ftr. 194
Drr chietzeuer Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme bei MontagS.
Die Gießener AnmilienVtätler werden dem Anzeiger Wöchentlich dreimal beigelegt.
Zweites Blatt. Freit«« de» 20 August_______________________.
Gießener Anzeiger
Kenerat-Anzeiger.
1M)V
Vierteljähriger AvoanemcntLpreisr 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.
Redaction, Expedition und Druckerei:
Schukstraße Ar.7.
Fernsprecher 51.
Amts- und Zlnzeigsblatt für den Ureis Gieren
Hrattsöeitage: Hießen« Kamilienbtätter
erlvffeu:
§ 1.
Geschäft
za machen.
§ 2.
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Hiitiliii
untersagt.
§ 7.
zB
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag- für de» folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- Borm. 10 Ufc
ithekenH erien. soPfJKB
Die Benutzung von an den in § 1 Ionen ist untersagt.
AuS Familien, Scharlach leidet, ist
{flota* to.
Von jeder Erkrankung an einer thphu-artigen Krankheit (Unterleibstyphus, Rückfalltyphus, Flecktyphus), Scharlach, Diphtherie, Eroup, Puerperalfieber (Wochenbettfieber) hat der behandelnde Arzt dem Großherzoglichen KreiSgesundheitSamt Gießen binnen 24 Stunden unter Angabe des Namens, de- Alters und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige
oetth zu liefern, utrtii jle mich
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angeordneten Sperr- und StcherungSanstatlen verletzt, wird, nfofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs fällt,*) mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängutß bis zu 8 Tagen bestraft.
Artikel 350.
Wer die beim wirklichen Ausbruche einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Abwendung der Gefahren und gegen Verbreitung der Krankheit angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs fällt,*) mit einer Geldstrafe von 5biS3Ofl. oder Haft von 3 bis 14 Tagen bestraft.
Artikel 352.
Wer die von der Local-PolizeiverwaltungSbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen Geräthschaftev, welche von Personen gebraucht worden find, die an einer ansteckenden Krankheit darniedergelegeo, ertheilten Vorschriften nicht befolgt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des Deutschen Strafgesetzbuch» fällt,*) mit einer Geldstrafe von 3 bis 20 fl. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft- außerdem werden jene Gegenstände confiScirt.
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Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehm« i Anzeigen für den „Gießener Anzeiger- entgeh».
ust 1897-
Stlberrallt ioldckatr itjat
Unterlassung der nach § 1 vorgeschrtebenen Anzeige Wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung tritt daun nicht ein, wenn jene Anzeige zwar nicht von dem verpflichteten, aber doch von anderer Seite unverzüglich er- stattet worden ist.
§ 3.
In Fällen, in denen die Jsolirung im eigenen Hause absolut uothunltch ist und in Folge deS im Hause obwaltenden allgemeinen Verkehr« Nachthetle sür da« öffentliche Wohl zu erwarten find, kann daS KretSamt auf Antrag des Kreiß. gesundheitSamtS Sperre des fraglichen Localß anordnen, insoweit dieselbe erforderlich erscheint.
§ 4.
öffentlicher Fuhrwerke zum Transport genannten Kravkheiten erkrankten Per-
§ 5.
in welchen Jemand an Diphtherie oder der Besuch der Schulen und ähnlicher
' der gestern Salomon ^mittag Bahnhof
1800
gehörigen.
-nstalten sämmtlichen Kindern untersagt.
§ 6.
Leichen an in § 1 genannten Krankheiten Verstorbener vilrfeu nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müffen längstens 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichen- bau», wo ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhau» vorhanden ist, muß für thun- lichfte Jsolirung und baldmöglichste Beerdigung Sorge ge- tragen werden.
Bei der Beerdigung ist die Begleitung der Leiche durch Ivicht im Hause Wohnende nur von der Straße aus gestattet.
Die Oeffnung des Sarges bet dieser Gelegenheit ist
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung,
bett.: die in der Provinz Oberhessen im Herbste 1897 stattfindeudeu Truppenübungen mit Katserparade.
Da eß in Hiuficht aus die bevorstehenden Truppen- Übungen nothwendtg erscheint, daß die Behörden von dem Borkommen ansteckender Krankheiten alsbald Kenntniß erhalten, bringen wir die nachstehende Polizeiverordnung in Erinnerung.
Gießen, den 16. August 1897.
Großherzogliches KreiSamt Gießen.
I. V.: Dr. Wagner.
Bekanntmachung,
bett.: Anzeigepflicht der Aerzte- hier ansteckende Krankheiten.
Unter Zustimmung des KreiSauSschuffeS und mit Ge« urhmtgung Großherzoglicheu Ministeriums des Innern und der Justiz vom 8. October 1891 zu Nr. M. I. 26250 ivtrd für den Kreiß Gießen nachstehende Polizei'Verordnung
«S
Jeder Arzt, sowie da» ärztliche Pflegepersonal ist ver- sichtet, sich vor Berlaffeu der Krankeuwohnuug vorschriftsmäßig zu deSinficireu.
§ o.
Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben be- fndltcheu Gegenstände find nach Ablauf der Krankheit vor- sßri^tSmäßig zu deSinficireu.
Ueber die Ausführung der DeSiufection der Wohnungen, lowte zu § 7 wird besondere Bekanntmachung erlassen.
§ 9.
Uebertretungen der in Vorstehendem enthaltenen Vor- Ih«iften werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckteu M 349, 350, 352 de» PolizeiftrafgrsetzeS bestraft.
Gießen, den 14. October 1891.
Großherzogltches KreiSamt Gießen.
v. Gagern.
Artikel 349.
Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den jr,senden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen
Cfteratur und Arsnst.
— Die Lieferungen 15 bis 19 der Neuen Folge der illu- strirten Ausgabe von ». Oeimbtteg» Romanen «ud «ovelleu enthalten mehrere kleine Erzählungen, welche von der Erfindungsgabe der Schriftstellerin und ihrer Lust am Fabulrren dav beste Zeugnitz ablegen. Gleich die erste Geschichte ist hübscherfunden: tote der fürsorgliche Onkel das Mädchen vor der Ehe mit einem ungeliebten Manne schützen will, wie er selbst an dessen Stelle tritt und erst im letzten Augenblick bemerkt, daß er selbst ein ungeliebter Mann ist, der einen jungen siegreicheren Nebenbuhler hat, das ist nicht ohne feine ironische Beleuchtung dargestellt. Natürlich tritt er selbst sofort zurück und macht das junge Paar glücklich. ^Franziska von Schlehen" behandelt die Liebe eines adeligen Fräuleins )U emem Kunstreiter; der Charakter desselben und ihre Familienverhältmffe sind in einer Weise geschildert, welche diese abentheuerliche Ber- irrung glaubwürdig machen. ____
— nur ächt, wenn btrect ab meiner
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erung.
Wolkevgaffe Z6,
7661
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Insofern ein Beitrag der Civilgemeinde zur Deckung de» kirchlichen DeficitS in Anspruch genommen werden muß, st nach § 24 Ord.-Nr. 10 der KirchenvoranschlagS-Jnfttuction alsbald nach der Berathung deS Voranschlags im Kirchen- Vorstände und Gemeindevertretung der Bürgermeisterei, unter Mittheilung eine- Auszugs aus dem Voranschlag, von der Höhe deS uothwendigen Zuschusses Nachricht zu geben, damit der erforderliche Eredit tm Gemetudevoranschlage ordnungsmäßig gewahrt werden kann. m
Wir verweisen noch auf daß AuSschreibeu Gr. Ober- coufistortums vom 12. October 1894 (Verordnungsblatt Nr. 14), und empfehlen Ihnen zur Vermeidung von RevtfionS- bemerkuugen genaue Befolgung dieser Vorschrift.
Die RevtfiouSverhaudlungen zu den vorhergehenden Bor- auschlägen find bet Aufstellung des neuen Voranschlag» zu beachten. „ .. _
Von der Ablieferung der Voranschläge an die Grotzh. Decauate wollen Sie unS demnächst und jedenfalls bi» Mitte October Anzeige erstatten.
I. B.: Dr. Wagner.
Gießen, den 18. August 1897.
Betr.: Die Vorschriften des Arbeiterschutzgesetzes vom 1. Juni 1891 über die Arbeitsbücher und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 3. Juli l. IS. — Gießener Anzeiger Nr. 155 — noch nicht entsprochen haben, werden an deren Erledigung erinnert.
I. V.: Dr. Wagner.
Bekanntmachung.
Freitag den 8. September lfd. Js., Vormittag» 10 Uhr wird auf LonyS Felsenkeller zu Gießen eine Generalversammlung des landwtrthschaftlichen Bezirk-Verein» de» Kreises Gießen abgehalten werden.
Zu dieser Versammlung werden alle Mitglieder de» VeretnS und der landwirthschaftlichen Localvereine, sowie alle Freunde der Bestrebungen auf Hebung der Landwirthschaft hierdurch freundlichst etugeladen.
Die Herren Bürgermeister werden ergebenst ersucht, den in ihren Gemeinden wohnenden Mitgliedern deS Vereins von dieser Einladung Kenntniß zu geben und auf recht zahlreichen Besuch der Versammlung hinzuwtrken.
Tagesordnung:
1) Vortrag deS Rechtsanwalt- Jost über die Bestim- mungen deS WährschaftsgesetzeS mit Rücksicht auf das bürgerliche Gesetzbuch.
2) Vortrag deS Herrn Dr. v. Peter von Friedberg über die Zweckmäßigkeit der Errichtung von Genossenschaftsmolkereien.
3) Wahl des Vorstandes.
4) Vorlage der Rechnung des landwirthschaftlichen Be- zirksvereinS pro 1896/97.
5) Feststellung deS Voranschlags deS landwirthschaftlichen Bezirk-vereinS für 1897/98.
Gießen, den 12. August 1897.
Der Director des landwirthschaftlichen Bezirk-vereinS. C. Jost, RegierungSrath i. P.
«) § 327 deS Deutschen Strafgesetzbuchs: Wer die Absperrungsoder Aussichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des EinführenS oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wtsientltch verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein. ____
Gießen, den 16. August 1897.
Betr.. Wie oben.
Paß Grotzherzogliche KreWarvt Gießen M die Grstzh. BftwrmtHterttc* des
Wir beauftragen Sie, die vorstehende Poltzetverordnung sofort und wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und un- von dem Vorkommen der genannten Krankheiten sofort telegraphische Nachricht zukommen zu laffen.
I. V.: Dr. Wagner.
Bekanntmachung,
betreffend: die Maul- und Klauenseuche.
In Nieder-Gemünden, KreiS Alsfeld, und Vilbel, Kreis Friedberg, ist die Maul, und Klauenseuche aus- gebrocheu und deshalb Gehöftsperre angeordnet worden.
In Ober-Ofleiden und Elpenrod, KreiS Alsfeld, Niederasphe, Kreis Marburg und Burgsolms, KreiS Wetzlar, ist die Maul-und Klauenseuche erlösche« und find die verfügten Sperrmaßregeln wieder aufgehoben worden.
Gießen, den 18. August 1897.
Großherzogltches KreiSamt Gießen.
I. V.: Dr. Wagner.
Gießen, den 18. August 1897.
Betreffend: Den Abverdtenst uneinbringlicher Feldstrafen vom Jahre 1896/97.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
au die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche noch mit der Vollstreckung deS Abverdteustes aus der I. bi» VI. FeldrügegerichtSpertode 1896/97 im Rückstände find, werden hiermit an die Erledigung binnen acht Tagen erinnert.
I. V.: Dr. Wagner.______________
Gießen, den 17. August 1897.
Betr.: Die Aufstellung der Voranschläge der evangelischen Kirchenfonds für 1898/99.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
au die evang. Kircheuvorstäude des Kreises.
Unter Hinweis auf § 4 der Instruction zur Fertigung der Voranschläge über die Vermögensverwaltung der evange- ltschen Kirchen vom 31. August 1885 beauftragen wir Sie, die rubrictrten Voranschläge nach Anhörung des Kirchen- rechnerS so zeitig aufzustellen, daß die Berathung derselben im Gesammt-Kirchenvorstand und in der Kirchengemeindevertretung im Monat September stattfinden und die Vorlage an daS betreffende Großh. Decanat bis spätestens Mitte October erfolgen tonn.


