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Der ^teßener A«,eiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.
Die Gießener N«mtrienvtäller werden dem Anzeiger wSchenklich dreimal beigelegt.
Gießener Anzeiger
Aeneral-Mnzeiger.
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Amts- und Anzeigeblutt für den Tlveis Gieren.
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für de» folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Vorm. 10 Uhr.
chratisöeikage: Hießener Kamikienökätter.
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Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgrge».
AnntürhM Ttzeit.
Bekanntmachung.
Am 12., 13. und 16. August 1897 findet Seitens dell. Bataillon- Infanterie-Regiments Nr. 168 Gefechtsschießen mit scharfer Munition in der ^Gemarkung Münzenberg statt.
Allgemeine Schußrichtung: Gambach—Wölfersheim.
DaS gefährdete und für den öffentlichen Verkehr gesperrte Gelände wird begrenzt:
Im Osten: Durch Straße Müuzenberg—Wohnbach und Weg Wohnbach—Wölfersheim,
im Süden: durch Straße Wölfersheim—Södel—Oppershofen,
im Westen «ud Norden: durch Straße Opper«.
Hofen—Rockenberg—Münzenberg.
Die BegrenzungSstraßen bezw. Wege bleiben für den Verkehr offen, dagegen ist mit dem Betreten des durch dieselben eingeschloffenen Gelände- auf allen Seiten LebeuS- ,Gefahr verbunden.
Dauer des Schießens :
Am 12. und 13. August: Beginn um 7 Uhr Vorm.,
Schluß gegen 3 Uhr Nach«.,
am 16. August: Beginn um 8 Uhr Vorm., Schluß gegen 2 Uhr Nachm.
An allen Schießtagen darf daS gefährdete Gelände zwei Stunden vor Beginn des Schießens nicht mehr betreten werden.
1. Bataillon Jnfanterie-Regiment« Nr. 168.
Oberhessischer Obstbauverein.
Am Sonntag den 8. August d. Js., Nachmittags 3'/r Uhr,
-findet im Gasthause zum Schwanen in Lollar eine Ver« srmmlong statt, in welcher der Geschäftsführer des Verein-, Herr K. Reichelt-Frtedberg, sprechen wird.
1. Ueber Krankheiten und Schädlinge de-Obstbaume-,
2. Ueber die Beschickung der Obstausstellung in Frank» fort a. M.
Die Mitglieder deS Oberhesfischen Obstbauvereins, sowie sonstige Freunde der Sache werden hierzu eingeladen.
Gießen, den 4. August 1897.
Der Vorfitzende des Vereinsbezirk- Gießen des Oberhesfischen Obstbauvereins.
Dr Wallau, RegierungSrath.
Gießen, den 4. August 1897.
Betr.: Abhaltung von landw. Vorträgen.
DaS Grobherzogliche Kreisamt Gießen ÄU die Großh. Bürgermeistereien von Lollar «ud den benachbarten Orten.
Obige Versammlung wollen Sie in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt gebrn.
v. Gagern.
Bekanntmachung, betreffend: Die Abhaltung von Körterminen zwecks Aufnahme der Zuchtthiere in das Provinzialherdbuch im 2. Körbezirk.
Die Körcommission des 2. Körbezirkes (Simmen- thaler Bieh) wird nachfolgende Körtermine abhalten: 1. den 10. August, Vormittags 11 Uhr, in Ettingshausen,
12. „ 10. „ Nachmittags 3 „ „ Holzheim,
3. „ 10. „ „ 41/2 .. „ Eberstadt.
Die Züchter von Simmenthaler Vieh, welche ihre Thiere in das Herdbuch eintragen lassen wollen und bez. Anmeldungen schon bei mir gemacht haben, werden ersucht, ihre betreffenden Thiere an einem von betr. Großh. Bürgermeisterei hierzu bezeichneten Ort aufzustellen, damit die Arbeiten der Commission ohne Aufschub erledigt werden können.
Sollten noch wettere Viehzüchter ihre Thiere kören lassen roollen, so werden dieselben ersucht, dieselben gleichfalls an den betreffenden Körterminen vorzuführen, vorher aber dem Vorsitzenden dieser Commission, Herrn Gutspachter Pfann- ftiel zu Angenrod, oder dem Geschäftsführer, Herrn Land- vvtrthschaftslehrer Rsichelt zu Alsfeld, directe Mitthellung zu machen.
Laubach, den 2. August 1897.
Wer Präsident des landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen.
Friedrich Graf zu SolmS-Laubach.
Bekanntmachung, betr.: die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien.
Den nachstehenden Erlaß des BundeSrathS bringen wir zur Kenntniß der Betheiligteu.
Wir machen insbesondere darauf aufmerksam, daß die Vorschriften unter I., Ziffer 5, Satz 1, sowie Ziffer 7—9 sofort in Kraft treten.
Gießen, den 4. August 1897.
Großherzogliche- Polizeiamt Gießen.
v. Bechtold.
Auf Grund de- § 120 0 der Gewerbeordnung hat der Bunde-rath folgende Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien erlassen:
I. Auf Räume, in welchen Personen mit dem Setzen von Lettern oder mit der Herstellung von Lettern oder Stereotypplatten beschäftigt werden, finden folgende Vor- fchriften Anwendung:
1. Der Fußboden der Arbeit-räume darf nicht tiefer al- einen halben Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen. Ausnahmen dürfen durch die höhere Verwaltungsbehörde zugelassen werden, wenn durch zweckmäßige Jsolirung de- Bodens und an-- reichende Licht- und Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist.
Unter dem Dache liegende Räume dürfen als Arbeit-räume nur dann benutzt werden, wenn da- Dach mit gerohrter und verputzter Verschalung ver- sehen ist.
2. In Arbeit-raumen, in welchen die Herstellung von Lettern und Stereotypplatten erfolgt, muß die Zahl der darin beschäftigten Personen so bemessen sein, daß auf jede mindesten- fünfzehn Kubikmeter Luft- raum entfallen. In Räumen, in welchen Personen nur mit anderen Arbeiten beschäftigt werden, müssen auf jede Person mindesten- zwölf Kubikmeter Luftraum entfallen.
In Fällen vorübergehenden außerordentlichen Bedarf- kann die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag des Unternehmers eine dichtere Belegung der Arbeit-räume für höchstens dreißig Tage im Jahre insoweit gestatten, daß mindesten- zehn Kubikmeter Luftraum auf die Person entfallen.
3. Die Räume müssen, wenn auf eine Person wenigsten- fünfzehn Kubikmeter Luftraum kommen, mindeften- 2,60 Meter, andernfalls mindesten- 3 Meter hoch sein.
Die Räume müssen mit Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Arbeitsstellen ausreichende- Licht zu gewähren. Die Fenster müssen so eingerichtet sein, daß fie zum Zwecke der Lüftung ausreichend geöffnet werden können.
Arbeit-räume mit schräg laufender Decke dürfen im Durchschnitt keine geringere al- die im Absatz 1 bezeichnete Höhe haben.
4. Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen fein, der eine leichte Beseitigung deS Staubes auf feuchtem Wege gestattet. Hölzerne Fußböden müssen glatt gehobelt und gegen das Eindringen der Nässe geschützt sein.
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten abwaschbaren Bekleidung oder mit einem Oeifarbenanstrich versehen find, mindesten- einmal jährlich mit Kalk frisch angestrichen werden. Die Bikleidung und der Oelfarbenanstrich müssen jährlich einmal abgewaschen und der Oelfarben- anstrich, wenn er lackirt ist, mindesten- alle zehn Jahre, wenn er nicht lackirt ist, alle fünf Jahre erneuert werden.
Die Setzerpulte und die Regale für die Lettern- kästen müssen entweder ringsherum dichtschließend auf dem Fußboden auffitzen, so daß sich unter denselben kein Staub ansammeln kann, oder mit so hohen Füßen versehen sein, daß die Reinigung des Fußboden- auch unter den Pulten und Schrtstregalen leicht auSgesührt werden kann.
5. Die Arbeitsräume sind täglich mindesten- einmal gründlich zu lüften. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, daß in ihnen ein ausreichender Luftwechsel während der Arbeitszeit stattfindet.
6. Die Schmelzkessel für da-Lettern- und Stereotypen, metall find mit gut ziehenden, ins Freie oder tu einen Schornstein mündenden Abzugsvorrichtungen (Fangtrichtern) für entstehende Dämpfe zu überdecken.
Da- ßegtren des Metalls und das Ausschmelzen der sogenannten Krätze darf nur in besonderen Arbeit-räumen, in anderen nur nach Entfernung der mit diesen Verrichtungen nicht beschäftigten Arbeiter erfolgen.
7. Die Räume und deren Einrichtungen, insbesondere auch Wände, Gesimse, Regale find zweimal im Jahre gründlich zu reinigen.
Die Fußböden find täglich mindesten- einmal durch Abwaschen oder feuchte- Abreiben vom Staube zu reinigen.
3. Die Letternkasten sind, bevor fie in Gebrauch genommen werden und so lange fie in Benutzung stehen, nach Bedarf, mindesten- aber zweimal im Jahre zu reinigen.
Da- An-blasen der Kasten darf nnr mittelst eine- Blasebalges im Freien stattfiadeu und jugendlichen Arbeitern nicht übertragen werden.
9. In den Arbeit-räumen sind mit Wasser gefüllte und täglich zu reinigende Spucknäpfe, und zwar mm« bestens einer für je fünf Personen, auszustellen.
DaS Ausspucken auf den Fußboden ist von den Arbeitgebern zu untersagen.
10, Für die Setzer, sowie die Gießer, Polirer und Schleifer find in den Arbeit-räumen ober in deren unmittelbarer Nähe in zweckentsprechenden Räumen ausreichende Wascheinrichtungen avzubringen und mit Seise au-zustatten- für jeden Arbeiter ist mindesten- wöchentlich ein reines Handtuch zu liefern.
Soweit nicht genügende Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß für höchsten« je fünf Arbeiter eine Waschgelegenheit eingerichtet werden. ES muß ferner dafür gesorgt werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reine-Wasser in ausreichender Menge vorhanden ist und daß da- gebrauchte Wasser an Ort und Stelle au-gegoffen werden kann.
Die Arbeitgeber haben mit Strenge darauf zu halten, daß die Arbeiter jede-mal, bevor fie Nahrungsmittel innerhalb des Betriebe- zu fich nehmen ober den Betrieb verlassen, von der vorhandenen Wasch- gelegenheit Gebrauch machen.
11. Kleidungsstücke, welche während der Arbeitszeit abgelegt werden, sind außerhalb der Arbeit-räume aufzubewahren. Innerhalb der Arbeitsräume ist die Aufbewahrung nur gestattet, wenn dieselbe in verschließbaren ober mit einem dicht schließenden Vorhänge versehenen, gegen da- Eindringen von Staub geschützten Schränken erfolgt. Die letzteren müffeu während der Arbeitszeit geschlossen sein.
12. Alle mit erheblicher Wärmeeatwlckelung verbundenen Beleuchtungseinrichtungen find derart anzuordnen ober mit solchen Schutzvorkehrungen zu versehen, daß eine belästigende Wärmeausstrahlung nach den Arbeitsstellen vermieden wird.
13. Der Arbeitgeber hat, um die Durchführung der unter Ziffer 8, 9 Absatz 2, 10 Absatz 3 und 11 getroffenen Bestimmungen zu regeln und ficher- zuftellen, für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen.
Werden in einem Betriebe in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt, so find diese Vorschriften in die nach § 134 a der Gewerbeordnung zu erlaffende Arbeitsordnung auszunehmen.
II. In jedem Arbeitsraum ist ein von der OrtSpolizei- behörde zur Bestätigung der Richtigkeit feine- Inhalts unterzeichneter Aushang anzubringen, au- dem ersichtlich ist:
a) die Länge, Breite und Höhe de- Raumes, b) der Inhalt deS Luftraumes in Kubikmeter, c) die Zahl der Arbeiter, die demnach in dem Arbeits- raume beschäftigt werden darf.
In jedem Arbeitsraume muß ferner an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel an«- hängen, die in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I wiedergiebt.
III. Für die bei dem Erlasse dieser Bekanntmachung bereit- im Betriebe stehenden Anlagen können während der ersten zehn Jahre nach Erlaß dieser Bekanntmachung ans Antrag de- Unternehmer- Abweichungen von den Vorschriften unter I Ziffer 2 und 3 durch die höhere Verwaltungsbehörde


