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3.7.1896 Erstes Blatt
 
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Rr 154

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Die Gießener

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Erstes Blatt. Freitag dm 3. Juli ____________

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1896

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Amtlicher TKeil.

Nr. 16 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 27. d. M., mthält:

(Nr. 2311.) Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. Vom 20. Juni 1896.

(Nr. 2312.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 26. Juni 1896.

Gießen, den 80. Juni 1896.

Grobherzogliches KreiSamt Gießen.

v. Gagern.

Bekanntmachung,

betreffend: Maul- und Klauenseuche.

Die Maul- und Klauenseuche zu Bellersheim und Hof-Albach ist erloschen und die Gemarkungs- und Ge­höftsperre aufgehoben worden.

Gießen, den 1. Juli 1896.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

»ekanntmachnug.

In der Gemeinde Burgsolms (Kreis Wetzlar) ist die Rothlaufseuche amtlich festgestellt worden.

Gießen, den 1. Juli 1896.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Deutscher Reichstag.

118. Sitzung. Mittwoch, den 1. Juli 1896.

Aus der Tagesordnung steht zunächst die einmalige Berathung der Vorlage der verbündeten Regierungen betr. Vertagung des Reichstags bis zum 10. November. Die Zustimmung des Hauses erfolgt ohne jede Debatte.

Die dritte Berathung des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird fortgesetzt bei dem Titel Grundschuld des zweiten Bucks.

Abg. v. Plötz (cons.) befürwortet einen Antrag Mirbach auf Streichung der sämmtltchen von der Grundschuld handelnden Para­graphen, da dieselben den Anforderungen der Zett nicht entsprächen. Er selbst würde, wenn der Antrag abgelehnt werde, gegen daS ganze Gesetzbuch stimmen müssen. ,

Abg. Mirbach erklärt dagegen, daß er den Antrag zurückziehe, obwohl er allerdings bet der Ansicht verbleibe, daß die betr. Be­stimmungen eine zu große Mobtlistrung des Grundbesitzes herbei­führen würden. .

Da Abg. v. Plötz, der sich nochmals zum Worte gemeldet batte, auf dasselbe verzichtet, so werden ohne weitere Debatte die Paragraphen genehmigt.

Es folgt das dritte Buch: Familienrecht.

S 1288 setzte nach den Beschlüssen zweiter Lesung die Ehe- mündtgkett auf das vollendete 21. Lebensjahr fest.

Ein Antrag Stumm will die Ehemündtgkeit wieder bis zum 25. Lebensjahre hinausschieben; dasselbe will auch ein Antrag Rtutelen, wogegen ein Antrag Enneccerus die Ehemündtgkeit nur für männliche Personen erst mit 25 Jahren etntreten lassen, dagegen für weibliche Personen bei dem vollendeten 21. Lebensjahre belasten will.

Abg. Rintelen: Die Sache sei von höchster Bedeutung für die Familie. Welches Interesse habe nicht ein Familtenhaupt daran, daß sei» Sohn durch eine gar zu früh geschlossene Heirath Jemand in die Familie htneinbringe, den er in derselben nicht gern zu sehen Anlaß habe. Und welches Interesse habe nicht das Familtenhaupt auch daran, daß nicht der Sohn sich durch zu frühe Heirath wtrth- schaftlich in Ungelegenhetten stürze und womöglich ihm zur Last falle.

Abg. Bebel (Soc.) bekämpft sämmtliche AbänderungSanträge. Wer durch Hinausschiebung der Ehemündigkeit die Autorität der Eltern und der Kirche stärken wolle, stelle mtt dieser künstlichen Autoritätsstärkung der natürlichen Autorität von Eltern und Kirche ein sehr schlechtes Zeugnttz aus.

1 Abg. Enneccerus erklärt, er selbst wie die Mehrzahl seiner Freunde würden in erster Linie für den Antrag Stumm und erst in zweiter Linie für seinen eigenen Antrag stimmen.

Geh. Rath Mandry ersucht um Annahme des Antrages Stumm, event. wenigstens des Antrages Enneccerus. Die Beschlüste zweiter Lesung bedeuteten doch eine zu große Abweichung, einen zu großen Sprung von den bestehenden Bestimmungen.

Abg. Gröber (Ctr.) erklärt, die Mehrzahl seiner Freunde werde an den Beschlüssen zweiter Lesung festbalten. Nachdem man einmal die Volljährigkeit auf das vollendete 21. Lebensjahr festgesetzt habe, sodaß jeder junge Mann und jede Tochter aus dem elterlichen Hause hinaus InS Leben hinauStreten und sich selbstständig machen könnten, könne man es auch den Betreffenden verwehren, ohne Ein­willigung der Eltern zur Ehe zu schretren.

Die Anträge Stumm-Rintelen sowie Enneccerus werden abgelehnt. Für dieselben stimmte nur eine geringe Anzahl vom Eentrum.

Bet Titel Eheliches Güterrecht, S 1346, äußert

Abg. v. Stumm nochmals sein Bedauern darüber, daß das eingebrachte Vermögen der Frau der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterliegen solle. Er habe die seste Ueberzeugung, daß die Majorität des Hauses später zu anderen Beschlüffen kommen werde.

Ohne weitere Debatte wird der Paragraph genehmigt.

Bei dem Abschnitt Ehescheidung beantragt

Abg. Munckel Wiederherstellung des Paragraphen der Re­gierungsvorlage, welcher die Scheidung wegen Geisteskrankheit zulassen wollte. Nicht das Gesetz scheide hier die Ehe, sondern die Natur, welche das geistige Band zwischen den Ehegatten durch Getstes- umnachtung des einen gelöst hat. Wo eine Ehe thatsächlich nicht mehr ist, da soll man sie auch nicht vor dem Gesetz gegen den Willen des einen Gatten sortbestehen lassen.

Eine weitere Wortmeldung erfolgt nicht.

Justizminister Schönstedt bittet dringend, den Antrag Munckel anzunehmm. Er erinnere an einen Fall, in dem die geisteskranke Frau zwei ihrer Kinder tödtete; sie sei seitdem fünf Jahre lang im Jrrenhause, unheilbar. Das letzte Kind des Mannes bi jetzt neun Jahre alt, der Mann halte es für dringend nothig, durch eine neue Ehe für sein Töchterchen besser als bisher zu sorgen. Wolle man das mißbilligen? Wolle man da sagen: der Mann wirft seine Frau auf die Straße?! Der Minister führt noch einige weitere ähnliche Fälle an. Es handelt sich hier um ein Stück sociale Frage. Lösen Sie sie so, wie Sie es vor sich verantworten können!

Sächsischer Gesandter Graf Hohentbal richtet ebenfalls die dringende Bitte an das Haus, den Antrag Munckel anzunehmm.

Badischer Bevollmächtigter v. Jagemann schließt sich dem kurz an.

Abg. Pauli (Rp.) verwahrt sich dagegen, neulich alle die als Schurken bezeichnet zu haben, welche sich wegen Geisteskrankheit des anderen Theils scheiden ließen. Er habe nur gesagt, er würde es von seinem Gewtssensstandpunkt aus als Schurkenstreich ansehen, wollte er selbst sich aus solchem Grunde scheiden lassen.

Der Antrag Munckel wird mit 161 gegen 133 Stimmen an- gmommen. Dafür stimmen die Linken, die Nationalliberalen, die große Mehrheit der Reichspartei und eine Anzahl Conservativm. Das Ergebntß der Abstimmung wird mit lebhaftem Beifall begrüßt.

Nunmehr wird aus Gründen der Geschäftsordnung über den Antrag Kardorff-Gamp, der gestern nur handschriftlich vorgelegen hatte, zum S 817, betr. Schadenersatz für Verletzungen durch Haus- thiere, die Abstimmung wiederholt. Der Antrag, welcher die Schadenersatz-Verpflichtung hatte einschränken wollm, wird heute abgelehnt.

Abg. Vielhaben (Antis) beantragt Streichung der SS 1567a und b, welche statt der Ehescheidung die bloße Trennung von Tisch und Bett zulassen. , ~

Abg. Jskraut (Ref.-P.) empfiehlt den Anttag; die Trennung von Tisch und Bett sei eine ungerechtfertigte Eoncesfion an das canonische Recht.

Der Antrag Vielhaben wird mit großer Mehrheit «bgelehnt.

Bei dem Abschnittrechtliche Stellung der unehelichen Kinder" befürwortet rr , c

Abg. v. Buchka (cons.) einen Antrag Manteuffel, dm in zweiter Lesung beschlossenen Zusatz zum § 1582 wieder zu streichen, demzufolge auf Antrag eines Ehemannes dem unehelichen Kinde seiner Frau sein Name erthetlt werden kann.

Abg. Bebel widerspricht lebhaft der Streichung. Sei ein Mann so hochherzig, einem von seiner Frau in die Ehe gebrachten unehelichen Kinde seinen Namen zu geben, so sei das nicht zu tadeln, sondern anzuerkennen.

Abgg. Enneccerus (nl.) und Haußmann (südd. Vp.) treten ebenfalls für Beibehaltung deS Beschluffes zweiter Lesung ein.

Der Beschluß dritter Lesung wird unter Ablehnung des An­trags Manteuffel aufrechterhalten. t o

S 1593 handelt von der Vaterschaft eines unehelichen Kindes.

Abg. v. Strom deck (Ctr.) erneuert dm bei der zweiten Lesung abgelebnten Antrag Auer, die exceptio plurium zu streichen.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Rest des Bürgerlichen Gesetzbuches wird, abgesehen von einer geringfügigen Aenderung des S 2113, debattelos erledigt.

Bei dem Einführungsgesetz, Art. 60, wonach die landes­gesetzlichen Vorschriften über Rentengüter und Anfiedelungsstellen unberührt bleiben sollen, werden die Worteund Ansiedelungsstellm" gestrichen.

Bei Einleitung und Ueberschrift zu diesem Gesetz giebt

Abg. Lieber Namens des Eentrums die Erklärung ab: die Bedenkm deS Centrums, nammtlich hinsichtlich des Eherechts, seim durch die beschlossenen Aenderungen und Zusätze noch nicht völlig beseitigt, ebenso wenig aber verkenne das Centrum, daß das Bürger­liche Gesetzbuch Besserungen des bestehenden Rechtszustandes bringe, deren Ablehnung eS nicht verantworten wolle. Dazu kommt der hohe Werlh eines einheitlichen Rechts, wie eS s.Z. schon Josef Görres gefordert habe. Wenn somit das Centrum in der Schlutzabstimmung zustimme, so gebe es doch in keiner Weise etwas von seiner grund­sätzlichen Stellung in Ehenfragen auf. Indem es zustimme, lege es für alle Zukunft Zeugniß dafür ab, daß es immer bereit gewesen sei, dieses Werk als einen Markstein in der Geschichte unseres Vaterlandes aufzurichtm. r , ~ . _ . _,

Abg. v. d. Decken (Welfe) erklärt, seine Freunde wurdm sich der Stimme bei der Schluhabstimmung enthalten, nackdem sich erst heute wieder bei dem S 817 gezeigt, wie die Beschlüsse nicht auf sachlicken Erwägungen, sondern auf Zufälligkeitm beruhten.

Präfidmt v. Buol erklärt es für unzulässig, dem Hause nachzu­sagen, daß es seine Beschlüsse nicht aus sachlichen Erwägungm gefaßt habe.

Abg. v. Czarlinski erklärt, die Polen würden trotz vieler Bedenken für das Gesetzbuch im Ganzen stimmen.

Abg. Richter regt sodann an, der GeschäftsordnungScommisfion aufzutragen, darüber zu berathen, ob solche längeren Erklärungen, wie Lieber sie abgegeben, am Schlüsse der Berathung zulässig sein sollten. . , . . , . .

Nack längerer Geschäftsordnungsdebatte wird ein dahingehender Antrag Richter angenommen. . .

Nach einer weiteren längeren Geschäftsordnungsdebatte werdm ferner die von der Commission vorgeschlagenen zwei Resolutionen betr. Aenderungen an der Civilprocetzordnung angenommen, wogegen über eine wettere, von der Commission auf Antrag der Socialdemo- kraten beschlossene Resolution, betr. einheitliche Regelung der Rechts­verhältnisse der Berufsvereine, gewiffer gewerblicher Arbeiterverträge, Beamtenhaftpflicht, Bergrecht rc., die Berathung und Beschlußfaffung bis nach Ablauf der Vertagung ausgesetzt wird.

Vor Beginn der Schluhabstimmung erledigt dann noch bas Haus die Mandatsfrage bezüglich des zum Postagenten ernennten Ab­geordneten Köhler.

Gemäß dem Anträge der WahlprüfungScommisston wird das Mandat für erloschen erklärt. ,

Präsident v. Buol theilt ferner den Eingang einer Inter­pellation Arnim mit: ob der Regierung bekannt sei, daß die Loco- Notirungen für Getreide an der Berliner Börse den thatsächlich ge­zahlten Preisen nicht entsprechen? (Gelächter links).

Es soll nunmehr die.Gesammtabstimmung über daS Bürger­liche Gesetzbuch stattfinden. , t _

Abg. Graf Mirbach beantragt, erst die 3. Lesung deS Mar­garine-Gesetzes vorzunehmen. r

Nachdem Abg. v. Bennigsen und Abg. Lieber dem wider­sprochen, wird der Antrag Mirbach abgelehnt und es erfolgt dem­gemäß die Gesammtabstimmung über das Bürgerliche Gesetzbuch. Die Annahme geschieht mit 222 gegen 48 Stimmen. Dagegen nur die Socialdemokratm, die drei Bayern Sigl, Bachmeier und Bruckmeier und die drei Conservativen v. Ploetz, Hilgen­dorff und v. W e r d e ck. Der Abstimmung enthielten sich: die Antise­miten, Welfen, Elsäsier, ferner Ritter-Wirsitz, v. Herder und von Langen, insgesammt 18 Enthaltungen.

Als der Präsident das Resultat verkündet, erschollen leb­hafte Bravos. .

Präsident v. Buol schlägt für morgen vor: Margarinegesetz und obige Interpellation Arnim.

Abg. v. Levetzow bittet, für morgen den Antrag Schwerin- Löwitz, betr. Einschränkung der Zollcredite für gewisse Maaren, auf die Tagesordnung zu stellen.

Nach längerer Debatte wird die Tagesordnung für morgen 11 Uhr festgestellt, wie der Präsident sie vorgeschlagen.

(Schluß 5V. Uhr.)

Deutsches Reich.

Darmstadt, 1. Juli. Der Großherzog und die Großherzogin kehren nächsten Montag aus Rußland hierher zurück.

Görlitz, 28. Juni. Als Gäste für die Kaiser- manöver sind angemeldet: König Albert von Sachsen und der Prinz von Neapel. Die am 8. September auf dem Hermsdorfer Exercierplatze stattfindende Kaiserparade wird in zwei Treffen abgehalten und zwar von den Truppen des 5. und 6. Armeecorps im ersten Treffen Infanterie, Jäger, Fußartillerie und Pioniere, im zweiten die Cavallerie, Feld­artillerie und Train. Das Kaisermanöver wird den Cha- racter eines Rückzugsgefechtes in großartigem Maßstabe tragen und insbesondere dem Zwecke dienen, strategische Ver­suche anzustellen. AlS DrrsuchSobject soll eine Arriöre-Garde, die mit wichtigen Aufgaben betraut wird, benutzt werden- ferner ist eine neue fortificatorische Einrichtung bet einzelnen Gefechtsfeldern in Aussicht genommen. Napoleon- I. Schlacht« plan von Austerlitz, wo ihm der Sieg zu Theil wurde, soll dem Ganzen zu Grunde gelegt sein. Am 9. September ver­anstaltet der Kaiser für die Posener Stande ein Mahl im Ständehause.

Nerreste

Wolff» telegraphische« Correspondem-Bmea».

Wilhelmshaven, 1. Juli. Der Stapellauf des Panzers Ersatz Preußen" hat heute in Gegenwart des Kaisers stattgefunden und ist durchaus glücklich verlaufen. Der Kaiser taufte daS SchiffKaiser Friedrich III."

Wilhelmshaven, 1. Juli. Bei dem Stapellaufe des PanzersErsatz Preußen" hielt der Kaiser etwa folgende Rede:Hochragend zum Ablaufe bereit, um seinem Elemente übergeben zu werden, steht fest, gefertigt von deutscher Arbeit, wieder ein großes Schiff. Dank dem Fleiße, der Umsicht und Berechnung seiner Erbauer. Dank der Ueber- zeugung des Vaterlandes von der Entwickelung und Macht- Entfaltung unserer Marine hat die deutsche Volksvertretung die Mittel zum Bau einer Reihe von Schlachtschiffen be­willigt. Mit Stolz können Industrie und Handwerk auf den Bau blicken, welcher nicht nur den Schiffen fremder Marinen ebenbürtig ist, sondern diese noch übertrifft. Es gilt noch dem Schiffe einen Namen zu geben. Ueberall im weiten Vaterlande erheben sich auf Bergeshöhen Denkmäler verstorbener Kaiser als Wahrzeichen großer, gemeinsamer Zeiten. Ein solches Wahrzeichen soll auch dieses Schiff sein, und es soll einen Namen tragen, bei deffen Klange alle Herzen höher schlagen und jedes Soldaten Auge sich mit fteudigem Naß süllen muß, ein Name, deffen hohem Träger vergönnt war, an der Spitze der vereinigten deutschen Heere gestanden zu haben, unserem Vaterlande die Einigung und unserem Hause auf ewig die Kaiserkrone zu erwerben. Möge die Besatzung des Schiffes stets seiner hohen Tugenden, der Selbstlosigkeit, Ausopferung und äußersten Hingabe eingedenk sein. Möge dieses Schiff im Kriege ein gefürchteter Gegner des Feindes, ein Schirmer unserer heiwathlicheu Küsten, und im Frieden der Stolz unserer Nation sein. Sei dem Schutze des Allmächtigen empfohlen! Hiermit übergebe