1894
Mittwoch den 5» September
Nr 2V7
Zlints- und rlnzeigeblatt für den Ureis Gieren
Hratisöeikage: Gießener KamitienKtätter
bestraft.
Artikel 352.
Wer die von der Local-Polizeiverwaltung-behörde wegen Vernichtung ober Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen Geräthfchaften, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer ansteckenden Krankheit
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einer sehr annehmbaren. Die Sorgfalt, mit welcher die Herstellung der äußeren Welt, der Scene, auf dem verhältnis- mäßig beschränkten Bühnenraum vorgenommen wurde, verdient auch ein Wörtchen des Lobes. Hatte man es sich doch sogar angelegen sein lassen, in den Decorationen spanisches Localcolorit anzudeuten.
Der Zuschauerraum des Belle-Alliance Theaters, welcher ca. 1400 Personen saßt, macht einen recht behaglichen Eindruck. Der in kirschrothem Ton gehaltene Hauptvorhang trägt kein Bckd- sein Schmuck besteht in der geschmackvoll n Fiction reicher Verschnürungen mit Goldquasten. Auf dem Zwtschenvorhang befindet sich, wie daS jetzt vielfach für Stadt- und Sommerbühnen üblich geworden scheint, ein Straßen- prospect mit bunten Plakaten und weithin sichtbaren Annoncen.
Das kleine Orchester liegt ungefähr in gleicher Höhe mit den ersten Fauteuilreihen. Die vier Parketlogen zeichnen sich durch luftige Draperien und elegante Bogenstellung aus.
An die ersten Ranglogen schließt sich eine im Rechteck lausende Galerie.
Für die Pausen bietet bei schönem Wetter der mit dem Theatergebäude verbundene Garten mit seinen Spiegeln, Grotten und mannigfachen Beleuchtungskörpern einen sehr angenehmen Aufenthalt.
Schon äußerlich sehr vornehm präsenttrt sich das Lessing-Theater (Direction OScar Blumenthal). Es ist ein edler Renaisiancebau nach dem Entwurf von v. d. Hude und Henicke. Der Zuschauerraum faßt 800 Personen. Die mit grünem Pcluche überzogenen Fauteuils, die reiche Brokattapete, mit welcher die Wände auSgeschlagen, der schön geraffte schwere dunkelrothe Sammetvorhang, über welchem als Devise die Worte leuchten: „Kunst und Natur sei Eines nur', — das schimmernde Weiß der Logenbrüftungen — alles ist für ein Elitepublikum berechnet und schließt durch die ganze Einrichtung von vornherein den Bruchtheil des hauptstädtischen Theaterpublikums, welches sich für ein „Billiges" an schönen Sonn- und Feiertagen amüsiren möchte, aus.
und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen. ~.
2) an einer typhusartigen Krankheit, Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzoglichem Kreisgesundheilsamte zu erstatten.
§ 3.
Unterlassung der nach § 1 und 2 vorgeschriebenen Anzeigen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung der Familien- und Haushaltungsvorstände, der Hauswirthe und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist.
§ 4.
In Fällen, in denen die Jsolirung der an den genannten Krankheiten leidenden Personen in ihrer eigenen Wohnung absolut unthunlich ist, und in Folge des im Hause herrschenden allgemeinen Verkehrs, Nachtheile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann das Kreisamt auf Antrag des Kreis- gefundheitsamts Sperre der dem öffentlichen Verkehr dienenden Räume des Hauses oder bei den an Cholera erkrankten Personen die Verbringung derselben in die zur Aufnahme solcher Kranken bestimmten Krankenhäuser anordnen.
§ 5.
Die Benutzung öffentlicher für diesen Zweck nicht besonders bestimmter Fuhrwerke zum Transport von Personen, welche an einer der im 1 und 2 genannten Krankheiten erkrankt sind, ist untersagt.
§ 0.
Aus Familien, in welchen Jemand an Cholera, Diphtherie oder Scharlach leidet oder Sterbsälle in Folge dieser Krankheiten vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten sämmtlichen Kindern infolange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugniß im einzelnen Falle wieder aufgehoben wird.
§ 7..
Die Leichen von Personen, welche an einer der in § 1 und 2 genannten Krankheiten verstorben sind, dürfen nicht r in der Wohnung verbleiben, sondern muffen, und zwar die 1 an Cholera gestorbenen Personen binnen 6 Stunden und die | an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen ! Personen längstens binnen 12 Stunden nach erfolgtem Tode j in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichste Jsolirung und baldmöglichste Beerdigung . Sorge getragen werden.
Bei der Beerdigung der an der Cholera gestorbenen
In den sechs Jahren ihres Bestehens haben die Räume des Lessing-Theaters den verschiedensten Geistern in der Litteratur Zutritt gewährt. Bon hier hat ver „Fall Clemenceau" seinen Einzug in tue deutsche Theaterwelt gehalten, von Hier ist aber auch Bahn für die großen und gerechten Erfolge Sudermanns geschaffen worden. Mit der „Schmetterlingsschlacht" wird die Direction Blumenthal ihren nächsten bedeutenden Trumpf ausspielen können. Vorläufig beherrscht das Repertoir noch der Stern der „Madame Sans Gene". Seit den Tagen Scribes haben wir keine Komodte gehabt, die das politische Moment so graziös und piquanr mit theatralischem Leben zu verquicken weiß. ES kümmert uns blutwenig, ob die Persönlichkeit der Heldw historisch richtig, ob der Character Napoleons als Privatmensch glaubwürdig aufgefaßt sei - gerade so wenig, als eS unS tangttt, daß Scribe im „Glas Waffer" recht frei mit den ge schicht ltchen Figuren umgesprungen ist. Im Lustspiel gilt ein für alle Mal die Regel: der Anwesende hat Recht, und da der Anwesende in diesem Falle immer der Witz und der Esprit ist — so setzt sich das mit scheinbar nonchalanter und doch so sicherer Technik gebaute Stück in ebenso viel Erfolge um,
^Für di? Katharine Hübscher, Wäscherin und spätere Herzogin von Danzig, ist Fräulein Marie Reisenhofer eine prächtige Vertreterin- baß urwüchsige Temperament, baß fesche Wesen scheint ihr angeboren- jeder Zug der Rolle, wie sie sie auffaßt, wirkt als echt.
Auch die übrigen Rollen find mit tüchtigen Kräften bedacht worden, vor allem die Partien von Leföbre und Napoleon, welche von den Herren Vorwerk und Kober gespielt werden.
Die häufigen Wiederholungen ermöglichen die denkbar größte Genauigkeit auch in den untergeordnetsten Partien.
(Schluß folgt.)
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger.
Feuilleton.
HochsommcrM in Berlin.
Briese auS der Reichshauptstadt für den „Gießener Anzeiger .
(Nachdruck verboten.)
I.
Berliner Theater.
Dr. M. In einer Weltstadt steht das Leben niemals -still. Auch eine eigentliche Theatersaison existirt für Berlin nicht. Wohl bleiben die Königlichen Theater bis Ende August beschlossen und das „Berliner", das „Deutsche" und das „Neue Theater" öffnen ihre Pforten erst im September, aber an theatralischen Genüssen und Ereigniffen findet sich dennoch ckein Mangel.
Das Belle-Allianse-Theater (Direction Hein- rich Morwitz), in der Provinz hauptsächlich als ein Institut sür Possen und Schwänke bekannt, bringt in der Sommerzeit recht intereffante Opernvorftellungen und zieht allmälig das Publikum von Kroll an sich. Gegenwärtig gasttrt daselbst die Düse des Gesanges, die berühmte Franceschina Prevosti, in ihren Paraderollen.
Ich hatte Gelegenheit, auf der Bühne des Belle-Alliance- TheaterS den „Fidelio" zu hören und zwar mit einer trefflichen Vertreterin der Titelrolle, Frl. Joseph. Reinl, welche mit kommender Wintersaison an baß Königl. Opernhaus engagirt ist. Der Fidelio der Dame hat großes, mächtiges Pathos, daß aber niemals so weit ins Aeußerltche treibt, daß die zarten, rein lyrischen Empfindungen nicht auch daneben 4hr Recht erhielten.
Ein gut abgerundetes Ensemble, correct emgreifende -Chöre und ein flottes Orchester, daS seine schwierige Aufgabe achtungSwerth bewältigte, wenn eS auch gerade nicht auf Beethoven eingespielt scheint und deßhalb auch die große -Leonoren-Ouverture, die anderswo häufig im Zwischenact 4)orgeführt wird, bei Seite ließ, machten die Vorstellung zu
Personen ist die Begleitung der Leiche durch Nichtangehörtge gar nicht und bei der Beerdigung von an den andern genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen durch Nichtangehörige nur von der Straße aus gestattet.
Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit ist untersagt.
§ 8.
Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu beöinfictren.
Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinficiren. L nT1 ,
Bei der Desinfection von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.
§ 9.
Übertretungen der Vorschriften unter § 4-8 roerben nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art. 349, 350 und 352 des Polizeistrafgesetzeso bestraft.
Die Bekanntmachungen rubr. Betreffs vom 14. October 1891 und 24. August 1892 treten außer Kraft.
Gießen, den 18. September 1892.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Art. 349.
Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. ober Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft.
Artikel 350.
Wer die beim wirklichen Ausbruch einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Abwendung der Gefahren und gegen Verbreitung der Krankheit angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter G 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geld- strafe von 5 bis 30 fl. ober Haft von 3 bis 14 Tagen
Amtlichem Theil.
Bekmmtmachmig,
bett. Maßnahmen gegen die Cholera.
Nachdem der Ausbruch der Cholera in der Gemeinde Bürgeln, Kreis Marburg, amtlich festgestellt worden ist und die Gefahr einer weiteren Verbreitung dieser Seuche nicht ausgeschlossen erscheint, bringen wir die nachstehend ab- gedruckte Polizei-Verordnung hierdurch nochmals zur öffentlichen Kenntniß, indem wir die Beachtung der bann nieben gelegten Vorschriften dringend empfehlen.
Gießen, den 3. September 1894.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Melior.
Polizeiverordnung,
die Anzeigepfiicht und sonstigen Maßnahmen bei ansteckenden
Krankheiten betreffend.
Unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14. September 1892 zu Nr. M. I. 24792 wird sür den Kreis Gießen nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
Die Familien- und Haushaltungsvorstände, wie auch die Hauswirthe und deren Stellvertreter sind verpflichtet :
1) längstens binnen drei Stunden schriftlich oder mündlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an Cholera oder mit choleraartigen Erscheinungen in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben;
2) längstens binnen 24 Stunden gleiche Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an einer typhusartigen Krankheit (Unterleibstyphus, Rück- falltyphus, Flecktyphus), an Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber (Wochendettfieber) in ihrer Familie ober in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben.
§ 2.
Die Aerzte sind verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis workommenden Erkrankung:
1) an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber binnen 6 Stunden dem Grotzherzoglichen Kreis- gesundsheitsamte unter Angabe des Namens, Alters


