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19.1.1894 Zweites Blatt
 
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Nr. 15 Zweites Blatt. Freitag dev 19. Januar

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Olfener Anzeiger erscheint täglich, mii Ausnahme deS Montags.

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Gesetzentwurf, die Städt e-Ordnung für das Großherzogth um Hessen berr.

Darmstadt, II. Januar 1894.

Im Allerhöchsten Auftrag Seiner Königlichen Hoheit des Groß Herzogs hat das Großherzogliche Ministerium deS Innern und der Justiz unterm 3. d. M. nachfolgenden Gesetzentwurf, die Städte-Ordnung für das Groß- herzogthum Hessen betreffend, nebst Begründung den Ständen des Großherzogthums und zwar zunächst der Zweiten Kammer zur verfassungsmäßigen Berathung und Beschlußfassung mitgetheilt:

ERNST LUDWIG rc.

Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung

Artikel V.

Der Artikel 43 erhält folgende Fassung:

Bürgermeister, Beigeordnete und Stadtverordnete können bei solchen Angelegenheiten, welche ihr Privatinteresse oder dasjenige ihrer Angehörigen berühren, an der Berathung und Abstimmung in der Stadtverordneten-Versammlung, in den Ausschüssen oder Deputationen nicht theilnehmen und haben sich während der betreffenden Verhandlung zu entfernen.

Unter Angehörigen des Bürgermeisters, der Beigeord­neten und Stadtverordneten sind deren Ehefrauen, fonne diejenigen Personen zu verstehen, mit welchen dieselben in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade ver­wandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind.

Darüber, ob ein Privatinteresse der in Absatz 1 bezeich-

angeordnete vorläufige Suspension, sowie gegen die darch übereinstimmenden Beschluß beider städtischen Behörden ver­fügte Entlassung ohne Pension Beschwerde (Recurs) an den Kretsausschuß zu.

Insoweit nach den bestehenden Vorschriften anderen Be­hörden Disciplinar^Befugnisse über die Gemeinde-Beamten und Bediensteten zustehen, wird hieran durch vorstehende Be­stimmungen nichts geändert.

Wegen des Gemeinde-Einnehmers gelten die Bestimm­ungen des Artikels 81.

Unter Gemeinde Beamten sind öffentliche Lehrer nicht zu verstehen.

In Disciplinaruntersuchungssachen steht dem Bürger­meister wie auch seinem Stellvertreter das Recht zu, nach Befinden, Zeugen und Sachverständige selbst eidlich zu ver-

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Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit wie folgt:

Artikel I.

Der Artikel 29 der Städte-Ordnung vom 13. Juni 1874 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind durch die Stadtverordnetenversammlung zu wählen.

Die Zahl der Beigeordneten beträgt mindestens zwei- doch kann durch Ortsstatut deren Zahl höher bemessen und in gleicher Weise bestimmt werden, ob und wie viele Bei­geordnete mit Besoldung angestellt werden sollen.

Einem oder mehreren Beigeordneten kann der Titel eines Zweiten Bürgermeisters oder Bürgermeisters verliehen werden.

Die Beigeordneten sind bestimmt, den Bürgermeister in Verhinderungsfällen und während der Erledigung des Amtes zu vertreten, auch einzelne ihnen aufgetragene Ge­schäfte oder Geschäftszweige der städtischen Verwaltung zu besorgen.

Die Vertretung steht, insoweit nicht bei der Wahl der Beigeordneten durch die Stadtverordnetenversammlung eine anderwette Bestimmung getroffen wird, in erster Linie dem besoldeten Beigeordneten zu und wird im Uebrigen durch die Höhe des Dienstalters, bei gleichem Dienstalter durch die Höhe des Lebensalters geregelt.

Artikel II.

An Stelle des Artikels 31 treten die nachfolgenden Bestimmungen:

Der Bürgermeister wird auf zwölf Jahre, besoldete Bei­geordnete werden auf mindestens sechs, höchstens zwölf Jahre, die unbesoldeten Beigeordneten werden auf sechs Jahre gewählt.

Nach Ablauf der ersten Wahlperiode kann die Wieder­wahl des Bürgermeisters und der besoldeten Beigeordneten auch auf Lebenszeit erfolgen. In diesem Falle können jedoch die genannten Gemeindebeamten von Ans auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung nach Maßgabe des Artikels 65 der Städte-Ordnung zu jeder Zeit in den Ruhestand versetzt werden.

Artikel LEI.

Der Artikel 33 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt :

Zum Bürgermeister und zum besoldeten Beigeordneten kann jeder Angehörige des Deutschen Reichs gewählt werden, welcher 25 Jahre alt ist und nicht infolge einer Verurteilung zur Bekleidung öffentlicher Aemter unfähig wurde.

!Jst der Gewählte Nichtheffe, so erwirbt derselbe durch die Bestätigung der Wahl die Hessische Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1874.

Zu unbesoldeten Beigeordneten können nur solche Per­sonen gewählt werden, welche Hessische Staatsangehörige und nach Artikel 15 und 16 der Städte-Ordnung zu Stadtver­ordneten wählbar sind.

Wer nach Artikel 14 die Stimmberechtigung nicht aus­üben kann, ist von der Wählbarkeit zum Bürgermeister oder Beigeordneten ausgeschlossen.

Der Bürgermeister muß überall besoldet sein. Der Bürgermeister und die besoldeten Beigeordneten dürfen keinen anderen Erwerbszweig haben, kein anderes besoldetes Amt bekleiden und nicht Mitglied des Vorstandes oder Aufsichts­raths einer Actiengesellschaft oder Commanditgesellschaft auf Aktien sein.

Ausnahmen von diesen Verboten können nur unter be­sonderen örtlichen Verhältnissen mit Zustimmung der Stadt- verordneten-Versammlung und Genehmigung Unseres Ministe- üums des Innern und der Justiz stattfinden.

Artikel IV.

In Artikel 40 Absatz 3 werden zwischen die Worteder Mitglieder" und in Artikel 42 zwischen die nämlichen Worte die Wortegesetzlichen Zahl der" eingeschaltet.

neten Art vorliegt, entscheidet im Streitfälle die Versammlung, die Deputation oder der Ausschuß, welche mit der Angelegen­heit befaßt sind.

Wird mfolge einer solchen Ausschließung von Mit­gliedern eine Deputation oder ein Ausschuß nicht beschluß­fähig, so ist derselbe durch die Stadtverordneten-Versamm- läng bis zur beschlußfähigen Anzahl zu ergänzen. Eine beschlußunfähig gewordene Stadtverordneten-Versammlung ergänzt der Kreisausschuß aus den wählbaren, an der Sache nicht betheiligten Einwohnern der Stadt bis zur beschluß­fähigen Anzahl.

Ist die Stadtverordneten-Versammlung beschlußfähig, aber weder der Bürgermeister noch einer der Beigeordneten befugt, an derselben Theil zu nehmen, so wählt die Versamm­lung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden für die Berathung und Beschlußfassung, sowie einen Vertreter für die weitere Behandlung der Angelegenheit.

Artikel VI.

Der Artikel 50 erhält die nachstehende Fassung:

Dem Bürgermeister liegt die obere Leitung und Beauf­sichtigung des gesummten Geschäftsgangs der städtischen Ver­waltung ob. Derselbe vertheilt nach Anhörung der Stadt­verordneten-Versammlung die Bearbeitung der einzelnen Zweige der städtischen Verwaltung unter sich und die Beigeordneten, wobei gleichzeitig, insofern dies nicht schon gemäß Artikel I (Artikel 29) geschehen'ist, über die Stellvertretung Bestimmung getroffen wird.

Sind dem Bürgermeister von der Stadtverordneten­versammlung Bureaukosten bewilligt, so bestreitet er daraus die, Vergütungen füt das nur angenommene Personal, sowie alle Bureaubedürfnisse. Andernfalls sind die dies­bezüglichen Ausgabeposten in den städtischen Voranschlag ein­zustellen.

Artikel VII.

Der Artikel 51 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Die Disciplin über die Gemeindebeamten und niederen Diener steht zunächst dem Bürgermeister zu, welcher zur Ver­hängung einer in die Stadtkasse fließenden Geldstrafe bis zu 30 Mark befugt ist.

Höhere Strafen kann der Kreisausschuß nach Maßgabe des Artikels 48 III, 5 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, und zwar Geldstrafe bis zu 180 Mark und Suspension vom Dienst und Gehalt bis zur Dauer von drei Monaten, und falls dies nicht für ausreichend befunden werden sollte, Unser Ministerium des Innern und der Justiz Geldstrafe bis zum Betrage von 480 Mark und Suspension vom Dienst und Gehalt bis zur Dauer von sechs Monaten erkennen.

Die Entlassung eines nicht auf Widerruf angestellten Gemeindebeamten und niederen Dieners ohne Pension kann nur wegen Dienstwidrigkeit und in diesem Fall nur durch übereinstimmenden Beschluß des Bürgermeisters und der Stadtverordnetemoersammlung, oder bei Nichtüberein­stimmung durch Beschluß des Kreisausschusses ausgesprochen werden.

Die Entlassung der Polizei-Commissäre bedarf der Ge­nehmigung des Kreisraths.

In Betreff der Stellung vor Gericht eines Gemeinde­beamten oder Dieners wegen Dienstverbrechens oder Ver­gehens findet § 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichts­verfassungsgesetze für das Deutsche Reich, beziehungsweise der Artikel II des Gesetzes vom 16. April 1879, die Bildung und Zuständigkeit des obersten Verwaltungsgerichts betreffend, fortdauernd Anwendung. Mit der Stellung vor Gericht ist Suspension von Dienst und Gehalt verbunden. Eine vor­läufige Suspension vom Dienste kann bei Gefahr im.Verzuge durch Beschluß des Bürgermeisters erfolgen.

Den Gemeinde-Beamten und Dienern steht gegen Straf­verfügungen des Bürgermeisters, gegen die von demselben

nehmen.

Perfekt, Land- tmb Volkswirthschast.

Wie aus den verschiedenen Theilen Deutschlands gemeldet wird, trifft man in den Kreisen der Thierzüchter Vorbereitungen, die diesjährige Berliner WanderanSstellmrg frtt Deutschen LandWirthschafts'Gesellschaft, welche in den Tagen vom 6. bis 11. Juni im Treptower Park bei Berlin stattftndet, reichlich zu be­schicken. So haben die Züchtervereinigungen von Ost- und West­preußen beschlossen, sowohl Pferde wie Rinder zu beschicken, ebenso Brandenburg, Pommern, Mecklenburg, Holstein, Hannover, Ost­friesland, Oldenburg. Ebenfalls beabsichtigen die Vereinigungen für Rindviehzucht im Süden Deutschlands, kleinere ausgewählte Sammlungen zur Ausstellung zu bringen. Es ist daher vorauszu- sehen, daß die Berliner Ausstellung ein sehr vollständiges BUd der Hochzuchten Deutschlands geben wird. Die diesjährigen Maschinen­prüfungen der Deutschen Landwirthschafts - Gesellschaft, welche mit der Ausstellung in Verbindung stehen, beziehen stch auf zwei außer­ordentlich wichtige Maschinen, nämlich auf die Petroleummotore und die Frage ihrer Verwendbarkeit in der Landwirthschaft und auf die Kartoffelerntemaschinen. Bekanntlich bilden die letzteren eine seit Jahrzehnten ungelöste Frage der landwirthschaftlichen Maschinentechnik. Bei der Nothwendigkeit, den Kartoffelbau in Deutschland zu erhalten und auszudehnen und andererseits bei der leider durch die Statistik nachgewiesenen zunehmenden Entvölkerung des platten Landes, ist die Verwendung von Kartoffelerntemaschinen eine der wichtigsten Aufgaben der landwirthschaftlichen Maschinentechnik. Außerdem werden auf der Ausstellung alle Neuheiten, welche im Laufe der letzten beiden Jahre eingeführt sind, zur Vorführung kommen.

Citeratur unb Kauft

Die verflossene Festzeit hatte auch einen wesentlichen Einfluß auf die Erzeugnisse unserer periodischen Unterhaltungsliteratur. Besonders freundlich kommt das im ^jüngsten Heft der illuftrirten Zeitschrift ,öom AelS z«m Meer" (Verlag der Union Deutsche Verlagsgesellschaft, Stuttgart, Berlin, Leipzig) zum Ausdruck. Eine reizende Novelle von Charlotte NieseWenn man Weihnachten rach Hause reist" und ein feinsinniges MärchenHirzepinzckm" von Marie von Ebner - Eschenbach erhebt sich, mit anmuthigen Bildern geschmückt, nach Form und Inhalt weit über datz Niveau der üblichen Weihnachtsgeschichten. Daneben ist der psychologisch hochinteressante Künstlerroman von Helene Böhlau zufällig auch an der Schilderung einer Weihnachtsfeier angelangt. Eine kleine RomanskizzeZwei Freunde" von E. Merk reiht sich in ihrer zarten Stimmung dem übrigen würdigen an. Von den zahlreichen reich illuftrirten Aufsätzen seien hier noch erwähnt:Aus der Hei- math der Spielsachen" von A. Trinius,Weihnachtsüberaschungen" von W. Popper,Weihnachten in Wien" von Ludwig Hevesi. Ein lustiger Jubilar" ist es, dem E. Ille seinen Glückwunsch zum 50. Geburtstag darbringt, nämlich der Verlag derFliegenden Blätter". Die Entwickelung dieses allbeliebten Unternehmens, in dem stch ein gutes Stück Kunst- und Zeitgeschichte wiederspiegelt, wird durch zahlreiche, den verschiedenen Jahrgängen derFliegenden" entnommene Textbilder aufs ergötzlichste veranschaulicht.

Der gewandte Redner an patriotischen sowie Sssent- lichen Festen «nd Ehrentagen. Eine Sammlung ausgewäbller Reden und Trmksprüche bei feierlichen Anlässen in Stabt und Land, Bezirk und Gemeinde, an Kaisers-Geburtstag, bei Schulfeiern, Ein­führung von Beamten, Begrüßung von Behörden u. f. w., sowie bei Krtegervereins-Festen. Grab- und Gedächlnißreden. Unter Mit­wirkung eimä hervorragenden zeitgenössischen Redners herausgegben von Justinus Abel. 144 ©eiten 8°. Verlag von Levy LMül'er in Stuttgart. Mk. 1.20.