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Der ^Ugenet Anreiger erscheint täglich, Wit Ausnahme deS Montags.
Die Gießener Aaaririenölätier werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelcgt.
Erstes Blatt Sonntag den 25. Juli_______________________
Gießener Anzeiger
Kenerat-Wnzeiger.
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Hratisöeitage: Hießener Aamilienötätter.
Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehme» t Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgeg«.
2(mtlid?er Theil.
Bekanntmachung,
>ie Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen behufs der Veranlagung für das Steuerjahr 1898/99 betreffend.
Nach Art. 20 des Gesetzes, die allgemeine Einkommen- steuer betr., vom 25. Juni 1895 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige, welcher ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mk. oder mehr besitzt, über die Jahresbeträge seiner Linkommenöbezüge, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungscommission schriftlich abgegeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden und sind dieselben, je nach der Wahl der Steuer- nichtigen offen oder verschloffen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:
1. zum Steuercommissariat Gießen in den Landgemeinden bis zum 1. September d. I, in der Stadt Gießen bis zum 1. October d. I;
2. zum Steuercommissariat Gründerg in den Landgemeinden bis zum 15. August d. I., in der Stadt Grüuberg bis zum 1. October d. I.;
3. zum Steuercommissariat Hungen bis zum 1. September d. I.;
4. zum Steuercommissariat Nidda bis zum 1. September d. I.
ohne daß der Pflichtige deßhalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts oder auch direct bei dem betreffenden Steuercommissariat abzuliefern.
Den außerhalb des Großherzogthums wohnenden Steuerpflichtigen werden die Formularien zu den Steuererklärungen durch die betreffenden Steuercommissariate zugesendet, an welche die abzugebenden Erklärungen innerhalb vier Wochen direct einzusenden sind.
Von der Verpflichtung zur Einkommensteuererklärung sind nach Art. 21 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungs-Commission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommensteuer I. Abteilung (Einkommen von 2600 Mk. und mehr) gezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keme Einkommensverbesserung erfahren haben, welche ihre Versetzung in eine höhere Klasse bedingt.
Nach Art. 22 des Gesetzes haben die Einkommensteuererklärung abzugeben:
1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter;
2. für die Actiengesellschaften und Commanditgesell- schäften auf Actien deren Vorstände in seitheriger Weise (ohne Benützung des für die übrigen Pflichtigen allgemein vorgeschriebenen Formulars);
3. in allen anderen Fällen der Pflichtige selbst und zwar hinsichtlich des gesammten, ihm sowohl als seinen nicht selbstständig zur Einkommensteuer gezogenen. Angehörigen zustehenden Einkommens.
Denjenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Actien solcher Gesellschaften zu beziehen haben, welche als solche zur Hessischen Einkommensteuer gezogen sind, wird bekannt gegeben, daß die Einkommensbezüge aus Actien der nachverzeichneten Gesellschaften nicht mit dem vollen Betrag, mit welchem sie als Einkommen unter I Ord.-Nr. 9 der
rbzugebenden Steuererklärung zu verzeichnen sind, sondern Hur mit den nach den nachoerzeichneten Procentsätzen zu berechnenden Beträgen unter II Ord.-Nr. 1 der gesetzlichen Abzüge in Ansatz zu kommen haben:
Procent
Allgemeine Elsässiische Bankgesellschaft 1,1
ötinf für Handel und Industrie zu Darmstadt 21,7
Bonner Bergwerks- und Hüttenverein zu Obercassel 3,74
emische Werke zu Amöneburg 69,5
Fabrik feuer- und säurefester Products zu Bad-Nauheim 50,0 Manksurt-Offenbacher Trambahngesellschaft 30,8
Äasellschaft für Handel und Schifffahrt H. A. Disch 77,9 Zmmobiliengesellschaft, die Süddeutsche 88,0
Mannheimer Portlandcementfabrik 49,9
Maschinenbau Actiengesellschaft Nürnberg 42,6
Mlzische Bank 4,16
Biierbrauerei Schöfferhof-Dreikönigshof, vormals
Konr. Rösch 74,2
Cttettiner Chamottenfabrik, vormals Didier zu Stettin 0,52 Süddeutsche Eisenbahngesellschaft 27,8
Procent Verein chemischer Fabriken zu Mannheim 10,0
Verein für chemische Industrie zu Mainz 32,6
Vereinigte Strohstofffabriken in Dresden 36,7
Außerdem werden die Steuerpflichtigen benachrichtigt, daß die Steuercommissariate über etwaige Zweifel bezüglich der abzugebenden Steuererklärungen jederzeit bereitwillig Auskunft ertheilen werden.
Unter Bezugnahme auf die obigen Mittheilungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Einkommensteuererklärungen verpflichteten Bewohner unserer Bezirke (unseres Bezirks) hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bis zu den angegebenen Terminen an die betreffenden Bürgermeistereien oder direct an uns gelangen zu lassen.
Die bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet, an die Vorsitzenden der betreffenden VeranlagungScommissionen abgegeben werden.
Das Formular zu den Steuererklärungen, welchem ein Auszug aus dem Gesetz und eine bezügliche nähere Anweisung beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.
Nach Artikel 49 des Einkommensteuergesetzes sind auch die Steuerpflichtigen, deren Einkommen weniger als 2600 Mk. beträgt, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungscommission an sie ergeht.
Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda, den 24. Juli 1897.
Für die Großherzoglichen Steuercommissariate:
I. V.: Abrie. Kritzler. Snell. Schmitt.
Bekanntmachung, die Abgabe der Capitalrentensteuererklärungen behufs der Veranlagung für das Steuerjahr 1898/99 betr.
Nach Artikel 14 des Gesetzes, die Capitalrentensteuer betreffend, vom 10. Juli 1895, erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder nach den einschlägigen Bestimmungen Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungscommission schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden und sind dieselben, je nach Wahl der Steuerpflichtigen, offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:
1. zum Steuercommissariat Gieße« in den Landgemeinden bis zum 1. September d. Js., in der Stadt Gieße« bis zum 1. October d. Js.;
2. zum Steuercommissariat Grüuberg in den Landgemeinden bis zum 15. August d. Js., in der Stadt Grüuberg bis zum 1. October d. Js.;
3. zum Steuercommissariat Huugeu bis zum 1. September d. Js.;
4. zum Steuercommissariat Nidda bis zum 1. September d. Js.,
ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts oder auch direct bei dem betreffenden Steuercommissariat abzuliefern.
Von der Verpflichtung zur Steuererklärung sind nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungscommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Capitalrentensteuer zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Einkommensverbesserung aus Capitalzinsen erlangt haben.
Inhaltlich des Art. 16 des genannten Gesetzes haben die Capitalrentensteuererklärung abzugeben:
1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter;
2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände oder Verwalter;
3. in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige selbst und zwar hinsichtlich des gejammten Zinsenbezugs, welcher, sei es aus eigenem Vermögen oder aus dem Vermögen seiner nicht selbstständig zur Capital- rentensteuer gezogenen Angehörigen, ihm in Steuer- ansatz zu kommen hat.
Unter Bezugnahme auf die obigen Bestimmungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Capitalrentensteuererklärungen verpflichteten Bewohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bis zu den angegebenen Terminen an die betreffenden Bürgermeistereien oder direct an uns gelangen zu lassen. Die bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet, an die Vorsitzenden der betreffenden Veranlagungscommissionen übersendet werden.
Das Formular zu den Capitalrentensteuererklärungen, welchem ein Auszug aus dem Gesetz und eine bezügliche nähere Anweisung beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.
Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda, den 24. Juli 1897.
Für die Großherzoglichen Steuercommissariate:
I. V.: Abrie. Kritzler. Snell. Schmitt.
Bekanntmachung,
betreffend Die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst im Herbst 1897.
Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der tat Herbst 1897 stattfind enden rubr. Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meidung des Ausschluffes von dieser Prüfung
spätestens bis zum 1. August 1897 bei der unterzeichneten Commission einzureichen.
Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im Spe- ciellen das Folgende bemerkt:
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüflings - Com- misfiou nur dann auzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a. Gebnrtszengniß;
b. Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über dessen Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen und muß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglanbigt fein;
c. ein Unbescholtenheitszengniß, welches von der Polizei- Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist;
d. ein selbstgeschriebener Lebenslauf.
5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.
6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholtenheitszengniß beizulegen.
Uefcer die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anlage 2 zur Wehr-Ordnung vom 22. Novbr. 1888 — Regierungs-Blatt Nr. 27 von 1894) Aufschluß.
Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Locals, in welchem die Prüfung stattsindet, erfolgt eventuell weitere Bekanntmachung; auf specielle Ladung kann nicht gerechnet werden.
Darmstadt, den 6. Juli 1896.
Großh. Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende: Dr. Kayser.
Gefunden: 2 Corallenohrringe, 3 Schirme, 1 Taschentuch , 1 kleines Tischdeckchen, 1 Spazierstock, 1 Messer, 1 Brille, 1 Horn-Mundstück, 6 Cocarden und ein Pferdehufeisen.
Gießen, den 24. Juli 1897.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
v. Bechtold.
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Wolffs telegraphisches Correspondenz-Bureau.
Berlin, 23. Juli. Der „Reichsauzeiger" meldet: Der Saatenstand im Reiche Mitte Juli war folgender:


