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25.2.1893 Zweites Blatt
 
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Nr. 48. Zweites Blatt. Samstag den 25. Februar 1893

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Bekanntmachung.

Nachdem die in dem Anzeiger Nr. 22 unterm 23. Januar 1890 publicirte Polizei-Verordnung, betr. den Verkehr der Radfahrer auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen in # 6 eine Zusatzbestimmung erhalten hat, bringen wir die hiernach abgeänderte Polizeiverordnung nachstehend zur öffent­lichen Kenntniß.

Gießen, den 22. Februar 1893.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Polizeiverordnung,

den Verkehr der Radfahrer auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend.

Auf Grund des § 366 pos. 2, 3 und 10 des Reichs- strafgefetzbuchö wird für den Kreis Gießen unter Zustimmung des Kreisausfchuffes mit Genehmigung Großherzoglichen Mini­steriums des Innern und der Justiz vom 18. Januar 1890 zu Nr. M. I. 1563 und vom 10. Februar 1893 zu Nr. M. I. 3871 hinsichtlich des Radfahr-(Velociped-)Verkehrs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verordnet, wie folgt:

§ 1. Das Fahren mit Velocipeden ist nur auf Fahr­wegen gestattet. Trottoirs, Bankette und Fußwege dürfen nicht befahren werden.

Das Fahren mit Zweirädern innerhalb der von der Süd-, West-, Nord- und Ostanlage begrenzten Theile der Provinzial­hauptstadt Gießen ist ohne polizeiliche Erlaubniß nicht gestattet.

S 2. Der Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht in der Leitung seines Fahrzeuges verpflichtet.

Derselbe hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahr­bahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen rechtzeitig und soweit rechts auszuweichen, daß das sichere Vorbeifahren ermög­licht wird. Falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, hat derselbe solange einzuhalten, bis die Bahn frei ist. Letzteres hat insbesondere zu geschehen beim Zusammen­treffen mit marschirenden Militärabtheilungen, öffentlichen Auf­zügen, Leichenzügen und dergleichen.

Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.

§ 3. Durch Ortschaften sowie an entgegenkommenden und eingeholten Fuhrwerken rc. darf nur mit mäßiger Fahr­geschwindigkeit in angemessener Entfernung und von mehreren Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe vorbei­gefahren werden.

Ebenso ist an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen so langsam zu fahren, daß das Fahrzeug erforderlichen Falls auf der Stelle zum Anhalten gebracht werden kann.

Scheut ein Pferd bei dem Zusammentreffen mit dem Velociped, so hat der Radfahrer sofort anzuhalten.

§ 4. Das Umkreisen von Fuhrwerken und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören und Menschen oder fremdes Eigenthum zu gefährden, sind verboten.

§ 5. Jedes in Fahrt befindliche Velociped muß mit einer leicht zu handhabenden, helltönenden Signalglocke und zur Nachtzeit mit einer hellleuchtenden Laterne versehen sein. Die Verwendung roth und grün leuchtender Laternen ist jedoch untersagt.

§ 6- Der Radfahrer hat die von ihm eingeholten und zur Nachtzeit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer, Viehtransporte und dergleichen durch laute Glockensignale und wenn diese unwirksam bleiben, mit der Pfeife auf seine Annäherung rechtzeitig aufmerksam zu machen. Auch an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen ist recht- zeitig ein Glockensignal abzugeben.

§ 7. Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, welches denselben das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermöglicht, insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren muthwillig zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person und fein Fahrzeug zu gefährden.

.$ 8; Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht durch dieselben auf Grund anderer Strasbestimm-

, ungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß § 366 pos. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu Sechzig Mark

; ober mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

Gießen, den 22. Februar 1893.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

totale* unb provinzielles.

Gießen, 24. Februar 1893.

Der Lehrcursus für Obstbaumwärter in dem Kreise Büdingen findet in der Zeit vom 5. April bis einschließlich 10. Mai in Echzell und Wenings und vom 7. bis ein­schließlich 12. August nur in Wenings statt.

Bank für Handel und Industrie, Darmstädter Bank. Der Ausfichtsrath beschloß in der Generalversammlung die Vertheilung einer Dividende von ö^/o für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzuschlagcn. Die Bank erzielte einen Reingewinn von Mark 4 551178,30 gegenüber Mk. 4 619 580,49 im Jahre 1891.

Süßer Aepfelmost im Februar ist jedenfalls eine Seltenheit. In Ginsheim hat ein Wirth seinen noch vorhandenen Acpfelvorrath gekeltert und den Most jetzt in Zapf genommen.

-n- Bellersheim, 22. Februar. Bor einiger Zeit wurde in diesem Blatte vor dem Ankauf von Lotterie- loosen gewarnt. Die Warnung scheint jedoch nicht fehr beachtet worden zu fein, denn entern hiesigen Hausirer ist es gelungen, hier und in der Umgegend eine größere Anzahl man spricht allein hier von 30 solcher Loose auf Raten­zahlung an den Mann zu bringen. Den Käufern wurde vorgespiegelt, in jedem Fall würden sie zum wenigsten ihren Einsatz wieder erhalten. Damit ließen sich die Leute, welche hoffen, auf diesem Wege mühelos und in kurzer Zeit reich zu werden, fangen, ohne dabei zu bedenken, daß das, was sie gewinnen wollen, gewiß nicht aus den Taschen der Brüsseler Bank, welche die Loose verkaufen läßt, fließt, sondern aus den Taschen der Käufer selbst. Welchen Gewinn die Brüsseler Bank mit den Loosen erzielt, kann man daraus ersehen, daß beispielsweise für den 25sten Theil eines Braunschweiger 20 Thaler-Looses in 12 auf einander folgenden Monatsraten ä 4 Mark, also zusammen 48 Mark bezahlt werden müssen. Somit gewinnt die Bank an einem Loos, welches jetzt einen Curs von 106 Mk. hat, weit über 1000 Mk. Sobald die Kaufsumme ganz bezahlt ist, erhält der Käufer seinen Antheil au einem in der Serie gezogenen Loose, das bei der nächst­folgenden Verloosung zur Ausloosung gelangt. Welche Gewinnchancen hat der Eigenthümer des Loostheiles? Gewiß, der Haupttreffer kann auf seine Nummer fallen. Aber es sind nur ganz wenige größere Treffer; bei den Braunschweiger 20 Thaler - Loosen sind es bei jeder Gewinnziehung nur 20, darunter schon Treffer von 300, 240 und 87 Mark, die übrigen 2000 bis 3000 Nummern gewinnen je nur 72 Mark. Hat Jemand einen Schein von einem 25ften Theil eines Looses und dieses Loos wird gezogen mit einem Gewinn von 72 Mark, so trägt es ihm von diesem Gewinn genau 2 Mk. 88 Psg. Dafür hat er bezahlt 48 Mark und verliert somit 45 M. 12 Psg. Hoffentlich dienen diese Zeilen dazu, gewinnsüchtige Leute etwas vorsichtiger zu machen. Aber auch der Vertrieb solcher Loose, welche die Ausbeutung von in der Regel unkundigen Leuten bezwecken, sollte staatlicherseis verboten fein.

Offenbach, 19. Februar. Gestern Nachmittag gegen 4 Uhr ist plötzlich ein Theil des zweistöckigen Hintergebäudes der Hofraithe Biebererstraße Nr. 40, Eigenthum des Herrn Fabrikanten Lichtenfels, eingestürzt. Im oberen Stock befanden sich gerade eine Frau mit ihrem Töchterchen in einer Stube, die aber nicht mit einstürzte, doch mußten die beiden Leute durch das Fenster mit einer Leiter in den Hof herab­steigen. Im unteren Stock, der unbewohnt ist, befanden sich zwei Kinder des Herrn Lichtenfels und zwei Dienstboten desselben, die mit Aufräumen beschäftigt waren. Durch Krachen und Risse in der Decke rechtzeitig gewarnt, retteten sich die beiden Arbeiter und das jüngste der Kinder, während das ältere, ein sechsjähriger Junge, von der niederstürzenden Decke verschüttet wurde. Sofort war Hilfe zur Stelle und nach einstündiger gefahrvoller Arbeit konnte das Kind gänzlich unverletzt hervorgezogen werden. Die amtlichen Erhebungen haben keinen Anhaltspunkt ergeben, wodurch irgend Jemand ein Verschulden an dem Hauseinsturz beigemessen werden könnte.

* Warburg, 18. Februar. Ein dreister Coup gelang einem Schwindler bei einem hiesigen Getreidehändler. Bei demselben erschien ein junger Mensch mit einem Briefe von einem Landmann aus dem Dorfe Ersen, in dem ihm dieser mittheilte, daß er noch ca. 25 Gentner Weizen liegen habe, die er ihm bringen würde, und möge er ihm durch den Ueber- bringer, seinem Knecht, darauf doch eine Abschlagszahlung zukommen lassen. Er wäre selbst gekommen, wenn er nicht seit acht Tagen krank fei. Der Händler zahlte dem angeb­lichen Knecht gegen Quittung anstandslos den Betrag von 100 Mk. aus. Nach kurzer Zeit mußte er aber die unan­genehme Entdeckung machen, daß er einem Gauner in die Hände gefallen war.

* Nordhaufen, 10. Februar. Ein Liebesdrama spielte sich hier ab. Der Jur Zeit als Offizier auswärts befindliche Sohn eines bekannten Nordhauser Großindustriellen und Millionärs war mit einer jungen, mittellosen Amtmanns­tochter aus Groß-Salze ein Derlöbniß eingegangen, hatte die Sache aber anscheinend seinen Eltern noch verheimlicht. Letzthin langte nun die junge, bildhübsche Dame in Begleitung ihrer Schwester hier an, um bei den Eltern ihres Bräutigams sich Klarheit zu verschaffen. In deren Villa mag es wohl zu bitteren Auseinandersetzungen zwischen beiden Theilen ge­kommen sein. Die Verlobte verließ anscheinend unwohl das Zimmer und kehrte nicht wieder. Man ging ihr nach einiger Zeit nach und fand sie in Krämpfen- sie hatte Gift ge­nommen. Auf dem Transport rzpch dem Krankenhaufe starb die Unglückliche.

* München, 20. Februar. Hier macht die Bestrafung zweier unbescholtener Mädchen mit Polizeihaft wegen Tanzens Aufsehen. Artikel 56 des Polizei«Straf­gesetzbuches für Bayern bestimmt, daß Sonntagsschulpflichtige, welcheöffentliche" Tanzunterhaltungen besuchen, auch bann straffällig sind, wenn sie die Erlaubniß ihrer Eltern hierzu erhalten haben. Die Strafe beträgt bis zu sechs Tagen Haft. Auf Grund dieser Bestimmung sind nun vor einiger Zeit zwei Mädchen, 14 und 15 Jahre alt, aus anständiger Familie, welche einenHausball" in Begleitung ihrer Eltern besucht hatten, mit Polizeihaft bestraft. Die Mädchen wurden in eine Zelle gebracht, in der sich drei Dirnen befanden. Die Münchener Preffe fordert mit Entschiedenheit die Auf­hebung jener Bestimmung des bayerischen Polizei-Strafgesetz­buches.

* Eine hübsche Anecdote aus dem Leben des Geheime- raths Prof. August Hirsch in Berlin erzählt der Privatdocent Dr. Pagel aus Anlaß des jüngst stattgehabten 50jährigen Doctorjubiläums des berühmten Forschers. Hirsch sollte sich ursprünglich dem Kaufmannsstande widmen und trat als Lehrling in ein Berliner Handlungshaus ein. Seinem wissenschaftlichen Sinn mochte es jedoch wenig behagen, merkantile Interessen zu fördern, und so verließ er die Stellung nach zweijähriger, erfolgloser Thätigkeit. Lange Jahre nachher, als Hirsch bereits in die ordentliche Profeffur berufen war, traf er zufällig auf der Straße seinen früheren Chef, der naturgemäß seinen ehemaligen Lehrling nicht wieder erkannte. Professor Hirsch aber redete ihn an, indem er fragte:Wie geht's Ihnen denn, Herr L.?" Der einstige Principal schien über das Wiedersehen gar nicht mal erbaut zu fein, und als er aus des Professors Munde die in­zwischen eingetretene Wandlung der Dinge erfuhr, soll er die denkwürdige Aeußerung gethan haben:Nun das freut mich, daß aus Ihnen doch noch wenigstens ein ordent­licher Mensch geworden ist!"

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»Wiener Mode". Das neueste Heft enthält das Ver- zeichniß der bei der dritten Preisconcurrenz derWiener Mode" prämiirten Damen, sowie einen interessanten Bericht über die Aus­stellung weiblicher Handarbeiten, die bekanntlich von der Kronprinzesfin- Wittwe Erzherzogin Stephanie und dem Erzherzog Earl Ludwig, sowie von über 60 000 Damen besucht war, also einen überraschend« Erfolg erzielt hat, wie er einem privaten Unternehmen wohl nur selten zu Theil wird.

Bei der Redaction eingegangene Bücher rc.:

Geographisches Ansr«nft»b«ch von G. A. Dewald. Verlag von Karl Fr. Pfau in Leipzig. Das Merkchen ist so reich­haltig, daß es in Wahrheit in jedem Hause, in jedem Studirzimmer, in jedem Bureau einen Platz verdient, und wahrlich nicht den schlechtesten, denn dasGeographische Auskunftsbuch" ist ein Volks­buch im allerbesten Sinne des Wortes. Wer sich roeiter darüber orientiren will, gehe in bie Buchhandlungen und kaufe sich daS Büchlein, dessen Preis nur 60 Psg. beträgt.