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Nr 197
Freitag den 24. August
1894
Der Hleßener -nzeig-r erscheint täglich, mit Ausnahme des Montags.
Die Gießener Alamilienvtälter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal deigclegt.
Gießener Anzeiger
Kenerat-Mnzeiger.
Vierteljähriger ZSonnemtnLspreis: 2 Mar! 20 Pfg. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen 2 Marl 50 Pjg.
Redaction, Expedition und Druckerei:
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Zlints- und Anzeigeblntt für den Äreis Gieren.
chratisöeikage: chießener Jamilienblätter
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Darm. 10 Uhr.
Alle «nnoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
Amtliche»' Theil.
Polizei-Verordnung,
die Einrichtung eines Omnibusverkehrs in der Provinzial- Hauptstadt Gießen betreffend.
Nach Anhörung der Stadtverordneten - Versammlung, sowie mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz von 11. August 1894 zu Nr. M. I. 23719 werden hiermit für den Omnibusbetrieb in der Stadt Gießen zur Beförderung von Personen durch die Omnibusgesellschaft die nachfolgenden polizeilichen Vorschriften erlösten.
§ 1.
Die Einrichtung des Omnibusverkehrs unterliegt der polizeilichen Genehmigung mit Zustimmung der Stadtverordneten- Versammlung.
Bei Ertheilung der Genehmigung werden die besonderen Bedinguitgen festgesetzt.
Die zu befahrenden Linien, Fahrplan und Tarif werden vom Vorstande der Gießener Omnibusgesellschaft festgesetzt, vorbehaltlich etwaiger durch das öffentliche Jntereste gebotener polizeilicher Vorschriften.
§ 2.
Jeder Wagen muß, bevor er in Betrieb genommen wird, polizeilich geprüft werden.
Auch alles sonstige Betriebsmaterial unterliegt der jeder- zeitigen Controle des Großh. Polizeiamts, welches unbrauchbares Material vom Betriebe ausscheiden kann.
§ 3.
Die Wagen wüsten stets in reinem Zustand und im Innern mit einem Anschlag versehen sein, welcher die Tour, den Tarif und die Zahl der Plütze enthält, ebenso muß ein Abdruck dieser Verordnung aufgehängt sein.
Auf der Außenseite wüsten die Wagen mit der Aufschrift der Tour, oder mit abnehmbaren Schildern, welche die betreffende ^Aufschrift während der Fahrt tragen, versehen sein.
Bei Eintritt der Dunkelheit sind die Wagen mit hellbrennenden Laternen zu versehen und auch im Innern zu erleuchten. Petroleumbeleuchtung ist untersagt.
In etwa errichtet werdenden Warteräumen muß ebenfalls ein Abdruck dieser Verordnung, der Fahrplan und die Taxe aufgehängt werden.
§ 4-
Das Fahrpersonal muß im Dienst in der von der Gesellschaft bestimmten Uniform, die in reinlichem Zustande zu halten ist, erscheinen. Das Fahrpersonal hat sich höflich gegen das Publikum zu benehmen, auch den Anordnungen der Polizeibeamten Folge zu leisten. Das Rauchen während des Dienstes ist demselben untersagt
Die Polizeibehörde kann die Entfernung unqualificirter Kutscher verlangen.
§ 5.
Das Fahrpersonal darf betrunkenen oder solchen Personen, welche die Mitfahrenden durch unanständiges Benehmen oder durch ihr Aeußeres belästigen würden, das Mitfahren nicht gestatten, ebenso die Mitnahme von Hunden, geladenen Gewehren, feuergefährlichen Gegenständen und solchen Handgepäcks, welches durch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Fahrgäste belästigen könnte; auch darf es nicht mehr als die bestimmungsmäßige Zahl von Personen aufnehmen.
Die Kutscher müssen mit einer nach der Bahnhofsuhr zu regulirenden Taschenuhr versehen sein.
§ 6.
Beim Ertönen der Omnibusglocke haben Reiter und Fuhrwerke, mit Ausnahme der Postwagen und der Wagen der Feuerwehr, sowie Viehtransporte dem Omnibus vollständig und so zeitig auszuweichen, daß die Fahrt desselben nicht aufgehalte. oder gefährdet wird.
§ 7.
Rauchen, Singen, Lärmen und Musiciren iw Innern des Wagens ist verboten, ferner jedes unanständige Verhalten sowie jede Belästigung der Mitfahrenden.
Zuwiderhandelnde sind von dem Fahrpersonal aus dem Wagen zu verweisen und haben dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
Die Bestimmung über die Zahl der in einem Wagen aufzunehmenden Personen findet durch das Großh. Polizeiamt statt. Der Höchftbetrag ist sowohl an der Außen- als auch an der Innenseite des betreffenden Wagens deutlich anzubringen.
§ 8.
Der Kutscher ist verpflichtet, an den durch Tafeln kenntlich gemachten Haltestellen zur Aufnahme und zum Absetzen von
Fahrgästen zu halten. Die Bezeichnung dieser Haltestellen unterliegt der Genehmigung Großh. Bürgermeisterei im Ein- verständniß mit Großh. Polizeiamt.
Der Kutscher darf nicht eher weiterfahren, bis der Hin- zukomwende eingestiegen ist oder der Aussteigende die Erde erreicht hat.
Die Fahrgäste haben das Ein- und Aussteigen möglichst zu beschleunigen.
Das Aufsteigen auf einen vom Fahrpersonal als vollständig besetzt bezeichneten Wagen ist untersagt.
§ 9.
Sofern nicht besondere Schaffner (Conducteure) mit der Erhebung des Fahrgelds beauftragt sind, ist das tarifmäßige Fahrgeld alsbald nach dem Einsteigen ohne jede Aufforderung Seitens eines Bediensteten der Gesellschaft in die dazu bestimmte Kaffe zu werfen. Dem Kutscher liegt es dann ob, die Controle darüber zu führen.
§ 10. t
Der Kutscher darf in fchnellerer Gangart als im Trab nicht fahren; im Schritt muß er fahren überall da, wo eine besondere polizeiliche Verfügung solches anordnet.
§ 11.
Der Führer des Wagens hat nach deffen Eintreffen auf den Endpunkten denselben genau zu durchsuchen und etwa zurückgebliebene Effecten dem Eigenthümer, sofern er noch anwesend, sofort zu behändigen, andernfalls aber sorgsam zu verwahren und spätestens am nächsten Morgen dem Betriebsleiter zu übergeben, welcher solche unverzüglich an das Polizeiamt abzuliefern hat.
§ 12.
Zuwiderhandlungen gegen drese Pölizewerordnung werden, sofern nicht gesetzlich höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafen bis zu 30 Mk. und im Fall des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Gießen, den 18. August 1894.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
I. V.: Roth.
Deutschland und Frankreich.
Die wieder einmal in Fluß gekommenen Preßerörterungen über die deutsch-französischen Beziehungen haben mit den jüngsten Auslassungen der „Nordd. Allg. Ztg." über dieses delicate Capitel eine bemerkenSwerthe Bereicherung erfahren. Denn fast allseitig betrachtet man den betreffenden Artikel nicht als eine private Leistung des genannten officiösen Blattes, sondern als eine direct von maßgebender Berliner Seite aus veranlaßte Kundgebung an Regierung und Volk in Frankreich, was selbstverständlich den tn Rede stehenden Aeußerungen der „N. A. Z." eine besondere Bedeutung ver- leihen würde. In denselben wird darauf hingewiesen, daß deutscherseits schon öfters das aufrichtige Bestreben bethätigt worden sei, mit Frankreich wieder auf einen „möglichst normalen" Fuß zu kommen, und daß es schiene, als ob derartige Bemühungen in Frankreich neuerdings eine etwas günstigere Aufnahme fänden, wie bislang. Der Artikel erinnert dann daran, daß sich Deutschland und Frankreich in letzter Zeit in verschiedenen Fragen, in denen die beiderseitigen Jntereffen engagirt gewesen seien, leicht untereinander verständigt hätten. Schließlich spricht der Artikel die Hoffnung aus, es werde jenseits der Vogesen in absehbarer Frist eine friedlichere und versöhnlichere Stimmung Oberwasser über die bisherigen chauvinistischen Strömungen erhalten, wobei im Spectellen auf die zunehmende Würdigung hingewiesen wird, welche die französische Nation der Persönlichkeit des deutschen Kaisers und ferner Frankreich gegenüber wiederholt bethätigten Hochherzigkeit entgegenbringe.
Es ist zweifellos, daß diese Auslastungen der „Nordd. Allg. Ztg." die Stimmung und die Neigungen in den Kreisen der Reichsregierung gegenüber Frankreich vollauf widerspiegeln. Noch unter dem „alten Curse" sind ja deutscherseits ernstliche Wiederannäherungsversuche an den grollenden Nachbar im Westen gemacht worden und diese Bersöhnungs- polüik hat auch unter dem Caprivi'schen Regime, Dank hauptsächlich der persönlichen Initiative Kaiser Wilhelms, ihren erkennbaren Ausdruck gefunden. Natürlich bedarf es nicht im Geringsten einer nochmaligen Versicherung, wie auch in allen Schichten des deutschen Volkes selber der lebhafte Wunsch besieht, mit Frankreich in Frieden und Freundschaft zu leben, allerdings mit Wahrung der nationalen Würde Deutschlands und seiner großen Errungenschaften aus der Zeit von 1870; es wären also auf der einen Seite alle Bedingungen für eine dauernde freundschaftlichere Gestaltung der deutsch-französischen Beziehungen vorhanden. Leider steht es jedoch hiermit auf der anderen Seite nicht gleich günstig.
Wohl darf man den leitenden Staatsmännern der französischen Republik ohne Weiteres zutrauen, daß sie ebensalls eine bleibende Besserung in dem gesammten Verhältniste ihres Landes zum deutschen Reiche ehrlich wünschen, zumal die Herren selber recht gut wiffen, daß in so manchen Fragen der allgemeinen und der colonialen Politik ein sestgelegteS Hand- in Handgehen beider Staaten gerade für Frankreich von hohem Vortheil sein müßte. Ebenso läßt sich nicht bezweifeln, daß es der einsichtsvollen Franzosen genug gibt, welche von den chauvinistischen Neigungen vieler ihrer Landsleute nichts wissen wollen und die ebenfalls ganz gerne eine nachhaltige Annäherung zwischen Frankreich und Deutschland sehen würden. Aber noch immer ist in Frankreich der Revanchegedanke mächtig genug, um bei irgend einem beliebigen Anlaß immer wieder auszutauchen und bei den urtheilSlosen, von nationalen Fanatikern oder auch von politischen Zukunftsspeculanten stets aufS Neue bearbeiteten breiten Massen der Bevölkerung den allmählich doch einschlummerndeu Groll gegen das verhaßte Deutschland wieder zur drohenden Flamme zu entfachen. An dieser leidigen Thatsache ändert der Umstand auch nichts, daß zu Zeiten in der öffentlichen Meinung Frankreichs eine scheinbar freundlichere Strömung gegen Deutschland zu Tage tritt, wie dies daS sympathische Echo bekundete, welches erst jüngst die.Beiletdsdepesche Kaiser Wilhelms an Madame Carnot, die Begnadigung der zwei französischen Spione von Glatz und der Besuch des deutschen Herrschers bei der Ex Kaiserin Eugenie in weiten Kreisen der französischen Nation gefunden hat. Jndesten können solche günstigeren Anzeichen angesichts der großen Launenhastigkeit und Unberechenbarkeit deS französischen VolkScharacters doch nur als rasch vorübergehende Augenblickserscheinungen gelten. Der Chauvinismus und das Vorurtheil gegen Deutschland wurzeln in Frankreich noch viel zu tief, als daß nun auf die baldige Herstellung eines dauerhaften besseren Verhälr- nistes zu Deutschland gerechnet werden dürfte — glücklicher Weise täuscht man sich in Berlin trotz aller entgegenkommenden Haltung gegenüber dem westlichen Nachbar keineswegs über diesen Punkt.
Deutsches Reich.
Darmstadt, 22. August. Seine Königliche Hoheit der Großherzog empfingen heute u. A. den Obersten v. Bismarck ä la suite des 3. Garde-Regiments zu Fuß, beauf- tragt mit der Führung der 50. Infanterie - Brigade, eine Deputation der Krieger - Kameradschaft „Hassia", bestehend aus dem Präsidenten Oberftlieutenant z. D. Caspary, Major a. D. Beck, Hauptmann der Landwehr Waldecker und Dr. Vogt, den Pfarrer Kalbhenn von Kirch-Göns, die Professoren Dr. Geist und Dr. Hoffmann vom Gymnasium zu Büdingen, den Landgerichtsrath Wehner, den Amrsgerichtsrath Gebhardt und den Staatsanwalt Kock aus Gießen.
Berlin, 22. August. Wie zu erwarten war, sind in Anknüpfung an die Rückkehr des Kaisers von seinen jüngsten Auslandsreisen alsbald allerhand Gerüchte über nunmehr bevorstehende wichtige Entschließungen des Monarchen in verschiedenen schwebenden Fragen der inneren Politik aufgetaucht. Spcciell die projectirte Verschärfung des preußischen Vereins- und Versammlungsrechtes und die Frage der Wiedervereinigung des Reichskanzlerpostens mit dem preußischen Mintsterpräsidium wurden als solche Angelegenheiten bezeichnet, in denen allerhöchste Entscheidungen zu erwarten stünden, und hieß es bereits, Reichskanzler Graf Caprivi habe in seinem dem Kaiser am vergangenen Sonnabend gehaltenen Vortrage diese Punkte mit berührt. Letztere Annahme soll indessen nach Meldungen von anderer Seite durchaus unbegründet fein, es wird vielmehr versichert, Graf Caprivi habe seinem erlauchten Souverain nur Vortrag über auswärtige Angelegenheiten gehalten, u A. über die koreanische Frage.
— Der Entwurf eines neuen Programms der freisinnigen Volkspartei, mit welchem Herr Eugen Richter nach langem Zögern an die Oeffentlichkeit getreten ist, erfährt in der Tagespreise eine sehr verschiedene Aufnahme. Daß Blätter von der politischen Richtung z. B. der „Voss. Ztg." von dem neuen Programm-Entwurf im Allgemeinen hochbefriedigt sind, ist wohl selbstverständlich, andererseits bemängeln jedoch auch angesehene linksliberale Organe energisch daS Zukunftsprogramm der freisinnigen Volkspartei. So kommt das „Berl. Tagebl." zu dem Urtheil, das Gute in dem Richter'schen Entwurf sei nicht neu und das Neue sei nicht gut; natürlich ist der neue Programm- Entwurf den radical- liberalen Blattern vom Schlage der „Berl. Ztg." noch lange nicht radical genug. Spöttisch


