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23.3.1893 Erstes Blatt
 
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Nr. 69. Awttted Blatt Mittwoch üen 22 März

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Gießener Anzeiger

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Kernchrech« 61.

Amts- und Anzeigebltttt für den Kreis Gietzen.

Alletnuaten»®urtaBj M > nl U»«iI>,« nehm«,

Hrattsöeitage: chiekener Jamitienkkätter

Gegeben Schlobiten, den 19. Mai 1891.

von Boetticher^

Wilhelm.

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rm Buchen-, 500 rm Nadel- StammreiS,

rm Buchen-, 80 rm Eichen-, 80 rm Nadel-Zopfreis, rm Nadel-Stöcke.

Großh. Ortsgericht.

»et.

Flur I Nr. 1113 156 qm Hofraithe auf dem Markt,

worin seit Jahren ein vorzügliches Deli- catefsen-, Colonial- und Materialwaaren- geschäst betrieben wird, versteigert.

Gießen, 10. März 1893. Grobherzogliches Ortsgericht.

finden die Vorschriften dieses Gesetzes solange keine Anwendung, als an den Waffen keine Veränderung des Kalibers oder des

Auf Handfeuerwaffen,

welche mit dem VorrathSzeichen versehen sind, welche aus dem Auslande eingeführt und mit den vollständigen, den inländischen gleichwerthigen Prüfungszeichen eines auswärtigen Staates ver­sehen sind,

welche durch eine Militärverwaltung oder im Auftrage einer solchen hergestellt und geprüft worden sind,

Verschlusses vorgenommen wird. Wird eine solche Verände­rung vorgenommen, so bedürfen Waffen dieser Art der im § 4 vorgeschriebenen Prüfung, die unter 3 bezeichneten jedoch nur dann, wenn die Veränderung nicht durch eine Militär- verwaltung ausgeführt oder geprüft worden ist.

Der Bundesrath bestimmt, welche Prüfungszeichen eines auswärttgen Staates als den inländischen gleichwertig anzu­erkennen sind.

§ 7. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Prüfung, über das Gewicht und die Beschaffenheit des bei der Beschußprobe zu verwendenden Pulvers und Bleies, sowie über die Form und das Schlagen der Prüfung-. Zeichen werden durch den Bundesrath erlassen.

§. 8. Die Errichtung der Prüfungsanstalten erfolgt durch die Landesregierungen. Für die Prüfung können Ge- bühren erhoben werden. Dieselben dürfen die Kosten der Prüfung nicht übersteigen.

§ 9. Mit Geldstrafe bis zu Eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft:

wer Handfeuerwaffen feilhält oder in den Ver­kehr bringt, deren Läufe oder Verschlüsse nicht mit dem vorgeschriebenen oder zugelassenen (§ 6) Prüfungszeichen versehen sind.

Neben der verwirkten Strafe ist auf die Einziehung der vorschriftswidrig feilgehaltenen oder in den Verkehr gebrachten Waffen zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Vemrtheilten gehören oder nicht.

Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann die im vorstehenden Absatz bezeichnete Maßnahme selbständig erkannt werden.

§ 10. Der § 8 tritt mit dem Tag der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft.

Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Ge­setz in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. t _

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Inhalt,

rm Buchen-, 67 rm Eichen- Stämme,

rm Buchen-, 33 rm Eichen-,

23 rm Nadel-Knüppel,

Mittwoch den 22. März, Nachmittags 21/» Uhr, werden auf hiesigem OrtSgericht die in bester Geschäftslage Gießens gelegenen Immobilien:

Flur I Nr. 1103 56 qm Hofraum mit Stall auf dem Burggraben,

Nr. 6 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 13. d. M., enthält:

(Nr. 2074.) Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Egypten. Vom 19. Juli 1892.

Nr. 7 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 16. d. M., ^^^(Nr. 2075.) Gesetz, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung. Vom 12. März 1893.

Gießen, den 20. März 1893.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Zusammenkunft ist am ersten Tage im District Neue-Wald bei Nr. 1, am zweiten Tage im District Hain­buch bei Nr. 1.

Am zweiten Tag kommen im Di­strict Himberg 10 rm Eichen-Scheiter I. Klasse, hauptsächlich zu Küfer- und Glaserholz geeignet, zur Versteigerung.

Treis a. d. Lda., 18. März 1893. Gr. Bürgermeisterei Treis a. d. Lda.

Benner. 2662

Stammhoh- Bersteigerungen in den unmittelbar zusammen gelegenen Waldungen von Lützellinden, Hörnsheim und Groß-Rechtenbach. Samstag den 25. d. Mts.; Beginn pünktlich Vs9 Uhr, District Holzburg" (zwischen Lützellinden und Klein-Linden an der Straße): 23 Fichteu-Stämme 6,11 fm. Fortsetzung i/2 U Uhr im Ober­wald, District 3aSchafbuchen" (an der Straße von hier nach Münch­holzhausen) : Eichen: 3Stämme I.Kl. 9,04fm

und 12 rm Nutzholz.

121 Nadelholz. Stämme ---88,67 und 22 rm Schichtholz. 2553 Groß-Rechtenbach, 16. März 1893.

Das Bürgermeister-Amt.

den Rödern,

Flur 31 Nr. 60 725 qm Wiese am

Grüninger Pfad,

Flur 31 Nr. 61 738 qm Mese daselbst

versteigert

Gießen, 16. Mär» 1893.

§ 1. Handfeuerwaffen jeder Art dürfen nur dann feil­gehalten ober in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Läufe und Verschlüsse nach den Vorschriften dieses Gesetzes in amtlichen Prüfungsanstalten geprüft und mit Prüfungs­zeichen versehen sind.

§ 2. Die Prüfung besteht in einer Beschußprobe mit verstärkter Ladung.

Die Prüfung findet bei Terzerolen und Revolvern ein­mal statt. Auch bei anderen Handfeuerwaffen kann, wenn dieselben Würgeborung nicht erhalten haben, die Prüfung auf Antrag des Einsenders auf eine einmalige Beschußprobe beschränkt werben. Im Uebrigen finbet eine zweimalige Beschußprobe statt, bie erste mit vorgerichteten Läufen, bie zweite (Enbprobe) nach Fertigstellung ber Läufe einschließlich ber Vereinigung bei Mehrläufen unb ber Anbringung ber Verschlußstücke. Finbet auf Antrag bes Einsenders eine ein­malige Prüfung statt, so ist dieselbe an den Waffen in dem sonst für bie zweite Probe vorgeschriebenen Zustanbe vorzu­nehmen.

§ 3. Läufe ober Verschlußtheile, welche nach einer Beschußprobe unganz ober aufgebaucht befunben werben, sinb burch Einsägen ober Zerschlagen unbrauchbar zu machen.

Für Waffen, an beren Läufen ober Verschlüssen nach einer Beschußprobe anbere Mängel vorgefunben werben, ist nach Beseitigung ber letzteren eine einmalige Wieberholung ber Beschußprobe zulässig. Läufe ober Verschlußtheile, welche nach ber wieberholten Beschußprobe mangelhaft befunben werden, sind durch Einsägen ober Zerschlagen unbrauchbar zu machen.

§ 4. Wirb an einer bereits geprüften Waffe währenb ober nach ber Herstellung in dem Kaliber ober an bem Ver­schlüsse eine Veränberung vorgenommen, so ist eine erneute Prüfung erforberlich. Dieselbe richtet sich bei Waffen, welche ber Regel nach einer zweimaligen Prüfung unterliegen, nach bem Stanbe ber Herstellung, in bem bie Waffe sich befinbet.

§ 5. Bis zu bem Zeitpunkte, mit welchem bieses Gesetz seinem ganzen Umfange nach in Kraft tritt, sinb Hanbfeuerwaffen auf Antrag ber Einsenber burch bie Orts, polizeibehörbe ober eine anbere von der Landes-Centralbehörde zu bezeichnende Behörde, mit einem VorrathSzeichen, welches durch den Bundesrath bestimmt werden wird, zu versehen.

Zopfreis, _ rm Buchen-Stdcke.

2) Freitag den 24. März, von Vormittags SVs Wr.

aus den Diftricten Buchwald, Hain-

Donnerstag, 23. März,

Nachmittags 3 Uhr,

werden auf hiesigem Ortsgericht die Katt RiNN'sÄen Immobilien:

Flur 1 Nr. 94 381 qm Hofraithe in der Mühlgasse,

Flur 1 Nr. 95,5 506 qm Grasgarten daselbst,

Flur 5 Nr. 5 769 qm Acker an der Lahn und dem Wismarer Weg, Flur 5 Nr. 17 662 qm Wiese in den Weiden,

Flur 6 Nr. 137 2125 qm Acker an der Weilburger Grenze,

Flur 6 Nr. 211 644 qm Wiese unter der Hardt am Gleiberger Weg, Flur 7 Nr. 56 1325 qm Äcker am Läufertsröder Weg,

Flur 8 Nr. 35,7 100 qm Acker hinter den Schießgärten an der Rod-

6.

1.

2.

Scheiter, rm Buchen-, 17 rm Eichen- Knüppel,

rm Buchen-, 80 rm Zopfreis, rm Nadel-, 10 rm Weiden-

Luch unb Himberg: Eichen-Stämme mit 7,14 cbm

Mittwoch den 19. April,

Nachmittags 2'/- Uhr,

soll auf dem hiesigen Ortsgericht die den Friedrich GrooS Eheleuten in Gießen gehörige Hofraithe:

Flur 34 Nr. 586Vio 801 Meter zwischen dem Wäldchen und dem Schteß- haus .

öffentlich meistbietend versteigert werden. Gießen, 7. März 1893.

Großh. Ortsgericht Gießen.

I. A-: Bogt.2172

II. m IV

Holzversteigerung.

In ben Mitgebrauchswalbungen ber Gerneinbe Treis a. b. Lba. werben versteigert:

1) Donnerstag den 23. März, von Vormittags 9 Uhr,

aus den Diftricten Neue-Wald, Aspen­strauch und Hainstrauch:

9 Eichen-Stämme mit 6,29 cbm Inhalt,

192,4 rm Buchen-, 27 rm Elchen-

Mittwoch beit 19. April, Nachmittags 2«/, Uhr, sollen aus dem hiesigen Ortsgericht die den Friedrich Baleutin Eheleute« in Gießen gehörigen Immobilien: Flur 2 Nr. 104»/.« - 173 Meter Hof­raithe, Laggärten in d. hintersten

Flur 2 NnÄE'Ä 224 Meter Grab­garten daselbst,

Flur 2 Nr. 104 b 57 Meter Straße daselbst

öffentlich meistbietend versteigert werden. Gießen, 7. März 1893.

Großh- Ortsgericht Gießen. I. A-: Bogt. 12171

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Heimer Straße, lur 8 Nr. 36,5 106 qm Acker daselb t, lur 8 Nr. 37,5 44 qm Acker daselbst, lur 8 Nr. 38,6 - 44 qm Acker daselbst, lur 8 Nr- 41,, 50 qm Acker daselbs. iin: 8 Nr. 42 7 25 qm Acker daselbst, -lur 8 Nr. 99 862 qm Wiese daselbst, lur 8 Nr. 104 - 319 qm Acker daselb lur 29 Nr. 126 1550 qm Acker

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Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 des nachstehend abgedruckten, am 1. April I. I. in Kraft tretenden Reichsgesetzes vom 19. Mai 1891, betr. die Prüfung ber Läufe unb Verschlüsse ber Hanbfeuerwaffen, dürfen Handfeuerwaffen jeder Art (Gewehre, Revolver, Terzerole rc.) nach bem 1. April b. I. nur bann feilgehalten ober in den Verkehr gebracht werben, wenn deren Läufe und Verschlüsse in amtlichen Prüfungsanstalten geprüft und mit Prüfungszeichen versehen worden sind.

Auf die zur Jetztzeit vorräthigeu Handfeuer­waffen findet bie vorbemerkte Bestimmung, abgesehen von den m § 6 Ziff. 2 u. 3 bes Gesetzes erwähnten Fällen keine Anwenbung, wenn dieselben bis zum 1. April l. I mit einem Zeichen, burch welches sie als vor biefem Tag gefertigt gekennzeichnet werben (VorrathSzeichen), versehen worben sinb. Die mit VorrathSzeichen versehenen Hanbfeuerwaffen bebürfen später nur dann der Prüfung, wenn eine Veränderung des Kalibers ober Verschlusses vorgenommen wirb.

Die Abstempelung ber Hanbfeuerwaffen mit bem Vorraths­zeichen wird für den Bezirk der Stabt Gießen burch bies- jcitige Beauftragte für die Inhaber von Handfeuer­waffen kostenfrei vorgenommen.

Die Stempelung erfolgt im Bureau des unter­fertigten Amtes (Weidengasse Nr. 5), unb zwar vom 20. bis 23 l. Mts. incl. in ben Stunben von Vormittags 812 unb Nachmittags von 26 Uhr, am Montag ben 20. l. Mts. für sämmtliche Gewerbe- tteibende (Büchsenmacher, Waffenhändler rc.), cn ben übrigen Tagen für bie Private, welche Hanbfeuer- xmffen in Besitz haben, unb zwar am 21. l. Mts. für bie Namen mit den Anfangs-Buchstaben AG, am 22. l. Mts. HM unb am 23. l. Mts. NZ

Die Private, welche Waffen in Besitz haben, werden noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß alle Waffen, welche in Zukunft in den Verkehr gebracht, b. h. von ihrem jetzigen Besitzer veräußert (verkauft, verschenkt rc.) werben sollen, mit dem Vorrathszeichen versehen sein müssen; rs wird deshalb jedem Besitzer von Handfeuerwaffen aller Art anempsohlcn, die Waffen jetzt abftcmpeln zu lassen.

Gießen, 17. März 1893.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

___________Fresenius.__

Gesetz, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Hand­feuerwaffen.

Vom 19. Mai 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Wasserdichte Wagen- und Waggondecken

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