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26.6.1896 Erstes Blatt
 
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1896

Freitag den 26. Juni

Erstes Blatt

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2lmts- und Anzeigeblutt für den ^lreis Gieren

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Deutscher Reichstag.

1113. Sitzung. Mittwoch, den 24. Zuui 1896.

K iSundesrathstische: Staatssekretär v Nieberding, Justiz- m in nR'Schönstedt. c .

itt zweite Berathung des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird

trtibem »wetten Buche erübrigt noch die Berathung des 8 823. giftete! trtgtn Verletzung einer Amtspflicht.

HL. 1 bet±räntt die Haftung der Beamten auf vorsätzliche« odevL AIlissige« Verschulden; bei Fabrlässtgkeit nur auf den Fall, daß der t!»ch'!e nicht auf andere Weise Recht zu erlangen vermag. Rach gbt.v IMeßt eine vorsätzliche oder fahrlässige Nichlbeschreitung de« Znft"i>c«'i,uge« die Ersatzpflicht aus. Abs. 2 macht die richterlichm Be«nM^ außer bet pflichtwidriger Verweigerung ober Verzögerung der rLMung deS Amtes, nur bann verantwortlich, wenn fit das ReDw^sugt oder eine sonstige gerichtliche strafbare Pflichtverletzung begeixc! t jaden.

gmikappm' und patent.

T Schmidt, k

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st i Dtt: 'bei ESjeSi.

«llk «nnonccn-Bureaux deS In- und «uslandrs nehme» Anzeigen für denGießener Anzeiger" mtgegen.

Mmnemertts^Einla-ung.

jgm Bezug desGietzener Anzeiger" für das u Z, Slierteljahr 1896 laden wir hiermit ergebenst ein.i Vie bisher, wird derGießener Anzeiger" die Xufi^iriigmfie in kurzer den Thatsachen entsprechender We chzivc Kenntniß seiner Leser bringen. Die neuesten NaoiMttn der zuverlässigsten telegraphischen Nachrich- ten-Meaus sowie zahlreiche Mittheilungen aus dem eng« M und weiteren Vaterland halten den Leser 'tctsfl 16er die Vorkommnisse in demselben auf dem ? (iu uiilldelil. Unterstütztdurch an allen Orten der P r o v i n z O b ei! s e n ansässige Berichterstatter, ist der Gießener An.Wkt' ferner in der Lage, die interessanten Do«qmx in der Provinz so frühzeitig wie möglich zur: Acvntniß seiner Leser zu bringen, desgleichen iuitä den Begebenheiten in der Stadt Gießen die gcbMlcrtde Besprechung im localen Theile des An- zciWv- >zu Theil werden. Der in der Provinz Obetchisin betriebenen Landwirthschäft wird der An.Mi durch Veröffentlichung von allem Wissens- werrchu aus dem Gebiete derselben besondere Berück- sichilchuiijj zu Theil werden laffen, daneben aber auch die i dcilbachtungen und Erfahrungen in Haus- wi caihsthaft, Handel, Gewerbe und Industrie in ' tai Ütreis seiner Besprechungen ziehen. Ein ge- diegi'Ms Feuilleton wird neben besonderen Ar- tüetin cmsteren und heiteren Inhaltes den erwünschten UnKchtttungsstoff bieten. Außerdem werden die ,Gl«ichaner Familienblätter", welche dem An- zeiM wöchentlich 3 mal beigelegt werden, und die stetdS ein gewähltes Feuilleton als Unterhaltungsstoff brmqm, namentlich im Kreise der Familien eine belNÄk! Beigabe bieten.

Nir ersuchen nun namentlich auswärüge Leser, ihrer-Mellung bei der Post baldgefl. aufgeben zu woM. Neuhinzutretcnde erhalten vom Tage der BesWnmg bis 1. Juli den Anzeiger kostenftci zu- gesttisül, wie wir auch gerne bereit sind, Probe- Nutzweim nach auswärts postfrei zu versenden. Den ßefiira im hiesiger Stadt werden wir, wie seither, den" Anzeiger weitersenden und den Abonnements- betMi! durch Quittung erheben lassen, falls nicht aus- drüiLch« Abbestellung erfolgt.

Hochachtend

Verlag desGießener Anzeiger" Brühl'sche Umo.'Buch- h. Steindruckerei (Pietsch & Scheyda).

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AnrtUchev Theil.

Bekanntmachung, kmtffenb: Maul« und Klauenseuche zu Hattenrod. ?e Maul- und Klauenseuche zu H a r t e n r o d ist erloschen unbu hd hie verfügten Sperrmahregeln aufgehoben worden. Jinfjen, den 25. Juni 1896.

Grohherzogliche» Kreisamt Gießen.

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Meßmer Anzeiger

Kenerat-Wizeiger.

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Zentrum wie alle Katholiken an der damals von Windhorst zum Ausdruck gebrachten Utbtueugung fest, daß die Ebe ein Sakrament und jeder staatlichen Zuständigkeit entrückt fei. Da« Zentrum be­dauere, daß es unmöglich lei, die Anerkennung diese« Standpunkte« hier zur Annahme zu dringen. Aber in der Commisston sei ein einschlägiger Antrag nur noch von dem polnischen 'JJlitgltebe unter­stützt worden, sonst von keiner anderen Partei- DaS Erntrum könne auch nickt die fakultative Cioilehe accepttren. denn diese setze doch nur an die Stelle einer kirchlichen Eheschließung die ftaaailidje in kirch­lichen Formen. Seine Freunde beschränkten sich daher auf Annahme geeigneter Verbesserungen der Vorlage, lehnten dagegen einen Antrag ab auf Ausscheidung deS gesammten EherechtS auS dem Bürgerlichen G setzduche. Seine endgiltige Stellung zu demselben beha'.te sich da« Zentrum je nach dem Ergebnisse der hierüber gefaßten Beschlüsse bi« zur Schlußabstimmung vor. , .

4 Die Debatte wird zunächst eröffnet über einen Antrag v. Roon-Schall auf Einführung der faculiativen Cioilehe.

Abg. Gras v. Roon (cons.) bedauert das zwischen Eentrum und 'Rationalliberalen geschlossene Compromiß. Dasselbe erinnert an ein junge« Ehepaar, welcree Hochzeit gemacht und sich dann auf die Hochzeitsreise hegiebt. (Heiterkeit. Glücklich geht es über Stock und Stein fwachsende Heiterkeit) Da laufen bann erst ein paar Hasen über den Weg und bringen das junge Ehepaar »um Stolpern (Stürmische Heiterkeit). Redner versicht sodann di« fakultative Civ l- ehe, besonders betonend, daß auch Gneist sich früher gegen die obli­gatorische Cioilehe erklärt habe. Die obligatorische Cioilehe sei nicht deutsche« Recht, noch deutsche Sitte, sondern heidnisches Recht, ein Kind der Revolution. Eventuell solle man den ganzen Abschnitt streichen und dann könne man sich später überlegen, wie das Civil- standSgesetz geändert werden könne. DaS liege namentlich auch tm Interesse der evangelischen Kirche, welche die katholische um ihre Selbständigkeit beneiden müsse.

Staatssekretär v. Rteberdtng: Wenn man die Geschichte von Jahrzehnten überblickt, wird man überzeugt fein, daß der Standpuntt deS Vorredners unhaltbar ist. Graf Roon hat selbst zugeben rnüffen, daß unter seinen eigenen Freunden Meinungs- oerschiedenheiten darüber, ob bürgerliche ober kirchliche Trauung, bestehen. Gras Roon hat gemeint, die preußische Regierung sei hierbei nur von SchönheltSrücksichten geleitet gewesen, wenn sie feine Vorschläge abgelehnt Hai. Ich bedauere, daß man der Regierung bei einer so ernsten Sache so oberflächliche Gründe nachsagen konnte. Wir haben seine Anträge abgewiesen, weit wir nicht wollen, daß die Ehe vor dem Standesamt und vor der Kirche in den Augen de« Volkes al« völlig gleichwerihige Dinge erscheinen. Wir wollen das nicht aus Achtung gerade vor der Idee der Kirche. Wir können auch keiner Regelung zustimmen, welche den Keim künftiger Zwistig­keiten in sich schließt. Wir wollen auch keine Auseinandersetzungen zwischen dem Geistlichen und Standesbeamten. Wenn der Eine dem Anderen Urkunden zuschicken soll, wer entscheidet dann, wenn Differenzen zwischen ihnen entstehen?! ES würde auch eine völlige Neuordnung des StandeSamtswesens nölhig sein, die Führung zweier Register, der staatlich und der kirchlich zur Ehe Geschrittenen!

Abg. Graf Bernstorfs (Rp.) erklärt, ein Theil seiner Freunde würde allerdings in der sacultat'oen Cioilehe eine Verbesserung der Vorlage erblickt haben, sie hätte aber tn der Commission nicht weiter dahin gewirkt, rodl daS aussichtslos erschien. Obligatorische Ctoil- ehe werde von Vielen als Gewissenszwang empfunden.

Abg. Bebel (Soc) gegen den Antrag Roon. Auch nach Luther sei die Ede ein roJtltd) Geschäft. Die socialdemokratische Fraktion sei vollständig mit dem TitelBürgerliche Ehe", der auf Antrag des Centrums gewählt sei, einverstanden, denn dadurch komme der Charakter der Ehe alS bürgerliche Einrichtung durchaus zutreffend zum Ausdruck. Redner sucht nachzuweisen, daß der kirch­liche Charakter der Ehe keineswegs geschichtlich begründet le». Die Eheschließung habe den Zweck, den Mann zu sichern, daß die von seiner Frau geborenen Kinder von ihm herruhren (Zwischenruf), wenigstens der Glaube muß vorhanden sein. Die Berufung der Conservativen auf daS Cartell mit dem Centrum will nicht viel be­deuten, roenn wir für ben Antrag Kanitz stimmten, ich glaube, die Conseroatioen schlössen auch mit ben Soctalbemokraten ein Cartell (Beifall j. Wenn ro(r auf Metern Gebiete ein Gesetz

machen wollten, bas auch bie Zustimmung ber Socialbemokratie fir.be, bann könnten wir sicher fein, daß eS nichts werih wäre. (Heilerkeit links, Zustimmung rechts). Zum ersten Male sei vom BunbeSraihlische auS ausgesprochen worben, baß man Trennung von Staat unb Kirche wünsche. Wolle man dazu wirklich Schritte machen? Gerade daS Zusammengehen von Staat und Kirche sei segensreich. Fürst Bismarck habe dieses Kind, die obligatorische Cioilehe, in seinem Herzen nicht geboren (Große Heiterkeit). Es sei daS vielmehr ein Kind der Revolution. Leider gebe es fa Pastoren, welche die vor dem Standesbeamten Verehelichte al« Frau anreden, zuweilen sogar al6 Frau, geborne so unb lo. (Große »eitertetL) Ein gewissenhafter Geistlicher werbe bie im bräutlichen Schmucke vor ihm Stehende sicherlich Jungfrau anreden. Wollte ich eine solche al« Frau anreben, sie würde mir gewiß die Augen auSkratzen. (Schallende Heiterkeit.) Ich habe darin Erfahrungen. (Stürmische« anhaltendes Lachen.) Ja, Sie können sich nur in bie Seele etaer solchen Jungfrau nicht htnetnversetzen (Ruse linkS: Nein! Stür­mische Heiterkeit). Bebel habe von der Bigamie Philipps von Heffm gesprochen, dabei aber verschwiegen, daß derselbe eine kranke Frau gehabt habe. (Stürmische Heiterkeit.) Philipp war eine stark stmr- licbe Natur (Wiederholter Heiterkeits-Ausbruch.) Ja, ich kann doch nicht dafür (Langanhaltende Hetterkeit im ganzen Hause). Luther und Melanchthon haben diese Doppelehe mißbilligt, aber sie ftanben vor einer Thatsache unb da tbaten sie etwa-, was allerdings auch wir nicht tilgen können. Redner läßt es zum Schluffe dahin­gestellt, ob er unb seine Freunbe nicht boch noch, wenn ber Antrag Roon abgelehnl werbe, das ganze Gesetzbuch verwerfen würbm. Jebenfalls werbe er zur britten Lesung eine «enbetung beß S »3V0 dahin beantragen, ben Eingang mcht zu fallen: -Die Ehe wtrb daburch geschloffen, baß", sonbern:Die RechtSgMigkeil einer Ehe beginM,^nachbem.^rborff äußert sich Namms ber Mehrhest ber Reichspartei gegen ben konservativen Anttag. .... flx _. n

Abg. Lieber wiederholt nochmals als grunbsätzliche Stellung

Ein Antrag Haußmann (sübb. Vp.) will bie richterlichen Beamten für jede» vorsätzliche ober grob fahrlässige Verschutben ver­antwortlich machen.

Die Socialbemokraten beantragm in erster Linie bie Haltbarkeit ber Beamten, einschließlich ber richterlichen, für jebe Gesetzwidrigkeit auch ohne Verschulben unb baneben eine principale Haftung beS Staates, ber Gemetnbe ober ber öffentlich .rechtlichen Körperschaft, von ber ber Beamte angestellt ist, als Gesammtschulbner.

Ein Eventualantrag Auer (Soc.) sieht in einem Zusatz zu S 823 der CornmisstonSbeschlüsse in erster Linie eine subsidiäre Haftung der juristischen Person des Lffmtlichen Rechtes vor, welche den Beamten angestellt hat, eoent. unter Beschränkung, auf die Reiche­beamten ober auf bie Fälle, wo eS sich um bie persönliche Freiheit Jemandes handelt. , , , , .

Von ber Commission ist eine Resolution beantragt, in ber bie Erwartung ausgesprochen wirb, baß die Haftung beö Reiches für ben durch Reichsbeamte in Ausübung ber Amtsbefugnisse verursachten Schaben für ben Fall, baß ber Ersatz bes DchabenS von ben Beamten nicht zu erlangen ist, eintrete.

Abg. Frohme (S c) verthelbigt bie subsibiäre Haltbarkeit beS Staates für Beamten-Regrehpflicht. Leiber habe ber ötaal9= secretär in ber Commission keinen Zweifel gelassen, baß eine solche Bestimmung ba« ganze Gesetz zum Scheitern bringen würbe. Dabei bestehe doch biese Substdiarhaft beS Staate« in mehreren beutschen Kleinstaaten, so in Coburg unb auch in Reuß ä. L.

Abg. Haußmann (sübd. Vp.) tritt für seinen Antrag ein. Der Beamte müffe für jebe bei einer Rechtssache begangene Pflicht­verletzung vorsätzlichen ober grob fahrlässigen Charakter» haftbar sein, gleichviel ob bie Pflichtverletzung strafbar sei ober nicht.

Staatssekretär v. Nieberbing: Diese Anträge haben eine große praktische, politische und auch rechtliche Bedeutung. Einmal will man eine Erweiterung der Haftpflicht unb »weiten« eine subsidiäre Haftung de« Staat«. In ersterer Beziehung geht ber Antrag Auer am weitesten, indem er bie Haftung bi« Beamten auch ohne ein Verschulben bt ff eiben eintreten lassen will. Aber bamit mürbe man zweifellos ein privilegium odiosum für bie Beamten schaffen, wie e« in keinem Lande ber Welt besteht. Die Beamten würden bann in der Erfüllung ihrer Amtspflichten so zurückhaltenb werben, daß eine völlige Desorganisation ber Verwaltung unb auch eine Erschütterung der Autorität der Richter die Folge sein müßte, llnb für die Beamten, speciell bie unteren Beamten, bei benen Versehen wohl am öftesten vorkommen, würbe eine Verschlechterung ihrer materiellen Lage unausbleiblich sein. Ich kann Sie daher nur bitten, den Antrag Auer abjulebnen. Der Antrag Haußmann will die Rtchter bet grob fahrlässiger AmtSverletzung unbedingt haften lassen. Es würde aber das zu einer Beeinträchtigung ber Unabhängigkeit ber Richter fuhren unb bie Rechtsprechung in tnbenkllcher Welse erschüttern. Richtiger ist zweifellos ber Beschluß der Commission, ben Richter nur bei criminell strafbarem Verhalten haftbar zu machen. ES entspricht ba« auch unseren bisher geltenben Anschauungen und ben civil- proc ssualischen Bestimmungen. Ich kann Sie also nur bitten, in diesem Punkte auch ben Antrag Haußmann abzulehnen. WaS nun bie Subsibiärhastung bes Staates anlangt, für Werteten, seiner Beamten bei Ausübung ber hobeit«rechtlichen Functionen deS Staates, so erkenne ich an, baß es gewisse Beziehungen gibt, wo biese subsibiäre Haftung eintreten muß. Wir werben auch tn btesem Punkte in ber ReichSgcsetzgebung noch weiter gehen. So bei ber Orunbbucborbnung, bie wir jetzt auSarbeiten. Da soll ber Staat sogar primär haften. Unausführbar ist eS aber unb zu ben größten Härten würde es führen, wollte man diese subsidiäre Haftung deS Staates allgemein durchführen. Diese Frage sei überdies eine solche deS öffentlichen Recht«, weshalb sie nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch gehöre, sondern der LandeSgesetzgebuna Vorbehalten bleiben müffe.

Abg. Lenz mann (srs. Vp.) stimmt im Großen und Ganzen dem Princip der Vorlage bei, ben Richter nur haftbar zu machen, wenn er ba« Recht beugt Aber mit Recht verlange ber Antrag Haußmann bie Haftbarkeit wie bei dolus, so auch bei grober Fahr­lässigkeit, auch ohne die Voraussetzung crimineller Strafbarkeit. Wenn ein Richter, wie er selbst in seiner AnwaltSpraxlS e« erlebt habe, einen Einspruch gegen eine ©dbulMlage nicht einmal durchlese, wenn deshalb Jemand wegen einer Schuld verurthellt werde, die er gar nicht cvntrahirt habe, so müffe boch ber Richter für.bie Fplgen heften Ebenso ein Staatsanwalt für bie Kosten eines Termins, her habe verschoben werden rnüffen, weil der Staatsanwalt vergessen habe, die Z.-ugen »u laben Nicht einverstanden sei er dagegen mit dem Anträge Auer auf Subsidiarhast de« Slaa es in .allen Fällen. Denn alSdann müßte der Staat von seinen vielen Unterbeamten eine ganz andere Qualificatton, sowie eine ganz andere Kaution ver­langen und der Nachtheil davon würde nur auf Diejenigen Klassen entfallen, deren Schutz die Antragsteller bezweckten, auf die unteren Rle"C3ibg. Stadthagen (Soc > bezeichnet es dementgegen als eine einfache Forderung der Gerechtigkeit, daß der Beamte, der da« Recht vertreten und wahren soll, für Verschulden, grobe Fahrlässigkeit, ebenso einstehen müsse, wie jeder Kutscher, jeder Schneider für die ®üte ihrer Arbeit aufkommen müssen. Ein ebenso unbedingte« Ersorderniß sei die subsidiäre Hastung de« Staates.

Abg Gröber (Ctr.) bedauert die Nlchtaumahme der sub­sidiären Haftung M Staates in Folge der kategorischen Erklärung deS SiaatssecretärS. Hoffentlich werde die Einführung der sub­sidiären Haftung deS Staates in späterer Zeit gelingen. Redner erkärt, seine Freunde würden bereit sein, dem (Soentualantrage Auer, wonach die Haftbarkeit der Justizbeamten nur bei Pflicht­verletzungen, bei derEntscheidung" einer Rechtssache von der criminellen Strafbarkeit abhängen, dagegen bei Pflichlerletzungen bei Leitung" einer Rechtssache nicht an diese Voraussetzung geknüpft

sNachdem"Abg. v. Bennigsen (al.) eine gleiche Erklärung abgegeben, wird der Eventualantrag Auer angenommen unb der S 823 mit dieser einen Aenderung (nach Ablehnung der sonstigen anträge Auer und des Antrages Gampmann) in der Fassung ber Commission zum Beschluß erhoben.

'Nunmehr gebt die Berathung über zum vierten Buch. Familienrecht. Erster Abschnitt: Bürgerliche Ehe.

Abg. Dr. Lieber verliest eine Erklärung befl Centrums unge­fähr nachstehenden Inhalts: Heute wie vor 20 Jahren halte ba«

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dla6 Unterkleider in allen Br ,tz, Berlin.

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ktzAteßener Pa f»! ««^kälter w>nl*e:-Tn Anzeiger »Achch,,dreimal kjdltgt.