Nr. 143
Der
-ithener Avieiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.
Die Gießener
A«»irr-«§tLtier werden dem Anzeiger Wöchentlich dreimal fccigdegt.
Zweites Blatt. Freitag den 21. Juni
Gießener Anzeiger
Kenerat-Unzeiger.
18N
Vierteljähriger Avonnementtpret« r 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezöge« 2 Marl 50 Pfg.
Redaktion, Expedition und Druckerei: Kch»cstraßeAr.7.
Fernsprecher 51.
Anrts- und Anzeigeblutt für den Ureis Gieren.
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinendm Nummer bis Vorm. 10 Uhr.
■ ---II > .. ■
Gratisöeitage: Hießener Kamilienökätter.
Alle Annoncen-Bureaux des In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
Bekanntmachung,
betr. die Erstattung von Beiträgen gemäß § 30 und 31 des Invalidität-- und Altersversicherungsgesetzes.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß der Jn- teressenten, daß Ende laufenden Monats der Zeitpunkt ein- ttelen wird, mit dem Anträge auf Erstattung von Beiträgen gemäß §§ 30 und 31 des Invalidität-- und Altersversicherungsgesetzes gestellt werden können.
Die Bestimmungen der §§ 30 und 31 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs-Gesetzes lauten folgendermaßen:
§ 30.
Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt sind, steht ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu, wenn die letzteren für mindestens fünf Beittagsjahre entrichtet worden sind. Dieser Anspruch muß binnen drei Monaten nach der Berheirathung geltend gemacht werden. Mit der Erstattung erlischt die durch das frühere Bersicherungs- verhältniß begründete Anwartschaft.
§ 31.
Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für fünf Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt ist, so steht der hinterlassenen Wittwe oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den hinterlassenen ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu.
Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für fünf Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Beiträge zu.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern den Hinterbliebenen aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund des UnfallverficherungsgesetzeS eine Rente gewährt wird.
Zur Begründung der Erftattungsansprüche ist nachzuweisen :
I. Bei Anträgen von Frauen, die versichert gewesen sind, und sich verheirathet haben:
1. daß, und wann die Ehe geschlossen wurde,
2. für wie viel Beitragsjahre bezw. Beittagswochen Beiträge entrichtet sind,
II. Bei Anträgen von Wittwen oder hinterlassenen ehelichen Kindern unter 15 Jahren eines verstorbenen Versicherten :
1. wann der Versicherte verstorben ist,
2. für wie viel Beitragsjahre bezw. Beitragswochen Beiträge entrichtet sind,
3. daß der Versicherte eine Wittwe bezw. Kinder hinterlassen hat, und wie die Wittwe byzw. Kinder heißen,
4. zutreffenden Falls wer Vormund der Kinder ist,
5. daß den Hinterbliebenen aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund der Unfallversicherung eine Rente nicht gewährt wird bezw. daß der Tod nicht die Folge eines Betriebsunfalls gewesen ist.
III. Bei Anträgen von hinterlassenen, vaterlosen, noch nicht 15 Jahre alten Kindern einer verstorbenen, versichert gewesenen weiblichen Person:
1. und 2. wie zu IL,
3. daß und welche Kinder hinterlassen wurden,
4. und 5 wie zu II.
Die Nachweise zu I 1, II 1 und III 1 sind durch Be- scheinigungen der zuständigen Standesbeamten, der Nachweis zu I 2, II 2, III 2 durch Vorlage der letzten Quittung-- karte und der Aufrechnungsbeschetnigungen über die vorangegangenen Quittungskarten, die Nachweise zu II, 3—5 und III, 3—5 durch Bescheinigungen der zuständigen Bürgermeistereien zu erbringen.
Die Erstattungsansprüche können unmittelbar bei dem Vorstand der Jnvaliditäts- und Altersversicherungsanftalt oder bei den zuständigen Bürgermeistereien gestellt werden. Sollten die Anttäge bei den Großherzoglichen Bürgermeistereien gestellt werden, dann haben diese die Anträge ftankitt zu Lasten der Antragsteller an die Anstalt einzusenden.
Wir weisen noch besonders darauf hin, daß der Anspruch weiblicher Personen, die eine Ehe eingehen, binnen 3 Monaten nach der Berheirathung geltend gemacht werden muß, und
daß mit der Erstattung die durch das frühere,Versicherung«- verhältniß begründete Anwartschaft erlischt, sodaß es für Personen, die voraussichtlich nach ihrer Berheirathung weiter Lohnarbeit verrichten werden, empfehlenswerth ist, keinen Antrag auf Erstattung der Beiträge zu stellen.
Gießen, den 14. Juni 1895.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Gießen, den 14. Juni 1895.
Betr.: Die Erstattung von Beiträgen gemäß § 30 und § 31 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes.
DaS Srohherzogliche Kreisamt Meßen
an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.
Indem wir Sie auf die vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, und Ihnen anempfehlen, sich hiernach zu bemessen, machen wir Sie noch besonders darauf aufmerksam, daß die bei Ihnen gestellten Anttäge frankirt zu Lasten der Antragsteller an die Jnvaliditäts- und Altersversicherungsanstalt von Ihnen einzusenden sind, und daß alle zur Begründung der Ansprüche erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen gemäß § 140 des Gesetzes gebühren- und stempelfrei auszustellen sind.
v. Gagern.
Bekanntmachung.
Betr.: Erlaß einer Polizeiverordnung über das Auf- und Abladen, sowie den Transport von Metallgegenständen.
Auf Grund des § 366 pos. 10 des R.-Str.-G.-B. und des Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 12. Juni 1894 zu Nro. M. J. 16 745 für den Bezirk der Provinzial-Hauptstadt Gießen verordnet wie folgt:
§ 1.
Bei dem Auf- und Abladen und bei dem Transport von Metallgegenständen, welche beim Herabwerfen oder bei dem Transport auf Wagen ein starkes Geräusch verursachen, wie eiserne Tragbalken, Schienen, Metallröhren und Stangen, Bleche, Ketten und Dergleichen, sind solche Einrichtungen zu treffen, daß belästigendes Geräusch vermieden wird.
Namentlich müssen derartige Metallgegenstände, welche bei dem Transport durch Aneinanderschlagen ein starkes Geräusch verursachen, in zweckentsprechender Weise mit Stroh oder anderem geeigneten Material unterlegt, oder so fest mit einander verbunden werden, daß der Lärm thunlichst vermieden wird.
Solche Gegenstände dürfen beim Abladen nicht vom Wagen herabgeworfen, sondern müssen, gegebenen Falles unter Anwendung geeigneter Vorrichtungen, langsam herabgelassen werden.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung werden in Gemäßheit des § 366 pos. 10 des Str.-G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 3-
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Gießen, den 18. Juni 1895.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
I. V.: Wolff, Regierungs-Assessor.
e Staatseredit für den Mittelstand«
Im preußischen Abgeordnetenhause ist am Dienstag die in ihrer Art bedeutsame Vorlage, welche sich auf staatliche Förderung des genossenschaftlichen Personalcredits für die mittleren Stände bezieht, zum ersten Male berathen worden. Ob fie nun freilich in der laufenden Session auch wirklich noch zur Erledigung kommt, das bleibt allerdings noch abzu- warten, denn bei der weit vorgeschrittenen Jahreszeit ist es gerade nicht unwahrscheinlich, daß die genannte Vorlage schließlich doch unerledigt bleibt und also einstweilen unter den Tisch fällt. Gewiß wird man indessen wünschen dürfen, daß diese gesetzgeberische Action dafür in der nächsten Session wieder ausgenommen und mit allem Nachdrucke durchgeführt wird, handelt es sich doch hierbei um einen ersten wichtiger Schritt auf dem Wege, den nothleidenden Schichten der landwirthschaftlichen wie gewerblichen und kaufmännischen Mittelstandes durch staatlichen Credit zu Hilfe zu kommen.
Bisher war es mit der Beschaffung reellen CreditS für diese so wichtigen Bevölkerungsschichten im Allgemeinen recht übel bestellt, der mittlere und kleine Landwirth, der Handwerker, der Krämer, sie alle sahen sich bis jetzt im Bedarfsfälle ge- nöthigt, die ihnen augenblicklich fehlenden Summen für ihren gewerblichen und geschäftlichen Betrieb meist durch Darlehen auS Privathand oder von kleineren Privatbanken zu verschaffen. Gewöhnlich konnte dies aber für die Darlehensempfänger nur unter verhältoißmäßig großen Opfern geschehen, nicht selten wurden sie hierbei in geradezu wucherischer Weise ausgebeutet, so daß ihnen der gewährte Credit nur zum Unkegen gereichte. Nun existiren ja allerdings genossenschaftliche Vereinigungen und Verbandskassen zur Förderung deS Personalcredits für die mittleren Stände, aber diese Institutionen haben häufig genug selber mit Schwierigkeiten zu kämpfen, da fie vielfach die für ihre gemeinnützige Thätigkeit erforderlichen Mittel erst von Banken oder sonst auf dem privaten Geldmärkte aufnehmen müssen. Sie sind alsdann genöthigt, ihrerseits einen verhältnißmäßig hohen Zinssatz zu entrichten, und die Folge ist dann, daß die Vereinigungen und Verbandskassen den einzelnen Mitgliedern ihrer Genossenschaften die erbetenen Darlehen ebenfalls zu keinem billigen Satze überlassen können.
Etwas ganz anders ist es jedoch, wenn der staatliche Credir den Genossenschaften zu Hilfe kommt. Der Staat stellt gewissermaßen selber eine Genossenschaft dar, und zwar die denkbar größte, sein Credit ist, wenigstens bei sicher fundamentirten Staatswesen, ein nahezu unbegrenzter, und wenn er denselben auch nur zu einem geringfügigen Theile den genossenschaftlichen Vereinigungen zur Verfügung stellt, so würden die Bestrebungen der letzteren schon eine ganz wesentliche Kräftigung erfahren, wäre doch der vom Staate zu gewährende Credit — und das ist und bleibt ja die Hauptsache für das Oenossenschaftsprtncip — unter alle« Umständen ein billiger. Es kann darum nur mit unver- holener Genugthuung begrüßt werden, daß sich die preußische Regierung anschickt, diesen Gedanken durch die erwähnte Vorlage ins Praktische umzusetzen und hiermit dem „kleinen Manne" in seinem Ringen um die Existenz eine erhebliche Erleichterung zu gewähren.
Vielleicht mag noch Manches an dem betreffenden Projecte zu verbessern sein, aber dessen Kern ist unbedingt ein gesunder und daher brauchbarer. Die Errichtung einer Central- Genossenschaftskasse unter Aufsicht und Leitung des Staates und vor Allem unter Zuwendung eines genügend starken staatlichen Betriebscapitals zu dem Zwecke, regulirend und befruchtend für den Credit der Genossenschaften des productiven Mittelstandes in Stadt und Land zu wirken, ist ein Gedanke, dem man Lebensfähigkeit und besonders gemeinnützige Bedeutung gewiß nicht absprechen kann. Die Centralkaffe hätte den Vereinigungen der Genossenschaften in Bedarfsfällen Betriebsmittel zu billigen Bedingungen zu überweisen, anderseits die zeitweilig überschüssigen Bestände von jenen anzunehmen und nutzbringend anzulegen, ebenso Depots und Spareinlagen entgegenzunehmen, einen Reservefonds anzulegen usw. Eine Umwandlung dieser geplanten preußischen Institution in eine Reichsanstalt, wie solches von manchen Seiten schon jetzt befürwortet wird, dürfte aus verschiedenen Erwägungen zunächst weniger zu empfehlen sein, dagegen könnten ja die anderen Bundesregierungen der preußischen Regierung auf diesem Gebiete folgen, denn die Mißstände, welchen durch die Organisation des StaatScreditS für den Mittelstand abgeholfen werden soll, sind doch schließlich mehr oder weniger auch außerhalb Preußens in unserem deutschen Vaterlande vorhanden.
_ CocaUs rrrid prwhtjieüw«
Gießen, den 20. Juni 1895.
** Deutsch > Oesterretchifcher Alpeuvereiu. Für den Juni stand auf dem heurigen Tourenprogramm des deutsch-österreichischen Alpenvereins ein Ausflug nach Braunfels- Weilburg, um nach den immerhin anstrengenden Märschen in den Vogelsberg (April) und durch den Taunus (Mat) nunmehr eine bequeme TageStour in der Zuversicht einer starken Betheiligung Seitens der Vereinsmitglieder zu bieten, und da daS Wetter am letzten Sonntag für den Marsch das denkbar günstigste, die Abfahrt aber auf 8 Uhr festgesetzt, also selbst für langschläfrige Nachzügler reichlich bemessen war, so hätte man, zumal der Besuch prächtiger Punkte in Aussicht stand, erwarten sollen, daß eine größere Anzahl Herren sich angeschlossen hätte, während in der That die 9 Herren, die sich betheiltgten, in einem einzigen Coup« Platz fanden, die übrigen- in der Voraussicht eines herrlichen Tage- in bester Stimmung über Wetzlar gen Braun-


