Ausgabe 
13.9.1896 Zweites Blatt
 
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OrtsßM fit dik Mt Gieße«, betreffend: die Einrichtung eiiel Arbeitsnachweises fnt die Prolin,ialhanpt. ftadt Gieße«.

Auf Grund der Artikel 52 und 53 des Gesetzes, betreffend die Städteordnung für das Großherzogthum Hessen vom 13. Juni 1874, wird durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung vom 16. Juli 1896 nach Anhörung des .Hreisausschusses und mit Genehmigung Groß­herzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 28. Juli 1896 unter Nr. M.-J. 21937 für den Bezirk der Provinzialhaupt- fiadt Gießen ein

Arbeitsnachweis

eingerichtet, für welchen folgende Bestimmungen maßgebend sind.

§ 1. Der Arbeitsnachweis hat die Aufgabe, zwischen Arbeit­gebern und Arbeitnehmern (Arbeitern jeglicher Art, Dienstboten und Lehrlingen und zwar überall beiderlei Geschlechts) Arbeit zu vermitteln.

§ 2. Die Leitung und Verwaltung des Arbeitsnachweises ist einer städtischen Deputation übertragen, welche besteht:

1., aus dem Bürgermeister oder dem von ihm dazu beauf­tragten Beigeordneten als Vorsitzender,

2., aus acht von der Stadtverordneten-Versammlung gewählten Mitgliedern, von welchen je die Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie mindestens je Drei Arbeitgeber und je drei Arbeitnehmer vorbehaltlich der in dem nachfolgenden Satz enthaltenen Einschränkung Beisitzer des Gewerbegerichtes sein müssen. Gemäß Artikel 52 der Städteordnung müssen mindestens zwei Mitglieder Stadtverordnete sein; es ist daher, soweit zur Deckung dieser Mindestzahl erforderlich, die Wahl nicht auf die Beisitzer des Gewerbegerichtes be­schränkt. Sämmtliche Mitglieder der Deputation müssen nach Artikel 13 u. ff. der Städteordnung stimmberechtigte und wahlfähige Mitglieder der Stadtgemeinde sein.

Die Amtsdauer erlischt:

a) für diejenigen Mitglieder, welche Stadtverordnete sind, mit der nach der regelmäßigen Ergänzung der Stadtverord­neten-Versammlung stattgehabten Einführung der neu ge­wählten Mitglieder derselben,

b) für die übrigen Mitglieder mit den: Ablauf der Zeit, auf welche die Beisitzer des Gewerbegerichts gewählt waren.

§ 3. Die Sitzungen der Deputation werden von dem Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von fünf Mitgliedern, jedoch mindestens alle drei Monate einberufen. Die Deputation ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und einschließlich des Vorsitzenden fünf Mitglieder und zwar wenigstens zwei Arbeitgeber und zwei Arbeitnehmer ver­sammelt sind. Sind die Mitglieder zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, aber dennoch nicht in genügender Zahl erschienen, so sind die Erschienenen über diesen Gegenstand unter- allen Umständen beschlußfähig.

Die Beschlüsse der Deputation werden nach Stimmenmehrheit ge­faßt; insoweit bei der Abstimmung Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ungleicher Zahl anwesend sind, haben sich die überzähligen Mitglieder der stärkeren Seite und zwar zunächst die dem Lebensalter nach jüngeren der Abstimmung zu enthalten.

§ 4. Alle Kosten für Errichtung und Unterhaltung des Arbeits­nachweises trägt die Stadt Gießen; die Arbeitsvermittlung selbst erfolgt unentgeltlich.

§ 5. Die für den Arbeitsnachweis erforderlichen Beamten werden nach Anhörung der Deputation auf Beschluß der' Stadtverordneten- Versammlung durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen auf Widerruf angestellt und entlassen.

§ 6. Die Mitglieder der Deputation erhalten, soweit sie nicht zugleich Stadtverordnete sind, für jede Sitzung, welcher sie beiwohnen, eine Entschädigung von zwei Mark, und, falls die Sitzung mehr als einen halben Arbeitstag in Anspruch nimmt, eine solche von.vier Mark.

§ 7. Bei Streitigkeiten, welche zwischen Arbeitgebern und Arbeit nehmern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen und zu Ausständen oder Aussperrungeil führen, stellt der Arbeitsnachweis seine Thätigkeit für die Betheiligten ein, sobald das dafür zuständige Gewerbegericht, oder im Falle der Unzuständigkeit des Letzteren die Deputation für den Arbeitsnachweis auch nur von einem der streitenden Theile als Einigungsamt angerufen wird. Soferne vor diesem Einigungsamt weder eine Vereinbarung noch ein von beiden Theilen anerkannter Schiedsspruch zustande ge­kommen ist, beschließt die Deputation, ob der Arbeitsnachweis für die Betheiligten wieder ausgenommen oder bis zur Beilegung des Streites eingestellt bleiben soll.

§ 8. Die Geschäfte des Arbeitsnachweises werden nach einer Ge­schäftsordnung, die von der Stadtverordneten-Versammlung nach An­hörung der Deputation erlassen wird, geführt. Die Vertretung der Anstalt erfolgt durch den Vorsitzenden der Deputation.

§ 9. Der Arbeitsnachweis tritt mit dem 1. November 1896 in Wirksamkeit.

Gießen, den 5. September 1896.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen

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Für die Zeit vom 1. Nov. 1896 )t6 zum 31. October 1897 soll die Lieferung von Heu, Stroh, Hafer, Weizeufchalen, Futtermehl und Metzdorf'fcheu Huude. kucheu für das Thierspital der Großh. Veterinär-Anstalt dahier ver­geben werden.

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Angebote find bis 25. Sep­tember d. I. an Unterzeich­neten abzugeben. Näheres in >er Veterinär-Anstalt bei dem Assi­stenten Herrn Thierarzt Kick.

2) Verkauf von Dünger

im Thierspital zu Eichen.

In der Zeit vom 1. Nov. 1896 bis zum 31. October 1897 soll der im Thierspital dahier erwachsende Dünger, so, wie er sich in ver- schiedener Zeit in der Grube findet, an den Meistbietenden dem Ge­wichte nach verkauft werden. Der Dünger ist immer so rechtzeitig ab- zufahren, daß keine Ueberfüllung der Grube eintritt.

Gießen, den 7. Septbr. 1896.

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