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Nr. 138 Drittes Blatt.Sonntag den 10. Juni 1894
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Siehe», den 9. Juni 1894.
** Tchwurgerichtsverhandluug vom 8. Juni 1894. Zur Verhandlung kommt heute die Strafsache gegen Margarethe Rempel von WeningS wegen Meineids und Karl Friedrich Kaiser Eheleute daselbst wegen Anstiftung. Die Staatsanwaltschaft ist vertreten durch Großh. Ersten Staatsanwalt JÖckel, Margarethe Stempel wird vertheidigt von Herrn Rechtsanwalt Kraft, Karl Friedrich Kaiser Eheleute von Herrn RechtSanwalt Hirschhorn. Die Geschworenenbank ist gebildet durch die Herren Johannes Seim, Friedrich Herdt, Johannes Schwarz UL, Jacob Nicolaus I., Karl Koch, Jacob Adam, Heinrich Hermann Bausch, Heinrich Neeb, Ludwig Lang, Emil Willems, Ludwig Schadeck II. und Heinrich Sehrt II. — Margarethe Rempel, die 17jährige Tochter der Johannes Rempel Ebeleute von Wenings, ist angeklagt, daß sie am 18. April 1894 vor Großh. Amtsgericht Ortenberg in dem Rechtsstreite des Karl Konrad von WeningS mit Karl Friedrich Kaiser von da wegen EigenthumSvorent- Haltung den vor ihrer Vernehmung geleisteten Eid wissentlich durch ein falsches Zeugniß verletzt habe- Karl Friedrich Kaiser und dessen Ehefrau, daß sie die Margarethe Rempel zur Begehung des Meineids durch Versprechen oder andere Mittel vorsätzlich bestimmt haben. — Die heutige Verhandlung ergab solgenden Sachverhalt: Pfarrer Haacke von Wenings halte für den verkrüppelten und gelähmten Rarl Konrad von Wenings einen Unterstützungsfonds von einigen Hundert Mark aufgebracht und dieses Capital mit Zustimmung des Konrad in Verwaltung genommen. Im Spätherbst 1893 schloß Pfarrer Haacke mit Karl Friedrich Kaiser zu WeningS einen Vertrag ab, nach welchem Kaiser dem Konrad am 22. November 1892 ab eine Stube miethweise auf die Dauer eines Jahres gegen einen MiethzinS von 38 Mk. überlassen sollte. Hierbei war ausdrücklich bedungen, daß Konrad wegen etwaiger Unreinlichkeiten nicht geschlagen ober mißhandelt werden dürfe. Rarl Friedrich Kaiser ließ sich bald darauf, alS Konrad eingezogen war, einen Vorschuß von 20 Mk. und Dielen im Werthe von 6 Mk. auf den MiethzinS im Voraus von Pfarrer Haacke verabfolgen. Da erfuhr Konrad nach kurzer Zeit Seitens der Eheleute Kaiser eine schlechte Behandlung. Er wurde insbesondere von der Ehefrau Kaiser am 28. Januar 1894, weil er seine Hosen verunreinigt hatte, geschlagen und mißhandelt. Da hierdurch der Vertrag verletzt worden war, sah sich Pfarrer Haacke veranlaßt, den Konrad wieder bei seinem früheren HauSwirth unterzubringen und von Karl Friedrich Kaiser den überzahlten Betrag deS bis zum 29. Januar 1894 berechneten MiethzinseS in Höhe von 18 Mk. 98 Pfg. von Karl Friedrich Kaiser zurückzufordern. Da sich letzterer in Güte hierzu nicht verstand, so erhob Pfarrer Haacke für Karl Konrad Klage, über welche am 28. März bei Großherzogl. Amtsgericht Ortenberg verhandelt wurde. In diesem Termine erging BeweiSbeschluß dahin, daß Beweis darüber erhoben werden solle, daß bei Abschluß deS fraglichen MjtthvertragS dem Karl Friedrich Kaiser ober seinen Angehörigen die Mißhanblung RonrabS untersagt worden sei, die Ehefrau Kaiser den Konrad aber trotzdem mißhandelt habe. Zum Beweis dieser Thatsache war von klägerischer Seite die Philipp Döpp III. Ehefrau benannt worden, während von dem Beklagten Kaiser Johannes Rempel und Margarethe Rempel als GeqenbeweiSzeugen bezeichnet wurden. Die Vernehmung dieser Zeugen fand am 18. April 1894 statt. Die Margarethe Rempel bestätigte zwar, daß Frau Kaiser den Karl Konrad, welcher seine Hosen und ein Papier beschmutzt, an einem Sonntag im Monat Januar zweimal geschlagen habe, sie behauptete aber in birectem Wiberspruch mit ber Aussage bes Zeugen Döpp, ber Ehe- mann Kaiser sei bei biesen Vorfällen nicht zugegen gewesen unb erst hinzu gekommen, alS alles vorüber gewesen wäre. Margarethe Rempel, welche mit Kaiser unb ben Zeugen nach Beendigung des Termins in die Schäfer'sche Winhschaft zu Ortenberg gegangen war, wurde wegen ihrer Aussage von Frau Döpp zur Rkde gestellt und räumte, als Kaiser einmal hlnausgegangen war, ein, daß Kaiser bei dem Vorfälle zugegen gewesen, ihr aber gesagt habe, sie solle nichts sagen. Auf Anrathen deS GastwirthS Schäfer ging Margarethe Rempel mit Frau Döpp an das Amtsgericht, um dort an« zugeden, daß sie ein unwahres Zeugniß abgelegt habe. Sie wurde alsbald wegen Meineids verhaftet und gestand am 19. April vor Großh. Amtsgericht Ortenberg zu, daß sie wahrheitswidrig und gegen besseres Wissen eidlich ausgesagt, Karl Friedrich Kaiser sei, als seine Ehefrau den Konrad geschlagen habe, nicht zu Hause gewesen, während dies doch der Fall gewesen sei, Kaiser seine Ehefrau sogar darauf auf
merksam gemacht habe, daß sie nicht schlagen dürfe und später auch die verunreinigte Hose Konrads heruntergetragen habe. Sie gab weiter an, Frau Kaiser habe ihr, als sie die Ladung erhalten, immer angelegen, sie solle sagen, ihr Mann sei nicht zugegen gewesen. Sie wohne mit ihren Eltern bei den Eheleuten Kaiser zur Miethe und hätten diese daher täglich Gelegenheit gehabt, mit ihr zu sprechen. Wenn sie hie und da einmal gesagt habe, sie werde die Wahrheit sagen, so habe sie Frau Kaiser geschimpft. Zum Zeugenvernehmungstermin sei sie mit Kaiser und ihrem Vater, welcher nicht gut höre, von WeningS nach Ortenberg gegangen. Unterwegs habe ihr Kaiser gesagt, sie solle vor Gericht nur nicht sagen, daß er bei dem fraglichen Vorfälle zugegen gewesen sei, und habe ihr auch bemerkt, sie müsse schwören. Auch in der heutigen Verhandlung wiederholte die Margarethe Rempel ihre am 19. April vor Großh. Amtsgericht Ortenberg abgegebenen Aussagen und Zugeständnisse, die Eheleute Kaiser bestritten nach tote vor, die Magarethe Stempel zum Meineid verleitet zu haben. — Nachdem die Geschworenen (Obmann Herr Emil Willems) die Schuldfrage bezüglich der Margarethe Rempel bejaht, die bezüglich derselben gestellte weitere Frage, ob dieselbe bei Begehung der That die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen, aber verneint, ferner die Schuldfrage bezüglich deS Karl Friedrich Kaiser bejaht, bezüglich seiner Ehefrau aber verneint hatten, sprach daS Gericht die Angeklagten Margarethe Rempel und Rarl Friedrich Kaiser Ehefrau von Strafe und Kosten frei, Per- urtheilte aber den Karl Friedrich Kaiser wegen Anstiftung zum Meineid in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren unb 6 Monaten unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren. Außerdem wurde auf dauernde Unfähigkeit desselben, als Zeuge ober Sachverständiger eiblich vernommen zu werden, erkannt.
Der Tiegerrer Bankkrach vor Gericht.
W. Siegen, 7. Juni. VIII.
Der Prozeß, ber manche interessante Phasen aufweist, dürfte, wenn keine besondere Zwischenfälle eintreten, diese Woche sein Ende erreichen. Allerdings werden auch an alle Betheiligte besonders hohe Anforderungen bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit gestellt- die Pausen werden immer kürzer und die Sitzungen immer ausgedehnter, so daß nach Schluß ber Sitzung bie Erschöpfung eine allgemeine ist. Die Angeklagten, die nun vom Publikum in keiner Weise mehr belästigt werden, verlassen baß Gericht auch währenb ber Pause nicht - es ist für sie ein Zimmer reservirt, in welchem sie verpflegt werben. Selbstverständlich bildet ber Prozeß baß TageS- unb insbesonbere Abenbgespräch in ber Stadt- in jeder Wirthschast hört man nichts anderes mehr erörtern, als den Prozeß.
Die Sitzung wird um 9 Uhr eröffnet.
Fünfzehnter Zeuge, Frau Schröder, Ehefrau des Angeklagten, bat baß zwischen Franz Jung, dem Associe beß Schröber, geführte Gespräch mit angehört, als sie in ber neben bem Zimmer gelegenen Küche war- sie bekundet, daß von Scheinwechseln die Rede war, jedoch kann sie nicht bekunden, daß Franz gesagt habe, Schröder wisse von den Scheinwechseln nichts, er soll gesagt haben, Schröder habe mit der Sache nichts zu thun, wenn er, Franz, auf baß Gericht komme, würde Schröder rasch wieder frei sein. — Franz erklärt, er habe lediglich gemeint unb gesagt, daß Schröder von den Differenzgeschäften nichts wiffe.
Eß meldet sich der bereits v:rnommene Zeuge Hutsteine r. Derselbe bemerkt, daß in der Bilanz 1892 für 253000 Mark Effecten (Preußische Consols) aufgeführt find, während in Wirklichkeit diese Werthpapiere von Brüggemann bereits veräußert waren. Die Richtigkeit dieser Behauptung wird durch Vernehmung deS Director Sievers (Deutsche Genossenschaftsbank) seftgestellt, indeß kann nicht festgestellt werden, daß Schröder bei feiner Revision das Fehlen der Effecten, resp. die Veräußerung derselben bemerken mußte- immerhin ist aber die Revision, wennschon nicht gerade strafrechtlich verfolgbar, so doch äußerst nachlässig gewesen, weil man sich einfach mit dem von Berlin vorliegenden Empfangsschein Über die Effecten begnügte, ohne zu untersuchen, ob die Effecten noch Eigenthum deS Bankvereins waren. — Schröder : Ich mochte doch betonen, daß bei ber im März 1893 stattgehabten Revision, welche den Zweck hatte, doch alle Verschleierungen aufzubecken, biese eben namhaft gemachte Verschleierung nicht gefunben wurde- um wieviel weniger war bas möglich bei ber Revision, bie ohne Kenntniß ber stattgehabten Verschleierungen stattfand. Wir haben nach
beste« Wissen und Gewissen gehonbelt, sind aber nicht unfehlbar.
Sechßzehnter Zeuge, ReichSbankdirector LiSke»Dortmund, früher in Siegen, bekundet: Als ich 1888 nach Siegen kam, standen die Actien beß Siegener Bankvereins auf 1200 Mark. Brüggemann und Kölsch wurden allgemein gelobt und ftr sehr vertrauenswürdig erklärt, unb ba ber Bankverein drei Mal hintereinanber 7 pCt. Dividende gab, hatten wir auch keine Veranlassung, den Verkehr mit dem Institut abzubrechen. Laut Instruction dürfen wir nur Wechsel mit zwei guten Unterschriften nehmen- hätten wir gewußt, daß bie eine Unterschrift (bie der Bank) nicht gut war, so hätten wir Accepte beß Bankvereins zurückgewiesen. Brüggemann hat niemals den Versuch gemacht, uns zu täuschen, eß gab stets ein reguläres Geschäft. Darüber, ob auch wir Verluste an dem Bankverein haben, bin ich nicht berechtigt, Auskunft zu geben.
Siebzehnter Zeuge, Kuhhirt Schäfer, soll bekunden, das; Brüggemann einmal im Gefängniß gesagt habe, Nr. 5, auf welcher Schröder saß, sei unschuldig. Zeuge weiß nichts Bestimmte-.
Achtzehnter Zeuge, Kaufmann H. Gimbel-Siege», war Mitglied der Commission, die den Credit der Runbeu beß Bankvercinß zu bestimmen, zu prüfen unb Creditüber schreitungen zu verhindern hatte. Zeuge bekundet, daß die Commission sehr genau und gewissenhaft gearbeitet unb nichts Verbächtiges biß März 1893 gefunben hat. Zu btefer Zeit hat Zeuge von Schröder zum ersten Male etwas davon erfahren, baß das Conto Franz nicht in Ordnung fei. — Vorst: Wie war eö denn mit dem Antwerpener Fall? — Zeuge. ES war im April 1892, alß ich mit Fuchs eine Unterredung hatte, in welcher mir klar wurde, daß Franz sich in Antwerpen engagirt hatte mit Getreideankäufen, ich war der Ansicht, eß fei am besten, daß die Sache zurück- reguün würde, Franz gab 47000 Mark in Wechseln unb ich und Schröder reisten nach Antwerpen, um die Sache zu ordnen. — Bors.: Wie war es nsst der Revision 1898 ? — Zeuge: Alß wir entdeckten, daß Accepte von Franz, gegeben 1892, erst im 1. Quartal 1893 gebucht waren, veranlaßten wir die Zurückbuchung und eß wurde eine Commsision zur Ueberwachung ber Franz scheu Geschäfte bestellt. — Es wird nunmehr bie wichtige Feststellung getroffen, — wichtig weniger in strafrechtlicher Beziehung, als zur Characteristik ber Revision, welche ber Zeuge alß sehr genau unb gewissenhaft bezeichnet, — wie bie Revision unb Anerkennung der Richtigkeit ber Bilanz zu Staube kam. A« 31. Dezember 1891 fand die Aufnahme des Vermögens- bestände- de- Bankvereins statt und die Commission kümmerte sich nicht darum, ob die Effecten auch wirklich vorhanden waren, ober ob, wenn sie sich in Berlin befanben, diese Effecten noch Eigenthum der Bank waren, ober nicht. That- sächlich waren die Effecten bereits verkauft und bie Commission begnügte sich mit ber einfachen Empfangsbescheinigung von Berlin, ohne weitere Untersuchung. So kam eS, baß also in dem Bestände, welcher der Bilanz vom März 1893 zn Grunde lag, die Effecten figuriren konnten, ohne vorhanden zu fein. Nun wäre eß ja doch noch möglich gewesen, daß die Bilanz Commission die Effecten nachsehen wollte - also buchte imFebruar 1893Brüggemann die 6 ffecten (253000 Mai t) als verlaust. Die Commission fand nun bei ihren Vergleichen diese falsche Buchung und beruhigte sich mit derselben, ohne der Sache weiter auf den Grund zu gehen. Allerdings hat sie damit nach der Ansicht der Gutachter correct gehandelt, weil sie sich, ohne zu wissen, daß der Borsland nicht mehr vertrauenswürdig sei, mit der Buchung beruhigen konnten. — Staatsanwalt: Dann wäre es also möglich, Effecten zu verschleudern, ohne daß die Revisoren dahinter kommen? — Gutachter Gronau: Allerdings- die Revision kann derartige Verschleierungen nicht aufdecken, wenn sie nicht etwa Mißtrauen hat. — DaS Sonderbarste an der Sache ist, daß der Zeuge Gimbel erst heute Kenntniß erhalten hat von der Verschleuderung der Effecten der Bank, derselben Effecten, welche die Bilanz:Commission in ihrer saft dreiwöchigen Arbeit entweder alß noch vorhanden, oder alß regulär verkauft, teineßfaQß alß unterschlagen annahm.
Zeuge Jung wird darüber vernommen, maß Schroder u. Jung an den für Franz u. Co. vermittelten Geschälten verdienten. Die Provision trug nicht Franz, sondern der Verkäufer. Der Verdienst der Firma war 1891 ca. 15000 Mk., 1890 und 1892 je ca. 8000 Mk., 1889 ca. 5000 Mk.
Neunzehnter Zeuge, F. Gimbel, war 1889, 1890 und 1891 Vorsitzender beß AufsichtSrathes. Er bekunde:, daß ihm durch Kölsch und Brüggemann im März 1893 Mit» theilung von der zu späten Buchung der Franz'schen Wechsel


