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Mittwoch den 22. August
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1894
Gießener Anzeiger
Generat-Mnzeiger.
Amts- und Anzeigcblutt für den Ureis Gieren.
Redaction, Expedition und Druckerei:
Kchutstrutze ^r.7.
Fernsprecher 51.
Vierteljähriger Avonnemcntsprets: 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen 2 Mark 50 Pfg.
Die Gießener AamtrienötLIter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.
Der
Gießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Dorm. 10 Uhr.
Gratisbeilage: Gießener Jamilienökätter.
Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehnien Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
2lmtlid?cr Thsil.
Gießen, am 20. August 1894.
Betr.: Die Aufstellung der Voranschläge der evangelischen Kirchenfonds für 1895/96.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die evang. Kirchenvorstände des Kreises
Unter Hinweis auf § 4 der Instruction zur Fertigung der Voranschläge über die Vermögensverwaltung der evangelischen Kirchen vom 31. August 1885 beauftragen wir Sie, die rubricirten Voranschläge nach Anhörung des Kirchen- rechnerS so zeitig aufzustellen, daß die Berathung derselben im Gesammt-Kirchenvorstand und in der Kirchengemeinde- vertretung im Monat September stattftnden und die Vorlage an das betreffende Großh. Decanat bis spätestens Mitte Oktober erfolgen kann.
Insofern ein Beitrag der Civilgemeinde zur Deckung des kirchlichen Deficits in Anspruch genommen werden muß, ist nach § 24 Ord.-Nr. 10 der Kirchenvoranschlags-Jnstruction alsbald nach der Berathung des Voranschlags im Kirchenvorstande und Gemeindevertretung der Bürgermeisterei, unter Mittheilung eines Auszugs aus dem Voranschläge, von der Höhe des nothwendigen Zuschusses Nachricht zu geben, damit der erforderliche Credit im Gemeindevoranschlage ordnungsmäßig gewahrt werden kann.
Mit Bezug auf das MinisterialauSschreiben vom 16. Juni 1893 — abgedruckt in Nr. 8 des Verordnungsblattes von 1893 wird bemerkt, daß vollständige Verzeichnisse der Activ-Capitalien (vergl. pos. V. 2.) diesmal nicht beizulegen, sondern nur die seit Aufstellung des vorhergehenden Voranschlags eingetretenen Aenderungen aufzusühren sind.
Die Revisionsverhandlungen zu den vorhergehenden Voranschlägen sind bei Aufstellung des neuen Voranschlags zu beachten.
Von der Ablieferung der Voranschläge an die Großh. Decanale wollen Sie uns demnächst und jedenfalls bis Mtte October Anzeige erstatten.
v. Gagern.
Gießen, am 20. Juni 1894.
Betr. : Die Förderung der Ziegenzucht durch Einführung von Ziegenböcken Schweizer Raffe.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
MM Ht dr-tzh. VLrgerrneiftereiea des Kretses.
In dem Budget. des landwirthschaftlichen Provinzialvereins sind 500 Mark für Förderung der Ziegenzucht in Ausgabe vorgesehen. Falls daher von Ihren Gemeinden Ziegenböcke der Appenzeller oder einer anderen Schweizer Raffe angeschafft worden sind, so sehen wir hierüber bis zum 1. October l. Js. Ihrem Bericht unter Angabe des Kaufpreises, der Raffe des angeschafften Ziegenbockes und des Namen und Wohnorts des Verkäufers desselben entgegen.
v. Gagern.
Die Aerzte des Kreises Gießen werden ersucht, bei der Donnerstag den 2L. August, Abends 7 Uhr, im C af6 Ebel stattfindenden Kreisvereinssitzung zu erscheinen.
Tagesordnung:
1. Wahl eines Vertreters für den ärztlichen Central-AuSschuß. 2. Vorstandswahl.
Gießen, den 20. August 1894.
Gr. Kreisgesundheitsamt.
Polizei-Verordnung,
die Einrichtung eines Omnibusverkehrs in der Provinzial- Hauptstadl Gießen betreffend.
Nach Anhörung der Stadtverordneten - Versammlung, sowie mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz von 11. August 1894 zu Nr. M. I. 23719 werden hiermit für den Omnibusbetrieb in der Stadt Gießen zur Beförderung von Personen durch die Omnibusgesellschaft die nachfolgenden polizeilichen Vorschriften erlassen.
§ 1.
Die Einrichtung des Omnibusverkehrs unterliegt der polizeilichen Genehmigung mit Zustimmung der Stadtverordneten- Versammlung.
Bei Ertheilung der Genehmigung werden die besonderen Bedingungen festgesetzt.
Die zu befahrenden Linien, Fahrplan und Tarif werden vom Vorstande der Gießener Omnibusgesellschaft festgesetzt,
vorbehältlich etwaiger durch das öffentliche Interesse gebotener polizeilicher Vorschriften.
§ 2.
Jeder Wagen muß, bevor er in Betrieb genommen wird, polizeilich geprüft werden.
Auch alles sonstige Betriebsmaterial unterliegt der jeder- zeitigen Controle des Großh. Polizeiamts, welches unbrauchbares Material vom Betriebe ausscheiden kann.
§ 3.
Die Wagen müssen stets in reinem Zustand und im Innern mit einem Anschlag versehen sein, welcher die Tour, den Tarif und die Zahl der Plätze enthält, ebenso muß ein Abdruck dieser Verordnung aufgehängt sein.
Auf der Außenseite müssen die Wagen mit der Aufschrift der Tour, oder mit abnehmbaren Schildern, welche die betreffende Aufschrift während der Fahrt tragen, versehen sein.
Bei Eintritt der Dunkelheit sind die Wagen mit hellbrennenden Laternen zu versehen und auch im Innern zu erleuchten. Petroleumbeleuchtung ist untersagt.
In etwa errichtet werdenden Warteräumen muß ebenfalls ein Abdruck dieser Verordnung, der Fahrplan und die Taxe aufgehängt werden.
§ 4.
Das Fahrpersonal muß im Dienst in der von der Gesellschaft bestimmten Uniform, die in reinlichem Zustande zu halten ist, erscheinen. Das Fahrpersonal hat sich höflich gegen das Publikum zu benehmen, auch den Anordnungen der Polizeibeamten Folge zu leisten. Das Rauchen während des Dienstes ist demselben untersagt
Die Polizeibehörde kann die Entfernung unqualificirter Kutscher verlangen.
§ 5.
Das Fahrpersonal darf betrunkenen oder solchen Personen, welche die Mitfahrenden durch unanständiges Benehmen oder durch ihr Aeußeres belästigen würden, das Mitfahren nicht gestalten, ebenso die Mitnahme von Hunden, geladenen Gewehren, feuergefährlichen Gegenständen und solchen Handgepäcks, welches durch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Fahrgäste belästigen könnte; auch darf es nicht mehr als die bestimmungsmäßige Zahl von Personen aufnehmen.
Die Kutscher müssen mit einer nach der Bahnhofsuhr zu regulirenden Taschenuhr versehen sein.
§ 6.
Beim Ertönen der Omnibusglocke haben Reiter und Fuhrwerke, mit Ausnahme der Postwagen und der Wagen der Feuerwehr, sowie Viehtransporte dem Omnibus vollständig und so zeitig auszuweichen, daß die Fahrt desselben nicht aufgehalte i oder gefährdet wird.
§ 7.
Rauchen, Sinnen, Lärmen und Musiciren im Innern des Wagens ist verboten, ferner jedes unanständige Verhalten sowie jede Belästigung der Mitfahrenden.
Zuwiderhandelnde sind von dem Fahrpersonal aus dem Wagen zu verweisen und haben dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
Die Bestimmung über die Zahl der in einem Wagen aufzunehmenden Personen findet durch das Großh. Potizei- amt statt. Der Höchstbetrag ist sowohl an der Außen- als auch an der Innenseite des betreffenden Wagens deutlich anzubringen.
§ 8.
Der Kutscher ist verpflichtet, an den durch Tafeln kenntlich gemachten Haltestellen zur Aufnahme und zum Absetzen von Fahrgästen zu halten. Die Bezeichnung dieser Haltestellen unterliegt der Genehmigung Großh. Bürgermeisterei im Ein- verständniß mit Großh. Polizeiamt.
Der Kutscher darf nicht eher weiterfahren, bis der Hinzukommende eingestiegen ist oder der Aussteigende die Erde erreicht hat.
Die Fahrgäste haben das Ein- und Aussteigen möglichst zu beschleunigen.
Das Aufsteigen auf einen vom Fahrpersonal als vollständig besetzt bezeichneten Wagen ist untersagt.
§ 9-
Sofern nicht besondere Schaffner (Conducteure) mit der Erhebung des Fahrgelds beauftragt sind, ist das tarifmäßige Fahrgeld alsbald nach dem Einsteigen ohne jede Aufforderung Seitens eines Bediensteten der Gesellschaft in die dazu bestimmte Kasse zu werfen. Dem Kutscher liegt es dann ob, die Controle darüber zu führen.
§ 10.
Der Kutscher darf in schnellerer Gangart als im Trab
nicht fahren; im Schritt muß er fahren überall da, wo eine besondere polizeiliche Verfügung solches anordnet.
§ 11.
Der Führer des Wagens hat nach dessen Eintreffen auf den Endpunkten denselben genau zu durchsuchen und etwa zurückgebliebene Effecten dem Eigenthümer, sofern er noch anwesend, sofort zu behändigen, andernfalls aber sorgsam zu verwahren und spätestens am nächsten Morgen dem Betriebsleiter zu übergeben, welcher solche unverzüglich an das Polizeiamt abzuliefern hat.
§ 12.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, sofern nicht gesetzlich höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafen bis zu 30 Mk. und im Fall des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Gießen, den 18. August 1894.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
I. V.: Roth.
Deutscher Reich.
Berlin, 20. August. Die theilweise widerspruchsvollen Meldungen Berliner Zeitungen über die Vorgänge, welche mit den Anarchist en-Verhaftung en in der Reichs- Hauptstadt zusammenhingen, erfahren durch nachstehende, anscheinend aus guter Quelle schöpfende Mittheilung des „Berl. Local-Anz." ihre .Richtigstellung: „Von den etwa vierzig ststirten Personen sind aus dem Polizeipalast am Alexanderplatz in das Untersuchungsgefängniß Moabit im Ganzen als schwerverdächtig zwölf eingeliefert worden, von 1 denen ein Th eil inzwischen wieder entlassen worden ist. Am hauptsächlichsten belastet erscheinen Schäwe, der Mechaniker Dräger und der Schlosser Kammien. Der eine der aufgefundenen Sprengkörper war, wie mitgerheilt wird, so gut wie leer; er wies nur eine ganz geringe Quantität Inhalt auf. Der andere, der dem Feuerwerks-Laboratorium zur Untersuchung übergeben wurde, war vollständig gefüllt. Die Form ist eine cylindrtsche - die Außenwände sind von besonders starkem Eisen/' — Demnach muß vorerst das Ergebniß der Prüfung des Inhalts dieser Bombe abgewartet werden, ehe sich die Tragweite der ganzen Affaire einigermaßen be- urtheilen lassen wird. Offenbar sind aber die Berliner Vorgänge durchaus nicht so harmloser Natur, als sie in manchen Berliner Blättern hingestellt werden und kann man vielleicht doch von einer Art anarchistischer Verschwörung in Berlin sprechen. Was dieselbe eigentlich bezweckte, das wird wohl die eingeleitete gerichtliche Untersuchung bald zeigen.
Neueste Nachrichten.
WolftS telegraphisches Eorrewondmz-Bureau.
Wilhelmshaven, 20. August. Die Zusammenziehung der Flotte für die auf den 13. bis 20. September angesetzten Kaisermanöver geschieht nicht, wie geplant war, in Neu- fahrwasier, sondern an einem anderen noch zu bestimmenden Punkte der Ostsee.
Paris, 20. August. Die Eröffnung der General- räthe hat sich überall ohne Zwischenfall vollzogen. Viele Präsidenten gaben dem Schmerz über die Ermordung Carnots Ausdruck- mehrere sprachen über die Nothwendigkeit, den Anarchismus zu bekämpfen.
Vernet-les baius, 20. August. Dupuy verbrachte gestern einen guten Tag- die Nacht war jedoch ziemlich unruhig, da die Schmerzen wieder auftraten.
Depeschen de» Bureau »Herold*.
Berlin, 20. August. Der Kaiser wird, wie verlautet, am 23. August über die heute in Berlin eiurückende 5. Division eine Parade abhalten. Bezüglich des Dienstes der Division ist festgesetzt worden, daß den eigentlichen Wachtdienst ausschließlich das 52. Regiment übernimmt. Die übrigen Regimenter werden nur ihre betreffenden Kasernenwachen besetzen.
Berlin, 20. August. Die Commission zur Vorberathung von Maßregeln gegen die Cholera ist heute Vormittag unter dem Vorsitz des Directors im Retchsgesund- heitöamt, Dr. Köhler, zusammengetreten. Unter anderen nehmen Professor Koch und Graf Stolberg-Wernigerode an der Confereuz Theil. Aus den der Commission vorliegenden Berichten ist hervorzuheben, daß sich die Cholera im Osten keineswegs so bedeutungsvoll herausgestellt hat, daß Besorg- niffe Platz greisen dürften. Wenn auch die Erkrankungen und Todesfälle etwas zugenommen hätten, so reichten doch die früher getroffenen Maßregeln aus, um die Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern. Die Commission hat diese Maßregeln gutgehetßen.


