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1897
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Lietzener An»eiger erscheint täglich, mit Ausnahme bei MontagS.
Die Gießener I-mitieubtätter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelrgt.
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! Hratisöeitag-; Hießener Kamitienölatter.
Amtliche* Thett.
Bekanntmachung.
betreffend: Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Maul« und Klauenseuche.
DaS in rubr. Betreffe von Großh. Ministerium deS Innern erlaffene AuSschretben vom 3. Juli l. I. bringen wir hiermit auszugsweise zur öffentlichen Kenutuiß.
Gießen, den 27. Juli 1897.
Großherzogliches KreiSamt Gießen, v. Gagerv.
§ 1«
Beim Auftreten der Maul« und Klauenseuche find die durch das RetchSgesetz über die Abwehr und Unterdrückung Don Viehseuchen und durch die ReichS-Justruction (§§ 57—68) vorgeschrtebenen Maßnahmen anzuordneu. Dabei haben die in den nachstehenden Paragraphen enthaltenen besonderen Vorschriften Platz zu greifen.
S 2.
Ist der Ausbruch der Maul« und Klauenseuche durch das Gutachten des Kreisveterinärarztes in einem Orte fest- gestellt, so bedarf es bet weiteren SeucheuauSbrücheu indem Teucheuorte zwar nicht einer nochmaligen Zuziehung des SreiSveterinärarzteS (§ 16 des Reichsgesetzes und § 57a der RetchSinstruction), eS ist jedoch Seitens der OrtSbehörde von jedem weiteren Seuchenausbruch unter Angabe der Namen der Besitzer der betreffenden Gehöfte und der Zahl der in letzteren ausgestellten Bestände au Rindvieh, Schafen, Ziegen and Schweinen, wie von den getroffenen Anordnungen alsbald dem KreiSveterinärawt schriftliche Mittheilung zu machen <g 57a «bs. 2 der RetchSinstr.).
§ 3.
Bei Veröffentlichungen von Ausbrüchen der Maul« und Klauenseuche gemäß § 58 Abs. 2 der RetchSinstruction hat eine genauere Bezeichnung der verseuchten Gehöfte, insbesondere die Angabe der Namen der Besitzer derselben zu unterbleiben; dagegen ist bet größeren Orten stets der OrtS«
theil oder die Straße, au der das verseuchte Gehöft liegt, I anzugebeu.
Der Absatz 2 deS § 58 der ReichStnstruction ist dahin zu deuten, daß jedes Seuchengehöft am Eingang mit der fraglichen Inschrift zu verfeheu ist.
§ 4.
Die polizeiliche Erlaubniß zur Ausführung von Thieren auS gesperrten Orten, OrtStheilen oder Gehöften (Abs. 3 deS § 64 der RetchSinstr.) darf nur ertheilt werden auf Grund einer Seitens des beamteten ThierarzteS au die Polizeibehörde abgegebenen schriftlichen Erklärung, daß eine Verschleppung der Seuche durch den beabsichtigten Transport des Viehs zur Schlachtstätte überhaupt oder unter Beobach- tung der in der abgegebenen Erklärung bezeichneten Vorsichtsmaßregeln nicht zu besorgen sei. Den von der Polizeibehörde auf Grund der Erklärung des beamteten ThierarzteS au», zustellenden Erlaubnißschetn, welcher neben genauer Bezeichnung der wegzubriugeuden Thiere den Zweck des Transports, sowie die Frist, innerhalb deren der Transport vollzogen sein muß, den Ort, an dem die Schlachtung stattfiuden soll, und die zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln enthalten muß, hat der Führer der Thiere während des Transports mit sich zu führen.
§ 5.
DaS Weggeben ungekochter Milch aus einer Sammelmolkerei (§ 44a Abf. 2 des ReichSgef. und § 61 der Reichs- instr.) ist zu verbieten, wenn innerhalb eines Umkreises von drei Stunden ein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt wird oder wenn ein solcher in einem noch weiter entfernten Orte vorkommt, aus welchem Milch nach fraglicher Sammelmolkerei geliefert wird. Die Dauer des Verbots erstreckt sich zum Mindesten auf die Zeit, bis die Seuche in den betreffenden Orten oder dem erwähnten Umkreise nach § 69 der RetchSinstruction für erloschen erklärt ist.
§ 10.
Für Bescheinigungen, die auf Grund deS § 59 Abs. 7 der RetchSinstruction und deS § 4 gegenwärtigen AusschreibenS durch den beamteten Thierarzt bet Gelegenheit der Ausfuhr von Vieh aus wegen Seuche gesperrten Orten, OrtStheilen oder Gehöften ausgestellt werden, ist keine Gebühr zu ent» I richten.
Von dem KretSamte ist anzuordnen, daß der Kreis- veterinärarzt wegen Ausstellung solcher Bescheinigungen wöchentlich einmal, im Bedürfnißfalle auch zweimal au bestimmten, vorher in den betreffenden Orten ortsüblich und durch Anschlag an der Bürgermeisterei bekannt zu machenden Wochentagen dienstlich sich einzufiuden hat. Um die AuS- führung der Vorschrift zu erleichtern, ist anzuordnen, daß die bezüglichen Bestellungen stets TagS zuvor bei der OrtS- Polizeibehörde angemeldet werden.
Die OrtSPolizetbehörden find angewiesen, im Falle Au- Meldungen nicht erfolgt find, den Kretsvetertnärarzt tu geeigneter Weise, eventuell telegraphisch rechtzeitig zu benach« richtigen. Die durch solche Telegramme entstehenden Kosten werden auS der Polizeikaffe ersetzt.
§ 11«
In jedem Orte, in welchedr wegen AuSbruchS der Maul« und Klauenseuche Sperrmaßregeln angeordnet werden, ist diese Anordnung nebst den Bestimmungen deS § 59 letzter Absatz der RetchSinstruction, sowie deS § 10 Abs. 1 und 2 gegenwärtigen AusschreibenS an der Bürgermeisterei anzuschlagen und durch ortsübliche Bekanntmachung auf diesen Anschlag hiuzuwetseu.
Gießen, den 27. Juli 1897.
Betr.: Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche.
M Grotzherzogliche Kreißamt Gieße«
e* He Grstzh. Biwrwitewfo* des UwtW«
Wir machen Sie auf die heute in rubr. Betreff erlaffene Bekanntmachung aufmerksam und beauftragen Sie im Falle eine» SeucheuauSbruche» sofort mit dem denselben feftstelleuden KretSveterinärarzte Vereinbarung zu treffen dahin, an welche» Tagen derselbe fich zur Besichtigung von auszuführendem Vieh etnfinden will.
v. Gagern.
Feuilleton.
„Die Hundslage".
Von F. Kunze.
(Schluß.)
Einen „langen Vers", der die vorsichtige Erhaltung Ser Gesundheit in jenen Tagen anempfiehlt, wo die Sonne durch da» Sternbild des Löwen geht, also in den Hunds« tagen, hat Gräffe in seinem „Jägerbrevier" verzeichnet. Der« selbe, einem alten WaidmannSwerke entnommen, hat nachstehenden Wortlaut:
„Wenn die Soun tu den Löwen gehet, Die größte Hitz im Jahr entstehet;
Drum laffe Ader nicht, meid Wein und Bad, Fleisch-Speiß' bringt jetzt auch leidlich Schad- Salat mit Ehern und Salbey
Set jetzund eure Artzeuey,
So die Bewegung euch macht heiß, Mutirt da- Hemd, legt ab den Schweiß. Der Wein mit Waffer sei gemischt, Der Salbeh-Tranck das Hertz erfrischt." Aber auch die empfindliche Pflanzenwelt hatte unter den oerderblichen Einwirkungen de» Hundsstern» zu leiden, was PltutuS mit folgenden Worten behauptet: „Dieser Zeitraum ist für die Weinrebe von höchstem Belang, denn da» Schicksal der Traube hängt von jenem Gestirn ab, da» wir Hündchen nennen. Dieses macht fie brandig, als ob fie auf glühenden Kohlen geröstet worden wären. Nicht zu vergleichen mit diesem Nebel find Hagel und Stürme, welche noch nie eine Thenrruog verursacht haben. Jene find Nebel einzelner Fluren, der Brand aber erstreckt fich über große Länder. Die meisten sagen, der Thau werde den Gewächsen durch heftigen Sonnenschein eingebrannt und so entstehe bet den Feldfrüchten der Rost und bei dem Weinstock der Brand. Diese» halte ich für unrichtig, denn der Brand entsteht durch Frost, die Sonne ist dabet unschädlich."'
Man war also im römischen Alterthume der irrigen j Ansicht, daß da» Hund»gestiru mit seiner flammenden Glnth Me Sonne erhitze und daß diese wiederum durch Einbrennung l
des gefallenen Thaue» den Rost und Brand erzeuge. Darum sagt auch Plinius von dem gefürchteten Striu»: „Seine Verheerung ist ebenso groß, als die der Sterne, welche für Götter gehalten werden." Die alten Heidengötter mußten aber, wenn fie zornerfüllt die armen Irdischen mit allerhand Plagen heimsuchteu, durch ansehnliche Opfer versöhnt werden, die in diesem Falle, wie schon erwähnt, in Gestalt von Hunden dargebracht wurden. Rothe Hunde, d. h. solche, deren Farbe fich der rothen näherte, mußten nach Ateiu» Capito geopfert werden, „um da» Gestirn de» Hündchen» zu besänftigen, damit seine Heftigkeit nicht die Früchte verderbe." Ja, der Römer FrstuS will wiffeui, daß jenes „HuudSthor" tu der klasfifcheu Ttberstadt deßhalb diesen Namen getragen habe, „weil nicht weit davon rothe Hunde geopfert wurden, damit die Früchte, wenn fie gelb werden, zur Reife gelangen."
Selbstverständlich spielten die Tage de» himmlischen HundeS auch in der Witterung eine gewisse Rolle, wie eine Reihe von Wetterregeln bekunden. So heißt es z. B. fast überall: „Treten die HundStage gut ein, so wird vier Wochen gutes, treten fie schlecht ein, so wird vier Wochen schlechte» Wetter." Da» entspricht der Wahrnehmung, die man tu Venedig gemacht, wo behauptet wird: „Wenn die Sonne tu den Löwen tritt, so läßt fie das Wetter, wie fie e» gefunden." Im sächsischen Erzgebirge will man vom Gegeutheil überzeugt sein, nämlich: „Wenn die HundStage gut eintreten, so treten fie schlecht aus." Eine saft überall gehörte Wetterregel lautet:
„HundStage hell und klar, Zeigen an ein gutes Jahr!"
Schon Sicero sagt: „Wenn der Hundsstern trübe aus- geht, so soll mau fich einer Pest befahren, wenn e» aber dieselbe Zett schön und klar ist, so bedeutet das ein gute» Jahr." Da» bekräftigt eine böhmische Wetterregel mit folgenden Worten:
„Sind die Tage allzu neblig und nicht heiter, Hat man zu befürchten Pest und Seuchen - Ist e» schön jedoch und klar der Himmel: Da» bedeutet heilsam Jahr, den Menschen günstig." Solche Anfichten gehören natürlich in den Bereich de»
Aberglauben», der in den heißen Tagen ebenfalls seine
üppigsten Blüthen hervorbringt. So heißt es z. B. io einem alten Kalender: „Auch soll man Achtung auf den Aufgang deS Hundssterns und auf den Donner haben, der da geschieht nach dem Anfänge deS Hundsternes, und soll sehen, in welchem Zeichen deö Himmels der Mond zu derselben Zeit stehet: denn daraus kann mau viel vernünftige Dinge erkennen und erfahren". Beim Aufsteigen des Hundssternes, besonders zur Neumondzeit, brach man im Mittelatter vor Sonnenaufgang da» Eisenkraut (Verbena officinalis) ab, welches bann dem gefürchteten „Hauptwehe" (Kopfschmerz) heilsam begegnete.
In Kärnthen und Thüringen hält man die HundStage nicht zu Trauungen geeignet, weil dann schlimme Ehen folgen würden, wie der Volksglaube dort besagt. Wie Kuhn und Schwartz in ihren „Norddeutschen Sagen" berichten, darf während der berüchtigten „dies caniculares“ keine Krähe trinken. DaS ist hart, denn gerade dieser düstere Vogel hat im August ganz besonderen Durst, und trotzdem er im Brach« mouat beständig den Schnabel aussperrt, darf er doch keine löschende Flüsfigkeit zu sich nehmen, „zur Strafe für den Ungehorsam jenes Raben, der von Noah ausgeschickt war und nicht zurückkehrte. In ähnlicher Weise «einten die Griechen, der Durst der Raben sei eine von Apollo über fie verhängte Strafe, weil einer, nach Waffer ausgeschickt, auf einer Wiese zu lange blieb." (Zeitschrift für deutsche Mythologie und Sittenkunde.)
Sonderbar erscheint dem Verfasser des Buches vom Aberglauben eine HundStagSauficht vom Brennholz, nämlich: „Das Holz, welches in den.Hundstagen gefällt wird, brennt nicht." Gr bemerkt erklärend hierzu: „Aber nicht darum, weil eS gerade in den HuudStageu gefällt wird, sondern weil zu dieser Zeit die Bäume ihren hochflüsfigen Saft ver» lieren, folglich ihr Holz bet der Feuerung die erwartete Wirkung nicht gibt." Nun, diese Deutung dürfte wohl wenig befriedigend fein, vielmehr haben wir an die au« heidnische Ansicht von der schädlichen Wirkung de» Strür» zu denken, die un» immer wieder an die einstige hohe ve deutuug der Tage erinnert, tu welche« die Sonne vom „Hündchen" beeinflußt wird.


