Ausgabe 
21.6.1896 Zweites Blatt
 
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1806

Sonntag den 21. Juni

9tih 144 Zweites Blatt.

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gietzen.

HratisKeikage: Hießener Iamikienökätter.

1896.

II.

aitn|m < dob Snzeigr« zu bet Nachmittag« für bei Jofpjieid 'Lag erscheinenden Nummer bi« Bonn. 10 Uhr.

Alle Rnnoncen-Bureaux bei In- unb Au«lande« nehme» Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen

ftraf jto bkDotü.

Weiten, den 19. Juni

Bf sHrund de» § 120e der Gewerbeordnung hat der vtzmckttrSH nachstehende Vorschriften über den Betrieb von ^liftatitii und Conditoreien ertasten:

1. 5tttt Hetrieb von Bäckereien und solchen Conditoreien, i ®i bentm neben den Conditorwaaren auch Bäckerwaaren her- r iienelli werden, unterliegt, sofern in diesen Bäckereien i mb Londitoreien zur Nachtzeit zwischen achteinhalb Uhr SHknb» und fünfeinhalb Uhr Morgens Gehülfen oder i Minge befchäftigt werden, folgenden Beschränkungen:

1 jh Die Arbeitsschicht jedes Gehülfen darf die Dauer von l»i)!|f Stunden ober, falls die Arbeit durch eine Pause een mindestens einer Stunde unterbrochen wird, ein- fjli-ßlich dieser Pause die Dauer von dreizehn Stunden mH überschreiten. Die Zahl der Arbeitsschichten darf für jeden Gehülfen wöchentlich nicht mehr als sieben beimgen.

Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen feit Wehülsen nur zu gelegentlichen Dienstleistungen und bbüftens eine halbe Stunde lang bei der Herstellung der iBorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im Uebrigen aber

nicht bei der Herstellung von Maaren verwendet werden. Erstreckt sich die Arbeitsfchicht thatfächlich über eine kürzere als die im Absatz 1 bezeichnete Dauer, so dürfen die Gehülfen während des an der zulässigen Dauer der Arbeitsfchicht fehlenden Zeitraums auch mit anderen als gelegentlichen Dienstleistungen beschäftigt werden.

Zwischen je zwei Arbcitrschichten muß den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden gewährt werden.

2) Auf die Beschäftigung von Lehrlingen sinken die vor­stehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässige Dauer der Arbeitsschicht im ersten Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehrjahre eine Stunde weniger beträgt, als die für die Beschäftigung von Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht, und daß die nach Ziffer 1 Absatz 3 zu gewährende un­unterbrochene Ruhezeit sich um eben diese Zeiträume verlängert.

3) über die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer dürfen Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden:

a. an denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegen­heiten hervortretenden Bedürfnisses die untere Verwaltungsbehörde Nebenarbeit für zulässig erklärt hat;

b. außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers überlassenen Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur ein Gehülfe oder Lehrling über bie unter den Ziffern 1 unb 2 festgesetzte Dauer beschäftigt worben ist.

Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem Meihnachts-, Oster- und Psingst- fest, muß zwischen den Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehrjahre gewährt werden.

Die untere Verwaltungsbehörde darf die lieber» arbeit (a) für höchstens zwanzig Tage im Jahre gestatten.

4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in

die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte aus- gehängt ist:

a. eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalender- tafel, auf der jeder Tag, an dem Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 3 b st alt­gefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit mittelst Durchlochung ober Durchstreichung mit Tinte kenntlich zu machen ist;

b. eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wort­laut dieser Bestimmung (I bis V) wiedergibt.

5) An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen auf Grund des § 105 c der Gewerbeordnung unb der in den §§ 105 e und 105 k a. a. O. vorgesehenen Ausnahmedewilligungen nur insoweit erfolgen, als dies mit den Bestimmungen unter den Ziffern 1 bis 3 vereinbar ist.

In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehr« lingen für den Sonntag eine mindestens vierundzwanzig­stündige, spätestens am Sonnabend Abend um 10 Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen die an den zwei vorhergehenden Werktagen endigenden Schichten um je zwei Stunden über die unter den Ziffern 1 und 2 bestimmte Dauer hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch dann zwischen je zwei Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehrjahre gelassen werden.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. G a g er n.

vierteljährige, JWeeaeauxtsprd», 2 Mark 20 Pfg. mit Briagerlohn. Durch die Post bezöge» 2 Mark 50 Pfg.

fkbaction, (Epf-bities unb Druckerei:

-«RkftraßeAr.l. Fernsprecher 51.

Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter I gelten solche Personen, welche unmittelbar bei der Herstellung von Maaren beschäftigt werden. Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche die Aus­bildung zum Gehülfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag nicht abgeschlossen ist.

Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Ge­hülfen finden auch auf gewerbliche Arbeiter Anwendung, welche in Bäckereien und Conditoreien lediglich mit der Bedienung von Hülssvorrichtungen (Kraftmaschinen, Be­leuchtungsanlagen und dergleichen) beschäftigt werden.

III. Die Bestimmungen unter I finden keine Anwendung auf Gehülfen und Lehrlinge, die zur Nachtzeit überhaupt nicht

Theil.

Bekanntmachung,

-etrer.'fint Ausführung der Bestimmungen des BundeSrathS tiln Sen Betrieb von Bäckereien und Conditoreien.

$it im obigem Betreffe erlassenen nachstehenden Be- ftlniEiiiaeca dringen wir zur Kenntniß unb Nachachtung Scir aii der Betheiligten unter dem Anfügen, daß die unter 4 -I in Bekanntmachung des Reichskanzlers vorgefchriebenen ..uet i'iaftlm von der Firma Wilhelm Klee dahier bezogen .Detbiim können und daß neben den nachstehenden Bestimm- ungeMfe« über die Sonntagsruhe iw Bäckereibetrtebe er* lfie fntn Vorschriften (Bekanntmachung vom 20. März 1895, 'yicßijM Anzeiger Nr. 69, zweites Blatt von 1895) in

Meßemr Anzeiger

Keneral-Anzeiger.

3rr ♦1*= *«idect tt Hcl täglich, anti! l^r ahmr be* i rtag«.

fr Oirßrner

tetri*i in Anzeiger dreimal

KjdtgL

Feuilleton.

ßrrlinrr AussteUungsbrikfe.

(Bon unserem Korrespondenten.)

XI.

Berlin, 15. Juni 1896.

Die TextU Indnstrie.

teilt zwei Jahrhunderten ist dieser Industriezweig in BerlLludeilmtsch geworden, nachdem derselbe im Jahre 1685 oen Lkn auS Frankreich vertriebenen Protestanten hier be- grütrick: wurde. Derselbe stand in verhältnißmäßig kurzer cit ü h Hoher Blüthe und war e« spcciell die Fabrikation Znn tMv.n, welcher sich daS Hauptinteresse zuwendete. In päteÄv Jahren zog sich die Tuchfabrikation wieder von Jetl'.u icitt und sand in kleineren Städten der Provinz SrarMbuirg, wie CottbuS, Forst, Spremberg usw. ihre inte träft!; jetzt existtren am hiesigen Platze kaum mehr als .wöl'iif-mchsabriken. Die Fabrikation der Berliner Textil- -nduf^ki wandte sich aber anderen Branchen zu, und ein rtchtiiix!i Bild über den Höhepunkt, auf welchem diese an- gelaach ist, erhält man am Besten dadurch, daß man statistische ^«hll^Mechen läßt.

L;e ablicklich exifttren in Berlin 71 Garnsabriken, z Zz«:i7Waaren', 57 Baumwollenwaaren-Fabriken, 76 zur ^erftÄiT« für seidene und halbseidene ShawlS, 32 Plüsch- maaru«., 1110 Wollwaaren-Fabrtken. Seiden- und Sammet- Daat.-®c erben in 24 Fabriken hergestellt. Außerbem zählt Berl in rs Möbelstoff-, 75 Strumpf- unb Fantafiewaaren- FabrÄLu, sowie 45 mechanische Strickereien. Ferner 73 Kunst- -ärbeMill unb chemische Waschanstalten unb 16 Firmen, welchlblW lediglich mit der Tepptchreinigung beschäftigen.

Ilii der Gewerbeauöstellung find dieser großen erfolg- reicheZmbnstrie vier große AuSstellnngSsäle zur Verfügung gesteWmiid hier kann man sich schnell unb leicht davon über- zeugem oi'ilche ungeheuren Fortschritte in den letzten Jahren letahrn iiuf diesem Gebiete gemacht worden find. Hervor- rageipikl Interesse verdient die Teppichknüpferei, in welcher Bran-ch diie Ausstellung der Firmen: A. Protzen Stralau

(Teppiche), M. Protzen u. Sohn (Möbelstoffe und Teppiche), Berliner Jutespinnerei und Weberei Actien-Gesellschaft, Anton und Alfred Lehmann (Plüsch- und Wollwaaren), welche sich wohl auch eines Weltrufes erfreuen, besonders erwähnenSwerih erscheinen.

Auf unserer weiteren Wanderung gelangen wir zu der hochinteressanten Ausstellung der Gruppe Färberei und Teppichreinigung. Hier fällt uns besonders daS geschmack­volle und zugleich äußerst belehrende Arrangement der Firma W. Spindler in die Augen. Die wunderbaren Farben- schattirungen, welche hier von den grellsten Farben bi« zu den feinsten und zartesten Färbungen zur Darstellung gelangen, erregen immer wieder von Neuem bie allgemeinste Be­schauer. Auch bie übrigen Kunstfärbereien, wie Max Bloch, D. Counds u. A. haben HervorragenbeS geleistet, doch ist es fast unmöglich, jeder einzelnen Firma Erwähnung zu thun. Aus den hier zur Veranschaulichung gelangenden Betrieb einer mechanischen Teppichreinigung und Teppichklopferei sei besonders hingewiesen, denn hier an Ort und Stelle wird man sich davon am Besten überzeugen können, daß die so vielfach ver­breitete Meinung, eine solche mechanische Reinigung der Teppiche geschehe auf Kosten der Dauerhaftigkeit derselben, eine völlig irrige ist. Ich könnte noch sehr viel über unsere Textilindustrie erzählen, aber ich fürchte, bie Gebulb der Leser auf eine gar zu barte Probe zu stellen unb gehe auS btefem Grunde lieber zur Besprechung der Gruppe II:

BekleidungSZudnstrie

über, ein Thema, mit welchem sich unsere Damenwelt zweifellos viel eher befreunden wird. Diese Ausstellung bildet, darüber kann man keinen Augenblick im Zweifel sein, die größte Anziehungskraft der gefammten GewerbeauSftellung. Diese Gruppe umfaßt Alles, was ein regulärer Culturmensch zu seiner äußeren unb inneren Equipirung irgenbwie gebraucht, unb dieses in einer Vollkommenheit, die wirklich staunenswerth erscheint. WaS auch immer zur Bekleidung gehören mag, ist hier vorhanden, vom Hut bis zum Stiefel, Alles ist ver­treten und nicht etwa nur prunkvolle Schaustücke, nein, e« fehlen auch nicht die einfachsten, aber practifchen Gegenstände. DaS Gesammt'Arrangement der nach vielen Hunderten

zählenden Ausstellungen dieser Gruppe ist geradezu über raschend unb zeugt bation, daß bie Zeiten, wo bie Moben DeutschlanbS noch so ganz von Paris abhängig waren, schon lange hinter unS liegen. Die Berliner BekleidungSinbustrie hat sich langsam, aber sicher eine tonangebenbe Stellung zu erobern gewußt unb ber gewaltige Aufschwung, welchen auch btefe Industrie In den letzten zwanzig Jahren genommen, legt am besten davon Zeugniß ab, daß der gute Berliner ber beutsche Geschmack sich burdjgerungen hat.

Die Mobe-Jnbuftrie vertheilt sich über acht große Säle und umfaßt den bedeutenden Flächenraum von 6300 Quadrat­metern. Zunächst wollen wir uns über die Herren-, Damen- unb Kinder-Confeciion cm wenig eingehender unterhalten. Von diesen drei Zweigen der Confeclion ist eS wiederum die Damen Confection, welche ihrer Mannigfaltigkeit wegen da» meiste Interesse erregt. Die Damen Confection ist eS, welcher Berlin in gewerblicher Hinsicht zum Theil seine Bedeutung verdankt, denn speciell die Berliner Mäntel-Industrie beherrscht den gefammten Weltmarkt. Es gibt hier Firmen, welche einen ganz ungeheuren Umsatz machen, wie z. B. daS welt­bekannte Haus V. Manheimer, dessen Umsatz sich pro Jahr auf ca. 35 Millionen beläuft. Noch vor ganz kurzer Zeit lenkte diese Branche die allgemeine Aufmerksamkeit durch die umfangreiche Strikebewegung auf sich unb eS würbe bamalS festgestellt, baß in Berlin 60000 Mädchen unb Frauen nur allein für bie Mäntelinbustrie beschäftigt werben. In der Abtheilung der Damen Confection in ber Ausstellung cob- centrtrt sich bie gelammte Aufmerksamkeit be« Publikums auf bie von bem Vorsitzenden der Gruppe, Herrn Behr, arrangirle Trachteo-AuSstellung, welche die langsame Entwickelung der Moden vom Jahre 1796 bis 1896 umfaßt. Wir sehen unsere Voreltern in ihren Trachten, bie unseren, an bie heutige Mobe gewöhnten Augen recht untletbfam erscheinen. ES will uns dünken, als ob sehr viel natürliche Grazie dazu gehörte, um in diesen kurztailligen, die Figur entstellenden Gewändern noch einigermaßen reizvoll auSzusehen. Tempora mutantnr et nos in illis!

Eine weitere Besprechung dieser Gruppe lasse ich Im nächsten Briefe folgen.