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14.4.1894 Zweites Blatt
 
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Nr. 86 Zweites Blatt. Samßtaq den 14. April

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Die Gießener

erben dem Anzeiger Wöchentlich dreimal deigelegl.

Siebener A nzeig er

Kenerak-Mnzeiger.

vierreljihrige, >l#eMeemt«yt«Ut 2 Wart 20 Pfg.* Bringerloh». Dunch die Post be^ef* 9 «art 60 Wg.

flebartten, trpebttiee und Drudertt:

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2lmts# und Zlnzeigeblutt für den Ureis Giefzen.

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Akte Annoncen-Vureaux deö In- und Wuilanbei nehm« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

betr. die Faselschau zu Gießen im Jahre 1894.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß am 18. April L I, Vormittags 10 Uhr, gelegentlich des an diesem Tage stattfindenden ViehmarklS zu Gießen auf dem Viehmarktsplatze eine öffentliche Faselschau durch die Körcommission abgehalten werden wird.

Die Schau beginnt Vormittags 10 Uhr- zur Ankörung kommen nur Fasel der Vogelsberger und Berner, speziell Simmenthaler Raffe; auch müssen die Bullen sprung, fähig sein.

Den Besstzern guter Thiere können, soweit die Mittel reichen, Wegegelder, vorbehältlich näherer Bestimmung in Aussicht gestellt werden.

Gießen, den 11. April 1894.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

___________v. Ga gern. ____________

Local-Reglement,

betreffend den Verkauf des nicht ladenreinen aber noch ge­nießbaren Fleisches in der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 22. Februar 1892 zu Nr. M.,J. 31570/90 und nach Anhörung der Stadtverordneten-Ver« sammlung werden hiermit auf Grund des Art. 56 der Städle- Ordnung und in Ausführung des Art. 313318 des Polizei, Strafgesetzbuches für den Verkauf des durch die Fleisch, beschau als nicht ladenretn, aber noch genießbar erkannten Fleisches in der Stadt Gießen im Nachtrag zu dem Local- Regleme. t vom 28. Mai 1886 folgende Vorschriften erlassen:

_ _ S 1.

^ämmtliches durch die Fleischbeschau als nicht ladenrein, aber noch genießbar erkanntes Fleisch muß längstens inner­halb 24 Stunden nach getroffener Entscheidung an die im öffentlichen Schlachthaus befindliche, oder eine sonstige von Grobherzoglichem Polizeiamt bestimmte Verkaufstelle (Frei­bank) verbracht und darf nur dort ausgehauen und ver­kauft werden.

8 2.

Das Aushauen (Auspfunden) und Verkaufen des nicht ladenreinen Fleisches an der Freibank hat durch den von der Grobherzoglichen Bürgermeisterei Gießen hierfür bestellten, vereidigten und der besonderen Aufficht des Fleischbeschauers unterstellten Aushauer gegen Bezug der festgesetzten Gebühren zu gescbehen. Die Vereinnahmung des Geldes für das ver­kaufte Fleisch hat der Aushauer gleichfalls zu besorgen, falls der Eigenthümer des Schlachtlhieres sich dieselbe nicht vorbehält.

S 3.

Der Verkauf des Fleisches findet in dem vom Eigen- Ibümer bezw. vom Aushauer des Fleisches innerhalb der Tagesstunden von Morgens 8 bis Abends 8 Uhr durch An­schlag an der Verkaufstelle und durch öffentliche Anzeige be­kannt zu machenden Termine statt, und es muß dasselbe bis auf 250 Gramm herab abgegeben werden. Die Abgabe von Portionen über 3 Kilogramm ist nur an solche Personen gestattet, welche fich über den beabsichtigten ordnungsmäßigen Verbrauch des Fleisches bei der Polizeibehörde glaubwürdig ausweisen können und eine desfallfige Bescheinigung des Polizeiamts vorzeigen. An Personen, welche als Wieder- vcrküufer bekannt sind, wie Metzger, Viehfchlächter, Wirthe oder Garköche, dürfen Fleisch, Fett oder Eingeweide von nicht ladenreinem Vieh nicht abgegeben werden. Ebenso ist es den . genannten Gewerbetreibenden untersagt, Fleisch, Fett oder Eingeweide von der Freibank kaufen oder kaufen zu lassen. Die Polizeibehörde kann bezüglich solcher Speise- oder son­stigen Wirthschaften, die sich mit der Anfertigung und Ver­abfolgung von Fleischspeisen aus nicht ladenreinem Fleisch befassen wollen, Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, daß dieses sowohl am Aushängeschild, als auch im Wirths- local durch entsprechende in die Augen fallende Tafel mit deutlicher Schrift bekannt gegeben sein muß, sowie daß bei Ercheilung der Erlaubniß eine entsprechende Veröffentlichung im Kreisblatte stattzufinden hat und daß die Fleischspeisen in den gedachten Wirthschaften nicht anders als in völlig gar gekochtem Zustande abgegeben werden dürfen.

S 4.

Die Bestimmung des Preises für das auf der Freibank seilzuhaltende Fleisch oder für sonstige Theile von nicht laden- 1

reinen Schlachtthieren steht dem Eigenthümer zu, falls dieser nicht vorzieht, die Preisbestimmuna dem Fleischbeschauer zu überlassen. Muß wegen Abwesenheit des Eigenthümer« der Verkauf des Fleisches ohne denselben ftattfinden, so hat der Fleischbeschauer den Preis zu bestimmen, und dabei möglichst das Interesse des Eigenthümer- zu wahren.

8 5.

An der Freibankstelle muß sowohl fier Preis des Fleisches, als auch die Gattung und das Geschlecht des Schlachtviehes sowie der Grund bezw. die Krankheit, wegen deren dasselbe als nicht ladenrein erkannt wurde, in geeig« neter Weise in deutlicher Schrift und für Jedermann sichtbar angeschrieben sein.

8 6.

Für die Benutzung der Verkaufstelle (Freibank), die Auslagen und die Thätigkeit des bestellten Aushauers hat der Eigenthümer bestimmte Gebühren zu bezahlen, welche in einer von der Großherzoglichen Bürgermeisterei Gießen zu erlassenden Bekanntmachung festgesetzt werden.

. § 7.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach Art. 313318 des Polizeistrafgesetzbuches und bez. $ 26 des Local-RsglementS vom 21. Mai 1886 bestraft.

S 8.

Dieses Local-Reglement tritt acht Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.

Gießen, den 31. März 1894.

Großherzoqliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.

Bekanntmachung,

betreffend die Gebühren für den Verkauf des nicht ladenreinen, aber noch genießbaren Fleisches auf der Freibank im städtischen Schlachthaus.

§ 1.

Für die Benutzung und Reinigung der Verkaufsstelle (Freibank), die Bekanntgabe der Verkaufszeit und die Thätig- feit des Aushauers hat der Eigenthümer folgende Gebühren zu entrichtens

A. An die Lchlachthauskafse:

a) für Großvieh (Ochsen, Faselochsen, Kühe sowie Pferde)

pro Stück..........6. Mk.

b) für Kleinvieh.........4. ,,

B. An den Aushauer:

a) für Großvieh pro Stück.....6. Mk.

b) für Kleinvieh pro Stück.....2.50

C. An denselben, falls ihm vom Eigenthümer auf dessen Gefahr auch die Vereinnahmung des Geldes übertragen wird, weiter:

a) für Großvieh pro Siück.....2 Mk.

b) für Kleinvieh pro Stück.....1.50

Gießen, den 31. März 1894.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Gnauth.

* Wie der Pferdewucher betrieben wird, zeigt ein Vorfall, über den Berliner Blätter Folgendes berichten: Ein Berliner Lebemann Namens S. brauchte dringend Geld und wandte fich daher an den steinreichen Kaufmann P., welcher ihm als Darleiher empfohlen war. Dieser erklärte fich bereit, S. aus der Klemme zu helfen, und zwar unter den folgenden Bedingungen: S. stellt einen Wechsel über 12 000 Mark (zahlbar nach drei Monaten) aus, gibt als Unterpfand eine Hypothek von 18000 Mark und erhält dafür: 1. ein Pferd, angeblich im Werthe von 5000 Mark, 2. 5000 Mark in Baar, zusammen also 10000 Mk. Die restlichen 2000 Mk. sollen die Darlehnszinsen für das Vierteljahr repräsentiren, alsonur" 80 Procent. Mit so geringem Verdienst begnügt sich aber derPferdewucherer" nicht, sein Hauptgeschäft macht er daneben mit dem Pferdeverkauf. Vorliegenden Falles handelte sich nämlich um einen schon betagten Gaul, der in Folge eines mit Gummi angelegten Hufes lahmt und dazu halb erblindet ist! Dieseredle Renner" hatte einen reellen Werth von höchstens 500 Mk., war also mit einem Gewinn von 4500 Mark verkauft worden. P. wollte sich also mit einem Gesarnrntverdlenste von 6500 Mk. begnügen" und war durch das ihm cedirte Hypotbeken- inftrument, welches sein Eigemhum wurde, sobald S. die Wechsel nicht einlöste, völlig gedeckt. Zwei Tage, nachdem dies Wuchergeschäft perfect geworden, versuchte S-, sich aus den Händen desPferdewucherers" zu befreien. Doch das sollte ihm nicht leicht werden. P. bestand auf seinem Schein.

Er sandte einen seiner Spießgesellen zur Mutter de« Schuldners mit der Drohung, ihren Sohn verhaften zu lasse«, falls der Wechsel nicht eingelöst werde, ja P. besaß sogar die Unverfrorenheit, im Beisein des jungen S. die Criminal- Polizei anzurufen, freilich nur telephonisch und auch dies nur zum Schein, um seinen Schuldner in's Bockshorn zu jagen. Dieser ließ sich indessen nicht einschüchtern und erbot sich, mit P. nach dem Polizeipräsidium zu fahren. Auf beet Wege dortlstn kam eine Einigung dahin zu Stande, daß S. für den Wechsel nur die Hälfte (6000 Mk) zurückzahlte und das famose Pferd gegen eine Entschädigung von 300 Mk. an P. zurückgab. Immerhin hatte derPferdewucherer" in zwei Tagen 1300 Mk. verdient.

* Das Neueste auf dem Gebiete derSprachreiiigang" bietet das Programm eines ConcerteS, welches am Oster­sonntage in St. Avold (Lothringen) ftattfanb. Das Eoncert mürbe solgenbermrßen anqekündigt:Großes Streichgetö«, ausgeiührt von ber Streichbande beS 2. Hannöverschen Lanzenreiterhaufens 14 (Ulanen), unter Leitung beS König­lichen SpielwartS Herrn B. Stüber." Aus berSpielfolge" hebt bieForbacher Zeitung", welcher baS Programm zur Verfügung gestellt wurde, folgende Merkwürdigkeiten hervor: Schwärmerei ausDer Postknecht von Lonjumeau" von Adam- Lied aus der Schnabelflöte mit Klappen (Clarlnette) von Neidig - Vierertanz nach Gedanken au6 dem Pariser Leben von Offenbach-Im Zick Zack", Durcheinander (Potpourri) von Schreiner-Der Thunichgut", Eiltanz von Faust." Wenn das nicht ein Spaß und eine bewußte Verhöhnung der Sprach­reiniger um jeden Preis ist, dann steht eS dem gesegneten RelchSlande ähnlich, wo die AufschriftCoiffeur" amtlich ver­boten und durch das echtdeutscheFriseur" ersetzt ist!

* lieber die Rettung zweier Kinder vom Tode des Er­trinkens durch einen Hund wird derKönigSb. Hart. Zig." folgendes berichtet: Am zweiten Osterfeiertage spielten die beiden fünf- und sechsjährigen Kinder des EigenthümerS K. aus Nautzwinkel am Haffstrande unter Aussicht der zwölf­jährigen Schwester. Sie warf Stöcke und andere schwimmende Gegenstände in daS Wasser, um sie dann von ihrem Spiel­gefährten, einem großen Hofhunde, herausholen lassen. Al« sich nun die Schwester der beiden Kinder entfernte, gingen sie auf den Uferst'g, und hier trat ber fünfjährige Knabe beim Spiel mit bem Hunbe fehl, stürzte ins Wasser und zog auch das Mädchen, an dessen Kleidern er fich festhalten wollte, mit sich in die Fluthen. Der Hund sprang den Kindern sofort nach und brachte zunächst den Knaben, und bann auch baS Mädchen ans Ufer. Als baß geschehen, setzte sich baß kluge Thier gleichsam als Wache neben bie weinenben und zitternden Kinber unb bellte Io laut, baß die zwölfjährige Schwester und noch eine Nachbarin herbeieilten unb die Kinder nach ber Wohnung brachten. Vor zwei Jahren hatte berselbe Hund einen auf bem Haff in« Wasser gefallenen jungen Fischerknecht gleichfalls vom Tobe des Ertrinkens gerettet, indem er aus dem Kahn sprang und den jungen Mann so lange über Wasser hielt, bis er in baß Boot gezogen werden konnte.

* Eine Rlesenbrvcke, die alle ähnlichen Bauten auf bem europäischen Feftlande weit übertrifft, soll auf Rechnung des Staates bei Müngsten im bergischen Land zwischen Remscheid und Solingen über die Wupper gebaut werden. Die Kosten des Werkes sind auf 2*/3 Millionen Mark veranschlagt. Die Höhe der Brücke vom Wnpperspiegel biß zum Gleise beträgt 107 m. Der baß Thal überspannenbe Bogen hat eine Breite von 170 m. Ein anschauliches Bilb von der Größe dieser Maße giebt derPromelheuß." Denkt man sich vor dem Kölner Dom stehend, so würde der Bogen den ga«je« Domplatz einschließlich des Domhotels überspringen und fick dabei biß zum Anfang der Pyramide deS Dome«, also bi« zu zwei Drittel der gewaltigen Höhe dieses Baues, empor­schwingen. Der Wupperbrücke gegenüber ist auch die Grünthaler Brücke, die bei Rendsburg über den Nord- ostsee Canal führt, ein kleines Bauwerk, obwohl auf dieser in Höhe der höchsten Schiffsmaften Eisenbahnzüge über den Canal fahren.

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b lieft au8 ber Fabrik also auS erster Hand v von Elfen & Keussen, Crefeld,

:b Gebern Maatz au beziehen. Man verlange Muster mit Angabe btt Gewünschten.

Neue Steuern

find immer unbequem, sie mürben aber sicher weniger empfnads« werden, wenn fich die Hausfrauen mehr als seither daran geroSfrxten, Kathreiners Kneipp Maljkaffee, diesen billigsten aller Kaffeezusätze, zu verwenden, sie sparen dann in jeder Woche 1 bis 2 Mark. [1