Nr. 289 Drittes Blatt. Sonntag den 9. December
1894
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Die Gießener
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Gießener Anzeiger
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Zlints» und Anzeigsblatt für den Kreis Gieren,
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Die Umsturzvorlage
ist dem Reichstage zugegangen. Sie bestätigt, waS über ihren Inhalt bisher mitgetheilt worden ist, und lautet:
Artikel 1.
In dem Strafgesetzbuch werden die §§ 111,112, 126, 130 und 131 durch nachstehende ersetzt und die neuen §§ Illa und 129a eingestellt.
§ 111. Wer auf die im § 110 bezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis 600 Mark oder Gefängnißstrafe bis zu 1 Jahr, und sofern eS sich um die Aufforderung zu einem Verbrechen handelt, Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren ein. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.
§ lila. Gegen denjenigen, welcher auf die im § 110 bezeichnete Weise ein Verbrechen oder eines der in den §§ 113 bis 115, 124, 125, 240, 242, 253, 305, 317, 321 vorgesehenen Vergehen anpreift oder als erlaubt darstellt, finden die Strasvorschriften Anwendung, die nach § 111 Absatz 2 für den Fall der Aufforderung zur Begehung einer solchen strafbaren Handlung gelten.
tz 112. Wer einen Angehörigen des deutschen Heeres oder der kaiserlichen Marine auffordert oder anreizr, dem Befehle des Oberen nicht Gehorsam zu leisten, wer insbesondere eine Person, die zum Beurlaubtenstande gehört, auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste nicht zu folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Diese Strasvorschrift findet auch auf denjenigen Anwendung, der einen Angehörigen des Landsturms auffordert oder anreizt, dem Aufrufe nicht Folge zu leisten. Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren trifft denjenigen, der es unternimmt, einen Angehörigen des activen Heeres oder der activen Marine zur Betheiligung an Bestrebungen zu verleiten, welche auf den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staatsordnung gerichtet sind. Hat der Thäter in der Absicht gehandelt, ein bestimmtes, auf den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staatsordnung gerichtetes Verbrechen zu fördern, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein; auch kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
§ 126. Wer durch Androhung eines Verbrechens den
öffentlichen Frieden stört, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Hat der Thäter in der Absicht gehandelt, auf den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staatsordnung hinzuwirken, oder darauf gerichtete Bestrebungen zu fördern, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein; auch kann auf Zulässigkeit unter Polizeiaufsicht erkannt werden.
§ 129a. Haben Mehrere in der Absicht, auf den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staatsordnung hinzuwirken, die Ausführung eines Verbrechens verabredet oder sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer, wenn auch im Einzelnen noch nicht bestimmter Verbrechen verbunden, so werden sie, auch ohne daß der Entschluß der Verübung des Verbrechens durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten, bethätigt worden ist, mit Zuchthaus bestraft.
§ 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalt- thätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise die Religion, die Monarchie, die Ehe, die Familie oder das Eigenthum durch beschimpfende Aeußerungen öffentlich angreift.
§ 131. Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Artikel 2.
Im Militärftrafgesetzbuch erhält § 42 Absatz 2 folgende Form: Wird gegen eine Person des Beurlaubtenftandes wegen einer im Strafgesetzbuch Thetl 2 Abschnitt 6 oder 7 vorgesehenen strafbaren Handlung auf Gefängniß von mehr als 6 Wochen erkannt, oder erfolgt die Verurtheilung einer Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer strabaren Handlung der im § 37 Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Art, so kann ein besonderes Verfahren der Militärgerichte zur Entscheidung darüber angeordnet werden, ob auf Diensteutlaffung oder Degradation zu erkennen ist.
Artikel 3.
Im Gesetz über die Preffe wird Nr. 3 des § 23 durch folgende Bestimmung ersetzt: „Wenn der Inhalt einer Druck- ‘
schrift den Thatbestand einer der in den §§ 85, 95, 111, lila, 112, 130 oder 184 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedrohten Handlungen begründet."
Artikel 4.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der verküudiguxg in Kraft.
Dermifc^tcSs
* Au Deutschlands Volksvertreter wendet sich Smil Rittershaus mit folgendem Gedicht, das in der neueste Nummer der Gartenlaube zum Abdruck gelangt:
Nun steht der ReichSpalast vollendet! Die Kuppel blitzt im Sonnenlicht. — Die Ihr vom Volke ausgesendet, Seid eingedenk nun eurer Pflicht! Fest itt des Reiches Bau gezimmert, Der volle Kranz der Ehre schimmert — . Und web' dem Feind, der uns bedroht! Daß unsrer Zukunft Heil nicht fehle, Steh' obenan in jeder Seele: Dem Reich getreu bis in den Tod I Wie die Parteien auch geschieden, Wie Jeder auch im Kampf fich stellt, Darin seid einig: keinen Frieden Mit Jedem, der zum Reich nicht hält! Wer iosgesagt sich von der Treue Für seine Mut er, ohne Reue, Verletzt das heiligste Gebot, Wer fest nicht steht zum Vaterlande, Dem Buben Hohn und Schmach und Schaube! — Dem Reich getreu bis in den Tod!
Doch mit der Einheit steh' im Bunde Auch Volkesfreiheit wahr und echt. Laßt niemals ab, zu keiner Stunde Ein Haar breit vom beschwornen Recht! Wenn schwere, düstre Tage kommen, Wird Eines nur zum Segen frommen, Ein Ende machen aller Roth, Nicht Dienst der Sclaven und Lakaien — Wahr machen können's nur die Freien: Dem Reich getreu bis in den Tob!
So soll es sein, so fei's gehalten, Daß Deutschland stets in Ehren steht! Es soll uns keine Meinung spalten, Wenn's um die höchsten Güter geht. So mögt ihr denn zum Werke schreiten! — Stolz rausch' bis in die fernsten Zeiten Das Banner schwarz und weiß und roth Und weh' ob einem freien Volke! — Ob Sonnenschein, ob Sturm und Wolke: Dem Reich getreu bis in den Tod!
Feuilleton.
Msriechcn geht auf den Dsli.
Hm I Hm!
Der Herr Probst sieht von seinem Teller nicht auf, da kann die Frau noch lange husten und sich räuSpern. Das Esten und Trinken sind dem wohlbeleibten, mit Glücksgütern reich gesegneten Manne heilige Handlungen und er läßt fich darin nicht stören. Also „hmt" die Frau vergebens.
Jetzt legt der Herr Gemahl die Serviette weg, fährt mit dem Rücken der Hand über seinen Bart, durch den sich schon einzelne weiße Fäden ziehen, lehnt fich recht bequem zurück, drückt die gutmüthigen Aeuglein zusammen und in einem tiefen, langgezogenen „Ah!" kommen seine Gefühle der Behaglichkeit und Zufriedenheit zum Ausdruck.
„Sehr gut wars, sehr gut! Die GanS war delicat. So hab ichs gern, wenn die Haut so recht knusperig ist! Nun red, Alte, was haft Du denn?"
Die Mutter wirft einen Blick auf daS hübsche Mädchen, das neben ihr fitzt und mit seinen klugen braunen Augen auf die Mutter blickt. Das Auge der letzteren sagt ihr: „Jetzt kommst Du dran!" Und die Marie drückt die Hände zusammen, spitzt die Lippen und wird ganz roth im Gesicht.
„Na, nun sprich doch, ich habe keine Zeit. Du, Mariechen, bring mir eine Cigarre her, in meinem Ueberzteher steckt die Eigarrentasche."
Mariechen ist froh, daß es Grund hat, auf einen Augenblick zu verschwinden, und da Vater und Mutter allein find, fängt die letztere an:
„Du, Vater, das Mariechen geht ins Achtzehnte!"
„So!"
„JnS achtzehnte Jahr geht sie--und —"
„Möcht'ste daS Mädchen schon aus dem Haus haben? — Sannste's nicht erwarten, daß auS Dir eine Schwiegermutter wird?"
„Nein, nein, das nicht, aber ich meine doch, daß es jetzt endlich Zeit wäre, daß wir daS Mädchen einmal auf einen Ball fsthrten. DaS gehört fich so! Sieh nur daS Traudchen von Schmitts an, die ist gut um ein halbes Jahr jünger, als die unsrige, und war schon letzte Fastnacht auf dem Ball, und alle Mädchen in der ganzen Straße waren schon irgendwo, blos das Mariechen nicht. Und zu schämen brauchen wir uns deS Kindes doch nicht!"
„Aber, Närrin, das Mädchen ist ja so sauber, wie wir es nur wünschen können; von Dir hat sie das Gesicht, von mir den Verstand. Gerade so hast Du ausgesehen, als ich zu Deinem Vater ins Haus kam; sie ist Dir wie aus dem Gesicht geschnitten, sogar die Grübchen im Kinn hat sie von Dir. Nein, nein, unser Mädchen, dagegen gibts nichts! Aber weinst Du nicht, daß das Mariechen noch Zeit hat?"
„Zeit? Wann soll sie denn auf den Ball gehen? So lange sie jung ist, leid't's der Vater nicht; ist sie verheirathet, leid'r's der Mann nicht, und wenn nachher die Kinder kommen, hat sie alle Tage zu Hause Ball. Du, Mann, ich sage Dir, es ist ’ne Schande, daß unser Kind noch nicht auf einem Ball war!"
„Na, meinetwegen, so gehen wir eben mit ihr auf einen Ball. Abes daS sag ich Dir, nichts Unnöthiges, kein Aufsehen, nichts Aufgedonnertes, so daß die Leute die Augen aufreißen, — davon bin ich kein Freund. Recht nett und adrett, wie sich's gehört; aber nur nichts UeberflÜsfiges. Verstanden?M
Wie das Mariechen jetzt mit der Cigarre zurückkommt, nickt ihr die Mutter freudig zu.
„Vater, ists wahr? Wir gehen auf den Ball? Mein liebes, gutes Väterchen, mein schöner, süßer Papa!"
Der alte Herr Probst fühlte sich gewaltig stolz. Das Kind hat eben von ihm den Verstand und weiß sofort, wovon die Rede war.
„Geh, geh, Du kleine Schmeichelkatz, Du! 's ist schon recht! Ja, Du gehst auf den Ball, und jetzt laß mich in Frieden; es ist schon sieben Uhr vorbei, drüben im Franzis
kaner werden die Andern schon am runden Tisch fitzen ** schimpfen, daß ich so spät komme!"
Kaum ist der Vater draußen, so klatscht das Mariechen in die Hände, hüpft und springt und küßt die Mutter ab, rennt hinaus in die Küche und fällt der alten Stina um bex Hals, dann läuft fie wieder ins Zimmer und stellt fich vor den Spiegel; endlich singt sie sich einen Strauß'schen Walzer und tanzt danach.
Im Hause weiß man es in der nächsten Stunde schot», daß Probsts Mariechen nächsten SarnStag den Ball besucht und nun sind die Augen särnrntlicher Hausbewohner auf die Probst'sche Wohnung gerichtet, in der lebhaftes Rüsten urt große Aufregung herrscht.
Da kommt zuerst btc Schneiderin und bringt das weihe Kleid; beim Anprobiren find sümmtliche Nachbarinnen «m- wesend. Wie das Mariechen ans der Kammer kommt, begrüßt es ein „Ah!" des Staunens und der Bewunderung.
„Großartig, — aber ich meine, um zwei Finger zu kurz."
„Elegant, sehr elegant, aber da auf der rechten Schulter sollte ein bischen aufgelegt werden."
„ Las Kleid paßt Ihnen, Fräulein! Keine Frage? Wie ein Engelchen sehen Sie aus — aber wissen Sie, hinten machtö zwei Falten!"
„Wunderbar, Fräulein Mariechen! Aber die Aermel find ein bischen zu weit. Mit ein paar Stieben ist die Sache gemacht!"
„Nein, so ein Kleid hab ich schon lange nicht gesehen. Und wie angegoffen fitzt's. Aber wissen Sie, Fräulein, vorn sollt's ein bischen reicher sein. Meinen Sie nicht?"
Die Schneiderin erhält nun den Auftrag, daS Kleid, das so großartig ausgefallen ist, um zwei Finger länger zx machen, unter der Schulter etwas Watte einzulegen, die zwei Falten im Rücken zu beseitigen, die Aermel enger zu wache« und den Aufputz reicher zu gestalten und morgen sicher mit dem allen fertig zu sein. (Schluß folgt.)


