nahm in einem alten Slostergebäude Quartier, und zwar benützte er mit seinen zwei Adjutanten zwei Zimmer im Erd» geschofse. Der Kronprinz begab sich erst um Mitternacht zur Ruhe - gegen 2 Uhr weckte ihn ein Geräusch, er horchte einige Minuten und hörte auch leise sprechen, da sprang er auf, weckte den Adjutanten und beide horchten. Richtig, eS war keine Täuschung. Man beschloß, dem Geräusch nach- zugehen, um zu sehen, waS eS sei- die beiden Adjutanten gingen dem ttellerraume zu, denn von daher kam offenbar das Geräusch. AIS sich diese einen Einblick in den Keller verschafften, bemerkten sie sechs Männer beim Scheine einer Laterne mit kleinen Fäffern manipuliren, ein Mann stand am Kellerfenster; als diese Kerle fich ertappt sahen, warf der eine die Laterne fort und fie versuchten, durch die Kellerfenster zu entkommen. ES wurde Wache geholt und im Beisein der sechs Männer der Inhalt der acht Fäffer untersucht- eS war Pulver und Schwefel darin, ein Draht ging von den Fäffern auS durchs Kellerloch in eine andere Straße. Nach Aussage dieser Leute sollte das Hauptquartier des Kronprinzen dieselbe Nacht in die Luft gesprengt werden. Außer diesen sechs Leuten wurden noch andere acht Personen, tue an diesem Complott beteiligt sind, nach Landau abgeführt. Dies erzählte mir der Maire des OrteS.
Am 12. September hielt in Paris der Gouverneur, General Trochu, große Heerschau über die Verthei« digung von Paris, das Ganze gewährte einen komischen Anblick. Nur der. kleinere Theil der Nationalgarde hatte Uniformen und unter ihren Gewehren befanden sich nur einige ChassepotS. Die Mobilgarde, größtentheilS der Pro- vinz angehörig, zeigte bunte Trachten und schlechte Gewehre. DaS AuSreißen der Pariser wird immer schlimmer; ein Blatt schlägt bereits vor, jedem Flüchtling den Kopf ab- zuhauen. Vom 16. ab sollte Paris kein GaS mehr erhalten - Waffer wird fortan nur während zweier Stunden täglich abgegeben. DaS Zerstörungswerk in der Umgegend wird unablässig fortgesetzt. Am 12. September wurde auf den Boulevards eine Treibjagd auf zweideutige Frauenzimmer an- gestellt und große Schaaren derselben auS der Stadt getrieben.
Ceetfc« n*0
Gießen, den 12. September 1896.
• * Empfang. Seine Königliche Hoheit der Großherzog empfingen am 11. September u. A. den Beigeordneten Wolff von Gießen.
* • Zur landwirthschaftlichen Ausstellung in Gießen (19.—-22 September l. I.). Auf dem Ausstellungsplatze zu Gießen (OSwaldSgarten) herrscht jetzt reges Leben. Neben der schönen Fefthalle, die vom Turnfeste her für die land- wirthschaftliche Ausstellung stehen geblieben ist und nur als Festhalle, nicht als Ausstellungshalle in Gebrauch genommen wird, erheben sich jetzt die practisch eingerichteten Stallungen für Pferde, Rinder, Schafe und Schweine rc. Das Gebäude, in dem der Ochse am Spieße gebraten werden soll, ist auch bereits aus dem Boden gewachsen und sieht seiner Bestimmung entgegen. Vor der Festhalle dehnt sich der wette Platz auS, auf dem fich der große VorsÜhrungsring befindet. Auf demselben werden fich im Laufe der Ausstellungstage mancherlei bunte Bilder vor dem Publikum entfalten. Wir nennen nur Vorführung des ersten Preises der Berloosung, der auS einem Erntewagen mit vier belgischen Zuchtstuten in complettem Kummetgeschirr besteht. Zehn schmucke oberhessische Mädchen in ihrer heimischen Tracht werden demselben bei der Vorführung zur Zierde gereichen - sodann wird daS Publikum im großen Ringe Gelegenheit haben, die preisgekrönten Pferde, Rinder und Ziegen des Oefteren zu bewundern u. a. m.
* * Landwirthschaftliche Ausstellung. Die in den Tagen vom 19. bis 22. September hier stattfindende landwirth- schastliche Ausstellung wird voraussichtlich die umfangreichste werden, welche bisher in unserer Provinz stattfand, da eine große Anzahl von Ausstellern angemeldet hat, insbesondere wird, wie wir erfahren, die rühmlich bekannte Fabrik von landwirthschaftlichen Maschinen und Geräthen zur Obstverwerthung PH. Mayf arth u. Co. in Frankfurt a. M. mit einer großen Collection ihrer Erzeugniffe vertreten sein, so daß dieselbe schon für sich allein eine Sehenswürdigkeit bildet.
* * Militärisches. Der Stab des 24. Dragoner- Regim entS nahm heute im „Hotel Einhorn" Quartier. DaS Regiment selbst ist untergebracht mit je 1 Schwadron in Gießen, Wißmar, Klein-Linden, Staufenberg, Londorf und rückt morgen früh in die Marburger Gegend inS Manöver ab. — Morgen Vormittag geht daS 4. Bataillon des Kaiser Wilhelm-Regiments mit ca. 150 Mann eingezogener Reserven per Bahn nach Grünberg, wo auch die anderen Bataillone, die sich bei Darmstadt befinden, per Bahn morgen eintreffen.
* * Wegen Verübung verschiedener Diebstahle wurde daS Dienstmädchen eines hiesigen GastwirthS gestern in Haft genommen.
* * Durch die Gewerbeordnung in der Faffung deS Gesetzes vom 1. Juni 1891 sind unter dem Gesichtspunkte deS ArbeiterschutzeS eine Reihe von Bestimmungen getroffen worden, durch welche der Gewerbebetrieb, bezw. die Beschäf- tigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen viel weitgehenderen Beschränkungen unterworfen wurden, als sie die bisherigen Vorschriften über die Sonntags- und Festtagsheiligung (Art. 224 ff. des Polizeistrafgesetzes) ent- hielten. Hierher gehören namentlich die Vorschriften des § 105b Abf. 1 über die Mmdestdauer, Beginn und Ende der den gewerblichen Arbeitern für jeden Sonn- und Festtag, sowie für 2 auf einander folgende Sonn- und Festtage zu gewährenden Ruhezeit, die Vorschrift des § 136 Abs. 3, wonach jugendliche Arbeiter an Sonn- und Festtagen in Fabriken nicht beschäftigt werden dürfen, ferner das Verbot
der Beschäftigung von Fabrik-Arbeiterinnen an den Vorabenden der Sonn- und Festtage über 51/« Ubr Abends (§ 137 Abs. 1), endlich die Bestimmung des § 105a Abs. 1, wonach die Arbeiter zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen nicht verpflichtet werden können. Für daS Handelsgewerbe enthält der § 105 b Abs. 2 einschränkende Vorschriften über die Beschäftigung der Gehilfen rc. an Soun- und Festtagen - außerdem darf nach § 41a, insoweit an Sonn- und Festtagen eine Beschäftigung von Gehilfen im Handelsgewerbe unzulässig ist, ein Gewerbebetrieb in offene^ Verkaufsstellen nicht stattfinden.
Die Festtage, auf welche die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung zu finden haben, find nach § 105 a Abs. 2 von den Landesregierungen unter Berücksichtigung der örtlichen und consesfionellen Verhältnisse feftzufetzen.
In Ermangelung einer solchen Festsetzung waren in dieser Beziehung im Großherzogthum bisher die Vorschriften der Verordnung vom 26. Mai 1856, die Ausführung des Art. 224 des PolizeistrafgesetzeS betr., maßgebend, wonach a. als gemeinsame Festtage für beide christlichen Con- fessiouen neben den regelmäßig auf einen Sonntag fallenden Festtagen:
der NeujahrStag, Ostermontag, Christi Himmelsahrts- tag, Pfingstmontag, sowie der erste und zwtite Weihnachtsfeiertag,
b. als einseitige Festtage:
für die Evangelischen: der Charfreitag,
für die Katholiken: der Frohnleichnamstag, Mariä- HimmelfahrtStag und der Merheiligentag anzusehen find.
DaS Verbot der SonntagSarbeit wurde in Folge dieser Bestimmungen an den e-infettig en Festtagen einer der beiden christlichen Confesfionen nur für die der betreffenden Confession angehörenden Arbeiter wirksam.
Diese nur die Angehörigen einer der beiden christlichen Confesfionen berührende Festsetzung der Festtage hat an Orten mit consesfionell gemischter Bevölkerung und bei dem in vielen Industriezweigen bedingten Jneinandergreifen verschiedener Arbeitskräfte zu Unzuträglichkeiten geführt. Derartige Unzuträglichkeiten sind namentlich seit der mit dem 1. April d. I. erfolgten vollständigen Durchführung der gewerblichen Sonntagsruhe in vermehrtem Maße zu Tage getreten. Auch die Controlle der Durchführung der Vorschriften über die Sonntagsruhe bot bei dem bisherigen Zustande erhebliche Schwierigkeiten.
Bei einer Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen, zu welcher 6er oben erwähnte § 105a Abs. 2 der Gewerbeordnung die Grundlage bietet, war deshalb — soweit dies nach Lage der Verhältnisse angängig erschien — an Stelle der bisherigen subjectiven Bestimmung der Festtage eine objeettüe, für bie Gesammtbevökkerung maßgebende Festsetzung ins Auge zu fassen. Eine Neuregelung ist demgemäß durch die Verordnung vom 31. August 1895 nach folgenden Richtungen getroffen worden.
1) § 1 bestimmt, daß als allgemeine Festtage im Sinne der den Arbeiterschutz bezweckenden Vorschriften der Gewerbeordnung, inSbesonoere der §§ 41 a, 105 b — 105 h, 136 Abs. 3 und 137 Abs. 1 dieses Gesetzes, neben den regelmäßig auf einen Sonntag fallenden Festtagen, die schon dermalen den beiden christlichen Consessionen gemeinschaftlichen Festtage, nämlich der Reujahrstag, Ostermontag, Christi Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, sowie der erste und zweite Weihnachtsfeierlag zu gelten haben.
Auch der Charfreitag und der Frohnleichnamstag werden als die höchsten evangelischeu bezw. katholischen Festtage an Orten mit vorwiegend evangelischer ober katholischer Bevölkerung von ber Gesammtbevölkerung ober einem überroiegenben Theile derselben als Feiertage betrachtet. Wo dies dermalen der Fall ist, sollen diese Tage auch für die Folge als allgemeine Festtage anzu- sehen sein. Es entspricht dies dem in § 105 a Abs. 2 ausgesprochenen Grundsätze, wonach die Bestimmung der Festtage unter Berücksichtigung der örtlichen und consesfionellen Verhältnisse erfolgen soll. Im Zweifels- falle soll über baß Vorhandensein der erwähnten Voraussetzung die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Localpolizeibehörde und der Gemeindevertretung entscheiden.
2) In § 2 ber Verordnung vom 31. August 1895 ist folgendes bestimmt:
Als Festtage im Sinne der Vorschrift deS § 105 a Abs. 1 ber Gewerbeordnung, wonach die Gewerbetreibenden die Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht zum Arbeiten verpflichten können, insoweit nicht Arbeiten in Frage kommen, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, gelten, abgesehen von den in § 1 aufgeführten allgemeinen Festtagen und unbeschadet der in § 1 Ziffer 2 getroffenen Bestimmung:
für die Evangelischen: der Charfreitag,
für die Katholiken: der Frohnleichnamstag, der Mariä- HimmelfahrtStag und der Allerheiligentag.
ES mußte hier an dem in ber Verordnung von 1856 enthaltenen Grundsätze ber confessionellen Regelung ber Festtage festgehalten werben, da bie Arbeiter nicht wohl verpflichtet werben können, an Festtagen zu arbeiten, bereu Heilighaltung ihre Confession ihnen gebietet.
3) In manchen Orten oder Bezirken waren bisher schon, ben baselbst beftehenben confessionellen Verhältnissen ober ber Uebung entsprechens einzelne nicht unter die Bestimmungen beS § 1 fallende Tage von ber Gesammt- bevölkerung ober einem größeren Theile derselben als Feiertage anerkannt. Um auch in dieser Hinsicht den örtlichen und confessionellen Bedürfnissen thunlichft Rechnung zu tragen, ist in § 3 die Bestimmung getroffen worden, daß solche Tage für bie Orte ober
Bezirke, in welchem bie erwähnte Voraussetzung zutrifft, im Wege ber Polizeiverordnung zu allgemeinen Festtagen bestimmt werben können.
4) Die Bestimmungen der Verordnung vom 31. August 1895 stellen fich lediglich als Ausführungsvorschriften für die den Arbeiterschutz bezweckenden Vorschriften ber Gewerbeordnung über baS Verbot der Sonntags- arbeit bar. Dem Zweck nach verfchieden sind diejenigen Bestimmungen, welche in den Artikeln 224 biß 232 deS PolizeistrafgesetzeS, ferner in dem Gesetze vom 1. Juli 1892, die Abänderung deS AnikelS 227 deS PolizeistrafgesetzeS betreffend, in Verbindung mit der zur Ausführung des PolizeistrafgesetzeS erlassene, Verordnung vom 26. Mai 1856 enthalten find unfc die Heilighaltung der Sonn- und Festtage und bei Gottesdienstes zum Gegenstand haben. Diese Bestimmungen werden daher durch die unter Ziffer 1 bis 3 erwähnten Vorschriften nicht berührt und bleiben nach wie vor in Kraft.
** Fahrkarten Controle. Vom 1. October d.J. ab wirb u. A. auf den Linien Bockenheim—Gießen—Lollar, Friedberg—Han an und Gießen—Siegburg die bisher Übliche Art der Controle der Fahrtausweise (Fahrkarten, Fahrscheine u. s. w.) babin abgeändert, daß die Hauptprüfung der Fahrtausweise auf ihre Gültigkeit, sowie die Durchlochung und die Abnahme derselben, an den Ein- und AuSgängen der Stationen durch besondere Beamte vorgenommen wird, und daß an ben Zügen durch baß Zugpersonal nur noch eine Nachprüfung stattfindet. Zur Ausführung deS neuen Control - verfahrens werden auf de» Stationen theils die Bahnsteige allem, theils bic Bahnsteige und die Wartesäle dem allgemeinen verkehr de! Publikum! entzogen und lediglich der Benutzung durch das reifende Publikum Vorbehalten. Der Eintritt in den abgesperrten Theil und der Austritt aus demselben ist fortan nur den mit einem gültigen Fahrtausweis versehenen ober sonst zum Betreten ber Stationen berechtigten Personen gestattet. Um jeboch auch Nichtreisenben, Personen, welche entweder Reisende zu den Zügen begleiten ober von den Zügen ab- holen wollen u. s. w., den Zugang zu oem abge'perrten Theile zu ermöglichen, werden besondere Ratten, Bahnsteigkarten, ausgegeben, welche zum einmaligen Betreten deS abgesperrten TbeileS der Stationen berechtigen. Die Bahnsteigkarten gelten nur für die Station, für welche dieselben ausgestellt find- dieselben find zum Preise von 10 Pfennigen an ben Fahrkartenschaltern zu haben oder auS selbstthätigen Karten- außgebern (Automaten) zu entnehmen. Sowohl die mit Fahrtausweisen, wie die mit Bahnsteigkarten versehenen Personen dürfen ihren Eintritt und Austritt in den oder aus dem abgesperrten Theil der Stationen nur durch die dafür bestimmten und besonders eingerichteten Ein- und Ausgänge nehmen. Dabei wird die Controle in ber Weise vorgenommen, daß an den Eingängen die Fahrtausweise der zugehenden Reisenden und die Bahnsteigkarten ber in die Station eintretenden Personen geprüft und durchlocht: oder sonst entwerthet werden, während an den AuSgängm die Fahrtausweise der angekommenen Reisenden und die Bahnsteigkarten der auS der Station aut tretenden Personen nochmals geprüft, bie Bahnsteigkarten unb diejenigen Fahrtausweise, deren Gültigkeit abgelaufen ist, abgenommen unb diejenigen Fahrtausweise, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, den Reisenden zurückgegeben werden. Wer am AuSgange leinen ober keinen gültigen Fahrtausweis, keine ober keine gültige vorschriftsmäßig entwertete Bahnsteigkarte vorzeigen ober sich sonst auSweisen kann, wirb wie em Reisender, welcher ohne gütigen Fahrtausweis betroffen ist, nach den für diesen Fall erlassenen Bestimmungen behandelt. Die Reisenden, welche nach Stationen der genannten Linien Bockenheim—Gießen—Lollar, Friedberg—Hanau und Gießen —Siegburg reisen, haben daher ihre Fahrtausweise bi! zum AuSgange auf ber Zielstation aufzubewahren unb hier an ben Beamten abzugeben. DieS ist erforderlich, gleichviel ob die Reise von einer Station der vorbezeichneten Strecken selbst, oder von einer Station einer anderen Linie, angetreten wird. Folgende Beispiele mögen daS Verfahren näher erläutern: 1) Bei einer Reise von Frankfurt a. M. Hauptbahnhof nach Lollar hat der Reisende seinen Fahrtausweis am Eingänge in ben abgesperrten Theil beS Hauptbahnhof» Frankfurt a. M. bem Beamten zur Hauptprüfung unb Durchlochung, sodann beim Einsteigen in den Zug ober während der Fahrt aus Erfordern dem Zugpersonale zur Nachprüfung vorzuzeigen und schließlich denselben in Lollar dem Beamten am AuSgange abzugeben - dieser prüft den Fahrtausweis nochmals auf seine Gültigkeit, nimmt nach Richtigbefund denselben je nach der Art deS Ausweises entweder an fich ober giebt ihn bem Reisenden zurück und- läßt sodann den Reisenden zum Austritt zu. ES ist besonders zu beachten, daß auf den von den Linien, welche zum 1. Ociober abgesperrt werden, abzweigenden Strecken, auf welchen die bisherige Art der Controle bestehen bleibt, die auf die Abzweige- oder Anschlußstation lautenden Fahrtausweise nicht durch baß Zugpersonal, sonbern ebenfalls nur an ben Ausgängen dieser Stationen eingesammelt werden, und daher von den Reisenden biß dahin aufzubewahren sind. AIS solche Abzweige- ober Anschlußstationen kommen für die jetzt abzusperrenden Linien solgende Stationen in Betracht Aus der Linie Wetzlar-Kinzenbach—Lollar: Wetzlar und Lollar. Aus der Linie Gießen—Siegburg: Dillenborg, Betzdorf, Wissen, Au, Siegburg. Auf der die Fortsetzung der Linie Gießen—Siegburg bildenden Rheinftrecke ist bie Controle an ben Ein- unb Büßgängen bereits eingerichtet, ebenso auf ber Strecke Limburg—Niederlahnftein—Neuwied. Mit ber Einführung bes neuen ControlversahrenS wirb hauptsächlich bezweckt, baß Begehen ber Wagentrittbretter durch bie Schaffner während der Fahrt zur Vornahme der Controle der Fahrtausweise entbehrlich zu matten und so den vielen bedauerlichen Unfällen vorzubeugen, welche dem Zugpersonoie durch Abstürzen von den Trittbrettern zustoßen. Da! Ber-


