Ausgabe 
19.11.1896 Erstes Blatt
 
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Rv. 273 Erstes Blatt.

Donnerstag den 19 November

1896

Txr

GM**tr Anzeiger «scheint täglich, Mit AuLnahme d«S MsntagS.

Die Gießener Aamikien Ställer »erden -em Anzeiger wöchentlich dreimal deigelegt.

Gießener Anzeiger

Kenerak-Anzeiger.

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Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag« für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bi« Borm. 10 Uhr.

Hratisöeitage: Hießener Aamikienötätter.

Alle Annoncen-Vureaux des In. und Auslande- nehmen Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Tbeil.

Nr. 36 des Reichs.Gesetzblatts, ausgegeben den 14. d. M., enthält:

(Nc. 2845.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeige- Pflicht für die Gehirn-RückenmarkSentzündung der Pferde. Bom 12. November 1896.

Gießen, den 16. November 1896.

GroßherzogltcheS KreiSamt Gießen.

v. Gagern.

Bekanntmachung,

betreffend: die Maul- und Klauenseuche.

ZuDorheirn,Heldenbergen,Melbach,Nieder- Wöllstadt und Södel, Kreis Friedberg, ist die Maul- mud Klauenseuche ausgebrochen und dieserhalb Gehöftsperre »ersügt worden.

Gießen, den 17. November 1896.

GroßherzogltcheS KreiSamt Gießen.

v. Gagern.

Gießen, den 16. November 1896.

Betr.: Die Unterstützung von Familien der zu FriedenS- Uebungen einberufenen Mannschaften.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

* die Grwßh. Bürgermeistereien des Kreisel.

Wir beauftragen Sie, die Gemeinde-Einnehmer anzu- halten, soweit dies noch nicht geschehen ist, alsbald und spätesten» bi» zum 25. d. Mts. mit dem Kreiskafferechner ubzurechnen.

Diese Abrechnung hat in der durch unsere Verfügung vom 4. Juli 1895 (Gießener Anzeiger Nr° 157, 3. Blatt) vorgeschrtebenen Weise zu geschehen, worauf Sie die Ge­meinde-Einnehmer noch besonders aufmerksam machen wollen.

v. Gagern.

Gießen, am 15. November 1896. Betr.: Den Wiesengang.

Dat Großherzogliche Kreisamt Gießen

m die «rssth. »ürgermeistereie« des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 1. October d. I». Gießener Anzeiger Nr. 234 noch nicht entsprochen haben, werden an deren Erledigung mit Frist von drei Tagen erinnert.

v. Gagern.

Bekanntmachung,

betreffend: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche.

Zu Ober-Gleen, Kirtorf, Heidelbach und Reibertenrod, Kreis Alsfeld, ist die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen und über erstere Gemarkung Gemarkungs sperre, sowie über die verseuchten Gehöfte in letzteren Ge­meinden Gehöftsperre verhängt worden.

Gießen, den 17. November 1896. Großherzogliches KreiSamt Gießen, v. Gagern.

Deutsche* Reichstag.

126. Plenarsitzung. Dienstag, den 17. November 1896.

Auf der Tagesordnung stehen die beiden Interpellationen Munckel, betreffend das Duellwesen und b-treffend den Fall Brüsewitz (Tödtung des Technikers Siepmann in Karlsruhe).

Am Bundesralhsttsche: Reichskanzler Fürst Hohenlohe, Minister Schönstedt, o. Gotzler, Slaatssecreiär v. Bötticher.

Reichskanzler Fürst Hohenlohe erklärt fich bereit, die Jnter- .pellationen zu beantworten.

Abg. Munckel (frs. 93p.): Laut Erklärung des StaatssecretärS 1. Bötticher am 20. April war schon damals die Retchsregierung in srnfte Erwägungen über das Duellwesen eingetreten. Man sollte «einen, daß der Zeitraum von fünf Mona'en auögereicht hätte, um bene Erwägungen zum Abschluß zu bringen- Seit jener Zeit hat fich das Duellwesen noch verschlimmert. Es gibt nur eine Ehre und die kann kein St.ndeSvorrecht sein und auch nicht mit einem aött- kichen oder sittlichen Gesetz in Widerspruch gerathen oder das R-cht gewähren, zu eigenen Mitteln der Abwehr zu greifen. Es gibt Äelleicht Fälle, wo ein richterliches Uitheil zur Rächung beleidigter Hh« zu streng oder zu milde aussällt, so z. B. wenn einer feinem geistlichen Amtsbruder die Ehre abschneidet. Aber eine mangelhafte Rechtsprechung rechtfertigt nicht die Reparatur der Ehre durch das Duell. Auch kein größerer Muth gehört hierzu; vielmehr gehört sehr »st ein größerer moralischer Muth dazu, ein Duell zu verweigern. Letzteres erfordert bestenfalls nur physischen Muth. Und da ist es den Herrcn vielleicht interessant, daß der Statistik zufolge die Zahl der Duelle im Ganzen gefallen, aber die Beiheiltgung der Juden daran gestiegen ist. (Heiterkeit.) Man thetlt bereits die Leute in satisfactionSsähtge ein und sattsfactionsunfähige. Erstere gelten als -Stirne der Gesellschaft. Es liegt darin eine große Ueberhebung. Zu

dieser (S eme gehören die Offiziere rr.svescndere, ich glaube ein­schließlich der D'cefeldwebel (Heiterkeit), und dazu kommen dann die Reserveoffiziere. Wie unser Mtlitäretat an der Spitze unserer Etats steht, so unser Mtlitärftand an der Spitze aller Stände. Konnte doch ein Minister froh sein, als er hinterher zum Lieutenant ernannt wurde. (Heiterkeit.) Das Duell steht man nicht als eine tnsamirende That an, sondern als eine glortfictrende. Unser früherer Krtegs- mtnister meinte zwar, die militärischen Ehrengerichte zwingen Niemanden zum Duell. Freilich physisch zwingt man Niemanden, aber wer fich nicht duellirt, muß auf seinen Osfizierrang verzichten. Ist doch sogar ein Amtsrichter als Reserveoffizier mit schlichtem Abschied entlasten worden, weil er sich mit Jemandem nicht schlagen wollte, über den er in seiner Eigenschaft als Richter gegenüber dem Angeklagten ein angeblich beleidigendes Wort geäußert hätte. Als Richter wurde er nicht entlasten. Wer zum Reserveosfizier nicht mehr gut genug ist, zum Richter ist er immer noch gut genug! (Beifall und Heiterkeit.) Redner streift dann das Begnadtgungswesen, jeder Duellant wtffe, daß er die volle gesetzliche Strafe ja doch nicht abzu­büßen brauche. Seine Partei habe zugleich mit der Interpellation auch einen Antrag etngebracht, denn fie meine, wer sich im Amte gegen das Gesetz vergehe, indem er fich duelltre, der soll nicht mehr würdig sein, seines Amtes zu walten. Redner wendet fich dann zum Falle Brüsewitz. Hier wie beim Duell handle es fich um ein mißleitetes Ehrgefühl als Ursache. Bleibe denn die Armee noch das, was fie doch sein solle, eine Institution zur Sicherheit, zum Schutz unserer Bürger, wenn ein Ehrgefühl wie das Brüsewttz'sche um sich greife? Man bedenke die Motive des Mannes. Erst der Ausruf: Wenn ich mich nicht räche, bin ich ein lobtet Mann!" Und dann hinterher der Ausruf:Jetzt habe ich ihn gestreckt!" Ich kann mir nichts Ehrloseres denken, als einen solchen Todschlag an einem Wehrlosen. Wann so etwas passtrt, dann handelt eS fich um eine gemeine Gefahr. Und wenn ein solcher Mann des Königs Rock trägt, dann ist das eine Majestätsbeleidigung, die schlimmer ist als alle sonstigen. Ein solcher Mann ist zugleich der Beleidigte, der Richter und, wenn ich Herrn ». Brüsewitz recht verstehe, auch der Henker! (Rufe: Sehr richtig!) Welche Gesahr, wenn solche Ehr­begriffe weiter um sich greifen, und verbleiben, auch dann, wenn des Königs Rock ausgezogen ist. Einem wülhendm Offizier kann ich wenigstens noch ausweichen. Ich hoffe, der Herr Reichskanzler werde uns heute eine ähnliche beruhigende Antwort geben können, wie er dies gestern geihan.

Reichskanzler Fürst Hohenlohe: Ich kann die von meinem Herrn Vertreter, dem Staaissecretär v. Bötticher, am 22. April dieses Jahres in meinem Auftrage abgegebene Erklärung nur be­stätigen. Ich halte es nach wie vor als selbstverständliche und un- abwetsltche Forderung des öffentlichen Rechtsbewußlseins, daß auch auf dem Gebiete des Duells den Vorschriften de8 Gesetzes in allen Kreisen der Bevölkerung ohne Unterschied des Standes Rechnung getragen werde. Die ernstlichen Erwägungen, welche nach jener Er­klärung bezüglich der Maßregeln, die ergriffen werden müssen, um die Ahndung solcher Ueberschrettungen wirksamer als bisher zu er­reichen, find weiter sortgesetzt worden. Insbesondere hat die preu­ßische KrtegSverwaltung, was das Duell im Kreise der Armee be­trifft, Vorschriften voi bereitet, welche darauf abzielen, den Zweikampf, wenn nicht völlig zu beseitigen, doch auf ein Mindestmaß zurückzu­führen. (Gelächter links) Mit Bezug auf das Verfahren bei Untersuchung der zwischen Osfizieren vorgefallenen Streitigkeiten und Beleidigungen wird beabsichtigt, diese Streitigkeiten und Beleidi­gungen der ehrengerichtlichen Behandlung und Entscheidung zu unterwerfen mit der Maßgabe, daß die Entscheidung niemals auf eine Nöthigung zum Zweikampf oder Zulassung des Zweikampfes lauten darf. Auf Befehl Seiner Majestät wird der Entwurf jener Vorschrift zunächst einer Commission zur Begutachtung vorgelegt werden, welche aus sechs sachverständigen Osfizieren zusammengesetzt ist und in den nächsten Tagen in ihre Beratbungen eintreten wird. Das Ergebniß der Berathungen und die auf Grund derselben weiter zu fassenden Entschließungen bleiben abzuwarten. (Gelächter links.) Ich bin selbstverständlich nicht in der Lage, mich über die endgilttge Ausgestaltung der in Aussicht genommenen Vorschriften zu äußern. Aber auch auf dem Gebiete des bürgerlichen Strafrechls sind die Vorbereitungen zu einer wirksamen Bekämpfung des Duells unaus­gesetzt weitergegangen. Es darf erwartet werden, daß die beabsich­tigten Aenderungen auf dem Gebiete des ehrengerichtlichen Verfahrens eine heilsame Rückwirkung auf diejenigen Kreise üben wird, welche dem Militär-Ehrengerichte nicht unterstellt find. Daß diese Erwar­tung nicht in Erfüllung gehen sollte, ist die Reichsregierung der Frage näher getreten, ob es geboten sei, eine Verstärkung der be­stehenden Gesetze wegen Bestrafung deS Zweikampfes, sowie in Ver­bindung damit auch der von fast allen Parteien als mangelhaft be­zeichneten Bestimmungen über die strafrechtliche Sühne für Beleidi­gungen herbetzuführen. Auf Grund eines Beschlusses des S!aat(- mtntsteriums haben bereits eingehende Vorberathungen im preußischen Justtzministermm stattgesunden. Wenn sich dabei ergeben hat, daß eine befriedigende Lösung der gestellten Aufgabe nicht unerhebliche Schwierigkeiten bietet, so ist doch zu hoffen, daß im Falle des Be­dürfnisses die Schwierigkeiten sich schnell überwinden taffen. Aus dieser Erklärung werden die Herren Interpellanten die Ueberzeugung gewinnen können, daß nichts versäumt ist, um Duellfragen, welche weite Doikskretse lebhaft beschäftigen, einer dem öffentlichen Rcchts- bewußlsein entsprechenden Lösung entgegenzuführen. Wenn die Vor­berathungen zu einem Ergebniß bisher nicht geführt haben, so liegt das nicht in einer Versäumniß der verantwortlichen Stellen und der Reichsregierung, sondern lediglich an dem Umstande, daß die Frage ihrer Natur nach nicht leicht und nicht kurzer Hand zu erledigen ist. Wenn der Herr Vorredner bei der Begründung der Interpellation I auch über die Ausübung des Begnadigungsrechtes sich geäußert hat, so lehne ich es ab, hierauf einzugehen. Das Begnadigungsrecht be­ruht nicht auf der Reichsverfassung, sondern ist lediglich ein Recht der Landeshoheit und unterliegt nicht der Kritik deS Reichstags. Auf die weitere Frage über den Fall von Brüsewitz wird der preußische Kriegsminister antworten.

Kriegsminister v. Goßler: Der Fall Brüsewitz wird von Nie­mandem mehr bedauert, als von der Armee. Der Tbäter wird der verdienten Strafe nicht entgehen. Ich bin noch nicht in der Lage, Näheres über die Verhandlungen abzugeben. In diesen Tagen ist das Nrtheil gefällt worden, aber noch nicht bestätigt. Der Kaiser hat aber bereits angeordnet, daß das Urtheil, sobald es bestätigt ist, *

dem Kriegsmintsterium zugeht. Es wird bann zu erwägen sein, ob es veröffentlicht werden soll. Lieutenant von Brüsewitz stammt aus einfachen Verhältnissen und hat fich während seiner Dienstzeit nichts zu Schulden kommen laffen. Der Siepmann dagegen bat aus einer früheren Stellung entlassen werden müssen wegen Bedrohung seiner Arbeiter. Zweifellos lag in diesem Falle eine schwere Prooocation des Brüsewitz vor. Ich kann nur bedauern, daß dieser Fall so ver» allgemeinert worden ist und daß diese Verhetzung (Lebhafte Rufe: Oho!) in der Preffe auch nach hier übertragen worden ist. Diese Verhetzung zeigt ihre Wirkung in schweren Angriffen auf Offiziere, wie fie in Karlsruhe, Hamburg, Berlin vor gekommen find. An seinen Ehrbegriffen wird bas Osfiziercorps sicherlich sesthalten, benn ein Osfiziercorps ohne Ehrgefühl ist werthlos. Der Offizier braucht kein AuSnahmerecht, aber er hat bas Recht, baS jeder Staatsbürger hat, bas Recht ber Nothwehr. Ich kann nur wünschen, daß wieder Über Alles dies eine objectivere Auffiffung Platz greife.

Abg. Graf Stolberg (c.) legt ebenfalls Verwahrung ein gegen jede Verallgemeinerung solcher Fälle wie deS Falles Brüsewitz. Die Beseitigung des TuellS halte er für absolut unmöglich.

Abg. Bachem (Ctr.) erkennt an, daß die KrtegSverwaltung tn der Angelegenheit Brüsewitz sich vollkommen auf den Boden des Rechts gestellt habe. ES würde aber im deutschen Volke einen guten Eindruck machen, wenn daS Urtheil mit Gründen bekannt gegeben würde. Unser Osfiziercorps bestehe im Ganzen aus ruhigen, besonnenen Männern, und wenn hier und da eine Ausschreitung vorkomme, so dürfe man sie nicht dem ganzen Stande zur Last legen. Sehr zu bedauern seien die vom Kriegsminister erwähnten Ausschreitungen gegen Offiziere. Das Ehrgefühl deS Offiziers ist zum guten Theil mit Reckt höher gespannt. Darum ist eS Pflicht ber Personen, bie mit Osfizieren zusammenkommen, vorsichtig zu sein. (Lachen links.) Aber bie Ausführungen bes KriegSministerS über Nothwehr paffen im Falle Brüsewitz nicht; es war ein Act ber Selbsthilfe, obwohl Brüsewitz ber Sache ganz gut au8 dem Wege gehen konnte. Wenn bie vom Reichskanzler in Aussicht gestellten Maßnahmen irgenbwie die Möglichkeit einer Billigung des Duells in sich schließen, so find sie ungenügend. Weshalb soll das Duell unmöglich sein? Man sollte auf das Duell Gesängniß fetzen! Die katholische Kirche hat das Duell unter allen Umständen für ein schweres Verbrechen erklärt, bas ohne Weiteres bie Excommunication nach sich zieht. Wir haben boch auch katholische Offiziere, finb bleie darum weniger tüchtig? Der Staat solle sich an dieser Stellung ber Kircke zu bem Duell ein Beispiel nehmen.

Präsibent v. Buol: Nach Ausweis beS Stenogramms hat ber Herr Kriegsminister vorhin wörtlich geäußert: er bebaue«, baß die Hetzereien ber Presse auch in bleses Haus übertragen worben seien. Meinerseits muß ich erklären: wenn ein solcher Vorwurf von einem Mttgltebe bes Hauses gegen einen Collegen ausgesprochen worden wäre, so würbe ich ben Betreffenben zur Orbnung geruf n haben. (Beifall.) Es inoolvlrt jene Aeußerung zweifellos eine Be­leidigung. (Beifall.)

Abg. Bebel (Soc.) verbreitet fich über bie vielfach frivolen Anlässe zum Duell unb über bas verschiedene Recht, welches gegen­über Duellanten unb anberwelten Gesetzesübertretern gelte. Mit ben in Aussicht gestellten neuen Vorschriften über Ehrengerichte werde gar nichts geholfen. Der Reichskanzler habe auf eine Verschärfung bes Strafgesetzes bezüglich ber Beletbigungen hingewlesen. Die bestehen- ben Bestimmungen seien aber wahrlich scharf genug, wenigstens könnte er unb seine Freunbe von hohen Strafen wegen Beleldiaung genug erzählen. Wenn jeher Angriff auf eine Uniform eine Maje- stätsbelelblgung sein soll, dann seien wir ja nicht weiter als tm 14. Jahrhundert und brauchten uns über den Getzlerhut nicht zu entrüsten, brauchten vielmehr nur irgendwo eine Dragoneruniform aufzurichten. (Heiterkeit) Es sei höchst bedenklich, wenn solche An­schauungen von ber ersten Autorität im Staate verbreitet würden, Anschauungen, bie mit bem ganzen modernen Empfinden in Wider­spruch stünden. Die Art, wie der Kriegsminister den Techniker Siepmann verdächtigt habe, sei nicht gentlemanlike. Dabet stehe doch gerade bet v Brüßewitz fest, daß er ein Raufbold, ein Trinker war.

Präsident v. Buol: Ich muß den Redner ersuchen, von solchen beleidigenden Aeußerungen gegen einen Mann abzuseben, gegen den das Urtheil noch nicht ergangen ist. Der Redner hat ferner das Verhalten des Kriegsministers nicht gentlemanlike genannt. Das ist beleidigend, ich rufe ihn deshalb zur Ordnung.

Abg. Bebel: Ich wäre nicht darauf gekommen, wenn nicht der Kriegsminister selber bkn tobten Siepmann beleidigt hätte, ohne abzuwarten, bis das Gericht gesprochen hat.

Bayrischer Generalmajor Reichlin v. Meldegg erklärt mit Bezug auf die bekannte Amberger Meldung: der Prinzregent habe keine Aenderung der ehrengerichtlichen Satzungen bei ber bayerischen Armee verfügt, weil bem betr. Offizier eine grunbsätzliche Erklärung über seine Stellung zum Duell abverlangt worben. Letzteres ist nach ben bestehenben Bestimmungen unzulässig.

Kriegsminister v. Goßler gibt zu, daß es sich im Fall Brüse­witz nicht um Nothwehr gebandelt habe. Weiter weist er einige Aeußerungen Bebels als beleidigend für die Armee zurück. Ihm für seine Person seien bie gegen ihn gerichteten Beleidigungen Bebels gleichglltlg.

Abg. Bassermann (nl.) weist barauf hin, baß in England, wo man bas Duell nicht habe, als Correlat eine scharfe Bestrafung für Beletbigungen bestehe. Schwere Etnzeloerfehlungen würben sich nie vermelben lassen, man könne auch unmöglich aus solchen auf ben Geist bes Offizierstanbes im Ganzen schließen. Dieser Geist M gut. Er glaube auch nicht, baß bie That beS Brüsewitz aus einem besonders gearteten Ehrgefühl herauSgewachsen sei, benn sonst müßte fie häufiger oorkommm. Die Erregung wäre auch wohl nicht eine so große unb allgemeine gewesen, wenn nicht in weiten Kreisen große Mißstimmung übet bas ehrengerichtliche Verfahren unb, wie man fich nickt verhehlen bürte, über bie Begnablgungen bestäube.

Abg. Pflüger (frs. Vp.) will es bem Kriegsminister nicht verübeln, baß er die Offiziere in Schutz nehme, aber als erster Rath ber Krone hatte ber Minister boch bie Pflicht, vor Allem objeclto zu sein. Schon einmal fei burch ben Uebermuth bes Militärs ein Reich in ben Abgrunb gebracht worben. Um so mehr solle man fich hüten unb baiür sorgen, baß bas Ur.glück von unserem Vaterlanbe ferngchalten werbe.

Wetterberathung Donnerstag 1 Uhr. Schluß 5 Uhr.