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tnlohrinden find in unfern »artiger Waldbettieb tvenix orn wurde hübfche Sichenlch zu Mk. 4.65 an ein hiesige» !llwald, nach dem Neckarthale t Elchenschälwaldungen beitdi werben, erhalten die Kinde, sen muh, was Hände hat. Gen Sonntag den 19. d.M ’ Prälat vr. Habicht au» Isitation in biefiger Gemeind! alle 10 Jahre Wtatioim irlcher für blt fyoDiy Ober ’ fiabitt (ft, statt, währen h Ui
n Wetterau, 13. Juli. Di< erschiedenen Stellen auSgepotzi h hierbei, daß der Bestand ar 3t und weiter leidet. Dv ein niedrig und sehr war«, lchtes Spiel. Dir Trockenheit, r vereinzelte Regentage unter >t recht unangenehm zu werden, ,te tat« b«tuit« leiben. Die W Sectio" bei m (n einer Stätte m ».« S-Lr ?SSfiS
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t>a3 am 1. Juli in Qraft getretene Gesetz volle Beran- laffang sand. Es bestimmt, daß, wer im geschäftlichen Ber> kehr einen Namen, eine Firma ober die Bezeichnung eines Er- «erbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche daraus berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, diesem Anderen zum Ersätze des Schadens verpflichtet ist. Ruch kann brr Anspruch aut Unter» lassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden.
Der fünfte und letzte Art. des unlauteren Wettbewerbs, wogegen das G setz sich wendet, ist der Verrath von Fabrik- und Geschäftsgeheimnissen. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung deS unlauteren Wettbewerbs wird mit Geldstrafe vis zu dreitausend Ma'k ober mit Gefänqniß bis zu einem Jahre bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter ober Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- ober Betriebsgeheimnisse, bie ihm vermöge bes Dienstverhältnifles anvertraut ober sonst zugänglich geworben finb, währenb bcr Geltungsbauer bes Dienstverhältnisses unbefugt an Anbere zu Zwecken bes Wettbewerbs ober in bet Absicht, betn Inhaber bes Geschäftsbetriebs Schaben zuzufugen, mittheilt. Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher Geschäfts- oder BetriebSgeheimnlffe, deren Kenntniß er durch eine dem Angestellten, Arbeiter oder Lehrling verbotene vorerwähnte Mittheilung oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwerthet oder an Andere mittheilt. Wer zum Zwecke des Wettbewerbs eS unternimmt, einen Anderen zu einer unbefugten Mittheilung vorerwähnter A.t zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ober mit Gcsängmß bis zu neun Monaten bestraft.
Ueber diese Bestimmung deS Gesetzes find verschiedene BesÜrchtungen laut geworden und mancherlei Bedenken erhoben worden. Es ist namentlich dagegen geltend gemacht worden, daß die Gesetze über das Patent-, Muster- und Markenwesen einen ausreichenden Schutz gegenüber der unberechtigten Ausnutzung von Geschäfts- und BrtriebSgeheim- niffen bart ölen, dah es mit dem Princip dieser Gesetze unverträglich, auch auS practischen Gründen nicht empfehlens- werth sei, den industriellen und kaufmännischen Geheimniffen einen besonderen Rechtsschutz zuzubilligen, daß die Bestimmungen dieser Art Arbeiter und Angestellte benachtheiligen, die Berwerthung von gewerblichen Verbesserungen hemmen und bei der Anwendung auf den einzelnen Fall Schwierigkeiten Hervorrufen würden. Diese Befürchtungen und Bedenken find unbegründet.
Die den gewerblichen Rechtsschutz regelnden Gesetze geben dem Kaufmann kein Mittel an die Hand, die Liste feiner Bezugsquellen ober Abnehmer, Zusammenstellungen über Selbstkostenpreise, Gewinnabschlüffe u. a., an deren Geheimhaltung sich ein mehr oder minder erhebliches geschäft
liches Interesse knüpft, gegen mißbräuchliche Berwerthung zu sichern. Sie versagen auch für viele Verhältnisse deS industriellen Betriebes. Der Werth eines Erzeugnisses bestimmt sich sehr häufig durch gewisse, ihrer Natur nach weder zum ErfindungS- noch zum Gebrauchsmusterschutz berechtigte Besonderheiten des Herstellungsverfahrens, beispielsweise Mischung verschiedener Ingredienzien, Wahl gewisser Temperaturgrade, Zeitdauer der Einwirkung eines electrischen Stromes u. a. Die Angestellten endlich haben durch diese Gesetzesbestimmung eine Schädigung tn ihren berechtigten Interessen nicht zu fürchten. Den Arbeitern in einem Geschäft ober in einer Fabrik sollen rücksichtlich dessen, was sie dort gelernt haben, und was fie zu ihrem spateren Fortkommen auSnutzen müssen, durch diese GrsetzeSvorschrift keine Beschränkungen auferlegt werden. DaS, was der Lehrling im Geschäft seines Meisters oder PrincipalS gelernt hat, das soll er auch zu seinem ferneren Fortkommen für sich nutzbar machen. Der wesentlichste Grund für die Vorschrift liegt darin, daß in einer Zeit, wo ungeachtet der allgemeinen Solidität und Ehrbarkeit der erwerbenden Stände doch die Ausnutzung fremden Gutes einen immer größeren Umfang annimmt, es doch geboten ist, den Lehrherrn, den Meister, den Principal zu schützen gegen das Bestreben seines Concurrenten, sich die Geheimnisse anzueignen, die ein Lehrling in dem Geschäft gelernt hat und mit Recht trifft das Gesetz sehr scharfe Bestimmungen für die Bestrafung dritter Personen, welche zum Berrath der Geheimniffe verleiten. Der unlautere Principal, welcher den Handlungsgehilfen eines Anderen engagirt, ihn feinem bisherigen Brotherrn abspenstig macht und nun von ihm die GeschäftSgeheimniffc des früheren Dienstherrn herauS- lockt, um sie für sich nutzbar zu machen, darf einer möglichst strengen Bestrafung für solches unehrenhafte, unlautere Ge- schästsgebahren fernerhin nicht entgehen.
AIS Geheimniß anzusehen ist allgemein das, waS sonst nicht bekannt ist, ein Fabrik- oder GeschäftSgeheimniß ist für den Fabrikanten, für den Geschäftsinhaber das, waS seiner Geschäftsgebahrung, seinem Fabrikbetriebe, seiner Handwerksthätigkeit so eigenthümlich ist, daß eS in anderen Geschäftskreisen nicht bekannt ist und nicht zur Anwendung kommt. Wer unbefugt, daS heißt, ohne daß er aus irgend einem Grunde ein Recht zu der Mittheilung oder zu der Berwerthung hatte, zum Zwecke des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzusügen, derartige Geheimniffe mittheilt ober verwerthet, verfällt den obenerwähnten Strafbestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, und eS ist nur zu wünschen, daß jeder Geschäftsmann, jeder Fabrikant etwaigen Berrath seiner Geschäfts- oder BetriebSgeheimniffe, namentlich aber jede etwaige Verleitung seiner Angestellten zu diesem Berrath auf daS Unnachsichtigste zur Strafverfolgung bringt. Zum Schluß geben wir ein Beispiel für eine Klage wegen Verleitung zum Berrathe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
,3E, ben........ 1896.
Privatklagc
bes Fabrikanten Otto Fritzsche hier, Klägers, wider
ben Musterweber Paul Unlauter hier, Beklagten, wegen Vergebens nach § 10 des Reichsgesetzes zur Bekämpfung deS unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896.
Begründung.
Kläger fabriclrt halbwollene Maaren, namentlich Stoffe für Damenkletder. Die Muster setzt er fick selbst zusammen. Die Zusammensetzung dieser Muster, namentltch der schatiirten Muster, ist sein Geheimniß, welches nur den in der Fabrik beschädigten Musterwebern und Kettenscheerern vermöge ihres Dienstverhättniffes anvertraut ober sonst zugänglich wird. Am 4. d. Mts hat der Beklagte die in meiner Fabrik beschäftigten Kettenscheerer August Treu und Bernhard Bieder in der Wirtschaft „Zum goldenen Engel" hier angetroffen, hat sich zu ihnen gesetzt, fie gefragt, ob die Muster für die Herbstsaison schon entworfen waren, ob Re ihm einige dieser Muster, namentlich der schattirten Muster, zur Benutzung für feinen Principal gegen gute Belohnung verschaffen wollten.
Beweis: Zeugnisse der bei mir beschästigtm Kettenscheerer August Treu und Bernhard Bieder.
Der Beklagte hat hiernach die vorgenannten, in meiner Fabrik beschäftigten Kettenscheerer zu verleiten gesucht, ein ihnen vermöge ihres Dienstverhältnisses anvertrautes Geheimniß meine? Fabrik- und Geschäftsbetriebes zu Zwecken des Wettbewerbes mitzutheilen, und hat sich damit gegen die Bestimmung des S 10 des Reichs- gesetzeS zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vergangen. Ich stelle wegen dieses Vergehen« hiermit Strafantrag und beantrage, die Hauptverhandlung vor dem hiesigen Schöffengerichte stattfinden zu lassen. Otto Fritzsche, Fabrikant.
Dertelyr, £an$» tmO
eufctn, 14. Juli. Marktbericht. Aus dem heutigen Wochenmarkt kostete: Butter pr. Psd. X 0.80-0,90, Hühnereier pr. St. OA, 2 St. 11-12 4, Enteneier 6 4, 2 St 04, Gänse- gier pr. St. 00—004, Käse pr. St. 5-10 4. Käsematte pr. ©LS 4, Erbsen pr. Liter 17 4, Linsen pr. Liter 28 4, Tauben pr. Pa« X 0,60 bis 0,90, Hühner pr. Stück 0,90 bis 1,20, Hahnen pr. Stück X 0,60—1,00, Enten pr. Stück X 1,60—2,00, Gänse pr. Pfund X 0,00—0,00, Ochsenfleisch pr. Psd. 70—74 4, Kuh- und Rindfleisch pr. Pfd. 64-68 4, Schweinefleisch pr. Pfd. 50 bis 66 4, Schweine- fleisch, gesalzen, pr. Psd. 70 4, Kalbfleisch pr. Md. b0-00 4. Hammelfleisch pr. Psd. 60—70 4, Kartoffeln pr. 100 Kilo 5,( 0 bi« 0,00 X, Weißkraut pr. Stück 0-00 4, Zwiebeln vr. Partner X 7,00—8,00, Milch vr. Liter 16 4, Kirschen pr. Piund 15-25 4-
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nach Reaumur gemessen am^l4. Juli, Mittags zwischen 11 und 12 Uhr: Wasser 18, Lust 20°.
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Alsfeld, ben 13. Juli 1896.
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