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Gießener Jhqtigtt <rfd)tint täglich, mit Ausnahme deS Montags.
Die Gießener
^«mirienvtälier »erden dem Anzeiger »bchmtlich dreimal beigrlrgt.
Drittes Blatt. Sonntag den 4. October_______________________
Gießener Anzeiger
Kenerat-Wnzeiger.
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vierteljähriger JWonntmrxt*pr<i» t 2 Mark 20 Pfg. mit vringerlohn.
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’Wifoq Aints- und Anzeigeblatt für den Ureis Gieszen.
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Alle AnnoaceN'Bureaux deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen
anwalt behaupt«, daß die unterlaffenen Buchungen absichtlich vom Angeklagten unterlaffen find, um seine vorgesetzte Be- Hörde über sein frevelndes Thun zu täuschen. Hiernach seien die Erforderuisie der §§ 350 und 351 deS R.-Str.-G. erfüllt und die Geschworenen könnten nicht ander» al» die Scyuldfrage voll und ganz zu bejahen.
Der Vertheidiger, Herr Jufttzrath RechtSanwalt Dr. Rosenberg, bestreitet theilweise die Beamteneigenschast seines Clienten, besonder» habe er al» solcher nicht die Feldbereinigung um 4000 Mk. geschädigt. Ebenso seien die 6100 Mk. Rest deS aus den Obligationen erzielten Ueber- schusie» nicht in seiner Eigenschaft als Beamter hinterzogen, sondern eS drehe fich hier nur um eine einfache Unterschlagung auS § 246 des R.-Str.-G. Der Vertheidiger be- zieht sich dabei, daß seine Ansicht richtig ist, auf die Bekundung deS ehemaligen Bürgermeisters Hinkel und auf die Thatfache, daß dieses ganze Geschäft überhaupt nicht durch die Bücher gegangen sei. Daß der Angeklagte nur al» Privatmann den Umtausch der fraglichen Papiere besorgt, und nicht als Beamter, gehe schon daraus hervor, daß er dafür eine Vergütung von 20 Pfg. pro ICO Mk. erhalten habe. ES sei ein Beweis für die Unterschlagungen nicht erbracht. Außer den 4000 Mk. seien eS nur kleine Beiträge, die nicht gebucht seien. ES sei nachgewtesen, daß der Angeklagte einfach gelebt, auch sei nicht bewiesen, daß er an der Börse speculirt. Der Vertheidiger kommt zu dem Resultat, daS Geld fehle, wo eS geblieben, sei nicht nachgewiesen, daß eS sein Client hinter fich hat, ist unwahrscheinlich. Der Vertheidiger bittet, die Frage, ob sein Client unterschlagen als Beamter, gewifienhaft zu prüfen, ebenso, ob er unterlassen, zu buchen, in der Abficht, die Lage seiner Kaffe zu verdunkeln und vorsätzlich falsch darzustellen. Jedenfalls dürfte der letzte Theil der Frage zu verneinen sein.
StaatSanwalt Koch präcifirt noch einmal seinen Standpunkt- ebenso der Vertheidiger.
Nach erfolgter Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden zogen sich die Geschworenen zur Berathung zurück. Nach ^stündiger Berathung verkündet der Obmann, Herr Domänenrath Brumhardt-Gedern, den Wahrspruch der Geschworenen, dahingehend, daß die Schuldfrage bejaht sei.
Herr Staatsanwalt Koch bemerkt, daß er keinen Umstand finden könne, der zu Gunsten des Angeklagten spreche - derselbe babe sein Auskommen gehabt und nicht aus Noth gehandelt. Trotzdem habe er fremdes Eigenthum angegriffen und sich bereichert. Strafschärfend falle ins Gewicht der hohe Betrag, den Angeklagter in verhältnißmäß kurzer Zett unterschlagen und der VertrauenSmißbrauch, den erbegangen- er beantrage gegen Rausch 5 Jahre Zuchthaus und wegen der gemeinen und niedrigen Gesinnung, die er bethätigt, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf entsprechende Zett. — Die Ber- theidigung führt als strafmildernd vor, daß der Angeklagte, bis er strauchelte, ein intacter Mann war, den BertraueuS- mtßbrauch könne man demselben nicht als erschwerend anrechnen. Er überlaffe eS dem Gericht, wegen der Höhe der Strafe einen Entscheid zu treffen. — Auf die Frage deS Vorsitzenden, ob Rausch noch etwas vorzubringen habe, bittet dieser um eine mildere Strafe und Anrechnung der Untersuchungshaft. — DaS Unheil lautet auf 4 Jahre 6 Monate Zuchthaus und 5 Jahre Ehrverlust. Die Untersuchungshaft wird mit 6 Monaten in Anrechnung gebracht. Der Angeklagte erkannte die Rechtskraft deS Unheils sofort an, ebenso der Vertreter der Staatsbehörde.
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Amtliche»1 Theil.
Gießen, den 1. October 1896. vetr.: Den Rundgang der Feldgeschworenen.
Großherzogliche Kreisamt Meße«
an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die Feldgeschworenen zu ver- ■nlafjtn, nach § 20 der Instruction vom 23. Februar 1833 MtgierungSblatt S. 105) tm Laufe dieses Monats die Ge- »nkangen zu begehen, um sich von dem Zustande der Grenzen
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Hkvtvcall aufzunehmen. Wir machen dabei darauf aufmerk- fam, daß zwar zu e'nem Steinsatzr wenigstens drei Feld- geschworene beisammen sein müffen, daß aber an den Rund- gingem, wenn dabet nicht zugleich Steine gesetzt werden sollen, ■ar zwei Feldgeschworene thcilzunehmen haben. Wegen Be- sritiging der vorgefundenen Mängel wollen Sie daS Geeignete onanLaffen, wobei namentlich die Aufräumung, Geraderich- tunfl «nd Erneuerung der Grenzsteine ins Auge zu faffen ist. 0n den Dreiecks-, GemarkungS-, Flur- und Gewann-Grenz- fttinen darf jedoch keine Veränderung ohne Mitwirkung eines SlowieterS 1. Klaffe vorgenommen werden. Die Wahl und Zuziehung desselben bleibt Ihnen überlassen- doch wollen Sie Bia, tto es sich um Grenzsteine mehrerer Gemarkungen handelt, stich unter einander deSfallS benehmen. Für die Er- tzalm,g der Parzellengrenzsteiue des GemetndeeigenthumS ist mf Gemetndekosten von Ihnen Sorge zu tragen. Wo noch ktiiik AuSfteinung des GemetndeeigenthumS stattgefunden hat, ktauftragcii wir Sie, den Grmeinderath deSfallS zu vernehmen anb rassen Beschluß zu vollziehen. Die an den Parzellen- .jmz-etneu der Privaten vorgefundenen Mängel sind den SttheSligten zur Beseitigung zu eröffnen. Im Uebrigen ver- odicn wir Sie auf daS Gesetz vom 23. October 1830 (Reg.- 61S. 463) und die vorgenannte Instruction vom 23. Februar 1 833 (Reg.-Bl. S. 105), wegen der Kostenverzeichnisse auf i l'ii Bekanntmachung vom 18. December 1874 (Reg.-Bl.
B 784) und auf unser Auöschreiben vom 29. Januar 1885
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'LlWl: . f *.»e Punkte auszunehmen :
Ü S k'i:- I) »b die Anordnungen, welche sie bei dem letzten Wiesen- 9 gang getroffen haben, befolgt worden sind und welche
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Bestimmungen zu verfahren -
J) Werbesserungsvorschläge in Bezug auf größere Wiesen- ffuren, namentlich solche, zu deren Ausführung die Bildung von Wasiergenoffenschasten nach dem Gesetze vom 30. Juli 1887 über die Bäche und nicht ständig fließen- 8en Gewässer (Regierungs-Blatt S. 159) erforderlich ist. Aja Nr. 2 erläutern wir, daß Sie in der Regel, insofern Wdh besonderer Anstand vorliegt, jedem der betreffenden ALH'Eesitzer speciell eröffnen wollen, welche Mängel der AttMworstand vorgefunden hat und daß diese Mängel binnen
nicht -
i) welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wiesengang Vorgefundenen Mängel von ihnen getroffen worden sind oder ivorgeschlagen werden- hierbei wird den Wiesenvorständen «besonders empfohlen, ihr Augenmerk namentlich auch .auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos rc., auf die Entfernung der Herbstzeitlosen, des Erdauswurfs aus den Be- und Entwässerungsgräben, «uf die Verebenung der Maulwurfshügel und dergleichen nmb auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungs- .grüben zu richten und hierbei nach den bestehenden
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i Dze! ger Nr. 27).
Zu Ende laufenden MonatS sind uns Abschriften der in Uni Tagebücher der Feldgeschworenen aufgenommenen Proto- nefle mit Bericht über Ihre deSfallS getroffenen Anordnungen "□amt den Kostenverzetchniffeu von Ihnen vorzulegen.
v. Gag ern.
Gießen, den 1. Oc-ober 1896.
Belr.: Den Wiesengang.
Großherzogliche Kreisamt Gießen
ott die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.
Nach Art. 7 der Wiesenpolizeiordnung ist in diesem Sfibnat der Wiesengang von den Wiesenvorständen unter Zu- äMniy der Feldschützen und Wiesenwärter vorzunehmen.
Wir beauftragen Sie deshalb, dieselben hierzu baldigst achusvrdern und uns die über den Wiesengang aufzunehmen- dCr» Protokolle bis längstens 15. November d. I. vorzulegen.
In diesen Protokollen haben die Wiesenvorstände, was SS«! denselben noch besonders eröffnen wollen, hauptsächlich
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der vom Wiesenvorstand zu bestimmenden Frist so gewiß zu beseitigen wären, als sonst die nöthigen Herstellungen aus Kosten der Säumigen angeordnet würden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wollen Sie nach Anhörung des Wiesenvorstandes weitere Anträge stellen. Jedenfalls sind die von Ihnen getroffenen Anordnungen in den von Ihnen einzusendenden Protokollen einstweilen zu erwähnen.
Das Protokoll über den Rundgang ist von allen Theil- nehmern zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvorstandes verhindert, am Rundgange Theil zu nehmen, so ist dieses am Schluffe des Protokolles zu bemerken.
Sollte der Wiesenvorstand, der außer dem Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten, mindestens noch aus zwei Ortseinwohnern, welche Wiesen besitzen oder solche zu benutzen oder zu verwalten haben, bestehen soll, nicht mehr vollständig sein, so wollen Sie den Gemeinderath wegen Ergänzung des Wiesenvorstandes vernehmen und uns die Anträge des Gemeinderathes in besonderer Verhandlung vorlegen.
v. Gagern.
Schwurgericht.
W. Gießen, den 2. October 1896.
Fortsetzung der Verhandlung gegen Gemeinderechner Rausch von Vilbel. Nach weiterer Vernehmung des Sachverständigen Auer, welcher darlegt, daß die 50,000 Mk. ConvertirungSgelder deS Bankhauses Grünewald hätten durch die Gemeindebücher gehen müssen, es aber auch für möglich hält, daß ein Fehlbetrag in der Kasse schon beim Dienstantritt Rauschs bestanden hat, wird die Beweisaufnahme geschlossen.
In der NachmittagSsitzung legte der Vorsitzende den Geschworenen die Schuldsrage, formulirt aus § 350 u. 351 d. R.-Str.-G. vor: „Hat der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Beamter, nämlich als Rechner der Gemeinde Vilbel und als Rechner der anderen Kaffen, die er verwaltet hat, Gelder, die er empfangen oder in Gewahrsam hatte, unterschlagen, und hat er in Beziehung auf diese Unterschlagung und um diese zu verdicken, die zur Eintragung uud Controle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Bücher unrichtig geführt?"
Herr Staatsanwalt Koch erklärte darauf zur Begründung der Anklage, daß der Beamte für all die Kaffen als Beamter im vollen Sinne des Wortes anzusehen sei, unter- liege keinem Zweifel, denn derselbe sei als solcher für jede Kasse vereidet. ES sei die Frage, welche Summe habe der Angeklagte unterschlagen? Der Sachverständige habe festgestellt, es seien dieses 16,383 Mk. und 52 Pfg. Der Staatsanwalt ist der Meinung, daß hiervon zwei Posten in Abzug kommen, der eine in Höhe von 155 Mk. 33 Pfg, den der Angeklagte al» eingenommen gebucht, den er, wie die Beweisaufnahme ergeben, aber gar nicht erhalten hat, uud weiter 195 Mk., die der Rechner hätte einnehmeu müffen bei de« CouverttrungSgrschäft, von denen er aber behauptet, er habe sie nicht in Anrechnung gebracht. Dadurch belaufe fich die unterschlagene Summe auf 16,157 Mk. 69 Pfg. Der Einwand des Angeklagten, daß das Mauco schon theilweise zu Zeiten seines Vaters vorhanden gewesen sein kann, wird hinfällig, nachdem der Angeklagte den Einwand selbst hat fallen laffen, und nachdem durch Zeugenaussagen bewiesen sei, daß der Vater des Angeklagten ein ordentlicher Manu sei, dem Niemand so etwas zutraut. Der Angeklagte de- hauptet, alle unterlaffenen Buchungen beruhten auf einem Versehen, dies wäre ja denkbar, wenn es fich um ein oder zwei Posten handeln würde, aber eS find mehr wie 50 Poften, darunter sehr bedeutende von 6000 und 4000 Mk., al» Einnahme nicht gebucht. Wenn behauptet wird, die 6100 Mk., die der Rechner aus dem ConvertirungSgeschäft für sich verwendet hat, hätte dieser nicht durch die Bücher gehen laffen brauchen, so bezieht fich die Staatsbehörde darüber, daß dies doch hätte geschehen müffen, auf die Aussage des Sachverständigen und der beiden vernommenen Rechner Fritzel und Dreffel, die alle drei Übereinstimmend über diesen Punkt die gleiche Meinung haben. Daß die 30,000 Mk. in Baar, die Rausch zur Einlösung der alten 4% Papiere vom Bank- Hause erhalten hatte, ebenfalls hätten gebucht werden müffen, versteht fich ebenfalls hiernach von selbst. Der Staatsanwalt geht daun auf die erste Revifion deS Beamte« der Ober- rechnungSkammer ein, nach welcher Rausch daS Mauco in die Kaffe eingelegt hatte. Er schilderte, wie bei der Revision des Bürgermeisters 10 Tage später wieder ein Manco in der Kaffe war, dies kennzeichnete die Handlung des Mannes, der schon 10 Tage nach der Revifion mehr Geld aus der Kaffe nimmt, als er vorher gedeckt hatte. Der Staats-
Vee»rschtes.
♦ Die neueste Erfindung auf dem Gebiete des R^adfahr- sportS kommt aus Monaco. Eia talentvoller Eroupier der dortigen Spielbank hat fich eine Vorrichtung patentiren laffen, welche er „Beliebig verstellbare Beinpolsterung" ueuut. Die Vorrichtung ist fabelhaft finorich. Mau denke fich einen Strumpf aus einem feinen Ballonstoff gefertigt, dessen Wandungen mit demselben Stoff derart überzogen find, daß ein luftdichter Zwischenraum entsteht. Der Strumpf hat eine Länge bis zum Oberschenkel. Nachdem er über daS Bein gezogen ist, wird er mittelst eines ganz einfachen Apparats ähnlich einem Pneumatikreifen aufgeblasen. Dieser Pneumatik- strumpf soll den Zweck haben, beim Fall vom Rade Knochenbrüche, Hautabschürfungen u. s. w. zu verhindern und außerdem den — häufigen Mangel an Waden geschickt auSzugleicheu. Die Strümpfe werden nur nach Maß gefertigt, find ungefähr 50 bis 100 Gramm schwer und stellen fich auf 50 Mk. da» Paar. Ein Pariser Mode Atelier will die Erfindung an» kaufen und verspricht sich ein große» Geschäft. Der Erfinder hat die Abficht, auch einen ganzen Pneumatikanzug zu cm» strutren.


