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Hietzener Anzeiger erscheint täglich, Mit Ausnahme d<S
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Die Gießener x AlamiktenStätter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.
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2lmtlid>sr Theil.
Bekanntmachung, t<treffenb Vorschriften über den Betrieb von Bäckireien und Conditoreien.
Auf Grund der pos. 1, 3a der Bestimmungen deS DundeSrathS über den Betrieb von Bäckereien und Eon- bltorcten haben wir auf Antrag der Gießener Bäcker Innung die lieb er arbeit, außer an den in unserer Bekauntmachung vom 31. Jult d. IS. bereits genannten 22., 23., 24., 30. vvd 31. Decembertagen, att den drei dem Weihuachts- feste vorausgeheude« Samstagen gestattet. Es ist jedoch an diesen Tagen zwischen den Arbeitsschichten den Gehilfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens 8 Stunden, fatoie den Lehrlingen eine solche von mindestens 10 Stunden im ersten Lehrjahre und mindestens 9 Stunden im zweiten Lehrjahre zu gewähren.
Gießen, am 30. November 1896. Großherzogltches KreiSamt Gießen, v. Gagern.
Bekauntmachung.
Großh. Ministerium des Innern hat durch Entschließung bom 21. November d. IS. die Abhaltung des BtehmarkteS zu Fretenseen am 3. December l. I. unter der Bedingung genehmigt, daß nur Thiere auS unverseuchten Orten der Kreise Schotten, Alsfeld, Gießen, Lauterbach, Büdingen aufgetrieben werden dürfen, daß Thiere von Händlern aber nur dann zugelassen werden, wenn sie mindestens sieben Tage tu unverseuchten Orten der genannten Kreise in seuchenfreiem Zustande zugebracht haben.
Wir machen dabet darauf aufmerksam, daß beim Auftrieb van Bteh vorschriftsmäßige Ursprungszeugnisse vorzuzetgen sind, welche für Nichthändler von den Großh. Bürgermeistereien, fir Viehhändler dagegen von einem beamteten Thierarzt ausgestellt werden müssen.
Schotten, 25. November 1896.
Großherzogliches KreiSamt Schotten. Schönfeld.
Deutsche* Reichstag.
185. Pleuarfitzullg. SamStag, den 28. November 1896.
Am BundeSrathsltsche: Staaissecrelär Nteberding.
Die zweite Berathung der Justtznooelle wird fortgesetzt bet den Bestimmungen über die Entschädigung unschuldig Verurtheilter, nachdem gestern die Erschwerung des Wiederaufnahmeverfahrens abgelehnt worden.
Abgg. Frohme und Stadthagen (Soc.) beantragen S 413c, nach welchem der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen sein soll, wenn der Verprtheilte die frühere Verurthetlung vorsätzlich herbet- gesührt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat, dahin zu ändern, daß der Anspruch nur da ausgeschlossen sei, wenn der Ver- urtheilte durch unwahres gerichtliches oder außergerichtltchesGeständniß der That oder durch falsche Selbstanzeige oder sonst die Verurthetlung veranlaßt oder herbetgesührt hat. Für den Fall der Ablehnung sollm in der Vorlage die Worte „Durch grobe Fahrlässtgkett" gestrichm »erden.
Ein zweiter Antrag derselben Antragsteller will einen neuen Paragraphen einfügen, nach welchem für den durch Untersuchungshaft herbeigeführten Vermögendschadcn Ersatz soll beansprucht werden linnen, wenn die Verhafteten rechtskräftig fretgesprochen oder außer Verfolgung gesetzt find. Ausgeschlossen soll der Ersatzanspruch sein, wenn der Angeschuldigte versucht hat, sich dem Strafverfahren durch tle Flucht zu entziehen, Spuren der That zu vernichten, Jemand zu ciner falschen Aussage zu verleiten, oder sich der Zeugntßpflicht zu uitztehcn oder wenn der Angeschuldigte durch falsches Geständntß der Lhat falsche Selbstanzeige oder sonst absichtlich die Einleitung oder tzoitsetzung des Strafverfahrens veranlaßt hat.
Abg. Frohme (Soc.): Die berechtigten Wünsche nach Ent- sjädigung unschuldig Verurtheilter würden durch die Vorlage nur mangelhaft erfüllt, indem man die Entschädigung nut an die im Wiederaufnahmeoerfahren als Unschuldig Erwiesenen gewähren wolle. Unrecht sei es, daß man nicht auch die unschuldig in UntersuchungS- i«fi genommenen Personen entschädige, obwohl eine lange Unters svtzungshaft oft ein schweres Unglück für den davon Betroffenen sei.
Geh. Rath o. Lenthe: Nachdem gestern zum 8 399 der Antrag Mwckel (auf Streichung der das Wfederaufnahmeoerfahren er- I^werenden Bestimmungen) angenommen worden sei, entspreche i 413b, der von der Entschädigung handle, überhaupt nicht mehr den jntmttoeen der verbündeten Regierungen. Weiter erklärt sich Redner wlslchieden gegen die Anträge Frohme. Schon in der Eommisfion 6abK die Regierung die Gründe dargelegt, weshalb fie auf eine Ent- Mdigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nicht eingehen liauie. Nicht etwa auS fiScalischen Gründen, vielmehr befürchte die Rtgiiernng, daß durch die beständigen mitwirkenden Ansprüche der fclntffenben Personen an das Gericht schließlich eine nachtheilige ßtrtung auf den Strasproceß werde ausgeübt werden. Der RechlS- iiumb sei auch hinsichtlich beider Kategorien, unschuldig VerurtheUte -mb zu Unrecht in Untersuchungshaft genommene Personen, in Bezug
auf Entschädigung keineswegs derselbe. Ein Recht bestehe ja auf Entschädigung überhaupt noch nicht, sondern nur Billigkettsgründe. In Frankreich habe man zwar die Entschädigung auch für unschuldig in Untersuchungshaft Befindliche, dafür seien aber auch in Frankreich die RrvtstonSgründe zum Nachthetl des Angeklagten sehr eingeschränkt.
Abg. Stadthagen (Soc.): Mir werden unsere Beschlüffe fassen unbekümmert um die Anstchten und den Widerspruch der Regierung. Wir werden sehen, ob die Regierung des Volkes wegen da ist oder das Volk der Regierung wegen. Unmöglich kann der Staat berechtigt sein, in die Freiheit deö Einzelnen einzugreifen, ihn unschuldig inS Untersuchungsgefängniß zu stecken und nachher jede Verpflichtung auf Schadenersatz abzuweisen.
Geh. Rath o. Lenthe weist demgegenüber auf Fälle hin, wo der Angeklagte das Vorgehen gegen ihn selber durch grobe Fahrlässigkeit oder mit Absicht verschuldet hat. Unmöglich könne in solchen Fällen der Staat eine Verpflichtung zur Entschädigung anerkennen. Redner erwähnt einen solchen Fall, wo ein Verurtheilter selbst in der Voruntersuchung sich der Unterschlagung bezichtigt habe und nur deshalb, obwohl mit Unrecht, verurtheilt worden sei.
Hieraus werden SS 413b bis 413k nach den CommisfionS- Vorschlägen angenommen, unter Ablehnung der sogen, demokratischen Anträge.
S 431 handelt von der Zurücknahme der Privatklage.
Ein Antrag Haußmann, Munckel, Schmidt-Warburg geht dahin, dem Prioatkläger die bis dahin entstandenen ganzen Kosten deS Verfahrens aufzuerlegen, wenn er entweder in der ersten Instanz oder bei Berufungen in der zweiten Instanz, in der Haupt- verhandlung weder persönlich erschienen, noch durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Geh. Rath Vierhaus, gegen den Antrag, durch den dem Prioatkläger unter Umständen eine ungerechte Schädigung erwachsen könnte, beispielsweise wenn er ohne seine Schuld ausgeblieben, ein Schreiben von ihm an das Gericht nicht prompt bestellt worden sei.
Der Antrag wird angenommen.
S 444 besagt, der Anspruch auf Buße kann von den Erben des Verletzten nicht erhoben oder fortgesetzt werden.
Ein Antrag v. Strombeck will dagegen den Erben des Verletzten einen Anspruch auf Buße zusprechen, wenn die Strasthat eimn Vermögensschaden verursacht hatte.
Geh.-Rath Lenthe wendet dagegen ein, daß ja gerade die Buße nach den Grundsätzen der Strafproceßordnung jeden weiteren Vermögensanspruch im Wege deS CivilverfahrenS ausschließe. Auch sei die Buße stets nur gedacht als eine Entschädigung an den Verletzten selber, niemals an dessen Erben. Letztere können stets nach wie vor etwaige Ansprüche wegen Vermögensschädigung civilprocefsualisch geltend machen, es bedürfe dazu keiner Bestimmung hier im Straf« proceß, wenn es auch vielleicht — wie er zugebe — bequemer sei, den Anspruch gleich im Strafverfahren mit geltend zu machen.
Paragraph 445 handelt von der Straf Vollstreckung und bestimmt, auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt diejenige Untersuchungshaft anzurechnen, welche der Angeklagte erlitten hat, feit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet ober das eingelegte Rechtsmittel jurfltfgenommen hat, ober seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen i|t, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
Abg. Haußmann beantragt, auf die Strafe unverkürzt die ganze Untersuchungshaft anzurechnen, welche der Angeklagte seit Verkündung deS Urtheils erster Instanz erlitten hat. Wenn man die Anrechnung der Hast auf die Strafe an den Verzicht auf die Einlegung des Rechtsmittels knüpfe, bann verführe und verleite man die Verurtheilten, auf das Rechtsmittel zu verzichten.
Der Antrag wird abgelehnt.
Zu S 499, Kosten des Verfahrens, beantragt
Abg. Stadthagen: Die bisher facultative Uebernahme der einem sreigefprochenen Angeklagten erwachsenen nothwendigen Aus, gaben auf den Staat obligatorisch zu machen und auch einen durch Zeitoersäumniß dem Angeschuldigten entstandenen Schaden zu vergüten.
Geh.-Rath Vier haus wendet ein, der Antrag bedeute finanziell einen Sprung ins Dunkle; nach den bisherigen Erfahrungen feien die Gerichte ohnehin sehr geneigt, Schadenersatz zu bewilligen.
Nachdem Abg. Schmidt-Warburg bemerkt, der Gedanke des Antrags sei ihm sympathisch, nur nicht die obligatorische Form, wird der Antrag gegen die entschiedene Linke abgelehnt.
Artikel 3 in der Fassung der Eommisfion bestimmt, daß das Gesetz auf alle bei seinem Inkrafttreten noch schwebenden Strafsachen Anwendung finden soll.
Ein Antrag des Abg. v. Buchka, die ursprüngliche Vorlage wiederherzustellen, also das Gesetz nur auf diejenigen anhängigen Strafsachen anwendbar zu machen, in denen bet Inkrafttreten des Gesetzes ein Urtheil erster Instanz noch nicht ergangen ist, wird abgelebnt.
Damit ist die zweite Lesung der Justiznovelle beendet.
Die Commission beantragtgnod? zwei Resolutionen, in welchen der Reichskanzler ersucht wird, die Einführung der bedingten Verurtheilung in Erwägung zu ziehen und baldigst einen Gesetzentwurf vorzulegen betr. reichsgesetzliche Regelung der Straf- Vollstreckung.
Abg. Roeren (Ctt.) tritt lebhaft für Einführung der bedingten Verurthetlung ein unter Hinweis auf die allseitige Anerkennung, welche dieselbe in Belgien finde, ebenso in Holland, England, Schweden. Redner protestirt dann dagegen, daß man in dem neuer; bingS in Preußen gemachten Versuch einer bedingten Begnadigung im Verwaltungswege einen ersten Schritt zu der durch den Richter auszusprechenden bedingten Verurthetlung zu erblicken habe. WünschenS- werth sei nur das letztere, also die Besugniß des Richters, die Aussetzung der Strafvollstreckung auszusprechen. Daher empfehle er dringend vorliegende erste Resolution.
Staatssecr. Nteberding erklärt, Erwägungen derart, wie die Resolution sie empfehle, seien bereits im Gange. Der Vorwurf aber, a!S ob die preußische Regierung in dieser Frage gar zu vorsichtig vorgehe, sei unberechtigt. Auch in den anderen Staaten sei man noch schwankend. Würde der Frage eine gar zu große Bedeutung beigemessen, wie Vorredner es thue, bann würde man beispielsweise in der nordamertkanischen Union die bedingte Verurlhei- lung nicht nur in einzelnen, sondern in allen Staaten eingeführt haben, was thatsächltch nicht geschehen sei. Auch weichen die Be- sttmmungen im Auslände, so diejenigen Belgims und Norwegens,
Alle Armoucen-Bureaux de» In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
noch sehr von einander ab, was doch ebenfalls noch zur Vorsicht mahne. Eine reichsgesetzliche Regelung wäre zur Zett noch verfrüht. Man möge erst noch Erfahrungen durch eine Action auf dem Verwaltungswege machen, zumal es sich doch bei der bedingten Verurthetlung unter allen Umständen um einen Act der Gnade handle. Man könne also dem Vorgehen der einzelnen Bundesregierungen nur dankbar fein. Die Erwägungen und Ermittelungen würben jedenfalls fortgesetzt werden, und wenn dieselben die Möglichkeit einer retchsgesetzltchen Regelung ergeben, würden die Regierungen selbst die Initiative ergreifen.
Abg. v. Buchka (c.) erkennt die Bedenken gegen ein sofortiges reichSgesetzltches Vorgehen alS berechtigt an, aber darin stimme er Roeren zu, daß die bedingte Verurthetlung doch etwas ganz anderes fei, als die bedingte Begnadigung auf dem Verwaltungswege.
Abg. v. Gültlingen (Np.) pflichtet im Wesentlichen dem StaatSsecretär bei, namentlich auch darin, daß es sich eigentlich um eine Begnadigung, nicht aber um eine bedingte Verurthetlung handle. Das Richtigste sei jedenfalls abzuwarten, bis ein abschließendes Urtheil möglich sei. Die Resolutionen werben einmüthig angenommen.
Präsident v. Buol macht noch Mittheilung über den gestern erfolgten Tod deS Abg. Fürst Fürstenberg.
Das HauS ehrt baS Anbenkm bes Verstorbenen durch Erheben von den Plätzen.
Montag 1 Uhr: Etat. — Schluß 4'/, Uhr.
Deutscher Reich.
Berlin, 28. November. Professor Dr. Koch, der bekanntlich zunächst auf 6 Monate zur Untersuchung der Rinderpest nach dem Kapland beurlaubt worden ist, wird voraussichtlich auf der Rückreise zu Studienzwecken sich einige Zeit in Deutsch-Afrtka aufhalten. Wie die »Poft" hört, schweben darüber zur Zeit bereits Verhandlungen im Auswärtigen Amt.
Bettln, 28. November. Der Gesetzentwurf betreffend den Erwerb der hessischen Ludwigsbahn ist heute von der Budget-Commission des Abgeordnetenhauses unverändert angenommen worden.
Berlin, 28. November. In Bezug aus die neuerlich aufgestellte Behauptung, daß die Zusammensetzung des provisorischen Börsen-AuSschusseS nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, was aus den Reichstags-Verhandlungen erfichtlich sei, ergreift die „Nordd. Allg. Ztg." zu einer Widerlegung dieser Anschauung daS Wort und kommt auf Grund einiger Stellen auS diesen Verhandlungen, die sie im Wortlaut anführt, zu dem Schluß, daß eS durchaus mit den Absichten der Regierung und dem Wortlaut des Gesetzes im Einklang stehe, wenn unter den 15 ohne Vorschlag der Börsenorgane gewählten Mitgliedern sich neben 8 Herren auS den Kreisen der Landwirthschaft und 3 Herren auS den Kreisen der Industrie, darunter einer auS der Mühlen- Industrie, auch 2 Gelehrte der BolkSwirthschaft sowie 2 Angehörige deS Kaufmannsstandes sich befänden.
Berlin, 28. November. In einem Runderlab an die Regierungs-Präsidenten hat der Minister des Innern entschieden, daß behördliche Beglaubigungen von Unterschriften stempelfrei sind. Bisher mußte dafür fast ausnahmslos eine Gebühr von 1,50 Mk. gezahlt werden.
Berlin, 28. November. Die hiesige Getreidrsirma Otto Heimann ist falltt. Der Grund deS Zusammenbruchs ist darin zu suchen, daß die Firma große Lieferungs- Verpflichtungen in Getreide zu billigen Preisen eingegangen war, welches starke Verluste herbeiführte. Die Passiva sollen sich auf 4 Mill. Mark belaufen, denen ungefähr 2 Millionen Activa gegenüberstehen.
Berlin, 28. November. Fürst BiSmarck hat die ihm seitens des „Vereins ehemaliger Kameraden der kaiserlichen Marine Berlin 1886" angetragene Ehrenmitgliedschast angenommen.
Lettin, 28. November. In den nächsten Tagen werden, wie die „Post" hört, zwischen den Vertretern deS geplanten Jnlandzuckersyndicats und des geplanten Rohzuckershndicats Verhandlungen stattfinden, wobei man Vereinbarungen zu erzielen hofft, durch die gleichmäßig die Rohzuckerindustrie und die Raffinerie Vortheile ziehen und gesichert werden sollen.
Elbing, 28. November. Der Dampfer „Anna- von der Ehlert'ichen Rhederei in Königsberg ist seit dem 24. d. MtS. im Eise des frischen Haff eingefroren. Alle Bemühungen, loS zu kommen, blieben ohne Erfolg. Hilfe wird erst in den nächsten Tagen geleistet werden können.
Detmold, 28. November. Die Fürstin Elisabeth von Lippe-Detmold ist in der letzten Nacht im Alter von 63 Jahren gestorben.
Hamburg, 28. November. Von 250 im Hafen liegenden Schiffen überwintern etwa 60. 115 liegen brach und
40 kleine sowie 20 große mit 120 von 6000 Schauerleuten arbeiten. Die Zahl der strikenden Hafenarbeiter beträgt 12500. Die Eiseubahn-Directioa Altona gestattete 110 Eisen-


