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6.3.1896 Zweites Blatt
 
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Der frie|e*et Anreißer erscheint täglich, Oil Ausnahme deS Montag».

Die Gießener Pamitteavläller werden dem Anzeiger »Schentlich dreimal beigelegt.

Zweites Blatt. Freitag den 6. März

1896

Meßmer Anzeiger

Keneral-Wnzeiger.

Vierteljähriger A5oxxmtiiU|rreU i 2 Mark 20 Pfg. mil Vringerlohn.

Durch die Post bezöge» 2 Mark 50 Pfg.

-kedaction, Expedition und Druckerei:

Zch»rstroßeAr.7.

Fernsprecher 51.

Aints- unb Anzeigeblutt für den Äreis Gietzen.

chralisöeikage: chießener Jamitienölätter.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für de, Kkgenden Tag erscheinenden Nummer bi» Bonn. 10 Uhr.

Alle Annoncen-Bureaux deS Ja- und Auslandes nehmen Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Anrtlichev Theil.

Ortspolizeireglement

die Ausführung der allgemeinen Bauordnung in der Stadt Gießen betreffend.

Auf Grund der Art. 2 und 31 der allgemeinen Bau­ordnung und deS § 51 der zugehörigen Ausführungsverord­nung wird hierdurch nach Anhörung der Stadtverordneten­versammlung und unter Zustimmung des KreiSanSschusseS mit Genehmigung Großh. Ministeriums deS Innern und der Justiz vom 25. Februar I. I. zu Nr. M. I. 5324 für den Bezirk der Provinzial-Hauptstadt Gießen verordnet wie folgt:

§ 1.

Die größte zulässige Höhe der Privatgebäude an Straßen von einer geringeren als der durch Art. 10 der allge­meinen Bauordnung bestimmten, normalmäßigen Breite beträgt:

A. in der von der Ost-, Süd-, West- und Nordanlage eingefchlosienen inneren Stadt

a. in Straßen bis zu 5 Meter Breite 8 Meter, b in Straßen von 5 bis 11% Meter Breite

3 Meter mehr als die Straßenbreite-

B. in der außerhalb der vorgenannten Anlagen gelegenen nutzeren Stadt

a. in beiderseits zu bebauenden Straßen 2 Meter mehr als die Straßenbreite,

b. in einseitig zu bebauenden Straßen 3 Meter mehr als die Straßenbreite.

§ 2.

Die Straßenbreite wird dabei ohne Rücksicht auf etwaige Vorgärten zwischen den Stratzeufluchtlinien gemessen; im Uebrigen erfolgt die Messung derselben bei Straßen von ansteigender Höhenlage oder ungleicher Breite und für Eckhäuser an letzteren ebenso wie die Bestimmung der Gebäudehöhe und die Anrechnung von Stockwerken in gebrochenen Dächern, Zwerchhüusern und Giebeln nach den Vorschriften der Eingangs erwähnten Bestimmungen der gemeinen Bauordnung und der zugehörigen Ausführungs­verordnung.

Gießen, den 2. März 1896.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

I. E.

v. Bechtold, Regierungs-Assessor.

Bekanntmachung, das Erfatzgefchäft pro 1896 betreffend. Die Musterung und LooSziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1896 findet an den nach­benannten Tagen statt und zwar:

I. Zu Gießen in der Restauration Zum Lahnstein", Nordanlage.

Mittwoch den 11. März, Bormittags von 8 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf an der Lahn, Mendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Großen- Buseck, Hattenrod und Mainzlar;

Donnerstag den 12. März, Bormittag von 8 Uhr an: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1894 und 1895) und der Gemeinde Großen-Linden;

Freitag den 13. März, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs 1(1896) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Heuchelheim und Klein-Lmden;

Samstag den 14. März, Bormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Lollar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe und Wieseck;

Montag den 16. März, Vormittags von 8 Uhr an:

Loosziehuug.

II. Zu Lich im Rathhaussaale.

Dienstag den 17. März, Vormittags von 9 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich und Grüningen;

Mittwoch den 18. März, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns und Langsdorf;

Donnerstag den 19. März, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Leihgestern, Lich, Muschenheim, Münster, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober- Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen und Rodheim;

Freitag den 20. März, Vormittags von 9 Uhr au: derjenigen der Gemeinden Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.

Samstag den 21. März, Vormittags von 9 Uhr au:

Loosziehuug.

III. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappe«.

Montag den 23. März, Vormittags von 9 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Belters­hain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach und Lauter;

Dienstag den 24. März, Vormittags von 9 Uhr au: derjenigen der Gemeinden Lindenstruth, Londorf, Lumda, Odenhausen, Queckborn, Reinhardshain, RüddingShausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weiters- hain.

Mittwoch den 25. März, Bormittags von 9 Uhr an.

LooSziehung.

Besondere Bestimmungen.

1) Zur Musterung haben sich, bei Meidung der gesetz­lichen Strafen, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militär­pflichtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohn- sitz haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) ange­gebenen Eigenschaften aufhalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienst­boten, Haus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungs­diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehr­burschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domicil be­sitzen oder sich aufhalten;

und im Jahre 1876 geboren sind;

ferner

Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1894 bezw. 1895 zur ückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Rüm­mer disponibel geblieben, d. h. nicht ein­berufen worden sind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Be­rechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen.

3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter Zurück llellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforder­lichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung an- beraumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amt­lich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähig­keit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familrenangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission ein­zufinden.

Noch nicht eingereichte AurückstellungSaufprüche sind bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzuhringen und die Verhandlungen baldigst unter allen Um­ständen vor Beginn des ErfatzgefchäfteS an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Frühere Recla- mationeu, welche pro 1896 erneuert werden sollen, sind mittelst Berichts einzusordern.

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Hart­hörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte ober beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. DaS Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdige« Zeugen zu erhärten.

5) An der LooSziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Ausrufe nicht anwesend find, zieht ein Mitglied der Er­satz-Commission das Loos.

6) Die Grostherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungSpstichttgeu Militärpflichtige auf Grund der ihnen bereits zugeganaenen Stammrollen zu der Musterung vorzuladen. Bemerkt wird hierbei, daß Mili­tärpflichtige, welche sich auSwäriS aufhalteu. zur Musterung nicht geladen werden dürfen, da solche nur an ihrem Aufenthaltsort ge­stellungspflichtig find.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde im Muste­rungstermin rechtzeitig anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren i/2 Stunde vor der be­stimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäsres ein anständiges unb ruhiges Verhalten beobachten.

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen ober Krank­heit persönlich zu erscheinen nicht im Stanbe ist, ober wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.

Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet Samstag den 14. März in der RestaurationZum Lahn st ein" (Nordanlage) zu Gießen, Freitag den 20. März im Rathhaus zu Lich, Dienstag den 24. März im Gasthau s zum Rappen zu Grünberg,

die Clasfifieirnng der Mannschaften der Reserve, der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots und der Ersatz-Reserve rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt.

Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehr- männer ersten unb zweiten Aufgebots, sowie bie Ersatz- Reservisten, welche im Falle einer Einberufung auteßurück- stellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an ben bezeichneten Tagen, MorgenS 11 Uhr, zu erscheinen unb ihre Gesuche zu begründen.

Gießen, den 18. Februar 1896.

Dp: Civil-Vorsitzende der Ersatz-Cvmmisfion des Kreises Gießen. Dr. Melivr.

Deutsches Reich.

Berlin, 3. März. DieNordd. Allg. Ztg." schreibe Durch die Presse läuft die Mmheilung, daß das Reichsbm k- Dtrectorium kürzlich einen Antrag der Handelskammer Elbrr- feldaus Mehrüb erw eisung von Kronen abgelehnt hat, weil der Gesammtvorrath der RrichSbank an derartigen Stücken einen erheblichen Rückgang ausweise. In einzelnen Blättern wird dazu bemerkt, die Thatsache, daß eine Ver­stärkung deS Umlaufs an Kronen unterbleibe, lasse auf vor­handene Goldknappheit schließen. Diese Folgerung entbehrt der Begründung. Die Neuprägung von Kronen setzt einen Beschluß deS BundeSrathS voraus. Der BundeSrath hat eine solche Neuprägung bisher beschlossen, sobald sich ein dahingehendes allgemeine- und dringendes VerkehrSbedürfniß fühlbar machte. Eine gewisse Zurückhaltung in der Ver­mehrung dieser Münzsorte ist rathsam erschienen. Bestimmend hierfür waren abgesehen von der Rücksicht auf die relativ hohen Prägekosten die Absicht, aus eine thunlichst starke Verwendung von Silbergeld im Verkehr hinzuwirken, und die Erwägung, daß die Kronen sich im Umlauf erfahrungsgemäß leichter abnutzen als die Doppelkronen. Der verfügbare Goldvorrath würde eine Neuprägung jederzeit gestatten. UebrigenS ist gerade von bimetallistischer Seite die Ein­schränkung der AuSmünzung von Kronen empfohlen worden.