Ausgabe 
9.12.1897 Drittes Blatt
 
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Nr. 289 Drittes Blatt. Donnerstag den 9. December 1807

Der geheuer Anzeiger erscheint täglich, Wit Ausnahme bc» Montag».

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Gießener Anzeiger

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«»nahm, von Anzeigen zu der Nachmittag» für de» T 1Be Annoncen-Bureaux d«S In. und Ausländer nehm«

snlgenden Dag erscheinenden Nummer bi» Vorm. 10 Uhr. ^rUllUUCHVlULltl« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Amtlicher LheiL.

Bekanntmachung.

Großherzogliches Mtatsterinm oe» Innern hat die Ge« uehmtgung zur Vornahme einer mit dem am 17. März k. I. ftattfiudenden FrüdjahrSfaselmarkt in Butzbach zu verbindenden Berloosung von Fujeln, Rindern, Gchweiuev, G«stügel und landwirthschaftlicheu Geräthen unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr als 12,000 Loose ä 1 Mk. aukgegeben werden dürfen und (abzüglich eine» Betrage- von 350 Mk. für Prä« miirung) mindesten- 60 pTt. deS BruttoerlöseS au» dem Ber« kaufe der Loose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden find. Zugleich ist der Vertrieb der Loose in der Provinz Oberhesien gestattet.

Gießen, am 7. December 1897.

Großherzogltches KreiSamt Gießen.

___________________v. Gagern.___________________

Gtetzen, 7. December 1897.

Betr.: Die Viehzählung am 1. December 1897.

Haß Grotzherzogliche KreiSamt Gießen

m Me ertto» BMgtmeHtet** M SHeHet.

Wir bringen die Einsendung der auSgesüllten Berzetch- niste und BeztrkSlisten in Erinnerung.

v. Gagern.

. CoceUs «nd protHitsieOeSo

4- Ridda, 8. December. Gestern starb der älteste hieiige Einwohner und OrtSbürger, Herr Hutfabrikant Konrad Ruppel 1. im 93. Lebensjahre. Bi- vor Kurzem erfreute fich derselbe vollkommener körperlicher und geistiger Rüstigkeit.

AuS dem vördlicheu Oberhesien, 4. December. Im Walde zwischen Romrod und Hergersdokf sanden letzthin Waldarbeiter bei Vornahme von Wegarbeiten u. s. w. die Leiche einer Frauensperson, deren Zöpfe u. a. sehr gut erhalten waren. Dieser Fund mußte größtes Aufsehen erregen und bot zu allerlei Vermurhungen Anlaß. Nun ist auch dort vor zwölf Jahren eine Frau verschwunden, die nach Mit­nahme von ihrem Kinde und einigem von einem Kaufmanne H. in R. entliehenen Gelde fich heimlich von ihrem Ehemanne entfernte, um ihren HeimorhSort HergerSdorf aufzusuchen, da fie wegen Ehezwistigketten häßlicher Art mit ihrem Gatten zerfallen war. Unterweg- aber holte fie der Ehemann ein, wie er selbst danach erzählt hat, und nahm ihr daS Kind ab, ließ fie aber dann ruhig ziehen. Bet ihren Eltern traf fie nicht ein,- man wandte fich an eine Reihe von Seehäfen und namentlich an transatlantische, um ihren Au-retse- oder ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen Mau kam zu keinem Ziele, S.e war und blieb verschollen. Nun machre man diesen Fund, wodurch der Vermuthung größerer

Spielraum gelasten wird. Die Untersuchung ist, lt. ,Darmst. Ztg ", jetzt wieder im Gange.

§§ Crainfeld, 5. December. Kürzlich war der Unter* suchungsrichter von Gießen hier, um dem Vernehmen nach die Untersuchung gegen zwei Handelsleute von hier einzuleiteu. Es soll fich um Betrug, Wucher usw. handeln. Auch in Grebenbain war der UatersuchuigSrichter zwei Tage thätig, am dritten Tage in Herbstein, woselbst ein Handelsmann ver­haftet wurde. Eine große Anzahl Zeugen find bereits ver­nommen worden.

§ Darmstadt, 7. December. Am Sonntag, den 12. De­cember veranstalten der Hessische LandwirthschastSrath, die landwtrthschaftlichen Provinzial-Vereine und die verwandten genossenschaftlichen Hauptorgane de» GroßherzogthumS H'ffen in Darmstadt,Hotel zur Traube", ein Festmahl zu Ehren de- Herrn Geh. Hofrath Pros. Dr. Wagner, der diesen Herbst daS Jubiläum seiner 25jährigen Wirksamkeit als Vor­steher der landwtrthschaftlichen Versuchsstation in Darmstadt begeht. Der Einladungsaufruf ist an iämmtliche Landwirthe und Freunde de- Jubilars gerichtet. Bei den großen Ver­diensten des Gefeierten um die Förderung der Landwirth- schäft und seiner allgemeinen Popularität ist eine starke Br« theiligung au- allen Kreisen der landwirthschaftlichen Inte- reffenten zu erwarten.

Gin modernes Waareuhaus vor Gericht.

Wenn Jemand durch einen scharfen Ausdruck in einem Zeitungs­artikel fich beleidigt fühlt und er sich anschickt, Klage zu erheben, wird ihm nicht selten von alten Praciikern der Rath gegeben, die Sache auf sich beruhm zu lasten: der Zeitungsartikel sei in wenigen Tagen vollständig vergessen, die Verhandlung der Klage aber habe den einen sicheren Erfolg, daß die Erinnerung «ufgefrischt werbe und dann dauernd haften bteibe. Man kann dem Rath in vielen Fällen nicht folgen, in anderen aber ist er wirklich gut. Ein solchanderer" Fall scheint uns der zu sein, der in Nr. 284/85 derBad. Landesztg." behandelt wird.

Angeklagt war der verantwortliche Redacteur derBad. LandeS- Zettung" in Karlsruhe von einer dortigen Firma über einen über sie veröffentlichten Artikel ihres Geschäftsbetriebs.

Gleich der Beginn der Schöffengerichtsverhandlung war inter­essant, indem er einen sehr characteristischen Beleg dafür brachte, welche Beweggründe der Kläger bei einem gebildeten Mann in seiner beruflichen Thättgkeit voraussetzt. ES wurde ein Anlauf genommen, nachzuweisen, daß der redactionelle Theil derLande-ztg." im Dienste des Jnseratenoeschäfts stehe, daß der unter Anklage gestellte Artikel entweder der Rache dafür dienen sollte, daß daS fragl. Geschäft nicht in derLandeSzig." inserire oder daß mit demselben ein Druck aus dieses habe autzgeübt werden sollen, um zu künftigem Jnsertren geneigt zu machen. ES wurde aber sofort in unzweifelhafter Weise nach- gewiefen, nicht bloß daß die Redaction von einem auf eigene Faust unternommenen Versuch des Annoncensammlers, ein Inserat von dieser Firma zu erhalten, keinerlei Kenntniß gehabt, sondern daß auch der Verleger derLandeSzig." früher schon den grundsätzlichen Auftrag an die Exvedition gegeben habe, mit all den Geschäften, die durch marktschreierische Inserate in anderen Blättern einen unreellen Eindruck machen, niemals in geschäftliche Beziehungen irgend welcher Art zu treten.

Dieses war der erste Streich. Daß dieser Grundsatz von dem Publikum, auS dem sich der Leserkreis derLandeSzig." in erster Linie rekruttrt, gebilligt wird, war aus einem eingesandten Brief einerPfälzerin" zu ersehen, in dem es heißt:Do wo die Sache am Fenschder all 49 odder 99 Pfennige koschde, do setz ich meen Fuß ntt "srachdem einige von dem Kläger geladene Klridermacherinnen bezeugt hatten, daß sic mit den gekauften Staaten stets zufrieden gewesen seien und nachdem einige Ladnerinnen bekundet hatten: Uareellttät, das gidts nicht in unserem Geschäft", kamen die vom Vertreter des Beklagten geladenen Sachverständigen zum Wort. Dem ersten derselben wurden verschiedene Gegenstände vorgelegt, die der Vertreter deS Beklagten, Herr Dr. Schneider, in dem bezeichneten Laden hatte holen lasten. Von diesem Augenblick an machte sich eine merkwürdige Unruhe in dem gegnerischen Lager geltend. Eingeschaltet muh werden, daß daS Geschäft in sehr kurzen Zwischenräumen je drei Tage mitAusnahmepreisen" ausschreibt;diese Preise, beißt eS jeweils in den Annoncen, sind nur für diese Drei Tagegültig". An diesen drei Tagen werden nicht etwa AuSschußwaaren verkauft, die an den übrigen Tagen deS JahreS nicht zu haben wären, viel­mehr bezeugte eine dort Angestellte, daß am Vorabend vor dem Anbruch dieser drei Tage jeweils die Preise an den betr. Waaren umgesteckt werden müsten; sind die drei Ausnahmepreis-Tage vorüber, so werden an denselben Staaten die Notmalpreise wieder angeheftet. Man sieht daraus, daß diese Glückstage lediglich zum Wohle der Menschheit eingeführt sind. Nun ließ Herr Dr. Sch. durch einen Angestellten an einem AuSnahmetag ein an Hand der Annonce ganz genau bezeichnetes Paar Strümpfe in diesem Laden holen und am nächsten gewöhnlichen Tage nochmals genau ein gleiches Paar. Und siehe da, der Käufer bezeugt, daß er beide Mal ganz denselben Preis zu bezahlen gehabt Habel Der Vertreter der Ilageführenden Firma echaufflrte sich über diese Käufe so, daß er dieses Verfahren alsPolizeispitzelei" bezeichnete. Hat man sonst je gehört, daß ein Kaufmann sich über Poltzeilpitzelei beschwert, wenn man in seinem Laden Waaren gegen Baar kaufte? Die Unruhe im gegnerischen Lager wuchs, je mehr Waaren präsentirt wurden, über 'die der Sachverständige fein Gutachten abgab. Der Sachverständige bezeichnete zum Theil die vorgelegten Staaten selbst, zum Theil «andere zu auffallend niederen Preisen angekündigte Waaren als Lockvögel", durch die das Publikum in den Laden gezogen werden

soll; verschiedene dieser Artikel können um den angegebenen Preis gar nicht hergestellt werden; so seien Zwtrnrollen zu 8 Pfg. ange­boren, während sie in der Fabrik auf Mk. 1.50 per Dutzend zu stehen kommen. Daß das lediglich Reclame sei, gehe schon daraus hervor, daß für den angekündigten Preis nur einzelne Rollen zu haben seien, ein Dutzend aber einfach nicht abgegeben werde. Der Kläger machte zu jeder einzelnen Angabe deS Sachverständigen seine Bemerkungen und berief sich aus seine billigen Bezugsquellen. Der Sachverständige blieb aber dabei, daß die Artikel zu den angegebenen Preisen überhaupt nicht herzustellen feien. Er faßte fein Gutachten dahin zusammen, daß im Geschäft des Klägers viele Staaten ledig­lich zur Täuschung deS Publikums so billig angeboten werden; aller­dings seien auch gute Staaten xu normalen Preisen vorhanden, so daß Derjenige, der vorsichtig und sachverständig sei, einkaufen könne, ohne getäuscht zu werden. Jrn Ganzen aber sei das Geschäft alS ein Schleudergeschäst zu bezeichnen. Der Kläger, der mit seinen Einwürfen gegen daS Sachverständigen-Gutachten immer aufgeregter wurde, versicherte, daß es ihm bei manchen Waaren lediglich darum zu thun sei, damit zu räumen, so daß er sie zu jedem Preis ab« gebe. Nun wurde ihm aber vom Sachverständigen entgegen ge­halten, daß er bei den zeitweise ausgeschriebenenSaison-Ausver. käufen" auch Staaten anbtete, die mit der Saison gar nichts zu thun habm, die man vielmehr das ganze Jahr auf Lager haben müsse und die daher sofort wieder ergänzt werden müssen, z. B. Hosenträger und derlei Dinge; der Saison-AuSverkauf werde aus­geschrieben, weil das Kind eben einen Namen haben müffe, eS handle sich auch hier umLockvögel".

Der zweite Sachverständige, Herr Kaufmann W., hatte sich als Unterlage für fein Gutachten selbst eine Reihe von Gegenständen im Laden des Klägers erworben. Er führte u. A. Corsetlschoner und Kinderkittelchen vor, die allerdings sehr billig, wesentlich billiger alS beim Fabrikanten, aber auch von sehr geringer Qualität seien; Er zeigte ferner Socken, die alsenorm billig" angepriesen seien, nur in sehr wenigen Geschäften würden Socken von so geringer Qualität geführt, wenn sie aber geführt werden, so wiegen sie beim gleichen Preis mindestens 120 Gramm, während sie dort nur 80 Gramm wiegen; sie seien also keineswegs enorm billig. Als dann der Sachverständige Waaren oorlegte, die die klägertsche Firma keineswegs unter dem Fabrikpreis Verkaufes, die fie vielmehr mit 45 p6L, ja mit 66 pCl. calculire, während anbire Geschäfte sich mit 30 pCt. begnügen, da wollten Kläger und sein Vertreter von weiteren Einzelheiten überhaupt nichts mehr wiffen und verlangten, daß der Sachverständige sich auf ein allgemeines Gutachten be­schränke. Diesem Wunsche wurde denn auch entsprochen, indem der Sachverständige sich dahin zusammenfaßte, daß das Geschäft in marktschreierischer Weise annonctre, wie es ein reelles Geschäft nicht thue, daß einzelne Waaren, zum Theil geringster Qualität, zu sehr billigen Preisen abgegeben weiden, daß dagegen an anderen Waaren ein mehr als großer Nutzen genommen werde und daß die billigen Waaren meist nur dazu da seien, um da« Publikum anzulocken. Im gleichen Sinne sprach sich auch der dritte Sachverständige, Herr Kaufmann Stadtrath G. aus, der ebenfalls Beispiele aus seiner Branche gab und namentlich betonte, daß die Staaten vielfach nach ihrer Qualität nicht so genau bezeichnet werden, wie dies in reellen Geschäften Sitte sei; bet Taschentüchern z. B., die als enorm billig ausgeschrieben seien, unterbleibe jede Angabe, ob man eS mit Seinen ober Baumwolle zu thun habe. Diese mangelhafte Qualitäts- Angabe sei auf die Täuschung des Publikums berechnet. DaS Aus- schteiben vonAusnahmepreisen" für bestimmte Tage kann der Sachverständige als nicht reell ansehen.

Auf das zufällig im Gerichtsfaal anwesende Publikum machte die Beweisaufnahme einen großen Eindruck. Der Vorsitzende mußte wiederholt zur Ruhe mahnen; ein Zuhörer bot fich dem Beklagten noch während der Verhandlung als Zeuge an, mit der Versicherung, daß noch Viele bereit seien, ihre Erfahrungen in diesem Geschäft zur Beifügung stellen.

Der Vertreter des Klägers begann die Begründung der Klage mit einem pathetischen Hinweis aus den bekannten Duell-Erlaß bc8 preußischen Justizministtts, in dem auch von der strafgerichtlichen Ahndung der Ehroetletzuugen die Rede ist.

Die von dem Kläger beliebte Art deS JnserirenS bezeichnet besten Vertreter als ein Kennzeichen deS Fortschritts; etwas Unreelles stelle auch die überschwänglichste Annonce nicht bar; mit ber Annonce

sei ja ein Kauf noch nicht abgeschlosten, wer auf Grund einer solchen Annonce in einen Laden gehe, sei nicht verpflichtet, etwas zu kaufen, er könne den gaben ohne Weiteres wieder verlasten, wenn et nicht» nach Wunsch finde. Kläger sei mit Recht zu den reellen Geschäften zu zählen, denn er habe feste Preise, und wenn er ohne Nutzen ver­kaufe, solle d-s Publikum froh sein. Schließlich beantragte der Ver­treter eine empfindliche Strafe für den Beklagten.

Der Vertheidiger deS Beklagten fand es sehr begreiflich, daß der Gegner mit einem Nothfchrei wegen des Wahrheitsbeweises be­gonnen habe. Dem Kläger wäre es natürlich angenehmer gewesen, wenn mit verschränkten Armen seine Anklage über unS hätte ergehen können. Die Verhandlung habe nun aber ein Bild gegeben, daS klärend gewirkt habe in ber Richtung, daß daS Publikum thatfächlich nicht gut fährt mit Einkäufen bei dem Kläger, fonbern baß es vielfach zu seinem Nachtheil in dessen Laden kaust Wer mit einem Nutzen bis zu 66 Procent bei einzelnen Staaten verkauft und in diefer Welse den Rahm abschöpst, der kann an anderen Artikeln auch einmal 10 Procent Schaden leiden und doch einen Laden zu 10000 Mark miethen. Der Redner weist den Vorwurf, baß aus den Gutachten der Sachverständigen ber Neid spreche, mit aller Energie zurück und führt weiter aus: Der angeführte Geschäftsbetrieb laste wie ein Alp auf bet älteren solchen hiesigen Geschäftswelt; bei einer solchermaßen betriebenen Concurrenz müsse ber gesunde Mittelstand schließlich aufgerieben werden! Der Gegner habe freilich die eingesührten vortrefflichen Neuerungen hoch gepriesen; dazu könne er aber nur sagen: Gott soll uns bewahren, daß diese Neuerungen gang und gäbe werden, entweder unsere ganze Geschäftswelt würde von der. Unsolidität angefressrn ober der ganze Kleinhandel müßte verschwinden, durch unsaubere Practiken niedergetreten. Wenn der Vertreter der klageführenden Firma einzelne Inserate von allgemein nicht für un­solid angesehenen Firmen vorgelegt habe, so sei das nur ein Beweis für die schlimme Wirkung solchen Vorgehens: böse Beispiele ver­derben gute Sitten, dies habe nicht nur das Publikum getäuscht, sondern auch noch einige andere Geschäfte, wenn auch verschwindend wenige, zu ähnlichem Vorgehen veranlaßt. Monate hindurch fei ohne Unterlaß die Reclametrommel gerührt worden, so daß alle Welt auf das GeschäftSgebahrm deS Klägers aufmerksam geworden sei. Diese Dinge habe die Presse nicht mit Stillschweigen übergehen dürfen. DieLandesztg." stehe fest auf dem löblichlN Standpunkt, daß der Mittelstand, die solide Geschäftswelt geschützt werden müffe. Frage man nach der Reellität des klageführenden Geschäfts, so dürfe man eS nach der Beweisaufnahme ohne Weiteres als eine Täuschung deS Publikums bezeichnen, wenn angekündigt werde, daß man in bet Lage sei, dieweithin bekannten billigen Preise bei wirklich guter Qualität noch zu ermäßigen!' Ist es nicht unreell, wenn alle paar TageAutznahmepreffe" ausgeschrieben werden? Das find einfach verschleierte Ausverkäufe, wie fie kein reelles Geschäft unternimmt.

Zu diesen verschleierten Auskäufen kommt bann ab und zu noch ein wirklicherSaison-AuSverkauf", bei dem es sich aber fast gar nicht um Saisonartikel handelt. Kann es etwas Unreellere» geben? Mit vollem Recht haben die Sachverständigen von Ködern und Lockvögeln gesprochen. Eine nahezu betrügerische Reclame fei es, wenn die Annoncen so allgemein gehalten seien, daß man dem Publikum etwa» ganz anderes geben könne, als eS erwartet. Nach solchen Ankündigungen müsse daS Publikum meinen, Alles enorm billig zu kaufen; thatfächlich kaufe man aber manche Durchfchnttts- waaren nicht enorm billig, sondern enorm tbeuer. Wer sein Geschäft so betreibe, brauche sich nicht auf daS hohe Roß zu setzen; wer feix Geschäft so betreibe, müsse beim Publikum den Eindruck erwecken, baß man es mit einem Ramfchgeschäft zu thun habe. ES sei nach, gewiesen, baß einzelne Artikel wirklich zu Ramschpreisen verkauft werben. UebrigenS thue ber Name unter biefen Umstänben nicht» zur Sache, man könne von Ramsch-, Schund- unb Schleuderpreis«» sprechen. Nachbem ein unsollbeS Verfahren im klägerifchen Geschäft nachgewiesen sei, könne er nur Freisprechung bes Beklagten bean­tragen, unb er möchte irn Interesse ber soliden Geschäfte wünschen, baß bet Spruch in diesem Sinne erfolge, fonst brüste sich Kläger noch damit, daß er den gerichtlichen Stempel auf seine Solidität erhalten habe.

Der Spruch deS Gerichts lautete auf Freisprechung.