wenn eine Dienstherrschaft einen Dienstboten, von dem fie weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß er fich für dieselbe Zeit bereits an eine
Feuilleton.
Kitty und Litty.
Eine Manövergeschichte von Hermann Birkenseld.
(6. Fortsetzung.)
Nun wollte er den Burschen, dem er ohnehin noch Anweisungen für morgen zu geben hatte, selbst aufsuchen. Er wäre im Stalle, sagte Litty
Dtr Weg dahin schlängelte fich ziemlich durch die ganze Länge des Garten».
„Reizende Besitzung!" dachte Pollhammer, verweilte im Vorbeigehen an ein paar verspäteten Rosen und überlegte dabei, wie süß e» wäre, die eine — duftigste Blüthe dieses Laases pflücken zu dürfen. Die Centifolie ....
Da hörte er hinter einem Boökett von Liguster und malus spectabilis halblaute» Sprechen.
Solche Marotten geben keinem Vater ein Recht, sein Kmd ' unglücklich zu machen, Fräulein Kitty Ihr Papa darf zuletzt nicht Nein sagen. Auch nicht Mißtrauen »eil es so rasch mit un» gekommen ist — darf ihn auf die Dauer gefangen nehmen, und noch weniger kann er auf einer Verbindung mit diesem — wie heißt der junge Mensch doch . och? - äh — richtig - Bohmke - bestehen wollen. So lügt mein Glück zuletzt in Ihrer Hand."
Donner und Doria'
Sein Lieutenant Flattrich!
O, Sie glauben nicht, wie gern ich Ihren Wunsch erfüllte, Herr Lieutenant! Ich sehe ja selbst ein--Und
e« ist ja eigentlich grundlos von Papa —"
Kitty Stenglein!
Nun hatte Hauptmann v. Pollhammer so ziemlich genug gehört. Lauscher wollte er nicht spielen, er trat deßhalb so kräjtig wie möglich auf und räu-perte fich vernehmlich.
Hinter dem Buschwerk Rascheln und eiligst in den Garten verklingende Schritte.
Sollte er nun nicht doch lieber gehen?
Ja,- aber er hatte versprochen zu bleiben und — eigent* lich doch auch gar kein Recht zur Eifersucht.
So blieb er, aber nur noch kurze Zeit. Um halb elf war er in seinem Quartier. Der Abend war ihm verdorben.
Und nun die Nacht, tu der er seinen Corpus nicht nur, sondern mit ihm die ganze Last seine» AergerS, seiner ver- fehlten Neigung, seines Grolles gegen den Lieutenant v. Flattrich in den vorsündfluthlichen GraSmück'schen Bett- kästen hineinpackte! Eine schauderhafte Nacht! Am folgenden Morgen trug er sich mit einem Brummschädel, wie ihn seit seiner FähnrichSzeit keiner mehr heimgesucht hatte. Da» kam von dem dumpfen Loch von Alkoven.
Um zehn Uhr üblicher Appell.
Dana» sollte er mit Flattrich zum Frühstück bet Bteng- lein» erscheinen.
Da» auch noch versprochen zu haben! Solche Eselei! Aber gestern Abend, nach der Entdeckung hinter dem Liguster- boSket, war er ja zuerst so perplex gewesen, seine Gedanken hatten dann so confnse Kreuz- und Querbahnen geschaffen, daß er „ia" gesagt hätte, wenn er eingeladen wäre, eine Kanonenkugel zu verspeisen. Da doch lieber daS Stenglein'sche Frühstück.
„KiSmet!" dachte er und klirrte richtig um elf Uhr in daS niederländische Viceconsulat hinein.
Gleich vorn im Garten traf er die drei Damen Steng- lein. Frau Bohmke nebst Sohn war noch unsichtbar- der Hausherr aber werde gleich erscheinen, berichtete Frau GertrudiS.
„Wissen Sie, Herr Hauptmann, daß wir die Herren demnächst draußen besuchen werden?" fragte Litty. „Lieutenant Flattrich erzählte heute früh, daß Ihr Bataillon in diesen Tagen bet Hanshagen biwakirt, und Mama möchte so gern mal wieder zu Onkel Leo, und Onkel Leo ist so reizend, trotzdem er Junggeselle ist."
Erich v. Pollhammer verstand ziemlich wenig.
„Um Vergebung!--Wa» ist Hanshagen?"
„Da» Gut meines Bruders," erklärte die Frau Consul, „und nur zwei Meilen von hier entfernt, nicht weit von
„Ah, richtig--Bibersen ... 3a, ja, bei Bibersen
beziehen wir Vorposten," sagte Pollhammer zerstreut.
Litty hüpfte vor Vergnügen.
„Noch nie habe ich ein Biwak gesehen! Ich denke mir daS furchtbar romantisch."
„Nun, Kind, daS kommt doch aufs Wetter an," meinte Frau Stenglein. Sie war nicht sehr für Romantik.
„Ach was, Wetter! Und wennö braust und blitzt! Wir find nicht von Zucker, Mama. Wie, Kitty? ©guj unmenschlich freue ich mich. Ich male mir alle» so himmlisch au»: Die Lagerfeuer, rings umher die Manufchaften mit ihrer drollig ungeschickten Kocherei, und daS Gebet und den Zapfenstreich! Und dann den Gesang: „Sieh ich in finstrer Mitternacht — so einsam auf der stillen Wacht" —"
Sie sang keck darauf los.
Der zerstreute Pollhammer mußte doch lächeln.
„Sie scheinen ja schon ziemlich orientirt.“
„Der Herr Lieutenant hat un6 eine kurze Skizze von einem Biwak entworfen," sagte Kitty.
»Ah so!"
Der hatte ja hübsch gemalt.
Litty hatte den Arm um die Taille ihrer älteren Schwester gelegt, aber nur, um fie gleich wieder fahren zu laffen.
„Ich laufe nach dem Barometer. GS muß überhaupt gut Wetter werden — muß!"
„Hurre, hurre, hop, hop, hop!" rief Flattrich, der eben in der Gartenthür erschien. „Ein biffel auS GlaS klopfen, Fräulein Litty, dann bewegt fich daS Ding vielleicht rascher. Soll ich Helsen,?"
„Meinetwegen," rief Litty lachend zurück.
Ihre Mama fand gerathen, den beiden nachzugehen. So blieb der „Strebepfeiler" mit Kitty allein zurück. Diese lächelte hinter der Schwester her.
„©in auSgelaffen Ding! Sie kann fich über jeoen Sonnenstrahl freuen."
Pollhammer nickte zerfahren.
(Fortsetzung folgt.)


