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als solcher erhalten bleibt.
5. Die Vorschriften des § 8 der Friedhofsordnung treten außer Kraft für alle Gräber, Begräbnißstätten und Denkmäler, deren Unter- Haltung den vorstehenden Paragraphen 1—4 gemäß von der Friedhofs- commiffion übernommen wird.
In Ausführung dieser Beschlüsse ist von der Friedhofscommisston bestimmt:
1) Die von der Friedhofscommisston zu unterhaltenden Gräber find nach Bedarf umzuarbeiten, sodaß keine Senkungen des Bodens entstehen. Steineinfassungen sind in gärtnerischer Weise zu erhalten bezw. neu herzurichten, Raseneinfafsungen nach Bedürfniß zu erneuern. Regelmäßig zu Ostern sind die Gräber und die anstoßenden Wege zu reinigen, die Wege mit Kies zu bestreuen; die Gräber sind sodann nach Maßgabe ihrer Be- Pflanzung zu pflegen und zu gießen. . .. m
Im Spätherbst hat wieder eine besondere Rermgung und die Bestreuung der Wege mit Kies ftattzusinden. Die Gräber sind sodann, solange es die Witterung gestattet, von dürrem Laub zu reinigen.
2) Die Gräber der ersten Stufe werden mit Epheu oder Immer
grün bepflanzt und unterhalten.
Die Gräber der zweiten Stufe werden möglichst zu Ostern mit Frühjahrspflanzen, demnächst möglichst zu Pfingsten mit blühenden und einigen grünen Sommerpflanzen bepflanzt und unterhalten. Die Pflanzen werden um Mitte October entfernt.
Die Gräber der dritten Stufe werden möglichst zu Ostern rercher, insbesondere auch mit einigen blühenden Hpacinthen und Tulpen bepflanzt. Die abgeblühten Zwiebelgewächse werden sofort durch andere blühende oder bald zur Blüthe gelangende Pflanzen ersetzt.
Möglichst zu Pfingsten findet eine reichere und stets nach Bedurfmß durch bessere Pflanzen zu ergänzende Sommerpflanzung statt.
Diese Pflanzen werden um Mitte October entfernt und danach — insoweit dies die Rücksicht auf die Frühjahrspflanzuna zuläßt - einige grüne Pflanzen und blühende Winterastern gepflanzt, die später je nach der Witterung zu entfernen sind.
Gießen, den 18. März 1896.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
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3. lieber die Unterhaltung von Erbbegräbnißstätten bleibt für jeden Einzelsall besondere mit der Stadtderordneten-Versammlung vorbehalten.
4. Die Unterhaltungspflicht der Stadt für die übernommenen Gräber, Ecbbegräbmßstätten und Denkmäler währt so lange, als der Friedhof
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Bekanntmachung.
Auf Beschluß der Stadtverordneten-Versarnmlung vom 22. Juni 1893 und vom 12. März d. I. bringen wir hi-rdurch zur öffentlichen Kmntniß, daß für die Folge die Stadt Gießen bereit ist, ihrerseits die dauernde Unterhaltung von Gräbern Privater auf dem hiesigen Friedhöfe unter nachstehenden Bedingungen und gegen die nachstehenden — neuerdings abgeänderten — Vergütungen zu übernehmen:
1. Die Friedhofscommisston ist ermächtigt, auf Wunsch von Privaten die dauernde gärtnerifche Unterhaltung von Einzelgräbern und Erb- degräbnißstätten gegen Leistung einer einmaligen entsprechenden Vergütung an die Stadtkaffe zu übernehmen. Die Unterhaltung der Gräber obliegt dem Stadtgärtner unter Controle des Stadtbauamts und der Friedhofs- commission.
2. Die Höhe der einmaligen, baar zu entrichtenden oder durch Ver- mächtniß zu bestimmenden Summe richtet sich nach dem Grade der einfachen oder reicheren gärtnerischen Ausschmückung und nach der Zahl der Gräber. Die Abstufung in der Ausschmückung ist eine dreifache nach folgendem Tarif:
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2860__Bor«, Gerichtsvollzieher
Submission.
Die zur Herstellung des eisernen Oberbaues einer Brücke in der Gemarkung Reiskirchen von 7,50 m Länge und 4 m Breite erforderliche Lieferung und Arbeiten, sowie Maurerarbeiten sollen auf dem Wege schriftlichen Angebots vergeben werden. Pläne, Voranschlag und Bedingungen liegen bei unterzeichneter Bürgermeisterei zur Einsicht offen, bei welcher auch bis zum 2. April d. I., Nachmittags 2 Uhr adressirte, verschlossene und mit „Submission" bezeichnete Offerten abzugeben sind. 2841
Nähere Auskunft ertheilt Bezirks- Bauaufseher Maringer in Grünberg.
Reiskirchen, den 21. März 1896. Großh. Bürgermeisterei Reiskirchen.
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