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6.5.1896 Erstes Blatt
 
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W, 106 Erstes Blatt. Mittwoch den 6. Mai

1896

Der

M«er Aazeiger i*deint täglich, M Ausnahme bei Montags

Dt Gießener

W.»lkie»»rLi1er »dn btm Anzeiger . Amtlich dreimal tieigelegt.

Gießener Anzeiger

Kenerat-Anzeiger.

Lierteljibriger Jk6e*neeewt$#rcU $ 2 Mark 20 Pfg. mt» vringerlohn. Durch die Post bezöge« 2 Mark 50 Pf,.

Nedactiov, Ep)editi« und Druckerei:

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Zlints- und Anzeigeblutt für den Aveis Gieren.

tirnhme von Anzeigen zu der Nachmittags für bei fallen Tag erscheinenben Nummer bis Bonn. 10 Uhr.

Hratisöeikage: Hießener Aamikienötätter.

Alle Annoncen-Bureaux deS In- unb Auslandes nehme» Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Amtlicher Therl.

Gießen, den 4. Mat 1896.

fi| nr Die Ausführung der allgemeinen Bauordnung- hier: die Gebühren der Bezirksbauaufseher und Sachver­ständigen für Prüfung genehmigungspflichtiger Bauten.

M Großherzogliche Kreisamt Gießen tu die Grosth. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche mit der Einsendung der slttizilchniffe rubricirten Betreffs für das 1. Quartal 1896 naat iw Rückstände find, erinnern wir an die Vorlage derselben btiimiin 8 Tagen.

v. Gageru.

vekmmtmachllua,

betr. Versicherung gegen Hagelschaden.

Indem wir bet dem Heranwachsen der Feldfrüchte die _kckv«the unseres Kreises zur Versicherung gegen Hagel- scWkn auffordern und darauf Hinweisen, daß daS Collectiren hjejtn Hagelschäden nicht statthaft ist, machen wir speciell a rr! Ht? Seitens einer Anzahl von HagtlversicherungSgesell- scWteo besonders im Interesse der mittleren und kleineren vdchr eingeführte Collecttv- oder Gemetndeverficherung auf- n-Msaii. Die getroffene Einrichtung besteht darin, daß die ü fenatmhrtOe einer Gemeinde einen gemeinsamen VerficherungS- aatttg unterschreiben und daß für dieselben sodann Seitens biH Gesellschaft eine gemeinsame Police ausgestellt wird. Sidiiticie Gesellschaften erlassen in diesem Falle die HMilieee-Kosten ganz, jedenfalls tritt aber auch eine Eidchsrniß an Toxationökosten ein.

Gießen, den 2. Mai 1896.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.

^Lie landwirthschaftl. Haushaltungsschule Lindheim, Provinz Oberhessen.

Die zu Lmdheim seit sechs Jahren bestehende HauS- h.!Mm,l»schule des landwirthschaftlichen Vereins für die Wittioz Oberhessen steht unter Oberleitung und Verwaltung d> es kmdwirthschastlichen Bezirksvereins Büdingen und eines O^MomitöS zu Ltndhcim und hat die Aufgabe, Mädchen lohn alter von etwa 16 bis 20 Jahren die Gelegenheit zur ailrigiimng derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu geben, mieiit zur Führung einer wohlgeordneten, etn- fMm bäuerlich.bürgerlichen Haushaltung er- fchwaliich sind, sie an Reinlichkeit, Pünktlichkeit und Fleiß, EMung und Unterordnung, sowie an Sparsamkeit im HMHalt zu gewöhnen, und auch auf Geist und Gemüth bWib einzuwtrken.

Im dieser Lehranstalt erhalten die Mädchen Unterricht u i«!?r acttsche Anleitung im Kochen, indem d,e Unterweisung h-.iiMi rbtheilungSweise an zwei Kochheerden erfolgt und auf Nis tz-lernung der Zubereitung einer schmackhaften und kiWzsn s. g. Hausmannskost gerichtet ist, im Conservtren v«vn Nahrungsmitteln, wie Einmachen von Gemüsen und Kläcken, Emsalzrn von Fleisch, Räuchern von Fleisch und WLchwaaren, im Backen, im Waschen, in der Behandlung düinSSsche und Kleidung, im Bügeln, Putzen, im Molkerei- »nifto, und zwar in der Behandlung der auS dem Orte LSoiseilN bezogenen Milch und Bearbeitung von Butter und AW in der, in dem Anstaltsgebäude eingerichteten klein- wMichaftlichen Molkerei, in der Bestellung und Ausnutzung de4SS-müsegartenS, sowie Unterricht in der Zucht und Pflege dei« Gikflügels. ES werden ferner die Mädchen in der Mchuing weiblicher Handarbeiten gründlich unterwiesen, und jtrxoc int Stricken, Flicken, Stopfen und Weißnähen mit der H^rat rund der Maschine, und erhalten Anleitung zum Kleider- mn:4tn,, wobei fie sich für den eigenen Bedarf und für den- iei^ni ihrer Familie beschäftigen dürfen. Auch wird in delmZo-rtbildungSfächern, nämlich im Rechnen, in der Ab fcrch-z von Aufsätzen und Briefen und tu der Buchführung Ulitzimicht ertheilt, wie auch Unterweisung in den AnfangS- g,Mm der GesundheitS- und Krankenpflege erfolgt.

k« ist in der Anstalt für eine gelst- und gemüths- bif.iknb« Lectüre gesorgt und wird der Gesang gepflegt. Ein Kir«ir ist der unentgeltlichen Benutzung der Mädchen über- 'hilflir.

VSIe unmittelbare Leitung der Anstalt ist einer Bor- (Hausmutter) und einer Assistentin (Jndustrielehrertu) S6iMa|.;en, welche beide in dem AnftaltSgebäude wohnen.

Außerdem ertheilen in der Anstalt noch ein LandwirthschaftS- lehrer und ein Volksschullehrer Unterricht. ES sinken jährlich zwei UnterrichtScurse von je fünf Monaten statt, in welchen jede Schülerin für Unterricht, Wäsche und LogtS 20 Mark bet dem Eintritt, und für Kost und Verpflegung pro Tag 90 Pfg. in Monatsraten praenumerando zu ent­richten hat. Außerdem sind noch etwaige Ausgaben für Arzt und Apotheke zu bestreiten.

Vom Tage des Eintritts an, also während deS CursuS, dürfen die Mädchen ohne Erlaubniß oder Auftrag der Hausmutter außerhalb der Anstalt nicht verkehren und haben fie sich der cingeführten Hausordnung unweigerlich zu fügen. Insbesondere ist ihnen auch Ehrerbietung, Ge- horsam und Unterordnung gegen daS Aussicht-- und Lehr­personal, Freundlichkeit, Verträglichkeit und liebevoller Ver­kehr untereinander, und endlich Treue, Fleiß und Sorgsalt bet den Arbeiten zur strengsten Pflicht gemacht.

An Sonn- und Feiertagen werden die Mädchen ver­anlaßt, den Gottesdienst ihrer Confesston zu besuchen, wobei die Hausmutter bezw. die Assistentin die Begleitung über­nimmt. Morgens vor dem Frühstück, vor und nach dem Mittagessen uud Abends vor dem Schlafengehen findet ge­meinsames Gebet statt.

Besuche von Eltern und Schwestern find gestattet, solche anderer Personen nur unter Begleitung eines Mitglieds des OrtScomitsS.

In die Anstalt sind witzubringen:

1 Bettdecke, 1 Unterbett, 1 Kissen (Bettstelle und Ma- tratze werden gestellt), 1 doppelter Ueberzug, 1 weißer Bettüberwurf, 3 Betttücher, 6 Hemden, 4 Handtücher, 2 Bettjacken, 1 Kleiderbürste, 1 Schuhbürste, 1 Zahn­bürste, 1 Regenschirm, 1 Nähstein, Zeug und Lein­wand zur Anfertigung bezw. Unterhaltung von Klei­dern, Hemden und Bettwäsche, Wolle und Garn zu Strümpfen und Socken rc. und zwei Vorhaugschlößchen.

Am Schlüsse des CursuS findet eine Ausstellung der gefertigten Arbeiten, die Uebergabe von Zeugnissen über Betragen und Leistungen, sowie eine feierliche Entlassung der Schülerinnen statt, wozu deren Eltern und Angehörigen ein- geladen werden.

Der 2. CursuS pro 1896 beginnt Mittwoch, de» 1. Juli 1896, uud wird Montag, den 30. November desselben Jahres geschloffen werden.

Die Meldungen hierzu sind bei dem unterzeichneten Vorfitzendev des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Büdingen unter gleichzeitiger Angabe deS Vor- und Zunamens, deS Tags, MonatS und Jahres der Geburt und des Wohnorts der Schülerin und des Namens der Eltern oder deS Vor­munds schriftlich einzureichen.

Beim Eintritt in die Anstalt hat eine jede Schülerin ein ärztliches Zeugntß vorzulegen, das sich über ihren Ge­sundheitszustand, sowie weiter darüber aussprechen muß, daß gegenwärtig keine ansteckende Krankheit in ihrer Familie und bet deren Hausbewohnern bestände.

Lind heim, den 10. April 1896.

Der Vorsitzende

des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Büdingen. Klier sch, Geh. Regierungsrath.

DaS OrtScomitö:

Westernacher, Oberamtmann, Frau Westernacher, Buß, Kreisschulinspector, Lipp, Bürgermeister, König, Beigeordneter.

Deutscher Reichstag.

83. Sitzung. Montag, den 4. Mai 1896.

Am BundesrilhSttsche: Staatssecretäre v. Bötticher und v. Nteberding.

Auf der Tagesordnung steht die Interpellation Auer wegen Verhaftung des Abg. Bueb in Mülhausen i. E.

Nachdem Staatssecretär v. Bötticher die sofortige Beant­wortung der Interpellation zugesagt, begründet

Abg. Stadthagen dieselbe. Ein Grund zur Verhaftung habe überhaupt nicht vorgelegen. Die Polizeibehörden feien augenfchetnltch nur durch die bevorstehenden Gemeindewahlen aufgeregt gewesen und durch die aus diesem Anlaß verbreiteten socialdemokratischen Flug­blätter, die aber so harmlos wie möglich gewesen seien. Schon vor der Verhaftung sei Bueb, als derielbe vor die Thür seines Wohn­hauses trat, verboten worden, dieses zu verlassen. Diesem ersten Verstoß seien dann bis zur Verhaftung noch eine Reihe ^weiterer gefolgt, weil bei Bueb Flugblätter abgeladen worden waren und er deren Herausgabe verweigerte. Die Frage der Interpellanten geht dahin, ob der Reichskanzler geneigt fei, gegen die Beamten, welche dergestalt Artikel 31 der Reichsverfassung verletzt, die strafrechtliche Verfolgung zu veranlassen? Die betreffenden Beamten feien dringend verdächtig, bewußt rechtswidrig gehandelt zu haben.

Staatssecretär Nieberdtng: Die Frage, auf die es hier ankommt, ist die: Ist durch die Verhaftung der Artikel 31 der Ver­fassung verletzt worden? Der Reichskanzler hat bei der elfässischen Regierung Informationen über ben Thatbestand eingezogen. Danach

enthält das betr. Flugblatt die Worte: Die Armuth fei durch da« Gesetz für eine Schande erklärt. Hierdurch ist der Thatbestand des­jenigen Paragraphen teS Strafgesetzbuches gegeben, wonach strafbar ist, wer Staatseinrichtungen verächtlich macht. Es erfolgte daher DU Beschlagnahme und zu dem Behuf Haussuchungen, auch bei Bueb. Bei diesem fanden sich Flugblätter nicht mehr vor, weil Bueb daS vor wenig Stunden zur Beschlagnahme bestimmte Material bei Seite geschafft hatte. Darin erblickte die Staatsanwaltschaft ein Vergehen aegen S137 deS Strafgesetzbuches. Die Verhaftung erfolgte o uf frischer That und tn der Beforgniß, Bueb könne, wenn er in Freiheit bliebe, die frifchen Spuren der That verwischen. Nachdem auf Andeutungm Buebs hin daS beschlagnahmte Material gefunden war, erfolgte die Freilassung. Die Verhaftung hat sich im unmittelbaren Anschluß an die Sirasthat vollzogen, ist also unter Beachtung deS Art. 31 der Verfassung vor sich gegangen und zwar auch innerhalb einer Zeit, innerhalb der die Verhaftung ohne Zustimmung des Reichstags erfolgen durfte. Damit ist die erste Frage des Interpellanten verneint. Zum Zweiten ist der Reichskanzler nicht competent, Beamte eine« Einzelsiaates zu reclift.iren, es ist das Sache der Landesbehörden. Sorten irgend welche Verstöße einzelstaatlicher Beamten vorkomrntt», so hätte doch der Reichskanzler keine Veranlassung, sich mit der Sache zu befassen. Ich glaube, das hohe Haus wird nicht geneigt sein, in eine Erörterung beS Verhalten« der Staatsanwaltschaft einzutrrten, so lange nicht die Aufsichtsbehörden ihr Urtheil gefprochen haben.

Abg. Len »mann (srf. Vp.) ist durch die Ausführung deS Staatssecretär« nicht von der Gefetzlichkett der Verhaftung überzeugt. Es fei hier gefrevelt nicht nur gegen den Socioldemokraten Bueb, nicht nur gegen den Elsässer Bueb, sondern auch gegen den Reichstags- abaeordneten Bueb. Das dürfe sich der Reichstag nicht gefallen lassen. Wenn die Verletzung der Majestät des anderen gefetzgebmden Factors durch entehrende Strafen geahndet werde, fo müsse auch die Majestät deS Reichstags gebührend gewahrt werden. Selbst wenn Art. 31 der Verfassung nicht in Frage käme, wäre die Verhaftung doch ungefetzlich, denn die Voraussetzungen für eine Verhaftung : Fluchtverdacht und Verdunkelung, hatten nicht vo-gelegen. 3lvch weniger liegen die Voraussetzungen vor, derenthalben ein Abgeord­neter verhaftet werden könne. Denn die Verbreitung des Flugblattes habe länger als 24 Stunden zurückgelegen. Auch das Delict, die Flugblätter der Befchlagnahme entzogen zu haben, liege nicht vor. Denn Bueb habe von der Beschlagnahme gar nichts gewußt, die Beschlagnabme sei überhaupt nicht in zweifelsfreier Form erfolgt. Thatsächlich fei die Verhaftung nicht erfolgt, um die zukünftige Straf­verfolgung zu sichern, fonbern um die Brochuren rc. herauSzu- befommen, um also Bueb zu einer Handlung zu nöthigen, zu der er gesetzlich nicht verpflichtet war. Mißbrauch sei also In der That mit Artikel 31 getrieben worden. Dem zweiten Theil der Interpellation, betr. Einschreiten deS Reichskanzlers, schließe er sich jedoch nicht an. Vielleicht solle Bueb den Staatsanwalt unb btn Polizetbeamten bet bet Staatsanwaltschaft in Mülhausen benunctren unb ben Bescheid, ben er bann erhalte, bem Reichskanzler mittheilen. Ein Gefühl bet Bitterkeit müsse bie elsässische Bevölkerung ergreifen, wenn sie sähe, wie ihr Abgeorbneter bdianbeit werbe.

Staatssecretär Nieberbing: Wenn der Reichskanzler bas Bewußtsein gebabt hätte, baß hier VersaffungSverletzungen vorlägen, fo würbe berselbe nicht gezögert haben, bies auszusprechen. Aber solche liegen nicht vor.

Abg. Lieber (E.): Wir wollen bie Immunitäten ber Ab­geordneten nicht weiter ausdehnen, wollen uns dieselben aber auch nicht um ein Jota verkümmern lassen. Deshalb ist diese Sache auch für uns wichtig genug, um sie zu erörtern. Ich glaube, daß Herrn Bueb das Bewußtsein ber Beschlagnahme nicht zweifelsfrei von ben Behörden beigebracht worden ist. Aber auch davon abgesehen, so liegt doch eine mittelbare Verletzung des Artikels 31 fraglos insofern vor, als die Voraussetzungen für die Verhaftung überhaupt nicht Vorgelegen haben. Von Fluchtverdacht zu sprechen wäre lächerlich. Aber auch eine Verdunkelung war ausgeschlossen. Nachdem Herr Bueb sich als Verfasser und Verbreiter des Flugblattes bekannt, konnte von einem Verwischen von Spuren gar nicht die Rede fein. Weil also die Verhaftung an sich ungefetzlich war, so ist sie auch, weil sie einen Abgeordneten betraf, eine Verfassungsverletzung. Dafür haben wir uns an ben H-rrn Reichskanzler zu halten, weil er ber einzige uns Verantwortliche ist.

Abg. Rickert (frf. Vp.) spricht in gleichem Sinne. Wie könne matt in ben Wv'ten bes Flugblattes über bie Armuth eine Verächtlichmachung von Staatseinrichtungen" sehen! Wir sind ganz anbere Kost gewöhnt in ben Flugblättern ber Antisemiten und. bes Bunbes ber Lanbwirthe.

Abg. Frhr. v. Stumm (Rp.) hält für rathfam, das Ergebniß ber Untersuchung abzuwarten. Eine Beschlagnahme habe thatfächltch stattgefunben gehabt. Die Abgeordneten sollten nur selber die Gesetze beobachten (Zurufe links: Duell, Duell.) Im Uebrigen hätten die Socialdemokraten, welche selber bie Autorität ber Gesetze nicht achteten, am allerwenigsten Grund, sich über bie Verletzung ber Verfassung ihnen gegenüber zu beschweren.

Abg. Bueb sucht darzulegen, daß er keinen Anlaß zu der Ver­haftung gegeben. Märe wttklich eine Befchlagnahme erfolgt gewesen, wie wäre er denn dazu gekommen, ben ganzen Tag bei ben Behörden herumzulaufen, um bie Colportage - Erlaubniß nachzufuchen?! Man hätte ihm alsbann boch einfach geantwortet:Machen Sie sich boch keine Umstände, Ihre Flugblätter sind ja beschlagnahmt!" Jkach seiner Verhaftung habe er an das Reichstagspräsidium und an Bebel telegrapblrt unb mit eigner Hanb geschrieben:Ursache unbekannt." Weshalb sei ihm nicht wenigstens ba sofort vom Criminalcommisiar der Grunb angegeben worben? Erst später habe ihm ber Eommissar gesagt:Jetzt will ich Ihnen ben Grund angeben!" Unb ba habe er natürlich ben Ort genannt, wo sich die Flugblätter befanben. Redner schließt, daß er bei ben höheren Instanzen Beschwerde ein­legen werde.

Staatssecretär Nieberbing äußert hierüber seine Befriedi­gung, da bann bte Widersprüche aufgeklärt werden würden, was hier in diesem Hause nicht geschehen könne.

Abg. Bebel erhebt gegen ben Staatssecretär ben Vorwurf, parteiisch zu sein, weil er ben Aussagen untergeotbneter Polizei- Organe mehr Glauben schenke, als ber auf Bueb selbst sich stützenden Darstellung Stadthagens.

Abg. Dr. Lieber (Ctr.) meint, jetzt liege sogar eine unmittel-