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M. 111 Zweites Blatt
Dienstag den 12. Mai
1S96
vikrtrljäbrigrr
Kenerat-Wnzeiger
Amts» tiitb Anzeigeblatt für den Tireis (iZiefzen.
Hralisbeikage: Hießener Aamikienökätter
Amtlichem Tdeil
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All: Annonckn-Vureaux bk« In« und Auslandes nehme» Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
llnrohme von Anzeigen zu der Nachmittag« für de« f^lzenLen Tag erscheinenden Nummer bi« Borm. 10 Uhr.
den Bestellern näher zu 6e* von dem Ver-
Verein im Großherzoglhum Heffen.
Pferdezucht-Verein beabsichtigt, im Laufe des
Die angekauften Fohlen werden unter an einem von der AnkaufS-Commiffion noch stimmenden Orte versteigert und die Besteller steigerungStermin rechtzeitig benachrichtigt.
Die Gießener
Pi iiricnStätter Mi 5« brm Anzeiger »ijulich dreimal brigelkgt.
Der
Aazetger e 6mnt täglich, W Ausnahme bf« Montag«.
Die Friedensfeier in Frankfurt a. M.
Frankfurt a. M., 10. Mai 1896. Vorm. 9V2 Uhr.
Herrliches Wetter und eine Feststimmung, wie sie unsere Stadt seit der Kaiseranweseuheit im Jahre 1889 nicht mehr gesehen hat, daS Leben und Treiben, welches schon seit einigen Tagen ein gewaltiges ist, hat seinen Höhepunkt erreicht. Die sämmtlichen Straßen, besonders aber diejenigen, welche daS Kaiserpaar zuerst pasfiren wird, sind von einer dichtgedrängte»
Nummer nach zum durchschnittlichen Ankaufspreise — ausschließlich Zoll und allgemeine Kosten.
Der etwaige Mehrerlös wird nach Maßgabe der Steigpreife an die Steigerer zurückvergütet, einen etwaigen Mindererlös haben dieselben nach demselben Maßstabe wieder zu ersetzen.
Jeder Besteller ist verpflichtet, sich an der Versteigerung maßgeblich seiner Bestellung zu betheiligen. Die beiden letzten Thiere werden den durch die Versteigerung noch nicht versorgten Bestellern durch das Loos zugewiesen.
Bleiben bei der Versteigerung weitere Thiere übrig, so werden solche ebenfalls durch daS LooS denjenigen Bestellern zugeschlagen, welche an der Versteigerung sich nicht betheiligt, bezw. Fohlen in der bestellten Zahl nicht ersteigert haben.
In den beiden Fällen d und e werden die durch Verloosnng den Bestellern zugewiesenen Fohlen zu dem für die vorhergehenden Fohlen erzielten durchschnittlichen BerftetgerungSpreiS den in Betracht kommenden Bestellern vom Vorstand aogesetzt.
Generalsecretär Dr. Rode Wald-Offenbach, Müller-Neuhof, Otto Rullmauu-Mittelgründau-
velgieu auS den Herren:
Landftallmetster v. Millich-Darmstadt, H. Dettw eil er-Wintersheim, Oberamtmann Hofmann-Hof-Güll.
vringerlohn. Durch dir Post bezogen 2 Mark 50 Psg.
Siebaction, Expedition und Druckerei:
-ch«tstrahe Zlr.7. Fernsprecher 51.
Gießener Anzeig er
Gießen, den 8. Mai 1896.
DaS Srotzherzogliche Kreisamt Metze»
an die Gr. Gendarmerie des Kreises.
Wir machen Sie auf vorstehende Bekanntmachung aufmerksam und empfehlen Ihnen gelegentlich Ihrer Patrouillen- günge eine Revision der Ziegeleien und Backsteinfabriken vorzunehmen und etwaige Anstände anzuzeigen.
v. Gagern.
§ 6.
Die Ueberweisuug der Thiere erfolgt sofort nach Zuschlag, bezw. nach Derloosung gegen Baarzahluug und ohne irgend welche Haftverbindlichkeit seitens des Vereins.
§ 6.
Die Ankaufs-Commissionen bestehen für die Einfuhr aus Oldeubnrg aus den Herren:
§ 4- DaS erstmalige AuSgebot erfolgt
Die Uebergabe der bestellten Fohlen wird voraussichtlich Laufe des August stattfindeu.
Darmstadt, 27. April 1896.
Für den Vorstand: von Westerweller.
Stimme!.
stutfohlen, sowohl warmblütiger aus Oldenburg, wie kaltblütiger aus Belgien zu vermitteln.
Für die Einfuhr gelten folgende Bestimmungen:
§ 1.
Die Anmeldungen müssen spätesten- bis zum 25. Mat beim Schatzmeister des Pferdezucht-VereinS, Herrn Hofkammerrath Neßling-Darmstadt, eingelaufen fein.
§ 2.
Die allgemeinen Kosten der Commissionen, des Zolles, deS Transportes der Thiere bis zum Orte der Versteigerung, der Versteigerung selbst, sowie die Fütterung während dieser ganzen Zeit trägt der Pferdezucht-Verein, so daß die Besteller nur den Netto (Gesammt)AnkaufSpreiS für die Fohlen zu tragen haben.
Sollte darüber hinaus von dem dem Verein zur Verfügung stehenden Special-Credtt von 3600 Mk. noch ein Betrag frei bleiben, so wird dieser außerdem noch, zu gleichen Antheilen auf die etogeführten Fohlen au-geschlagen, als besonderer Nachtragszuschuß gewährt.
§ 3.
Bekanntmachung.
Hakhstehende Polizeinerordoung für den Kreis Gießen »vir hiermit wiederholt »ur öffentlichen Kenntniß mit ermSlnNgen, daß die Großb. GenSdarmerie angewiesen ist, fW dsdwl zu überzeugen, daß die Bestimmungen dieser Ber- nrfc‘JDnnfl überall genau gehandhabt werden und Zuwider- tar$jliui(i!u zur Anzeige zu bringen.
Ticßen, den 8. Mai 1896.
Großherzogliches KreiSamt Gießen.
o. Gagern.
Bekanntmachung,
betreffend: die Maul- und Klauenseuche.
Zu KöschHausen und Niederlemp, Krei» Wetzlar, uu:2jv Eckelshausen, Kret» Biedenkopf, ist die Maul- uuiüSIamenseuche amtlich festgestellt und die Gehöft- und Gcka°ik°ingSsperre verhängt worden.
Gießen, den 9. Mai 1896.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Sommer- seinen Mitgliedern, in dtrecter Verbindung - ---i Züchter, Gelegenheit zur Erwerbung edler Zucht-
Die Einfuhr ist nicht auf lVsjährige Fohlen allein beschränkt, auch jüngere können bestellt werden. In der Bestellung wird deßhalb um ausdrückliche nähere Angabe des Alters der Fohlen gebeten. Der Preis für ein ll/,jahrtgeS Fohlen aus Belgien dürfte sich auf etwa 7—900 Mk., für ein Fohlen aus Oldenburg auf etwa 700 Mk. stellen.
Bekanntmachung,
betreffend: Einfuhr von Zuchtstutfohlen durch den Pserdezncht-
Jedem neu eintretenden Arbeiter ist ein neuer oder frisch gereinigter Strobiack nebst Kissen, bezw. eine neue oder frisch gereinigte und gesüllte Matratze nebst Kissen zu verabfolgen.
8 8. In den Schlairäumen muß für jeden Arbeiter ein Trtnk- gefäß und mindesten- für je 2 Arbeiter 1 Tisch mit Waschgesäß und ein Wasserbehälter vorhanden sein. Außerdem muß jedem Arbeiter wöchentlich ein reine- Handtuch verabfolgt werden.
8 9. Das Reinigen und Trocknen von Wäsche in Schlasräumen ist nicht zu dulden.
Heizung und Beleuchtung.
8 10. Werden tn den Betrieben Arbeiter auch während der kälteren Jahreszeit — von Anfang October bis Ende März — beschäftigt, so ist für entsprechende Erwärmung und Beleuchtung der Wohnungsräume Sorge zu tragen.
«ochgelaste und Borrath»rü««e.
8 11. Denjenigen Arbeitern, für deren Verköstigung nicht in anderer Weise gesorgt ist, ist in einem genügenden Raume mit ben erforderlichen Kochgesäßen Gelegenheit zur Selbstberettung von Speisen und Getränken zu geben. Der Arbeitgeber hat daS nöthige FeuerungS- matertal zum Selbstkostenpreis abzugeben. Zum Aufbewahren von NahrungSvorrälhen ist ein besonderer Raum zu Überlassen. DaS Kochen in ben Schlasräumen, sowie baS Ausbewahren von RahrungS- vorräthen tn ben letzteren ist untersagt.
Wasserbezug.
8 12. Den Arbeitern ist der Bezug von gutem, gtsunbem Trtnkwasser aus Brunnen mit orbnungsmäßiger Pumpenvorrichtung zu ermöglichen. Ist ein Brunnen auf ber Betriedsstätte selbst nicht vorhanben, so soll bte Entfernung ber Bezugsstelle nicht über 300 Meter betragen.
Aborte.
8 13. Auf jeher Betriebsstätte muß ein Abtritt vorhanben sein.
Befinden sich auf ber Betriedsstätte weibliche Personen, so ist für solche ein besonderer Abtritt zu stellen.
8 14. Die Abtrtttsgruben sind nach Vorschrift der allgemeine» Bauordnung vom 30. April 1881 und der Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1882, soweit es angängig ist, nördlich oder östlich von den Wohngebäuden herzurichten und in Sohle und. Wand wasserdicht aufzumauern. Die Entfernung dieser Gruben von den Wohn- und Schlafräumen, sowie von etwa vorhandenen Brunnen muß mindestens 8 Meter betragen. Ausnahmen hiervon können auS besonderen Gründen durch die Localpolizei-Verwaltungsbehörde (Kretsamt) gestattet werden.
Die Gruben müssen nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, gänzlich entleert und auf etwaige Anordnung der Localpolizeibehörde beflinficirt werden.
Aufrechterhaltung der Ordnung und «ittlichreit.
8 15. Der Betrtebsunternehmer ist zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Reinlichkeit und Sittlichkeit unter ben von ihm beschäftigten Arbeitern verpflichtet. Wenn er nicht in Person aus der BetriebS- stätte wohnt, hat er zu diesem Behufe einen zuverlässigen Aussetzer zu bestellen.
Ansteckende Krankheiten.
A 8 16. Der Arbeitgeber darf keinen Arbeiter annehmen, welcher ersichtlich an einer ansteckenden Krankheit, z. B. Krätze ufw., leidet. Erkrankt eine zur Arbeit bereits angenommene Person an einer derartigen Krankheit, so ist dieselbe sofort von den übrigen Arbeitern zu isoliren und ungesäumt der Ortspolizeibehörde Anzeige i< erstatten.
»erbot deS BranntweinanSschankS.
8 17. Jeder Ausschank von Branntwein auf der Betriebsstätte durch den Unternehmer, oder mit dessen Erlaubniß durch Andere, ist untersagt.
Bekaunigave der Polizeiverordnuug an die Arbeiter»
8 18. Diese Polizeioerordnung ist auf einer allgemein zugänglichen Stelle tn jeder BetriebSstätte der in 8 1 erwähnten Art und, wo mehrere Wohnräume vorhanden sind, in einem jeden derselben anzuschlagen, auch jedem neu eintrelenden Arbeiter besonders bekannt zu machen, was durch NamenSunterschrift derselben in einem dazu bestimmten Buche zu bescheinigen ist.
Für die Befolgung der Vorschriften derselben ist der Betriebsunternehmer, eventuell der von ihm bestellte Auffeber verantwortlich.
Strafbestimmungen.
8 19. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung bezw. Nichtbefolgung derselben werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark ober entfpredjenber Haft bestraft^
11 Uebergangsbestimmungen.
8 20. Diese Polizeiverordnung, mit AuSnabme der Bestimmungen tn 8 3, tritt mit dem 1. April b. I., bie Bestimmungen bes 8 3 treten erst am 1. Juli 1894 in Kraft.
Gießen, ben 12. März 1894.
GroßherzogltcheS KreiSamt Gießen.
v. Gagern.
Polizei-Verordnung
fäte »m bkretS »ietzeu. die Uuterbringung der in Backstein- ktzachliktN (Sivsteuveinbrennereien) und Ziegeleien beschstf- ttgten Arbeiter betrestend.
8uf '®runb beS Art. 78 der Kreis- und Provinzial-Ordnung undii M Art. 3 letzter Absatz des Gesetzes vorn 1. Juli 1893, die .'lt i.M« Beaufsichtigung der Mieihwobnungen und Schlafstellen •Htirftnb, wird unter Zustimmung des Kretsausschusses und mit Genechinizina Kroßherzoqlichen Ministeriums deS Innern und der JufWoctr. 7. März 1894 zu Rr. M. I. 6401 für den Kreis Gießen Jerewan rote folgt:
Ü1. Jeder Besitzer einer Backsteinfabrik (Russensteinbrennerei) . betr jitgdld, einerlei ob dieselbe mit fabrikmäßigem Betrieb statt- inb’lidobe: nicht, welcher seinen Arbeitern UnterkunftsrSume überläßt ; ist verpflichtet, die nachstehenden Vorschriften zu beobachten.
Anforderungen im Allgemeinen.
$2. Die Räume, welche Arbeitern zum Wohnen ober zum cdjliasin l lenen, müssen ausreichenden Schutz gegen alle schäblichen .'BltiwnmgSetnflüüe gewähren.
8iii Arbeiter, welche nur währenb ber wärmeren Jahreszeit — Jon lÄifing April bis Enbe September — tn ben tn $ 1 genannten Betrstiltm beschäftigt werben, genügen zu diesem Behufe hölzerne Hari.iifa, dieselben müssen jedoch von Brettern festgefügt und wasser- dtchtt itltd't sein; Familien mit Kindern unter 16 Jahren dürfen tn d W« Allbeiterwohnungen überhaupt nicht, Familien ohne Kinder der uri Kindern über 16 Jahren nur dann ausgenommen werden, -icnrii tiaen ein eigenes Zimmer elngeraumt werden kann.
'A KtztereS nicht ttmnttch, so dürfen auch Familien ohne Kinder vezw a. ri> Kindern über 16 Jahren, gleich wie in allen Fällen Familien mit ififcietien Kindern nur dann zur Arbeit angenommen werden, wenn« cneri anderweit eine Wohnung oder Unterkommen gesichert ist.
!knlen in dem Betrieb weibliche Arbeiter beschäftigt, welche nicht i j>u Familie etneS Arbeiters gehören (Abs. 3), so sind denselben !Bob aithiitie anzuwetsen, welche von denen der männlichen Arbeiter vollstÄdilz getrennt sind.
»aschaffeuheit der Wohn- «nd «chlasräume.
!|3 Die Wohn- ober Schlafräume müssen mindestens 30 Eentt- teteia it-r dem Erdboden Hegen, mit trockenem, festgedieltem Fuß- bobeMWlt gut schließenden Tbüren und einer genügenden Zahl von renftrirö, welche sich öffnen lassen, versehen sein. Auf den Kopf der luläMIpi höchsten Zahl von Bewohnern oder Schläfern muß min- jperhS j Quadratmeter Fensteröffnung vorhanden sein. Die Höhe ‘'er i Dsauäume bat mindestens 2,5 Meter zu betragen. Jedem irbelibk muß 3 Quadratmeter Bodenfläche und, wenn die Woh- ^mgichÄive gleichzeitig als SchlafrLume dienen, ein Luftraum von jmigachi; JO Cubikmeter gewährt werden.
8 i i Lämmtliche Wohn- bezw. Schlafräume müffen, so oft die ^oHsMioirbe eS für nothwenbig erachtet, minbestens aber einmal jhrlirHiund zwar vor Beginn ber Arbeitszeit, mit Kalkwasjer frisch gemd^zCTbcn.
Schlafstellen.
Schlafstellen über BrennSfen oder in unmittel- -arerv ltche von solchen dürfen nicht eingerichtet werden, ß*b HIM »an Arbeitern da» Schlafen über Brennöfen oder u m Mittelbarer Nähe von solchen zu verbieten.
Die Schlafstellen müffen jeber Person einen Raum von ninbenflb 1,75 Meter In ber Länge unb von mtnbestenS 0,63 Meter ii deik kieiite gewähren.
3« Abstand ber Schlafstellen vom Fußboben muß zum Mtn- ^estenL i) Zentimeter betragen.
Üsi Jedem Arbeiter ist ein gefüllter Strohsack ober eine : Sttohmatratze, ein keilförmiges, mit Stroh ober Heu
- ber 'eKchiHen gestopftes, bezw. durchnähteS Kopfkistm unb eine ollerer fimreichenb warme Decke (Kolter-) von mtnbestenS 1,75 Meter .tagen od 1,25 Meter Brette zu verabretchm.
Sc Anhalt ber Sttohfäcke unb Kissen ist alle 2 Monate zu frneuiMn, Lite Säcke unb Kisten selbst finb nach Bedarf, minbestens aber i:».«iroei zu zwei Monaten zu reinigen. Durchnähte Stroh- matrartir. urnb Kisten müffen alle 6 Monate gereinigt werben unb ist hieAil! gleichzeitig beren Inhalt zu erneuern.
8'..' mollenen Deckm finb gleichfalls alle 6 Wochen entsprechend zu reimte,, bezw. z« walken.


