1S96
Donnerstag den 28. Mai
Erstes Blatt
123
Bicrtrfiilürigcr
Der
Kenerak-Mnzeiger
Fernsprecher 5L
Aints- unb Anzeigeblatt für den Uveis Gieren
chratisbeitage: Gießener Jamilienötätter
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Festlichkeiten ist verboten.
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I■nehmt von Anzeigen zu der Nachmittag« für de» | dchfdrn Dag erscheinenden Nummer bi« Sonn. 10 Uhr.
ec utf dem Anzeiger »»Werlich dreimal d eigelegt.
Provinzen
und
Gießen, den 26. Mat 1896. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten.
und Seidt
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Händlern aber nur
Tage in unverseuchten hessischen Orten in seuche- freiem Zustande zugebracht haben, aufgetrieben werden. Außer der Sontrole der UrsprungSzeugutsie hat selbstverständlich auch die thierärztliche Besichtigung der Thiere vor dem Auftrieb zu erfolgen.
Siießen, den 27. Mai 1896.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Stelle zu schaffen.
Auf den Markt dürfen nur Thiere auS unverseuchten Orten deS GroßherzogthumS Heffen, Thiere von
vringerlohn.
Durch bie Post bezogt* 2 Mark 50 Pf,.
Rebaction, üpebttte# nnb Drucker«:
Wolff» telegraphische» Lorrespondenr-Bllreao.
»etlia, 26. Mai. Heute fand daS Begräbniß des am Himmelfahrttage auf dem Wtttwien-See umgekommenen Sohne» deö Minister» von Bötticher auf dem Zwölf- apoftelfriedhofe in Schöneberg bei zahlreicher Betheiligung statt.
Aachen, 26. Mai. Auf dem internationalen Bergarbeitercongresse wurde heute durch Prüfung der Mandate die Vertretung von 57 Delegirten für 1,087,000 Bergleute festgestellt. Der österreichische Delegirte Stark verlangte eine über den Achtstundentag weit hinan», gehende Verkürzung der Arbeitszeit und Erkämpfung der Arbeiterforderungen durch Maffenstrike. Der Belgier Cavrot führte auS, wenn durch die Regierungen eine Besser- uvg herbeizuführen sei, solle man deren Hülfe verlangen. Bei der Abstimmung gelangten die Anträge der MinerS-
auSschuffeS der landwirthschaftlichen Vereine de» GroßherzogthumS vom 15. und 16. Mai 1896.
2. Vorlage der Rechnung des landwirthschaftlichen 8t* zirkövereinS Gießen pro 1895/96.
3. Vorlage de» Voranschlag» des landwirthschaftlichen Bezirksverein» Gießen pro 1896/97.
Gießen, den 23. Mai 1896.
Der Director de» landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen.
L. Jost, RegierungSrath i. P.
zuleiteude Strafverfahren nicht berührt.
Gießen, den 20. Januar 1882.
Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.
Fresenius.
Saatenstand.
Note 1— sehr guter, 2 — guter, 3 — mittlerer, 4— geringer,5—sehr geringer Stand
3.
zur Nachtzeit auf der Straße
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ES ist verboten, Hunde umherlaufen zu lassen.
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Alle Annoncen-Burtaux bt« In- unb AuSlanbe« nehmt» Anzeigen für ben „Gießener Anzeiger" entgegen.
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Nachrichten über den Saatenstand im Grotzherzogthnm Heffen
um die Mitte des Monats Mai 1896.
qusammengestellt bei der Großherzoglichen Oberen landwtrthschast- lichen Behörde.
Anlagen vor den Bahnhöfen unbeaufsichtigt umherlaufen, oder die Gebüsche, Grasplätze und Beete in denselben betreten zu lassen.
§ 2.
Das Mitnehmer, von Hunden auf den Friedhof, tn öffentliche Dieustgebäude, in Wirthschafts- locale innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf den Wocheumarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen
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Bekanntmachung.
Dienstag den 2. Juni 1896, Nachmittags L Uhr, wird auf LonyS Felstukeller (Westanlage) zu Gießen eine Generalversammlung deS landwirthschaftlichen BezirkSvereinS Gießen abgehalten werden.
Alle Mitglieder deS landwirthschaftlichen Bezirksvereins und der OrtSvereiue, sowie alle Freunde der Laudwirthschaft werden zu dieser Versammlung hierdurch freundlichst ein- geladen.
Die Herren Bürgermeister werden ergebenft ersucht, den in ihren Gemeinden wohnenden Mitgliedern deS Vereins von dieser Einladung Kenntviß zu geben und auf möglichst zahlreichen Besuch der Versammlung hiuzuwirken.
Tagesordnung:
1, Bortrag deS Herrn GeneralsecretärS Dr. Rodewald von Offenbach über die Organisation der Landesrindviehzucht nach den Beschlüssen des Landes-
Bekanntmachung,
betreffend: Abhaltung von Viehmärkten.
Binr bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß GnH. Ministerium des Innern und der Justiz die Ab- hailliuft «der Viehmärkte zu
1. Lang-GönS am 2. Juni l. I.,
2. Grünberg am 18. „ *
3. Gießen am 23. und 24. Juni l. I.
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Bekanntmachung,
jeMnifitimb die Beaufsichtigung der Hunde in der Provinzial- Hauptstadt Gießen.
nachstehend abgedruckte Local-Reglemeut wird viMchtz/ insbesondere bezüglich der |§ 1 und 2, nicht befolgt. Ailr sehen un» daher veranlaßt, zur allgemeinen Kenntniß |tiy Irinnen, daß die Schutzmannschaft zur strengsten Hand- haitSsciiz deS erwähnten Reglements und zur Anzeige der Miiltoxittungen desselben angewiesen worden ist.
Scri der Schwierigkeit, frei umherlaufende Hunde von der»SLtreten der Gebüsche, Beete und Grasplätze in den A,!hchzerd abzuhalten, empfehlen wir den Hundebefitzern, ihre H^jui! während des PaffirenS der Anlagen an der Leine zu fWttio.
ssLr Beschädigungen der Anlagen durch Hunde können diituhwadebefitzer, abgesehen von der gerichtlichen Bestrafung, . «vus.^ilrechtlich haftbar gemacht werden., Ließen, am 27. Mai 1896.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
v. Bechtold.
uwM legenden Bedingungen gestattet hat:
Für den Auf- und Abtrieb ist den Anordnungen des KreiSveterinäramteS gemäß je eine bestimmte
Local-Reglement, hvkLioad die Beaufsichtigung der Hunde in der Provinzial- Hauptstadt Gießen.
Zirr Verhütung von Beschädigungen und Belästigungen dvoh Hunde, welche frei und ohne genügende Beaufsichtigung ih sm Besitzer herumlaufen, wird — abgesehen von den tz.em» bestehenden gesetzlichen Vorschristen tn Art. 257 deS PMMrafgesetzeS, sowie in § 367, pos. 11 deS Strafgesetz- bitiil,, ouf Grund deS Art. 56 der Städteordnung — nach Uluiirvmg der Stadtverordneten-Versammlung und mst Ge- ai dnainina Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz tzE) Januar 1882 zu Nr. M. I. 27202 für die Protzt nr-l'Hauptstadt Gießen verordnet wie folgt:
§ 1-
ist untersagt, Hunde in dem Botauifcheu EVulexu, in den städtifcheu Anlage», sowie in den
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Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen Mnntn.im« n,n,n y nirrr nnn i diese« Reglements werden, insofern nicht die oben äuge- bann9 wennsie mindestens sieben I führten Bestimmungen des Polizetstrafgefetzeö oder des Straf- bann, wenn fi- minbesttn« sieb-n | anBcnbung Ju pnben hab», mit ©tlbftrafe bi«
zu dreißig Mark bestraft.
§ 7.
Hunde, welche in dem Botanischen Garten, tn den städtischen Anlagen, sowie tn den Anlagen vor den Bahnhöfen (§ 1), oder zur Nachtzeit auf der Straße (§ 3) ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße rc. nicht die im § 4 vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen find, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen eiugesaugeu und dem Waseumeister überliefert werden, sofern der Eigen- thümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes erfolgt an ihre gehörig legitimirten Eigenthümer oder Besitzer nur innerhalb der nächsten fünf Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmen- den Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht ein- gelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse ver- äußert oder getödtet.
Durch vorstehende Bestimmung wird daS gegen die Eigenthümer oder Besitzer der Hunde wegen Uebertretung der Vorschriften dieses Reglements, bezw. der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, ein-
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Prov. Rheinhessen. Landw.Ver.-Bez. Alzey „ „ Bingen
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Für jeden Hund, welcher in das nach Vorschrift Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, von der Bürgermeisterei zu führende Declaration», register eingetragen ist, erhält der Besitzer des Hundes eine Blechmarke mit sortlauseuder Nummer, welche der Huud aus der Strafte rc. stets am Halsbaude oder am Maulkorb zu tragen hat.
§ 5.
Alle bissigen Hunde, ferner alle gröfteren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bullenbeißer, Bullooggen, Metzger- und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhardiner, Leonberger und Ulmer Hunde, dann alle au einem Fuhrwerke angespanute oder zur Bewachung irgendwie angebundene Hunde, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde deßfallfige besondere Anordnung getroffen hat, müssen innerhalb der be- wohnten Theile der Stadt auf der Strafte mit einem das Beifteu wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein, oder au einer kurzen Leine oder dergleichen gesührt werden.
§ 6.
Prov. Oberhessen.
Kreis Alsfeld. . .
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Durchschnitt f. d. Großh. >12,22 12 12,4^2 ||2,22,2I3,1I2,4||2 —H —II—
Bemerkungen: Die Getreidesaaten zeigen im Allgemeinen einen mittleren bis guten Stand; die Frühjahrswttterung war ihrer Entwickelung nicht in dem erwünschten Maße sörderlich. Der Mangel en Feuchtigkeit und Wärme macht sich allenthalben geltend; besonders bei den Frühjahrssaaten und dem Klee welcher im vorigen Jahre schon durch Dürre und Mäusefraß schwer, beschädigt worden war. Es mußten infolge deffen viele Kleefelder umgepflügt werdm, in einzelnen Bezirken, z. B. Rieder-Olm und Alsseld sogar 20 bezw. 25pEt. Die Wiesen ieigen ebenfalls nur einen mittleren bis guten Stand. Die Weinberge dagegen entwickeln sich gut bis sehr gut.
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Mt Grotzherzogliche Kreisamt Gieße» «MI die Grofth. Bttrgermeistereieu, Kirchenvor- ftöiüxde, Schulvorstände und die Vorstände der israelitischen Religiousgemeinden.
Um er Bezugnahme aus unser Ausschreiben vom 28. De- :evi»icr . 895 (Amtsblatt Nr. 24) benachrichtigen wir Sie, da ß nach stattgefundenem Uebereinkommen der sämmtlichen Ministerien dir unter IV A der AuSführungS- b^ft’taiD.ngen zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869 .über die Pc.:'klssrkicheiten vom 24. December 1875 enthaltenen Vor- rtiäiifttit auf das Zusammenpacken von Briefen oder Erlassen »i!» L'.pdüngen von Plänen rc. in Mappen keine Anwendung zur ftdevi haben.
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