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19.7.1896 Erstes Blatt
 
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Der Gießener Auieiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.

Die Gießener P-milienvtLtter werden dem Anzeiger »Schenllich dreimal vrigelegt.

Erstes Blatt. Sonntag den 19 Juli

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Gießener Anzeiger

General-Mnzeiger.

vierteljähriger A5*nnemeut»preiO» 2 Mark 20 Pfg. mit vringerlohn.

Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.

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Amts- und Anzeigeblatt für den Nveis Giefzen.

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Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

betreffend: die Maul- und Klauenseuche zu Göbelnrod.

Die Maul- und Klauenseuche zu Göbelnrod ist er­loschen und die verfügten Sperrmaßregeln find ausgehoben

§ 1.

Am DienStag, Donnerstag und Samstag jeder Woche findet in Gießen Wochenmarkt statt.

§ 2.

Die Marktzeit dauert dabei vom 15. April bis 15. Sep­tember einschl. von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags, im Uebrtgen von 8 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags.

Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst im Herbst 1896.

Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Herbst 1896 stattfindenden rubr. Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meldung des Ausschlusses von

worden.

Gießen, den 18. Juli 1896.

GroßherzogltcheS Kreisamt Gießen, v. Gagern.

Bekanntmachung,

betreffend: die Abhaltung der Biehmärkte.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß Großh. Ministerium des Innern und der Justiz die Abhaltung der Viehmärkte zu

Gießen am 21. und 22. Juli, Grünberg 29.

Treis a. Lda. 30.

unter folgenden Bedingungen gestattet hat:

1. Für den Auf- und Abtrieb ist den Anordnungen des Kreisveterinäramtes gemäß eine bestimmte Stelle zu schaffen.

2. Auf den Markt dürfen nur Thiere aus unverseuchten Orten des GroßherzogthumS Hessen, Thiere von Händlern aber nur dann, wenn sie mindestens sieben Tage in unverseuchten hessischen Orten in seuchefreiem Zustand zugebracht haben, aufgetrieben werden.

3. Außer der Controls der Ursprungszeugnisse hat selbstverständlich auch die tierärztliche Besichtigung der Thiere vor dem Auftriebe zu erfolgen.

Gießen, den 18. Juli 1896.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

d. Gagern.

Bekanntmachung,

betr.: Schießübungen.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das 1. Bataillon des Infanterie- Regiments Kaifer Wilhelm Dienstag den 21. und Mittwoch den 22. lfd. Mts. von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags Schießübungen mit scharfen Patronen in dem Gelände nördlich und nordwest­lich Wismar zwischen den Wegen WismarKirch­ners (durch WismarBachthal führend) und Wis­marKrumbach abhaltcn wird.

Das ganze Waldgelände zwischen Krofdorf- Wismar Ruttershaufen Odenhaufen Salz- btzdenReimershaufenKirchversKrumbach- Fellingshausen ist gefährdet und darf nicht pafstrt werden. Das Bataillon wird die Wege, welche in das abgesperrte Gelände führen, durch Posten absperren.

Gießen, den 18. Inti 1896.

GroßherzoglickeS Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Gefunden: 3 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Brosche, 1 Halskette, 1 Taschenmesser, 1 Spazierstock, 1 Sonnen­schirm, 1 Paar Handschuhe, 1 einzelner Handschuh, 1 Markt­tasche, 1 Kriegsdenkmünze, 1 Gummiknopf, 1 Stuhl, 1 Buch, 1 Kittel, 1 Bürstentasche, 1 Wagenkapfel und 1 Kistchen mit Cigarren.

Zrrgesiogeu: 1 Taube.

Gießen, am 18. Juli 1896.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

I. V.: Roth.

Wochenmarktordnung für die Provinzialhauptstadt Gießen.

M.t Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 7. Juli 1896 zu Nr. M. I. 19703 wird im Etnverständniß mit der Stadtverordneten Versammlung auf Grund der §§ 69 und 149 der Gewerbe- ordnung unter Aufhebung der Wochenmarktordnung vom 24. Juni 1856 die nachfolgende Wochenmarktordnung für die Provinzialhauptstadt Gießen erlassen.

§ 3.

Zum Verkauf auf den Wochenmärkten zugelaffen find die sämmtlichen in § 66 der Gewerbeordnung aufgesührten Gegenstände des Wochenmarktverkehrs- die Wochenmärkte find aber vorzugsweise bestimmt zum Feilbieten solcher Er­zeugnisse des Bodens, der Land- und Forstwirthschast, wie der Jagd und Fischerei, welche als Lebensrnittel dienen, sowie von Blumen, Pflanzen und Samen.

§ 4.

Zu Wochenmarktplätzen find zunächst bestimmt:

a. der Marktplatz für Geflügel, Wildpret und Fische, b. die Schulstraße für Beeren und Obst in einzelnen

Körben,

c. der Lindenplatz für Gemüse und Kartoffeln im Kleinen, Pflanzen, Blumen und Samen,

d. die Marktlaubenstraße für Butter, Käse und Eier, e. der Kanzleiberg und Brand für Kartoffeln, Kraut und Obst auf Wagenladungen,

f. der OSwaldSgarten für Heu und Stroh, Holz und Brennmaterialien auf Wagenladungen,

g. die Marktlauben für die unter a bis d aufgeführten Gegenstände.

§ 5.

Die auf den offenen Marktplätzen (a bis f) des § 4 Feilbietenden bekommen ihre Plätze durch den Marktmeister nach der Reihenfolge ihre- Eintreffens und in der Art an- gewiesen, daß die Maaren gleicher Gattung sich thunlichst in denselben Reihen befinden und der freie Durchgang nicht be- hindert wird- ebenso müssen die Zugänge und Zufahrten zu den umliegenden Häusern freibleiben. Kein Verkäufer darf ohne Erlaubniß des MarktmeisterS den einmal eingenommenen Platz wechseln- spätestens mit Ablauf der Marktzeit jedoch haben die Verkäufer ihre Plätze zu räumen. Standgeld ist für diese Plätze nicht zu entrichten.

§ 6.

Die gedeckten Marktlauben (g deS § 4) dagegen werden je auf die Dauer -IneS Rechnungsjahres unter die Liebhaber meistbietend versteigert- einzelne Lauben, welche nicht für'S ganze Jahr vergeben sind, werden auch auf kürzere Zeit, zum Mindesten aber auf die Dauer einer Woche an die Ver­käufer nach der Reihenfolge der Anmeldung zu der tarif­mäßigen Gebühr abgegeben.

§ 7.

Außerhalb der Markttage und Marktzeiten ist das Feil­bieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs am Stand auf den vorgenannten offenen Verkaufsplätzen verboten und nur in den gedeckten Marktlauben gestattet. Ausnahms­weise kann im Bedarfsfälle auch das Feilbieten von Obst und Bodenerzeugniffen am Stand an bestimmten anderen Plätzen der äußeren Stadt und an den Thoren der inneren Stadt in jederzeit widerruflicher Weise von Großherzoglichem Polizeiamt im Etnverständniß mit der Stadtverordneten-Ver- sammlung und gegen im Etnzelfall feftzusetzende Ge- bühren erlaubt werden.

§ 8.

Gegenstände deS Wochenmarktverkehrs, welche an Markt­tagen ohne feste Bestellung von außerhalb hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Marktzeit nur auf den dafür bestimmten und angewiesenen DerkausSplätzen, also auch nicht im Umherziehen, feilgeboten werden.

§ 9.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Wochenmarkt, ordnung werden in Gemäßheit deS § 149, 6 der Gewerbe­ordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Falle deS Un- vermögens mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

Vorstehende Wochenmarktordnung tritt am 1. August 1896 in Kraft.

Gießen, den 16. Juli 1896.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

I. 23.: Roth.

dieser Prüfung

spätestens bis zum 1. August 1896

bei der unterzeichneten Commission einzureichen.

Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im Spe- ciellen das Folgende bemerkt:

1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs - Com­mission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen seinen dauernden Aufenthalts­ort hat.

2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.

3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:

a. Geburtszeugniß;

b. Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes nut der Erklärung über dessen Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen und muß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein-

c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches von der Polizei- Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde aus­zustellen ist-

d. ein selbstgeschriebener Lebenslaus.

5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (von Französisch, Englisch, La­teinisch und Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.

6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prü­fung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Uubescholtouheitszeuguiß beiziüegen.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anlage 2 zur Wehr-Ordnung vom 22. Novbr. 1888 Regierungs-Blatt Nr. 27 von 1894) Aufschluß.

Bezüglich des Prüfuugstermius, sowie des Locals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt eventuell weitere Bekanntmachung; auf specielle Ladung kann nicht gerechnet werden.

Darmstadt, den 2. Juli 1895.

Großh. Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende:

Buch inger , RegierungsRath.___________

Neueste NirehekhteU.

Wolffs telegraphisches «orrespondenz-Buru«.

halle, 17. Juli. Der Congreß deS Buchdrucker- Verbandes beschloß in namentlicher Abstimmung, mit 45 gegen 22 Stimmen, die Annahme der Tarifgemeinschast. Der Berliner Antrag, 1899 die Ergebnisse zu prüfen, even­tuell die Tarifgemeinschaft zu kündigen, wurde mit 48 gegen 19 Stimmen angenommen. Die sofortige Enthebung des RedacteurS desCorrespondent", Gasch, wurde einstimmig beschlossen. Frkft. Ztg.

Rendsburg, 17. Juli. Der Arbeiter Danowski, welcher seit langen Jahren hier im Zuchthaus saß und noch 7 Jahre zu verbüßen hatte, ist bei einem Fluchtversuch von einem Militärposten erschossen worden.

Basel, 17. Juli. Morgen Abend werden 500 nord- deutsche Turner, welche daS Züricher Cantonal-Turnfest in Küßnacht besuchen wollten, auf ihrer Durchreise in Zürich von der dortigen Turnerschaft festlich empfangen, als Erwiderung für die gute Ausnahme, welche den Schweizern bei dem Turnfest in München bereitet worden ist.

Bern, 17. Juli. Die Sammlung von Unterschriften zu dem Referendum gegen das Bundesbankg esetz hat bereits begonnen. Die Frist der zur Einreichung des Re­ferendums nothwendigen 30000 Unterschriften läuft am 13. October d. IS. ab.

Pari», 17. Juli. Der Ministerrath beschloß, General Jamout ohne Rücksicht aus die Altersgrenze im activen