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noch hinzugefügt, der alte Gerlach wäre damals beerdigt
Zeugenvernehmung etwas Unwahres gesagt zu haben, später im Wesentlichen ein Geftandniß abgelegt. Er gab insbesondere an: Etwa 14 Tage oder 3 Wochen vor seinem Dienstaustritte bei dem Verwalter Müller, welcher am 7. December 1893 stattgefunden, sei er durch seine Mutter, die eine Base des Johannes Müller I sei, zu diesem bestellt worden. Als er dorthin gekommen, sei nur die Frau deS Müller zugegen gewesen. Diese habe zu ihm gesagt, wenn er nach Eberstadt komme, solle er doch den Wehrum wegen der Schweine fragen und ihm sagen, was er denn denke, er schwöre auch noch wegen der Schweine. Dann sei Johannes Müller gekommen und habe sich in demselben Sinne ausgesprochen. Seiner Ansicht nach habe er von Wehrum nur hören sollen, was der über die Sache wüßte, er habe ihn nur fangen sollen. Später habe er dann in Eberstadt den Wehrum gefragt, der habe ihm geantwortet, er habe es ihm ja schon im Winter gesagt, er hätte ja dem Müller selbst die Schweine aufladen helfen. Nach etwa 14 Tagen sei er wieder zu Müller gekommen und habe diesem mitgetheilt, was ihm Wehrum gesagt habe, worauf dieser geantwortet, es wäre dann gut und als er ihm gesagt habe, daß Wehrum gar nicht mehr bei Düringer sei, habe Müller gesagt, jetzt wolle er ihn einmal dran kriegen, er werde jetzt die Wahrheit sagen. Bei seiner erstmaligen Unterredung mit Johannes Müller habe ihn dieser noch gefragt, ob er ihn damals bei der Beerdigung Gerlach's (des Schwiegervaters von Düringer) in Eberstadt mit einem Wagen gesehen habe- er habe dies verneint und gesagt, er habe ihn an dem Eck stehen und in die Straße hinunter gehen sehen- Müller habe ihn weiter gefragt, ob er sich nicht erinnere, wie er damals ohne sein Fuhrwerk in Eberstadt gewesen wäre, es wäre doch damals Jemand be-
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worden, er selbst sei den Fußweg durch die Gärten nach Muschenheim gegangen, in den Gärten sei ihm noch der Zimmermann Gerlach begegnet. Wenn ihm auch Müller ausdrücklich nicht gesagt habe, daß er ihn als Zeuge benennen werde, so habe er es doch angenommen und weiter sich gedacht, daß er deshalb jene Frage an ihn gerichtet habe. Nachdem er dann seine Ladung vor Gericht bekommen, hätte ihn Müller vorher noch einmal zu sich bestellt, er sei aber nicht hingegangen, weil seine Mutter gefürchtet habe, dieser werde ihn zu einer falschen Aussage verleiten. Johannes Müller behaupte demgegenüber, es sei Alles unwahr, waS Horni über seine Unterredungen mit ihm ausgesagt. Horvi sei einmal auf Petritag 1894 bei ihm in seiner Wohnung gewesen, als er (Müller) in die Stube gekommen, habe 'seine Frau zu ihm gesagt, er solle einmal hören, was der Adam wisie- er habe ihn dann gefragt, was er denn wisse und darauf habe ihm Horni aus freien Stücken, ohne daß er ihn hierauf gefragt, erzählt, er habe ihn gesehen, wie er am 30. Januar 1891 in Düringers Hof gegangen. Daraufhin habe er ihn als Zeuge benannt, über die Sache selbst aber weiter Nichts mehr mit ihm gesprochen. — Nachdem die Geschworenen (Obmann: Herr Oberförster Bücking) bezüglich des Angeklagten Horni die den Thatbeftand des fahrlässigen Falschetdes enthaltende Hülfsfrage und bezüglich des Angeklagten Müller die den Thatbeftand der Verleitung zum Falscheide enthaltende Hülfsfrage bejaht hatten, erfolgte die Verurtheilung Hornis in eine Gefängnißstrafe von vier Monaten abzüglich sechs Wochen Untersuchungshaft und die Verurtheilung Müllers in eine solche von einem Jahre zwei Monaten abzüglich einen Monat Untersuchungshaft. Auch wurde der gegen Horni erlaffene Haftbefehl aufgehoben.
)ie von dem hierum ersuchten Großh. Amtsgericht Ltch vor- zenommen wurden. Am 10. April 1893 wurde von dem Berufungsgericht ein Beweisbeschluß erlaffen, inhaltlich deffen darüber, daß die Aussagen des Zeugen Wehrum unrichtig feien, unter anderen Zeugen namentlich der Dienstknecht Adam Horni als Zeuge zu vernehmen sei. Auch diese Zeugenvernehmung fand, wie die früheren, vor dem Amtsgericht Ltch statt. In dem VernehmungStermin am 24. Mat 1894 sagte Horni unter Eid wörtlich aus: „Ich habe früher 2 Jahre auf dem fürstlichen Hofgut zu Eberstadt gedient. An dem Tage, an welchem der Schwiegervater des Klägers Düringer, der alte Gerlach, beerdigt wurde — es war ein Werktag — wusch ich ein Wägelchen im GutShofe. Mein Dienstherr, Verwalter Müller, kam hinzu und fragte mich, was das für ein Mann sei, der da stehe. Ich sah darauf den Angeklagten Müller in der Nähe deS Trauerhauses stehen und sagte zu meinem Dienstherrn: „Das ist mein Onkel Hannes von Bürkler." Müller hatte einen Stock in der Hand und als die Trauerleute sich entfernt hatten, sah ich ihn einen Fußpfad durch die Gärten in der Richtung nach Muschenheim gehen. Den Knecht Wehrum kenne ich, da er zu gleicher Zeit mit mir in Eberstadt gedient hat. Es ist nicht wahr, daß derselbe zu mir geäußert hat, er habe in dieser Sache so aussagen müssen, weil sein Herr so ausgesagt habe. Auf Vorhalt des bet der Vernehmung anwesend gewesenen klägerischen Rechtsanwalts erklärte Horni weiter: „Ich habe den Beklagten Müller nur die Straße entlang im Ort gehen sehen- daß er den Fußweg, der durch die Gärten nach Muschenheim zu führt, gegangen, habe ich nicht beobachtet." Diese Angabe Hornis stellte sich als falsch heraus, weil er am Tage der Beerdigung des Schwiegervaters des Düringer am 30. Januar 1891 noch gar nicht in Diensten bei dem Verwalter Müller in Eberstadt war,
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sondern erst am 5. December 1891 bei diesem eingetreten | erdigt worden. Er habe ihm dies bejaht und Müller habe war. Horni hatte, nachdem er anfänglich geleugnet, bei seiner i
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