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Mr. 30 «es Blatt. Freitag den 5. Februar
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Hratisöeikage: Hießener Kamikienötätter.
Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehmen 4 Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. ।
Amtlicher Theil.
Gießen, den 3. Februar 1897. Bett.: Erhebungen über die Einfuhr von Rindvieh. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen «v die Gratzh. Bürgermeistereien des KreiseS.
Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 30. November 1895 (Gießener Anzeiger Nr. 284 von 1895) noch nicht entsprochen haben, werden hierdurch an Erledigung derselben erinnert.
v. Gagern.
Gießen, den 3. Februar 1897.
Betr.: Die Ausnahme der taubstummen Kinder in die Taub- stummen-Anstalten des Landes.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Schulvorstände deS Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche mit der Erledigung unserer Auflage vom 16. December v. Js. — Gießener Anzeiger Nr. 300 — noch im Rückstände sind, werden hieran erinnert.
v. Gagern.
Bekanntmachung.
Die bis jetzt zur Durchführung der Versicherung der sogen, unständigen Arbeiter, d. h. der Arbeiter, die nicht in einem regelmäßigen ArbeitSverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ergriffenen Maßregeln haben den ge» wünschten Erfolg nicht genabt. In manchen Gegenden findet eine Markenverwendung für die unständigen Arbeiter überhaupt nicht statt, in anderen Gegenden ist die Markenverwendung eine sehr unregelmäßige, und nur vereinzelt werden Beitragsmarken rechtzeitig und regelmäßig verwendet. Die Folgen der unregelmäßigen Markenoerwendung zeigen fich fortwährend bei Erhebung von Rentenansprüchen. Ergibt sich bet Prüfung der Anträge, daß zu wenig Beitragsmarken verwendet find, dann wird gewöhnlich von Seiten der Antragsteller behauptet, daß fie stets Lohnarbeit verrichtet hätten, daß also noch Wochen vorhanden sein müßten, für welche die Markenverwendung unterblieben wäre. Im Jntereffe der ordnungsmäßigen Durchführung des Gesetzes und um zu verhüten, daß für die unständigen Arbeiter die Beitragsmarken Überhaupt erst verwendet werden, wenn das Ereigniß, gegen daS die Versicherung ststtfindet, eingetreten ist, kann indeffen eine nachträgliche Markenverwendung nur dann zugeloffen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, während welcher Wochen noch weitere Lohnarbeit ohne Markenverwendung verrichtet wurde, und welcher Arbeitgeber die Markenverwendung unterlaffen hat. Die zur Erbringung dieses Nachweises nothwendig werdenden Nachforschungen verursachen schon dermalen allen Betheiligten viel Mühe und Arbeit, werden fich aber naturgemäß mit jedem Jahre noch schwieriger gestalten und könnten auf der anderen Seite ganz vermieden werden, wenn sowohl die verficherungS- pflichtigen unständigen Arbeiter, als ihre Arbeitgeber recht- zeitig für Markenoerwendung Sorge tragen würden. Um diese rechtzeitige Markenverwendung herbetzusühren, wird die JnvaliditätS- und Altersversicherungsanstalt vom laufenden Jahre ab, versuchsweise durch besondere Beamte, eine Controls der unständigen Arbeiter vornehmen lasten.
Indem wir untenstehend die Namen der Controlbeamten und die Eintheilung ihrer Bezirke bekannt geben, weisen wir gleichzeitig die Arbeitgeber auf die ihnen nach dem unten abgedruckten § 126 deS JnvaliditätSgesetzes obliegenden Verpflichtungen ausdrücklich hin.
Zur Belehrung der Jntereffenten lasten wir ferner unsere Bekanntmachung vom 9. September 1891 unten nochmals im Abdruck mit dem Anfügen folgen, daß angebliche Un- kenntniß derselben bei Verhängung von Strafen als Entschuldigung nicht vorgeschützt werden kann.
Controlbezirke des Kreises Gießen.
1. Die südlich der Linie Holzheim, Grüningen, Dorf-Gill, Sich, Nieder-, Ober-Bessingen, RölhgeS (diese Orte einbegriffen) gelegenen Orte deS Kreises Gießen. Di eh lman n, Bürger- metstereigehilfe in Sich, Conrrolbeamte.
2. Die östlich bezw. nvdlich der Linie Münster, Ettingshausen, Hattenrod, Burkhardsfelden, Oppenrod, Großen- Buseck, Beuern, Climbach, Allendorf a. Lda. (diese Orte einbegriffen) gelegenen Orte deS Kreises. Schmidt, Weber in Grüuberg, Controlbeamte.
3. Sämmtliche übrigen Orte des Kreises. Scherf, Wachtmeister i. P. in Butzbach, Controlbeamte.
Gießen, den 3. Februar 1897.
Großherzogliches KreiSamt Gießen.
v. Gagern.
§ 126.
Die Versicherungsanstalten find befugt, mit Genehmigung des ReichS-DerficherungSamtS zum Zwecke der Controle Vorschriften zu ertasten. Sie sind ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert Mark anzuhalten. DaS ReichS-Versicherung-amt kann den Erlaß derartiger Vorschriften anordnen und dieselben, sofern solche Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlösten.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen und über die Dauer der Beschäftigung den Organen der Versicherungsanstalt, sowie den mit der Controle beauftragten Behörden oder Beamten auf Verlangen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder Listen, aus welchen jene Thatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der BrtrtebSzeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Grtheilung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherten find ferner verbunden, den bezeichneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungskarten behufs Ausübung der Controle und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Bescheinigung auSzuhändigen. Sie können hierzu von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark angehalten werden.
Bekanntmachung.
Betr.: Durchführung der Versicherung der unständigen Arbeiter nach dem JnvaliditätS- und AlterS-Ver- ficherungSgesetz.
De die Durchführung des Invalidität-- und AlterS- VerficherungSgesetzeS bezüglich der unständigen Arbeiter, d. h. derjenigen Arbeiter, welche nicht in einem r egelmäßigeu ArbeitSverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, noch Vieles zu wünschen übrig läßt, bringen wir die einschlägigen Bestimmungen hierdurch wiederholt mir dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß Zuwiderhandlungen in Zukunft werden unnachstchtlich zur Bestrafung gebracht werden.
Durch § 5 der Bekanntmachung vom 10. December 1890 (Reg.°Bl. Nr. 50) in Verbindung mit § 28 deS Statuts für die Versicherungsanstalt Großherzogthum Heffen ist den unständigen Arbeitern, zu denen z. B. Näherinnen, Wäscherinnen, Büglerinnen, landwirthschaftliche Taglöhner u. s. w. gehören, die Befugnttz gegeben, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus durch Verwendung von Beitragsmarken selbst zu entrichten, wogegen den ersteren alsdann der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge gegen denjenigen Arbeitgeber zusteht, bet welchem fie zuerst in der Kalenderwoche in einem die VerficherungSpflicht begründeten ArbeitSverhältniß beschäftigt find.
Es haben die unständigen Arbeiter in diesem Falle spätestens bei Beendigung deS ersten Arbeit-- Verhältnisses in der Woche die Marken in die Quittung-- karte einzuklebeu und in der Weise zu entwerthen, daß durch die Mitte derselben in der Hälfte ihrer Höhe ein schmaler schwarzer Querstrich gezogen, über denselben der Tag und unter demselben der Monat, in dem die Beschäftigung stattgefunden hat, gesetzt wird.
Machen die unständigen Arbeiter von dieser Befugniß — dieselbe ist in ihrem Jntereffe gegeben und ist sehr zu wünschen, daß von ihr in allen Fällen Gebrauch gemacht werde — keinen Gebrauch, so hat der Arbeitgeber, welcher dieselben in der Woche zuerst beschäftigt, die Beitragsmarke für die ganze Woche bei der Lohnzahlung zu verwenden und in der oben angegebenen Weise zu entwerthen.
Es sind stets die Arbeitgeber aber dafür verantwortlich, daß die nöthigen Beitragsmarken in den Quittungskarten der unständigen Arbeiter verwendet und ent- werthet werden. Sie haben sich also stets bei der Beschäftigung unständigkr Arbeiter darüber zu vergewiffern, ob die- selben im Besitze einer Quittungskarte find und ob die entsprechenden Beitragsmarken verwendet find und haben verneinenden Falls für Nachholung des Erforderlichen Sorge zu tragen. S'e haben fich demnach stet-, mögen fie die unständigen Arbeiter nun am Beginn, in der Mitte oder am Ende der Woche beschäftigen, die Quittungskarten derselben
vorlegen zu lassen. Ist ein Arbeiter nicht im Besitze einer Quittungskarte resp. liegt dieselbe nicht vor, so hat ihn der Arbeitgeber zur Beibringung einer solchen zu veranlassen und hat ihm die Auszahlung des Lohnes insolauge zu verweigern, als ihm nicht die QuittungSkarte vorgrlegt oder ihm durch eine Bescheinigung der Bürgermeisterei nicht nachgewiesen wird, daß derselbe der VerficherungSpflicht nicht unterliegt.
Macht der unständige Arbeiter die Angabe, daß er seine Quittungskarte bei der örtlichen Stelle liegen habe, so ist er aufzufordern, fie daselbst zu erheben, da er im Besitze der Karte sein muß, wie dies durch wiederholte Bekanntmachung bereits etngeschärft wurde.
Wird dem Arbeitgeber die QuittungSkarte vorgelegt, so kann er auS dem EntwerthungSvermerk, der den Tag der Eutwerthung und den Monat der Beschäftigung angtbt, ersehen, ob für diese Woche bereits eine Beitragsmarke verwendet ist. Ist dies nicht der Fall, so haben fie die Beitragsmarken etnzukleben und zu entwerthen. Ist für diese Woche bereits eine Marke dagegen für einen früheren Tag der Beschäftigung in derselben verwendet, so ist der Arbeitgeber jeder weiteren Verpflichtung überhoben.
Arbeitgeber, welche diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, machen fich der Uebertretung deS § 143 des Jn- validitätS- und Altersversicherungsgesetzes schuldig und könne« mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark belegt werden. .(Siehe Schluß dieser Bekanntmachung).
Wir verfehlen hierbei nicht, die unständigen Arbeiter wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß fie stets selbst im Besitze der Quittungskarte sein müffen, daß sie verpflichtet find, dieselbe dem Arbeitgeber vorzuzeigen und daß fich dec Arbeitgeber nicht mtt der Angabe begnügen darf, sür diese Woche sei bereits eine Beitragsmarke verwendet, sondern fich die Quittungskarte stet- selbst hat vorlrgen zu laffen und daß in diesem Verlangen des Arbeitgebers nie ein Mißtraue« in die Wahrheit jener Angabe zu erblicken ist, da er der strafrechtlich verantwortliche Theil ist.
Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten, dem VerficherungSzwange unterliegenden Pcr- sonen Marken in zureichender Höhe und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (§ 109) zu verwenden, können von dem Vorstände der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (§ 144) oder im Falle des § 111 von dem Versicherte« bewirkt worden ist.
Gießen, den 9. September 1891.
Großherzogliches KreiSamt Gießen.
v. Gagern.
Gießen, den 3. Februar 1897.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
M die Grssth. Bürgermeistereien des Kreise-.
Unter Bezugnahme auf obige Bekanntmachung von heute weisen wir Sie au, den Controlbeamten jegliche Unterstützung zu Theil werden zu laffen und die Gemeindeeinnrhmer sowie die Inhaber der örtlichen Stellen unter Ueberlaffung dieser Zeitung-nummer zur Einsichtnahme ebenmäßig zu bedeuten. Gleichzeitig machen wir Sie unter Bezugnahme auf § 141 deS JnvaliditätSgesetzes, wonach die öffentlichen Behörde« verpflichtet find, den Vorständen der Versicherungsanstalten auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu laffen, die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten vo« Wichtigkeit find, hiermit darauf aufmerksam, in Zukunft sorgfältig auf alle zum Vorschein kommenden Uebertretungen zu achten und diese Uebertretungen dem Vorstand der Juvali- ditätS- und AlterSverficherungSanstalt in Darmstadt ausnahmslos mitzutheilen.
v. Gagern.
Deutscher Reichseas
166. Sitzung. Mittwoch, ben 8. Februar 1897.
Bet sehr schwacher Besetzung tritt daS Haus in die erste St» raihung des Entwurfs einer Grundbuchordnung ein.
Staatssecretär v. Nieberding empfiehlt den Entwurf. Die speciellen Bestimmungen müßten der Landesgesetzgebung überlaßen bleiben, nur in einer Reihe allgemeiner Gesichtspunkte müffe auch aus diesem Gebiete einheitliches Recht für ganz Deutschland geschaffen werden. Auch von politischen Gesichtspunkten aus dürfe man nicht anders halten, wofern man nicht in einzelstaatltche Rechte habe eingretfen wollen. Im Wesentlichen schließe fich der Entwurf an das preußische Gefetz an.
Abg. Spahn (Ctr.) spricht im Allgemeinen für die Vorlage. Die wichtige Bestimmung sei die Regelung der Haftpflicht für die Versehen des Grundbuchamts. Man solle fich keinesfalls durch


