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Bekanntmachung.
Der Gnadenerlaß vom 18. Januar d. Js. findet nur Anwendung auf Strafe», uicht auf Koste».
Gießen, den 1. Februar 1896.
Großherzogliches Amtsgericht. Gebhardt.
Aus den Verhandlungen der Zweiten Kammer der hessischen Stande.
nn. Darmstadt, 4. Februar 1896.
Unter dem Vorsitz des ersten Präsidenten Weber- Offenbach trat heute die Zweite Ständekammer zu einer längeren Session zusammen. Vor Eintritt in die Tagesordnung theilte der Präsident mit, daß er am 25. November v. I. Sr. Kgl. Hoheit dem Großherzog und Ihrer Kgl. Hoheit der Großherzogin zu ihrem Geburtsfest die Glück« wünsche deS Hauses übermittelt habe. Er habe von den hohen Herrschaften den Auftrag erhalten, der Versammlung den besten Dank zu übermitteln. Ec gedachte ferner der 25jährigen Wiederkehr der Gründung deS Deutschen Reiches und glaubt, daß es angebracht sei, daß auch die heffische Zweite Ständekammer ihrer Dankbarkeit und Hochachtung gegen Diejenigen Ausdruck verleihe, welche daS große Werk vollbracht und welche uns 25 Jahre lang die Seg- unngen des Friedens zu Theil haben werden laffen. Voll Hoffnung blicke er in die Zukunft und er glaube, daß jedes Mitglied der Kammer bereit sei, zu geloben, Alles einzu« setzen für Hebung deS Wohlstandes und der Macht deS deutschen Vaterlandes.
Nach Verkündigung einer Anzahl neuer Einläufe und BerichtSanzeigen tritt daS Haus sodann in die Berathung der Vorlage deS Großherzogltchen Staatsministeriums, die Nachweisungen über die Staats-Einnahmen und -Ausgaben in der Finanzpertode 1888/91 , sowie über die Regierung- Vorlage, die Verwendung von Erspar- niffen am Unterhaltungsfonds zur Ausführung größerer Herstellungen in der Ftnanzperiode 1888/91. Dieselbe wird genehmigt. Ebenso die R-gierungS Vorlage, betreffend die Ueberfichten der Einnahmen und Ausgaben der Staats- fchuldenverwaltung sowie der StaatSrentenablösungs- Verwaltung für 1888/91, sowie die Einnahmen und Ausgaben der LandeSculturrentenkaffe. Hierauf tritt daS HauS in die Berathung deS Antrags deS Abg. Schröder und Genoffen, daS Submisfionswesen bei Vergebung staatlicher Arbeiten betreffend, insbesondere Großherzogliche Regierung zu ersuchen, bet allen Staatsstellen und Staatsbehörden dringlich darauf hinzuwtrken, daß genau nach den Bestimmungen des Erlasses vom 16. Juni 1893, das Ver- otngungSwesrn betreffend, verfahren werde und insbesondere, soweit nur immer angängig, der einheimische und in- ländischeGewerbebetrieb hierbetBerücksichtigung finde. Der Ausschuß beantragt, die Regierung zu ersuchen, die genaue Durchsührung der hinsichtlich deS Verdingung-- wesenS neuerdings erlaffenen Bestimmungen zu überwachen. Äbg. Schroeder stellt eine Anzahl von Verfehlungen gegen die obige Verordnung fest, welche trotz dieser Bestimmungen der Großherzoglichen Regierung stattgefunden haben. Dieses habe große Unzufriedenheit unter dem heffischen Gewerbestand hervorgerufen und die neuerdings zu Tage getretene Bewegung unter den Gewerbetreibenden sei zum großen Theil hierauf zurückzuführen. Er habe wohl die Gewißheit, daß viele Beschwerden ungerecht seien, aber auch viel Tharsäch- L cheS sei vorhanden, wie er sich überzeugt habe. Auch die düreaukratcsche Behandlung gewerblicher Fragen gebe zu Klagen Deranlaffung. Staatsminister Fing er verwahrt sich entschieden gegen die Aeußerung des Abg. Schroeder, als würden gewerbliche Fragen büreaukratisch behandelt. Die Beamten deS gewerblichen RessortS seien voll und ganz auf ae« Posten. Abg. Ullrich (Soz.) kann auch nur die Ausführungen deS Abg. Schroeder bestätigen. Durch die Verschleppungen gewerblicher Fragen und Gegenstände auf Monate hinaus sehe der Gewerbetreibende ein büreaukratischeS Verfahren und diesem Mlßstand müsse nach Kräften von der Regierung gesteuert werden. Er und seine Genossen werden für den Antrag stimmen. Der Antrag wird hierauf angenommen.
Eine längere Debatte entspinnr sich über den Antrag deS Abg. HaaS-Offenbach, die Herabsetzung deS Zinsfußes für Darlehen aus der LandeScredtlkaffe von 4 pCt. auf 3*/, pCt., höchstenfalls auf 3% pCt. Die Großh.
Staalsregierung richtet infolge dcsseu au die Zweite Kammer das Ansinnen, diese zu ermächtigen, mit dem Zinsfuß für die fortan auS der LandeScredtlkaffe zur Auszahlung gelangenden Darlehen, tnsolavge die zur Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel auszugebenden L^/zprocentigeu StaatSschuldverschreibungcn durch die Lavdesceedtrkasse durchschnittlich mindestens zum Paricourse veräußert werden können, an Stelle von 4 pCt. auf den Satz von 83/4 pCt. herab- zugehen. Der Finanzausschuß ist gleichfalls der Ansicht, daß die miitlerweile auf dem Geldmarkt eingetreteue Veränderung auch eine Herabsetzung deö seither giltig gewesenen Zinsfußes bedinge, lieber das Maaß der Herabsetzung find die Ansichten verschieden. Auf der einen Seite werde gesagt, daß die Landescreditkaffe, wenn sie überhaupt ihre Aufgabe richtig erfüllen wolle, möglichst günstige Zinsbe« dtngungen stellen müsse, indem sie sonst nur in beschränktem Maaße in Anspruch genommen werde. Die Herabsetzung auf 33/4 pCt. fei nicht ausreichend, vielmehr könne man ganz gut auf 3Va PCt. heruntergehen. Die Regierung halte dies aus vielen Gründen für zu viel, insbesondere wenn man berücksichtige, daß vom 1. April 1891 bis November 1895 Darlehen in der Höhe von 3,745,520 Mark gewährt .wurden. Die Abgg. Bergfträßer und Vogt stimmen dem Antrag HaaS-Offenbach zu, wollen jedoch nickt unter den von der Regierung vorgeschlageven Zinssatz von33/4pCt. gehen, weil sie dadurch eine nachtheilige Rückwirkung auf die Sparkassen deSLandeS b e fürchte n. StaatS- minister Finger und Ftnanzmintster Weber warnen ebenfalls, zu weitgehende Concefstouen bezüglich der Ziuser- Mäßigung zu machen, die dann schließlich auf die Steuerzahler zurückfallen würden. Wenn die Regierung den kleinen Finger gebe, dürfe man nicht die ganze Hand nehmen wollen. Die Regierung habe geglaubt, die Landescreditkaffe auf ihrer soliden BafiS zu erhalten, auf der sie gegründet wurde. Auf Kosten der Steuerzahler nach StaatShülfe zu rufen, halte er nicht für richtig. Für den Antrag HaaS sprachen noch die Abgg. Erk, Heidenretch, Dael von Koeth und Ullrich. Letzterer ist für den Antrag, weil damit seine ZukunstSpläne zum Theil erfüllt würdkn. Dadurch, daß der Zinsfuß der Creditkaffen herabgesetzt werde, müsse man auch denjenigen der Sparkassen u. s. w. erniedrigen. Hierdurch würden die Renten der Copitalistkn geschmälert, wcs dann dazu beitrage, daß der CopitaliSmuS überwunden werde. (Gelächter im ganzen Hause). Gegen den Antrag sprachen die Abgg. WolfSkeyl, Metz Darmstadt und Lautz. Derselbe wird schließlich mit großer Majorität angenommen. Ferner wird noch em Ersuchen an die Regierung beschlossen, daß die niedrigste Tilgungsquote von 1 pCt. auf 72 pCt. gesetzt, und die für hypothekarische Darlehen bestimmte BelethungSgrenze von 50 pCt. auf % deS SchätzungswenheS erweitert werde. Damit war die Sitzung um !/22 Uhr beendigt.
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Deutscher Reichstag.
31. Plenarsitzung. Dienstag, den 4. Februar 1895.
Die erste Berathung des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird fortgesetzt.
Abg. v. Dziembowski-Pomian (Pole): Die Vorlage ist weder zu romamsttsch, weder zu französisch, noch zu deuisch. Aber in einem Punkte hat sie sich nicht frei gehalten von gesetzlichen Expertmenttlverfuchen und zeitlichen Strömungen. Insofern nämlich, als nach dem Einsührungsgefetze die particulartsttsche, die preuß sche Ges'tzgebung aufrecht eihalten bleiben soll hinsichtlich der Rentenguts- Gcfrtzgebung und des Anstedelungsgesetzes von 1886. Das d-deutet den Ausschluß polnischer Bauern, eine Beschränkung des Etgentbums- rechts derselben. Auch bezüglich des Vereinsrechts muß die bessernde Hand angelegt werden, sonst befinden wir uns nicht in einem R-chts-, sondern einem Polizeistaat. Das Einsührungsgesitz durchlöchert das Etnheitsrecht viel zu sehr. DaS Particularrecht sollte doch nur noch da forlbestehen, wo wehr locale Interessen im Spiele find. In Bezug auf das Ehereckt muß ich dem Abg. Rintelen Recht geben. Eine standesamtliche Ehe sollte nur bann zugelassen werden dmfen, wenn das Brautpaar bindend verspricht, sich kirchlich trauen zu laffen.
Abg. Kaufmann (>rf. Vg.): Einer genauen Prüfung verschiedener Materien, namentlich des VereiusrechtS, wird sich der Reichstag nicht entziehen können. Wir hoffen indeß, daß die Commission bald zu einem Abschluß gelangen wird. Eines Emhetts- rechtes bedürfen wir Angesichts der brsherig-n Zersplitterung. Der Vorwurf, der Entwurf enthalte kein deutsches Recht, trrffr zunächst nickt zu für das Sachenrecht. Die Auflaffung bei Grundstücken ist z. B. echt deutsch, ebenso das Mobiliar Recht. Das Odltgationen- recht ist ja römisch, ober längst Gemeingut in Deutschland geworden. Gesellschafts , Vertrags-- und Familienrecht sind streng germai istisch, ebenso das Recht der Mutter nach dem Tode des Vatei s. Auck das Erbrecht beruht im Wesentlicken auf dcutschrecktlichtr Grundlage. Die einschlägigen Vorwürfe ltssen den Fuchspelz des Agrariers durch- scheinen. die Bauern tollen wieder hörrg werden. W»r bedauern die vielen der einzelstaatlichen Gesitzgebung vorbebaltenen Materien im Einführungsgesetze, das ich als eine Verlustliste des Etnheits echts bezeichnen möchte. So sollen wir im Gesinde- und nicht einmal im Enteignungsrecht eine Einheit haben. Bor Allem wird die Com- misston Aenderungen durchsetzen müssen bei dem Recht über die
juristischen Personen. Es ist daS geradezu eine Abdankung deS Reichs an die Etnzelstaaten. Die Verleihung der juristischen Pe-son durch die Staatsgewalt ist ein alter juristischer Zcpf. Das System der Normativ-Bestimmungen für Verleihung der juristischen Person müßte allen Vereinen zu gme kommen. Der En'wurs behandelt besonders ungünstig alle Vereine, welche Politik, Sccialpolittk rc. zum Zwecke haben. Diese Vereine werden vollständig in das Belieben, die Willkür der Polizeibehörden gestellt. Welcher Verein kann es aber heutzutage vermeiden, socialpolitische Einzels, agen zu er Litern. Wir fordern für die Fach-, die Berufsvereine ein- gesicherte Rechtsbasis; hier können wir ein gutes S'ück Socialpolittk treiben. Rintelen gefiel sich gestern fast in der Rolle der Kassandra, indem er meinte, der Entwurf zerstöre in seinen Familien- und eherechtlicken Bcstimm- ungen Religion, Ordnung, Staat rc. Ich nehme das nicht zu tragisch. Soll'e es aber Herrn Rintelen Ernst gewesen fein, so wird er in der Commission eine geschlossene Phalanx finden, bat doch gestern selbst H rr v. Buchka zu meiner Freude sich so entschieden darüber ausgesprochen. Die einzigen Conseroativkn, die elwa Herrn Rintelen -»gestimmt hoben würden, Stöcker und Hammerstein, sind ja nicht mehr da. (Heitnkett.) Im Gesetze kann stehen, was da wolle — mit der Sittlichkeit in der Ehe hat das nichts zu thun. Auch mit einem zu starren Ehescheidung-recht, wie eS der Entwurf vorschlägt, hat die Heiligkett der Ehe nichts zu thun. Gerade ein Zwang zur Aufrechterhaltung einer innerlich länafl gelösten Ehe fö.dert nicht deren Heiligkeit, fondern vielmehr die Demoralisation. (Sehr richtig! links.) Wir verlangen ein klares Eheschetdungsrecht, welches auch klar aussprtcht, warn Mißhandlungen die Trennung bkg>ünden. Redner spricht sich schließlich für Ueberweisung deS ganzen Entwurfs an die Commission aus, mit der Ermächtigung zur en bloo-Annahme neutraler Materien und mit dem Ersuchen um schleunige Berichterstattung auch schon über die einzelnen THelle. Im Uebtigrn verspreche er sich von dem Entwurf mit den von ihm vorgeschlagenen Verbesserungen auf den Gebieten besonders des Vereinsrechtes eine segensreiche Rückwirkung auf unfer ganzes Recktsleben und auch auf die Praxis des Reichsgerichts, auf Rechtswissenschaft und Rechtsstudium. Auch zu einer friedlichen Anbahnung eims internationalen Rechts sei vorliegender Entwurf als erster Schritt zu dienen geeignet. (Beifall)
Geh.-Ralh Planck: Das Recht ist in einer ständigen Entwicklung. Es war also zu piüscn, waS abgestorb n ist und was als werdendes Recht zu berücksichiigm ist Nicht auS theoretischen Erwägungen heraus ist der Entwurf aufgestellt, sondern aus dem prac- tischen Bedürfnisse heraus. Redner tritt sodann einzelnen Einwänden gegen den Entwurf entgegen. Richterliches Ermessen müsse einen gewissen Spielraum haben z. B. bei d-m Obligaiionenreckt, wo fo Vieles auf Treu und Glauben gestellt fei. Das Vereinsrecht sei eines bet schwierigsten Materien. Bestimmungen berart, wie über bk politischen rc. Vereine seien nicht zu entbehren. Einen Verein vermögensrechtlich zu einem Rechtssubfict zu machen, sei nicht etwas Natürliches, sonbern eine künstliche Schöpfung Wenn man einer Personenzahl ein solches Recht gebe, müsse man auch dafür sorgen, daß dadurch nicht die Rechte Dritter, die Interessen Dritter gefährdet werden. Man könnte auf bufe an sich nickt wünsckens- werlhen Bcstimmungen vielleicht verzichten, wenn wir ein Reichs- Vereinsrecht Hütten. Redner bestreitet weiter, daß der Entwurf zu sehr capitaliftifd) fei, die wirthschastlich Schwachen nicht genug schütze. Er verweist dabei auf Dienstvertrag, Miethsrecht. Auch das Eigent: umsrecht habe weit mehr Beschränkungen erfahren, als Rintekn meine, sodoß das Eigentbumsrecht keineswegs einen reinen römisch-rechtlichen Character habe. Das Familien- u >b Eberecht anlangenb, so gehöre die Sittlichkeit der Ehe nicht vor das bürgerliche Forum. (Sehr richtig!) Hier handle es sich darum, unter w<lchen Vorauösttzungen der Staat eine Ehe als richtsb.ständig an- zufehen habe. Dieses Gesetz enthält nicht eine einzige Bestimmung, welche der sittlichen Bedeutung der Ehe widerspricht. Was die Ehescheidung anlangt, so will der Eine sie mehr erleichtern, der Andere erschweren. Danach wird wobl der Entwurf gerade die richtige Mitte treffen. Die väterliche G-walt wird in dem Entwurf als eine Sckutzgewalt aufgefaßt nicht im Interesse des Vaters, sondern des Kindes. Nur deshalb hört auch mit der Schutzbebürftigkeit des Kinbes bie Schutzgewalt auf. Auch die mütterliche Gewalt nach Ableben bes Vaters ist ein offenbarer Fortschritt. (Sehr richtig!) Der Entwurf kann nicht in Allem Allen gefallen, cs bebarf das bes Resignirens. Unb ich glaube, er ist des Rksiguirens werth. Er gibt dem Volke ein gutes, ein deutsches, und tm besten Sinne soc aleS Recht. Er ist social, freilich nicht socialdemokralisck, irbnt er ben Bedürfnissen der wirthschastlich Schwächeren abhilft, im weitesten Sinne. Auch eine ungeheure nationale Bedeutung hat er. Bisher ist der nationale Sinn noch nie stark genug gewesen, um ein einheitlich deutsches Reckt zu schaffen Jetzt, wo wir eine gemeinsame politische Einheit haben, ist es Zeit, auch die köstliche Frucht eines einbet liehen Rechts zu pflücken. Das deutsche Volk wird Ihnen dafür banken alle Zeit. (Lebhafter Beifall.)
Abg. Stabthagen (Soc.): Die Arbeiter verlangen ein wirklich einheitliches Recht freilich — nicht ein cobificitteS Unrecht ber Ausbeuter. Dieser Entwurf hat nur ben Zweck, die Londerrechte der Unternehmer, ber Großgrundbesitzer, ber Capitalisten, festzulegen unb zu stärken, besbalb sollen auch Bergarbeiter, G^sinbe unb ländliche Arbeiter von bem Einheitsrecht ausgeschlossen sein. Die Großgrundbesitzer wollen ihr PiÜgelrecht nicht auffleben, natürlich! Arbeit kennt der Entwurf überhaupt nicht, das Wort Arbeitsoertrag kommt in ihm gar nicht vor. Er kennt nur einen Dienstvertrag und „Gewalt" des Arbeitgebers. Ein unglaublich starres Gewaltoerdä tniß deS Arbeitgebers bem Arbeiter gegenüber wirb in ben Bestimmungen über bie Selbsthilfe ftatuirt. Einen lebenslänglichen Dienstvertrag, wie ihn biefer Entwurf unter Umständen zuläßt, kennt kein sonstiges lebendes Recht. Sogar der Congostaat hat ben lebenslänglichen Vertrag aufgehoben im Interesse ber Abichaffung ber Sclaverei Unb da wundern Sie sich n ck, wenn ich von Sclavemecht in diesem Entwurf spreche? Dem Verpächter in Preußen w'll dieser Entwurf bas Wuchervorrecht belassen, dem Pächter feine unentbehrlichsten Gegenstände zu nehmen. Auch das foll wohl social sein? Der, welcher seine Arbeit verkauft, wird wie ein Ballen Waare behandelt. Dem ParticulariSmus auf diesem G-biete bleibt Thür und Tbor geöffnet, statt baß man ben Arbeit? vertrag in seiner Gefammthett in diesem Gesetz regelt. Wie muß es die öffentliche Stimmung


