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M. 191 Zweites Blatt. Dienstag deu 17. August
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Hießeuer Jlnjeiger erscheint täglich, «Nil Ausnahme de» MontagS.
Die Gießener
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Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gieren.
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag- für de» folgenden Tag erscheinenden Nummer bi» Borm. 10 Uhr.
Hraiisöeitage: Hießener Kamitienötätter.
Alle Annoncen. Bureaux de- In- und Lu»lande» nehme» ' Anzeigen für den ^Gießener Anzeiger- entgeh».
2lmtHd?cr Theil.
Bekanntmachung,
betreffend die großen Herbstmar.över 1897.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß bet den diesjährigen großen Herbstmanövern sowohl die preußischen wie auch die bayerischen Gendarmerie-Patrouillen auf hessischem Gebiete zu gleichen DienstauSübungeu befugt find, wie die hessischen Gendarmerie-Patrouillen.
Gleichzeitig warnen wir, zur Vermeidung von Flur« schaden, hiermit Jedermann vor unbefugtem Betreten aller mit Frucht und sonstiger AuSsaat bestellten Grundstücke, unter dem Bemerken, daß die Gendarmerie, die Poltzeidiener und die Feldschützen angewiesen worden find, das Publikum von den Grundstücken fernzuhalten und eventl. zur Anzeige zu bringen.
Die Großh. Bürgermeistereien wollen dies ortsüblich bekannt wachen laffen.
Gießen, den 7. August 1897.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Gießen, den 6. August 1897. Betr.: Kaisermanöver.
DaS Grotzherzogliche Kreisamt Gießen
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Wir benachrichtigen Sie, daß die diesjährigen großen Herbstmanöver etwa am 24. August ihren Anfang nehmen, voraussichtlich im Norden des Kreises die Linie Lollar— Grünberg nicht überschreiten, und am 10. September im Süden der Provinz endigen.
Bom 6. bis einschließlich 9. September find für sämmt- ltche Truppen Biwaks angesetzt worden. Sollte es der WitteruugSvrrhältuiffe wegen oder au- anderen Gründen volhwendtg werden, enge Quartiere zu beziehen, so werden solche durch die Truppen dtrect und ohne vorherige Anmeldung angefordert, und wollen Sie in solchem Falle den OrtSeinwohneru empfehlen, alles aufzubteten, um die Leute zufrieden zu stellen, wie dies ja auch in anerkeunenswerther Weise früher stets geschehen ist.
Zur Vermeidung von Flurschäden und UnglückSfälleu find die nachfolgenden Anordnungen genau zu befolgen. ES würden fich die Beschädigten sonst selbst zuzuschretben haben, wenn ihre Ernte mehr oder weniger vernichtet würde.
Sie wollen daher die nachstehenden Anweisungen wiederholt ortsüblich bekannt wachen laffen und selbst für deren Ausführungen sorgen, auch die vöthigen Weisungen dem Aus- ifichtSpersonale errhetlen. (Vgl. pos. 5, 6 und 7 unten.)
v. Gagern.
1. Die reifen Feldfrüchte find, soweit ohne Schaden möglich, vor den Hebungen abzueruteu und nach der Aberntuag möglichst bald eiuzufahre», bezw. auf Schober zu setze».
2. Die zu schoueudeu Grundstücke find zu bezeichnen und zwar:
a. die vom Betreten durch die Truppen überhaupt auSgeschloffenen Gärten, Parkanlagen, Holz- schovungen, Pflanzgärten rc., sowie die Versuchsanstalten land- und forstwirthschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen, soweit dieselben nicht alS solche abgezäunt oder von weither für Jedermann deutlich erkennbar find — vermittelst hochstehender Tafeln mit Aufschrift-
b. die vorzugsweise zu schonenden Felder (Zuckerrüben, Erbsen, Rap-, FlachS, ©amen* Etee, Samenrüben u. dgl.) mittelst etwa zwei Meter hohen Stangen mit Strohwiepeu.
3. Bei Kartoffeln, mtnderwerthigen Rüben, Dtckwurz u. s. w. bedarf es der Bezeichnung mit Wiepen nicht. DaS uuterschiedlose Bestecken aller Felder mit Warnungszeichen würde den Truppen nur da- Erkennen der werthvolleren Felder erschweren.
Besonder- sei hervorgehoben, daß eine Vergütung für etwa entstehende Flurschäden auch bet solchen Feldern gewährt wird, welche nicht abgewiept waren. 4. Nach einer Verfügung deS KriegSministertumS vom 30. Juli 1895 darf da- Etnebuen der etwa während der Herbstübungen ausgehobenen Schützengraben durch die Truppen selbst nicht mehr stattfinden. Die betr. Geländeeigeuthümer find daher anzuweisen, daS Ein-
ebnen dieser Gräben selbst zu veranlassen, wofür ihnen alsdann eine Entschädigung auf Grund de- NaturalleistuugSgesetzeS feiten- der FlurabschätzungS« Commtsfiooeu zuerkauut werden wird. DaS Etnebnen der Koch- rc. Löcher in den Biwak- wird durch diese Bestimmung nicht berührt, sondern ist nach wie vor Sache der Truppen.
5. Die Polizetdtener, Flurschützeu, Feldhüter rc. find anzuweisen, im Verein mit den Gen-darmerte- Patrouillen dahin zu wirken, daß durch Zuschauer keinerlei Flurschaden auf den UebuugSfeldern und namentlich in der Nähe der Biwaksplätze entsteht und daß die Schuldigen festgestellt und zur Anzeige gebracht werden.
6. Um Unglücksfälle zu verhüten, find die Ränder von Steinbrüchen, Lehm-, Kies- und Sandgruben, Hohlwegen und Steilabfällen, außerdem sumpfige Stellen im Gelände durch Ausstellen schwarzer Flagge» zu kennzeichnen, auch durch Holzetnzäunungen oder Strohseile abzusperren. Für eine möglichst strenge Durchführung dieser Maßregel ist zu sorgen.
Die Brückendecken find in Stand zu setzen, so daß ein Einbrechen von Fahrzeugen und Durchtreten von Pferden verhütet wird. Sensen, Pflüge, Eggen find von dem Manöverfelde zu entfernen.
7. Schließlich wollen Sie die Bewohner aufforderu, bei allen Durchmärschen von Truppen durch Ortschaften von selbst möglichst viele Eimer und Gefäße mit gutem Trinkwaffer länge der Marschstraße aufzustellen, so daß die Truppen an möglichst vielen Stellen gleichzeitig Wasser schöpfen können.
Bekanntmachung,
betreffend: die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen.
Nach uns gewordener Mittheilung werden die Vorschriften über die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen — insbesondere von Petroleum — häufig nicht hinreichend beachtet.
Wir bringen daher die hier maßgebende Verordnung vom 23. December 1882 auszugsweise mit dem Ansügeu zur Kenntniß der Jntereffenten, daß Zuwiderhandlungen zur Anzeige gebracht werden.
Gießen, den 12. August 1897.
Großherzogliche- Polizeiamt Gießen.
v. Bechtold.
Auszug
au- der Verordnung vom 23. December 1882, die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend.
§ 2.
Innerhalb der Ortschaften dürfen
1. Mineralöle, welche unter einem Barometerstand von 760 Mm. bet einer Erwärmung auf weniger al- 21 Grad des hunderttheiligen Thermometers entflammbare Dampfe entweichen laffen, nur in Mengen von höchstens 1OO Kgr.,
2. Mineralöle, welche unter einem Barometerstand von 760 Mm. erst bei einer Erwärmung auf 21 Grad des hunderttheiligen Thermometers oder mehr entflammbare Dämpfe entweichen laffen, nur in Mengen von höchstens 500 Kgr.
gelagert werden.
Lagerung größerer Mengen kann von der Polizeibehörde bei besonders günstigen Localverhältniffen, auf Grund sachverständigen Gutachtens unter besonderen VorfichtSmaßregeln ausnahmsweise genehmigt werden.
§ 3.
Innerhalb der Ortschaften muß die Lagerung der Mineralöle in Lagerräumen stattfinden, welche feuerfest, un- heizbar, gut ventilirt, verschließbar find, keine Ausflüsse ober Abzüge nach Straßen, Canälen, Hofräumen oder Brunnen haben und mit anderen, leicht entzündlichen oder große Wärme entwickelnden Gegenständen nicht belegt find.
Ausnahmsweise kann die Polizeibehörde gestatten, daß Mineralöle der in pos. 2 des § 2 bezeichneten Beschaffenheit im Freien oder unter offenen Schuppen in Hofräumen und ähnlichen eingeschloffenen Platzen unter den nüthigen Vorsichtsmaßregeln gelagert werden.
§ 5.
Die Lagerräume dürfen nur mit SicherbeitSlampen betreten werden, welche fich in gutem Zustande befinden. ES
ist untersagt, in denselben Feuer anzumacheu und Tabak zu rauchen.
Ja den Lagerräumen dürfen Mineralöle der in 8 2 pos. 1 bezeichneten Beschaffenheit nur in GlaSgefäßen von nicht über 50 Kgr. Oelinhalt, welche durch Flechtwerk geschützt find (sogen. Korbflaschen) oder in vollständig dichten Metall* gefäßen oder in besonder- guten, dauerhaften Fäffern aufbewahrt werden.
§ 6.
Ein Verkaufsraum darf nicht über 25 Kgr. von Mineralölen der in § 2 pos. 1 und nicht über 50 Kgr. von Mineralölen der in § 2 pos. 2 bezeichneten Beschaffenheit enthalten.
Ausnahmsweise kann unter besonderen Umständen die Polizeibehörde gestatten, daß größere Mengen in den Ber- kauf-räumen vorräthig gehalten werden.
In den Verkaufsräumen müssen die Vorräthe von Mineralölen in wohl verschlossenen Gefäßen und an solchen Orten aufbewahrt werden, welche der Erwärmung durch Sonne oder Oefeu nicht in erheblichem Grade ausgesetzt find.
§ 7.
Wer mit Mineralölen handelt oder solche lagert, ist verbunden, hiervon, unter näherer Bezeichnung der Localitäteu, in welchen die zum Handel bestimmten oder gelagerten Mineralöle aufbewahrt werden, der Polizeibehörde Anzeige zu machen, seine Localitäten zu jeder Zeit einer polizeilichen Revision unterziehen zu lassen und die Vorsichtsmaßregeln zu befolgen, welche von der Polizeibehörde vorgeschrieben werden.
§ 8.
Wer deu in vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen oder den zu deren Vollzug von der Polizeibehörde ertheilten besonderen Borschristen zuwiderhandelt, verfallt in die durch daS Gesetz vom 17. October 1868 beziehungsweise da- Gesetz vom 10. October 1871, betreffend den Uebergaug zu dem Strafgesetzbuche für da- Deutsche Reich, angedrohte Geldstrafe bis zu 150 Mark.
Deutsches Reich.
Berlin, 14. August. Wie die „Deutsche Tageszeitung" vernimmt, hat der Vorstand deS Bundes der Landwirthe an den Eisenbahnminister daS Ersuchen gerichtet, für die Maaren, die den Ueberschwemmten als Unterstützung zu- gehen, auch auf den preußischen Staatsbahnen Fracht- freih eit zu bewilligen.
Berlin, 14. August. Wie der „Reichsanzeiger" meldet, ist dem Reichskanzler Fürsten Hohenlohe vom König der Belgier daS Ctvil - Großkreuz deS Leopold- Ordens verliehen worden.
Wilhelmshaven, 14. August. Unter dem Vorfitz des CorveUeu CapitänS Müller ist heute hier der 7. deutsche Marine tag eröffnet worden.
Hamburg, 14. August. Der Friedenskongreß beauftragte tu seiner gestrigen Sitzung daS internationale Friedensbureau, die Regierungen zu ersuchen, die Schiedsgericht-clausel in die Bündnißvertrage aufzunehmen.
ArrsU»«-.
Prag, 15. August. In einem Schlafwagen de- Karlsbader Expreßzuges wurden die Passagiere, während fie schliefen, von einem Mitreisenden ihrer Baarschaft und ihrer Schmucksachen beraubt. Der Räuber verließ tu Collin unentdeckt den Zug, und er konnte auch bisher nicht ermittelt werden. Man glaubt, daß die Passagiere erst narkotisirt und bann beraubt wurden.
Brussel, 14. August. Die Abfahrt der Südpol- Expedition ist auf den 16. September verschoben worden. Dieselbe wird mit großem Gepränge von Antwerpen an- erfolgen. Dr. Niemaher von der Hamburger Sternwarte und Vorsitzender der deutschen antarktischen Commission sandte an den Führer der belgischen Expedition Degerlache folgendes Telegramm: Meine aufrichtigsten Wünsche begleiten Sie auf Ihrer Reise nach dem Südpol.
Brüssel, 14. August. Die spanische Colouie läßt am Montag für den ermordeten Miuisterpräfidenten Canova- ein Todtenamt abhalten.
Madrid, 14. August. Das Regierungsblatt veröffentlicht einen Beschluß welcher den Ze itun gen v erbietet, Meldungen über Verhaftungen von Anarchisten zu bringen, da hierdurch nur deren Verherrlichung Vorschub geleistet werde.
Madrid, 14. August. Bei der gestern erfolgten Beerdigung der Leiche Canova- sagte dessen Wittwe: Bor den Resten meines innig geliebten Mannes schwöre ich, se'nem Mörder zu verzeihen. Nur so glaube ich, dem idealen Manne würdig zu fein.


