sich eine Anzahl von Formularen zu Liquidationen für Reisekosten und Tagegelder, setzte die Namens deS BerichtschreibrrS und des R chrerS darunter und erhob in 15 Fällen die von ihm ausgeschriebenen Beträge. Der Justizfißcuß ist auf diese Weise im Ganzen um einen Betrag von 357 Mk. geschädigt worden. Da- Geld aber reichte noch nicht auS, um ihn von seiner Schuldenlast zu befreien, und er beschloß, einen sogen. Coup zu wachen, und dann ivS Ausland zu gehen. In einem Zwrnosversteigerungstermin, dem er zu seiner Ausbildung betzuwobnen hatte, hatte er erfahren, daß von einem Bieter eine Bürgschaft von 4500 Mk. hinterlegt war. Am 23 Juli hat er eS verstanden, sich diese Summe anzueignen. Er hatt, obwohl er in eine andere Abthetlung versetzt war, Zutritt zur Calculatur und bemächtigte sich deS Actenstück», worin d'e richterliche Verfügung enthalten war, daß die 45( 0 Mk. als gericht icheS Asservat zu bewahren seien. Diese Verfügung riß er heraus und füllte dagegen eine Ausgabe- Verfügung und eine EmpfangSqu ttung unter Benutzung deS vorichr f -mäßigen AuSgabcformularS auS, unterzeichnete das Schriftstück mir dem täuschend ähnl-ch nachgrahmten NamenS- zuae deS Amtsrichters Rocholl und empfing darauf die 4500 Mk, bestehend in vier Taufendmarkscheinen und fünf Hundertmarkscheinen. Ehe er weitere Pläne faßte und Berlin den Rücken kehrte, wollte er aber noch einmal einen tiUen Nachmittag daselbst verleben. Er kaufte sich einen Anzug und begab sich mit gehobenem Gefühl in die in der Friedrich strahe belegene „Preußenkneipe", allwo täglich eine Damen- eap lle concertirt und ein Dutzend junger Mädchen in schwarzen Kleidern und weißen Blousen threS Amtes alS Kellnerin warten. Zmmer, der körperlich einen sehr dürftigen und keineswegs „vornehmen" Eindruck macht, ließ fich zunächst in der Bterabtheilung nieder und die ihm zuglwiesene Kellnerin konnte bald der Schaar der anderen Heben und der Mitangeklagten Wirthin zuflüstern, daß der junge Herr ein famoser Gast fei, und entzückend viel Geld auSgebe. Ju der That hatte dieser in kurzer Zeit mehrere Flaschen Wein und Champagner vorfahren laffen, und deutlich die Abficht bekundet, noch weitere Localstudien zu machen und namentlich in der Weinabtheilung der Frau Mithin, einer energischen Ungarin, seine Huldigungen darbringen zu dürfen. Die maßgebenden Instanzen waren der Meinung, daß dem Manne geholfen werden könne, und so zog denn Zimmer in die stillere und gemülhlichere Weinabtheilung, d>e Frau Wirthin setzte fich zu ihm. Mit der behaglichen Ruhe im Wetnzimmer war eS bald vorbei, denn der junge Mann mit dem neuen Anzug und dem großen Portemonnaie übte eine ganz merkwürdige Anziehungskraft auf die Kellnerinnen aus, die den „verfluchten Kerl" bald umschwärmten, wie die Falter das Licht. ES entwickelte fich ein ganz unglaubliches Gelage. Der junge Mann bestellte 18 Portionen Abendbrod und hatte in kurzer Zeit vier Fla'chen Rothwein und 20 Flaschen Secl zu bezahlen. Seine Rechnung betrug 324 Mk. DaS störte ihn aber nicht. Mit der G aud-zza eines kleinen Rothschild nahm er einen Tausend- markichein auS seiner Brieftasche, ließ wechseln und zoh te
500 Mk. der bedienenden Kellnerin, die die überschießenden 176 Mk. schmunzelnd al- Trinkgeld einsteckte. Der Ge st deS Weines brachte sowohl bet Z. als auch bei den übrigen Theilnrhmern d«S Gelage- da- Blut heftig in Wallung und besonders Z. mürber immer übermüthiger. Er sah nichts davon, daß die liebenswürdige Frau Wirthin, wie behauptet wird, beim Entkorken der in Mafien aufma'schirenden Flaschen mit der Röderer carte blanche die Hälfte deS theuren NaffeS in den E Sküdel laufen ließ, er halte auch nicht- dawider, daß die Frau Wirthin au- feinem Portemonnaie die Kaffe führte und den K-llnerinnen reichliche Trinkgelder zu> wendete. Die höchsten Tric- behielt er fich selbst vor. Die Angeklagte Thunig hatte eß ihm besonder- angethan, als fie al- Kellnerin „£oni* in seiner Nähe weilte. Er schenkte ihr mit Gönnermiene plötzlich einen Tausendmorkschein als Trinkgeld. Darob aber wurden die anderen Kellnerinnen neidisch, fie erzählten den Vorgang der Wirthin und auf deren Weisung mußte Frl. Toni den schönen braunen Schein wieder herau-geben. Der junge Mann meinte aber, daß er mit seinem Gelde machen könnte, was er wolle und so steckte er denn den Schein mit graciöser Verbeugung „seiner Braut", wie er fich auSdrückte, ins Mieder. Die Angeklagte Sellin hatte an jenem Tage ihr Kindchen begraben und trat erst am späten Nachmittag ihren Dienst an. Z. ließ fich sehr bald überzeugen, daß eß seine Pflicht sei, daß arme Mädchen auS der Trübsal zu reißen, er kam dieser Pflicht vollauf nach und alß man sich in den Garten begib und dort noch Cognac und Mocca serviert wurde, schenkte er auch ihr einen Tausendmarkschein, nachdem fie vorher schon 6 Mk. erhalten hatte. Sie mußte ihn aber zu ihrem großen Leidwesen auf Befehl der Frau Schleifer wieder heraußgeben. Daß Verschleudern so großer Geldsummen machte schließlich einige im Local anwesende Gäste stutzig, fie machten Crim nalbeamten von ihren Wahrnehmungen Mittheilungen und Z. wurde in demselben Augenbl'ck verhaftet, alß er daß Local verlassen wollte. Bon den 4500 Mk. wurden noch 2961 Mk. bei ihm vorg»fanden. Alß der Schutzmann im Local erschien, hat ihn Frau Schleifer selbst darauf aufmerkiam gemacht, daß die Angeklagte Thanig 1000 Mk. in ihrem Mieder verberge. Der Angeklagte Zimmer war in vollem Umfange geständig. Der von ihm angerichtete Schaden ist von seinem ehrbaren Vater unter großen Opfern voll ersetzt worden. Die drei weiblichen Angeklagten bestritten ihre Schuld und behaupteten, daß sie den Z. für einen leichtlebigen, sehr reichen und deßhalb in ihrem Sinne guten Gast, keineßwegß aber für einen Verbrecher gehalten hätten. Die Zahl der Fragen, die der Vorsitzende Landgerichtßdirector Denso den Geschworenen vorlegte, betrug 35. Staatsanwalt Hagen beantragte das Schuldig in vollem Umfange der Anklage. Er führte u. A. au-, daß Z'mmer nicht nur der schweren Urkundenfälschung, sondern auch deß Amtßverbrechenß im Sinne beß § 348 St.« G.-B. (Vernichtung ihm amtlich zugänglicher Urkunden durch einen Beamten) ober mindestenß beß Vergehenß gegen § 137
(Vernichtung von Meten) schulbig sei. Der Vertbeidiger bekämpfte bte Anwendung beß erschwerenden § 348 und beschränkte fich im Wesentlichen darauf, den Geschworenen möglichst Milde gegenüber den leichtsinnigen Streichen drß Z anzaempfehten. Die Bertheidiger der we blichen Angeklagten trugen aus Freisprechung an. Die Geschworen"» sprachen den Angeklagten Zimmer unter Zubilligung von mildernden Umständen schuldig der Uikundenfälschung in 15 Fällen und der Beiseiteschaffung einer amtlichen Urkunde in einem Falle, die Angeklagte Schleifer schuldig der Hehlerei, die Angeklagten Kellnerinnen Thunig und Sellin der Hehlerei nicht schuldig. Der Staat-anwalt beantragte gegen den Angeklagten Z'mmer fünf Jahre Gefängniß und vierjährigen Ehrverlust, gegen die Angeklagte Schleifer 10 Monate Ge- iängniß und zweijährigen Ehrverlust, gegen die beiden Kellnerinnen Freiiprechung. Daß Uitbeil lautete gegen Z'mmer auf vier Jahre Gefängniß und Erklärung der Unfähigkeit zur Bekleidung eineß Amtes während der Dauer eine- JaareS, gegen die Ang'klagte Schleifer auf neun Monate Gefängn'ß. Den beiden Angeklagten wurden je drei Monate auf die erlittene Untersuchungshaft in Abrechnung gebracht.
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