Bemerkungen: Infolge der bis zu Anfang dieses Monats anhaltenden nassen Witterung haben die Getreidearten in höher gelegenen Gegenden (Vogelsberg) sehr Noth gelitten, indem sie größlentheils auswuchsen. Auch die Spätkartoffeln sind vielfach bereits von der Fäule ergriffen oder es wird letztere befürchtet. Der Stand des Klees ist gut, derjenige des jungen Klees sehr gut. Die Grummet-Ernte verläuft in Folge Eintritts trockener Witterung gut und ist nahezu beendet.
Die Roggenerträge sind im Allgemeinen hoch bis sehr hoch. In einem Bezirke (Worms) werden 4800 kg pro ha notirt, in einem andern (Nieder-Olm) 3600 kg. Zwei Bezirke (Alzey und Mainz) melden 3000 kg. In 7 Bezirken (Erbach, Groß Gerau, Flonheim, Ingelheim, Pfeddersheim und Wörrstadt) war der Ertrag 2800 kg; in 2 Bezirken (Alsfeld und Wöllstein) 2400 kg; in 1 Bezirk (Dieburg) 2200 kg; in 3 Bezirken (Friedberg, Lauterbach) 2000 kg; in 3 Bezirken (Bensheim, Darmstadt, Schotten) 1800 kg; in 2 Bezirken (Offenbach, Gießen) 1700 kg; in 1 Bezirk (Heppenheim) 1680 kg und in 1 Bezirk (Büdingen) 1600 kg.
Für die Entwickelung des Weines war die naßkalte Witterung sehr ungünstig.
Großherzogliche Fachschule
für Elfenbein- und Holzbildhauerei und
verwandte Gewerbe zu Erbach i. O.
Das Wintersemester beginnt Montag, den 8. October. Lehrfächer: Zeichnen und Modellieren, Schnitzen in Elfenbein und Holz, Borträge über plastische Anatomie, Stillehre und Materialienkunde; Unterricht in Buchführung, Rechnen, Deutsch u. s. w.
Schulgeld pro Halbjahr 10 Mark.
Unbemittelten Schülern kann die Entrichtung des Schul« gelbes nachgelaffen, auch die Stellung der Zeichenmaterialien und die unentgeltliche Ueberlaffung der Werkzeuge für die Dauer des Besuches der Schule bewilligt, sowie auswärtigen der Besuch der Schule durch einen Unterstützungsbeitrag erleichtert werden.
Bei Gesuchen um Gewährung der einen oder anderen Art dieser Erleichterungen, welche bei dem Hauptlehrer einzureichen sind, werden neben der Vermögenslage des Schülers auch die Vermögensverhältniffe der Heimathsgemeinde oder das Vorhandensein geeigneter Stiftungsmittel in Betracht gezogen.
Anmeldungen nimmt der unterzeichnete Hauptlehrer entgegen und ist auch zur weiteren Auökunftsertheilung bereit.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes. Der Großh. Hauptlehrer.
I. V.: Mülberger. Görig.
Bekanntmachung,
betreffend die Faselschau zu Hungen.
Bei der am 17. l. Mts. zu Hungen abgehaltenen Fasel- schau sind die nachstehend verzeichneten Fasel für tauglich befunden worden, als Gemeinde-Zuchtstiere verwendet zu werden.
Gießen, den 20. September 1894.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Eigenthümer.
Fasel.
Namen
Wohnort
Rasse
Alter
Farbe
Körper- beschaffenheit
Gesundheits- u. Nährzustand
Heinr. Köhler
Langsdorf
Berner Bastard
16 Monat
roth unb weiß
gut
gut
Wilh. H. Schäfer
Reichelsheim
Simmenth. Bastard
14 „
gelb unb weiß
genügend
gut
Frd. Kröll
Rodheim
15 „
it
H
gut
Gebr. Nafziger
Henrtettenhof
18 „
ii
V
gut
Gg. Hammann
Biebesheim
Simmenthaler
16 „
u
ff
gut
derselbe
15 „
«
gut
gut
Karl Heller
Lich
Simmentv. Bastard
18 „
II
genügend
gut
Joh. Lehrmund
Langsdorf
ff
14 „
n
n
gut
Vernmifchres
* Wiesbaden, 20. September. Am Po st Neubau in Biebrich brach das Gerüst zusammen. Ein Arbeiter ist tobt, ein anderer schwer verwundet.
* Stolpmüude, 20. September. Der Capitän Aschers- d orf, sein Sohn und der Bahnhofsrestaurateur Th ielmann aus Stolp sind von einer gestern unternommenen Bootsfahrt in die Ostsee noch nicht wieder zurückgekehrt. Sie sind ver^ muthlich alle drei ertrunken.
* Dresden, 20. September. In der Ringofen Zigelei im nahegelegenen Radeberg wurden gestern Abend durch Gewölbe-Zusammenbruch vier Arbeiter erschlagen und mehrere schwer verletzt.
* Einen gesunden Durst und Appetit haben die Posener Huldigungsfahrer in Barzin entwickelt. Die gastronomische Statistik der Posener Besucher berichtet, daß zur Bewirthung der 1700 Theilnehmer der Huldigungsfahrt zum Fürsten Bismarck 138 Pfund Kalbsbraten, 135 Pfund Schweinebraten, 130 Pfund Butter, 150 Pfund Käse, 150 Laib Brod, 1600 Paar Wüste, 100 Tonnen Bier, 2000 Glas Grog verabreicht wurden.
* Die Wiener Lehrlinge — orgauifiren^fich! Wie man aus der österreichischen Kaiserstadt berichtet, fand Sonntag Vormittag dort nächst dem Ottakringer Friedhöfe eine sehr zahlreich besuchte Versammlung von — Lehrjungen aller Branchen statt, welcher auch mehrere junge Gehülfen beiwohnten.» Die Versammlung sollte eine große Protestkundgebung gegen diejenigen Meister bilden, welche ihren Lehrjungen verbieten, solchen Versammlungen anzuwohnen. Ein circa lbjähriger Lehrjunge, welcher das Wort führte, sagte unter Anderem: „Wir Lehrjungen, von denen viele über eine viel größere Schulbildung, als so manche unserer Lehrherren verfügen, werden uns niemals dazu verstehen, nur das „Arbeitsthier" unserer Meister zu spielen, das recht- und willenlos dasteht. Wir werden es nie erreichen, eine förmliche Versammlung abhalten zu dürfen, aber wir werden von Zeit zu Zeit doch durch eine in den Schranken des Gesetzes stattfindende öffentliche Kundgebung unsere Wünsche zu den Ohren unserer Meister zu bringen suchen. Nach wie vor verlangen wir vor Allem, daß man uns nicht erst nach Monaten oder gar erst nach einem Jahre Lehrzeit aufdinge, sondern daß dies längstens nach vier Wochen geschehe. Wir bestehen auf der Forderung, daß wir Lehrlinge des gewählten Berufes, aber nicht Handlanger und Dienstboten des Meisters seien. Weiter verlangen wir eine humane Behandlung, einfache aber genügende Kost und reine Schlafstätten. Diese Forderungen wird Niemand als überspannte bezeichnen können. Wir erblicken in der Anbahnung des projectirten großen „Wiener Central-Lehrjungenvereines", d. h. dessen Begründung, eine wirksame Stütze zur Erreichung unserer berechtigten Forderungen." Nachdem lebhafter Beifall die Ausführungen des jugendlichen Sprechers belohnt hatte, wurde beschlossen, in einiger Zeit wieder eine Versammlung abzuhalten, worauf sich die Theilnehmer in kleineren Gruppen nach verschiedenen Richtungen ruhig zerstreuten.
Vermehr, Land- tmfc VoLkswirLhschaft.
Hungen, 17.,September. Der heute hier stattgehabte Zucht- vtehmarkl mit Prämtirung war gut befahren. Der Zutrieb von Kühen und Rindern war sehr stark. An Jungvieh fehlte es; umh i.° ^f^fter war die Nachfrage nach demselben. Für tragende yp? Ä'^!"*.chende Kühe, wie auch für Fettvieh wurden ungemein bezahlt; dagegen sind die Preise der Schweine, nament- ltcb der Ferkel, etwas gesunken. Der sich an den Viehmarkt knüpfende Krämermarkt war wie gewöhnlich gut besucht. Im An- Muffe an den heutigen Markt findet morgen eine Verloosung von Zuchtvieh, landwirthschastlichen Maschinen und Geräthen und Harrs- haltungsgegenständen statt.
_ Dom Lande wird den „N. H. V." geschrieben: „Den sehr bedrängten Landwtrthen, besonders dem kleineren Bauersmann muß
aufgeholsen werden; das ist und muß fortgesetzt unsere Parole sein" so äußerte unlängst gelegentlich einer landwtrthschaftlichen Versammlung ein höherer Regierungsbeamter. Gewiß ist auch nicht zu verkennen, daß neuerdings die Regierungsbehörden der darniederliegenden Landwirthschaft reges Wohlwollen entgegen bringen. Ebenio steht auch fest, daß Vieles auf höhere Anordnung geschieht, was die Hebung des Bauernstandes bezwecken soll. Heute wollen wir jedoch die Maßnahmen, welche die staatlichen Behörden ergriffen haben und noch zu ergreifen haben werden, nicht näher besprechen. Wir wollen vielmehr beute zeigen, wie auch die einzelnen Gemeinden und verschiedene Korporationen helfend eingreifen könnten. Leider gingen in den letzten Jahren in den verschiedenen Gegenden des Landes viele, ja manchen Orts sehr viele Bauerngehöfte in fiscalischen oder sonst herrschaftlichen Besitz über, und somit ging Grund und Boden dem Bauersmann für immer verloren. Zur Zeit schweben wieder vielen Orts derartige Verkaufsverhandlungen und wie viele solche Verkäufe werden erst in Folge der ungünstigen Getreideernte während des Winters abgeschlossen werden müffen? Unter welchen Bedingungen aber solche Verkäufe gewöhnlich abgeschlossen werden, mögen folgende Beispiele zeigen. Einen Bauersmann in N. drängen gleichfalls die Verhältnisse, fein Gut verkaufen zu müssen. Für Wiesen- und Ackerland sind ihm nun im Durchschnitt 300 Mk. geboten. In einem anderen Falle aber sind dem Besitzer im Durchschnitt nur sage und schreibe pro Morgen Einhundert Mark geboten worden! So schwer es nun den Leuten fallen wird, für diese Spottpreise loszuschlagen, so wird ihnen schließlich doch nichts anderes übrig bleiben; denn Noth bricht bekanntlich Eisen. Wie wäre es nun, wenn derartige Ländereien von den betreffenden Gemeinden würden erworben werden? Einestheils dürften die Verkäufer dadurch unstreitig besser fahren und anderntheils könnte den ehemaligen Besitzern und Ortsangehörigen eher Gelegenheit geboten werden, sich wieder in den Besitz ihres früheren Eigenthums zu setzen. Die Gemeinden bekommen bekanntlich zur Zeit größere Summen von Spar- und Leihkassen und auch von sonstigen Creditinstituten schon zu 3 bis 3Vs Procent geliehen. Würden nun die Gemeinden sich zu diesem Zinsfüße zum Ankauf von diesen leider zur Zeit nicht zu erhaltenden Bauerngütern Geld leihen und alsdann diese Güter sofort wieder etwa auf 30 jährige Amortisation versteigern, und so zwar, daß kein Gewinn heraus- kommen darf, d. h. daß der etwaige Mehrerlös wieder oerhältntß- mäßig an den Ersteigerungssummen in Abzug zu bringen wäre, so würden die einzelnen Steigerer resp. die alten Eigenthümer nach und nach auf sehr günstigem Wege wieder in Besitz ihres Grund und Bodens kommen. Auch andere Modtficationen sind noch möglich, um dem zurückgekommenen Bauersmann seine Ländereien, fein Haus und seinen Hof zu erhalten. Nun darf es nicht an dem guten Willen der maßgebenden Factoren fehlen. Also allerorts, wo leider zur Zeit wieder so viele Guter der „eisernen Hand" überführt werden sollen, müssen sich unter allen Umständen die Gemeindeverwaltungen aufraffen und einschreiten. Zunächst müssen also die Gemeinden alle derartigen Güter selbst sich in Eigenthum verschaffen. Alle wetteren Maßnahmen werden sich alsdann bet verständiger und richtiger Würdigung der Sachlage schon leicht finden lassen. Ein Risico Haden die Gemeinden wahrlich nicht zu übernehmen!
— Die Verwendung ausgewachsenen Moggenr zum Broddacken. Dr. Lehmann (ehemals Leiter der landwtrlhschaft- lichen Versuchsstation in Wetdlttz i. S.) hat im Jahre 1858 nach vielfachen, mit ausgewachsenem Roggen angestellten Versuchen gefunden, daß, wenn man auf 2 Pfund Brod 1 Loth (15 g) Salz giebt und dieses im Einteigwasser dem Mehl zusetzt, der Verflüssigung des Klebers, welche das sogenannte Schliffigwerden des Brodes be- wirckt, vollständig vermieden und infolgedessen einwohlaufgegangenes, gesundes und wohlschmeckendes Brod gewonnen werde. Lehmann wies damals in der naturwissenschaftlichen Sectton der Versammlung deutscher Land- und Forstwirthe zu Braunschweig Brod vor, welches aus ausgewachsenem Getreide ffebaden und nach seiner Methode behandelt war. Es ließ nichts zu wünschen übrig, war hoch aufgegangen, die Krumme war schön hell und locker. Ein anderes Brod, autz demselben Roggen, aber ohne Zusatz von Salz gebacken, stellte dagegen eine auseinandergeflossene schlüpfrige, schwarze, seifige, gänzlich ungenießbare Masse dar. Die sächstfchen Militärbehörden ließen damals nach Lehmanns Angaben Bcod backen. Zu je 3 Pfund in der Dresdener Garnisonmühle aus ausgewachsenem Roggen gewonnenem Mehl wurden bei der Teigberettung 2 Loth in Wasser gelöstes Salz gemischt. Es wurde ein wohlausgebackenes, wohlschmeckendes und gesundes Brod gewonnen, das sich auch vorzüglich bei der Aufbewahrung hielt.
Bedingungen
für landwirthschaftliche Versicherungen.
Nachstehend lassen wir die zwischen dem deutschen LandwirthschaftS- rath und dem Verband deutscher Prioat-Feuer-Versicherungs-Gesell- schaften vereinbarten Bedingungen für landwirthschaftliche Versicherungen behuss Kenntnißnahme und Nachachtung für alle Landwirthe folgen. Die Bedingungen lauten:
S 1. Die Versicherung erstreckt sich unter der Bedingung, datz di« in Betreff der Dampfkessel bestehenden gesetzlichen^und polizeilichen Vorschriften beobachtet werden, auch auf die Schären, «welche durch die Explosion versicherter, lediglich zu landwirthschaftlichen Zwecken — nicht zu technischen Gewerben — dienender Dampfkeffel an den versicherten Gegenständen entstehen.
S 2. Für das tobte und daS lebende landwirthschaftliche Inventar und die Ernte-Erzeugnisse findet innerhalb der in der Police genannten, nicht zur Ausübung technischer Gewerbe dienenden Gebäude eines und desselben Gehöfts und auf schriftlichen Antrag auch zwischen diesen letzteren und allen anderen, wirthschaftlich damit verbundenen, von dem Versicherten nur zu landwirlhschafilichen Zwecken benutzten und in der Police genannten Gebäuden Freizügigkeit statt. Zwischen verschiedenen Gehöften ist jedoch die Freizügigkeit durch Angabe einer Maximalsumme für jedes Gehöft zu begrenzen.
8 3. Das tobte unb lebenbe Inventar, sowie bie auf eigenem Geschirr befinblichen Ernte Erzeugnisse unb sonstigen zur Versicherung beclarirten lanbwirthschaftlichen Vorräthe sinb auch verfichert: im Freien auf bem Gehöft, ben ßänberden unb Weide« der Wirthschast und den Wegen dahin, sowie auf dem Transport nach und von deutschen Märkten und Ablieferungsorten, mit Ausschluß jedoch der Märkte und Ablieferungsorte selbst und des Transportes auf Eisenbahnen.
8 4. a) Die auf Erzeugnisse der laufenden Ernte abgeschlossene Versicherung hat auch Giltigkeit für bie Zeit, wo biefelben noch auf dem Halme stehen, währenb ber Erntcatbeiten, sowie unter ben Be- bingungen bes 8 10 beim Aufstellen vom Acker in Schober noch acht Tage vom Beginn bes AusstellcnS ab gerechnet; die Entschädigungs- Verpflichtung Der Gesellschaft für jeden einzelnen Brandschabenfall dieser Art ist aber auf 18 000 Mark beschränkt, sofern bteserhalb eine anbere Vereinbarung nicht getroffen ist. Demgegenüber hat ber Versicherte bie Verpflichtung, mit Ausnahme der Hackfrüchte, Oel- früchte, des Samenklees und der Handelsgewächse, die gedämmten jur letzten Ernte gehörigen Erzeugnisse, einschließlich der alteren Bestände unb bes Zukaufs, ihrem wahren Werthe entsprechend in den Gebäuden zur Versicherung zu becloriren, gleichviel ob diese Erzeugnisse schon in die Gebäude eingebracht sind oder noch auf dem Halme stehen oder gemäht auf dem Felde liegen ober in Schober gesetzt sind.
Wirb biese Verpflichtung nicht erfüllt, sondern nur ein geringerer Werth versichert, so wird im Brandfalle der Schaden nach den Bestimmungen des 8 7 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen nur pro rata vergütet.
b) Die Versicherung umfaßt also die ganze Ernte an Halm- und Hülsen-Früchten, Heu unb Futterkräutern, einschließlich ber alteren Bestänbe unb bes Zukaufs. Hackfrüchte, Oelfrüchte, Samenklee unb Handelsgewächse sind nur einbegriffen, wenn sie besonders declarirt sind. Die verschiedenen Gattungen der Ernte-Erzeugniffe können wechseln; für die Versicherung von Schobern gelten dagegen bie Bestimmungen bes 8 10.
c) Die Versicherung auf ungebroschene Felbsrüchte gebt nach bem Ausdreschen auf ihre Körner unb, wenn das Stroh nicht ausdrücklich von der Versicherung ausgeschlossen ist, auch auf das letztere über.
d) Wenn die durch Verkauf und Naturalverwendung statt- fiadende Verminderung der Feld- und Wiesen-Erzeugmsse nicht durch ordnungsmäßig geführte Wrrthschaftsregister ober auf sonst unzweifelhaft glaubwürdige Weise nachgewiesen wird, so wird angenommen, daß sie für Getreide unb e>trob täglich mtnbestens Vsoo, am 1. September beginnend, für Futterkräuter mindestens Vmo, am 1. November beginnend, beträgt.
Bei Ermittelung einer Brand-Entschädigung für ungedroschenes Getreide soll von dem Marktpreise der Körner der Drescherlohn in dem Falle nicht in Abzug gebracht werden, wo er nachweislich nicht erspart wird. Für Maiktsuhren findet überhaupt kein Abzug statt.
8 5. Die Versicherung des Viehes umfaßt den ganzen Bestand desselben. Federvieh jedoch und Thiere von außergewöhnlichem Werthe, z. B. Luxuspferde, Luxuslhiere anderer Art, hochfeines Schasoieh, sind nur in dem Falle in die Versicherung einbegriffen, daß sie besonders declarirt sind und zwar die Thiere von außergewöhnlichem Werthe unter einzelner Werthangabe. Mit Ausnahme der besonders zu beclartrenben Thiere können bie verschiebenen Gattungen bes Viehes unb bie Stückzahl beffeiben wechseln. Bet Schafen gilt bie Versicherung mit Ausschluß ber Wolle, welche besonders zur Versicherung declarirt werden muh.
8 6. Der Gebrauch einer Locomobile ist unter folgenden Bedingungen gestattet. Die Locomobile muß mit einem wirksamen Funkenfänger versehen sein, ausschließlich mit Steinkohlen ober Eoaks geheizt, mindestens fünf Meter von Gebäuden, Schobern und der Dreschmaschine aufgestellt und auf die gleiche Entfernung im Umkreise von Stroh, Dünger und sonstigen feuerfangenden Gegenständen frei gehalten werden. — Der Aschenkasten der Locomobile muß mit Wasser gefüllt erhalten wuden und neben derselben ein mit Wasser gefülltes Gefäß, in welches die Schlacken zu werfen sind, stehen. — Die Locomobile ist, sobald ihr Gebrauch aushört oder unterbrochen wird, abzufahren oder zu bewachen, oder es ist das Feuer darin zu löschen. Das Feuer herauszuziehen, ist untersagt.— Wenn eine der obigen Bedingungen nicht erfüllt wird, so tritt die Entschädigungs-Verpflichtung ber Gesellschaft vom Auffahren ber Locomobile an bis 24 Stunden nach bem Abfahren außer Kraft.
8 7. An bem Haupteingange jedes versicherten landwirthschaft- lichen Gehöfts muß ein Schild ber Gesellschaft sichtbar befestigt erhalten werden.
8 8 Ohne Einoerfiändniß des Versicherten auf dem Anträge ist jede besondere Klausel in einer Police über eine landwirthschaftliche Versicherung ohne technische Gewerbe ungilttg.
8 9. Der Versicherte hat das Recht, bei der Regulirung eines Schabens einen Vertrauensmann zuzuziehen.
Schober Berficherunge«.
8 10. a) Wenn bie Fclb- ober Wiesen-Erzeugniffe länger als acht Tage in Schobern verbleiben sollen — 8 4a —, ,o müssen bie letzteren besonbers versichert unb es muß dafür die Schoberpiämie entrichtet werden.
b) Jeder Schober muß wenigstens 30 Meter von Gebäuden, öffentlichen Wegen und Eisenbahnen entfernt stehen.
c) Jeder Schober bis zu 9000 Mark Versicherungssumme muß wenigstens 30 Meter, über 9000 Mark bis 18 000 Mark Versicherungssumme wenigstens 60 Meter, über 18 000 Mark Versicherungssumme wenigstens 120 Meter von jedem anderen Schober entfernt stehen.
Tie Aufstellung von Schobern in geringeren Entfernungen von einander bedarf der besonderen schriftlichen Genehmigung der General- Agentur. Derartig in einen Komplex gestellte Schober werden in jeder Beziehung wie ein Schober behandelt.
Die Versicherung von Schobern unb Schobercomplexen im Betrage von mehr als 18 000 Mark erfolgt nur gegen einen Zuschlag zur einfachen Schoberprämie.
d) An jebem Schober muß bauernb ein Schilb ber Gesellschaft befestigt sein.
e) Für versichertes Deckftroh wirb höchstens ber halbe Marktwerth vergütet. Braunheu ist von ber Versicherung ausgeschlossen.
f) Die Versicherung eines Schobers erlischt schon vor ihrem Ablaufe mit seiner Abtragung. Wenn inbeß ein versicherter Fruchtschober ausgedroschen unb bas daraus gewonnene Stroh an derselben Stelle oder dtchl daneben wieder in einen Schober- gesetzt wird,' so geht die Versicherung auf diesen bis zum Ablauf der Versicherung des Fruchtschobers über unb zwar zu bem ursprünglich für Stroh beclarirten Werthe, beziehentlich wenn ein solcher nicht declarirt ist, höchstens zu einem Drittel der auf den Fruchtschober versicherten Summe. Die etwa für den Fruchtschober bedungene Selbstverficherung findet verhältnißmäßig auch auf den Strohschober Anwendung. Auch die Versicherung des Strohschobers erlischt vor ihrem Ablaufe mit seiner Abtragung.
g) Erntefrüchte in Schoberschuppen sind ebenfalls besonders zu versichern.
h) Wegen des Gebrauchs einer Locomobile siehe oben 8 6.


