Ausgabe 
16.12.1893 Drittes Blatt
 
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oder entsprechender

Haft bestraft.

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am 1. Januar 1894 an

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die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden über die in Gemäßheit dieser Vorschrift an die Fahrradbesitzer ertheüten Nummern ein Register zu sichren, in welches zu den betr. Nummern der Name, Stand und Wohnort des Besitzers des Fahrrads einzutragen ist. Für die Stadt Gießen führt das Großh. Polizeiamt Gießen das Verzeichniß der Nummern.

Bei Fahrrädern, deren Besitzer in einer der Land- gemeinden wohnen, ist die Grundfarbe der Platte weiß, die Nummer schwarz; bei denjenigen, deren Besitzer in Gießen wohnen, ist die Grundfarbe der Platte ebenfalls weiß, die Nummer dagegen roth.

Die Anbringung der Nummern hat den Zweck, bei Contraventionen die Person des Radfahrers sofort festzu­stellen.

Da die Verordnung am 1. Januar k. I. in Wirksam­keit tritt, sehen wir Ihrem umgehenden Bericht über die für Ihre Gemeinde erforderliche Zahl von Nummern entgegen.

v. Gagern.

Feinste 2101]

1890 bezw. 22. Februar 1893.

Gießen, 13. December 1893.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.

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Literatur und ICnnft

- Was soll ich meiner rtzrenndin ins «Ibn« schrei»«,? Reue Sammlung von Aldurn-Jnschrtften für die oeutfchc weibliche Jugend. Von Elise Rot b, oorrn. Instituts - Vorsteherin. Eleg geb. Mk. 1.80. (I. K. H. die Großherzogin von Haden hat auf Grund der »eilig gedruckt überreizten Bogen die Widmung ange­nommen). Schwabachs cbe Verlagsbuchhandlung in Stuttgart. Inhalt: I. Abtheilung. Die kleine der kleinen Freundin. II. Ab- tbetlung. Die größere der kleinen Freundin. III. Abtheilung Die größere der größeren Freundin. VI. Abtheilung. Die Er wachsene der jüngeren Freundin und dem kleinen Mädchen.

billiger; von diesem Sortimente kommt das Raummeter erster Klaffe auf 6 Mk., zweiter Klaffe auf 3.75 Mk., Reisig auf 1.10 Mk., Stockholz auf 1.30 Mk. DaS Bau« und Nutzholz lagert von der nächsten Eisenbahnstation Gedern 3 Stunden ----- 15 Kilometer, daher die niedrigen Preise. Steigerer waren aus Hungen, Nidda, Eichelsdorf, Burkhards, Michelbach, Busenborn, Gedern, Schotten und anderen Orten erschienen. Bei der zweiten Versteigerung kamen Bau-, Nutz» und Brenn­hölzer von Lärchen, Kiefern und Fichten zur Versteigerung. DaS Bau- und Nutzholz lagert von den beiden Bahnstationen EichelSdors und Merkenfritz nur 8 Kilometer, also nur halb soweit von der großen Verkehrstraße, waS sich auch im Preise ausdrückt, denn während die erste Versteigerung den Tarif- ansatz um ca. 10pCt. überstieg, waren eS bei der zweiten Versteigerung nahezu 50pCr. DaS Lärchenholz kam auf 231/1 Mk. pro Fcstmeter zu stehen. Bei dieser Versteigerung erschienen aber nicht bloS Kaufliebhaber ouS der Umgegend, sondern z. B. sogar auS Freiburg im Breisgau. Die aus­gezeichneten Hölzer unseres DogelSberge» haben nämlich einen viel größeren Ruf, als sich Viele denken. So beziehen die bedeutenden Holzhandlungen und Holz verarbeitenden In­dustrien in Gießen, Alsfeld, Hungen, Lauterbach, Grünberg, Klein-Linden u. a. O. enorme Holzquantitäten von uns. Dazu kommen aber noch: die großartige Zellstofffabrik Waldhof bei Mannheim, welche über 4000 Arbeiter beschäftigt- eS kommen dazu Firmen auS Ruhrort, Trier, Freiburg und Oberweier in Baden, Verein für chemische Industrie in Frankfurt und noch viele Andere. Wir sehen daraus, daß die Schätze des VogelSbergeS über und unter der Erde bereit- weit in die Welt hinauSgehen. Wiev'el mehr wird e- noch der Fall sein, wenn die Secundärbahnen eine leichte Ver­frachtung möglich machen. Die seitherige relativ gute Witterung hat die Holzhauerarbeiten begünstigt. Die Holzhauer haben dadurch Gelegenheit, auch in der Winterzeit einen guten Ver­dienst zu erzielen, was in dem mageren Jahre 1893 doppelt wohlthuend empfunden wird.

ungen der ££ 7 letzter Absatz und 8 mit Geld­strafe nicht unter IO Mk.

Bekanntmachung,

betreffend den Schutz junger Obstbäume gegen Hasenfraß.

Wir machen die Landwirthe unseres Kreises darauf aufmerksam, ihre jungen Obstbäume in gehöriger Weise gegen Hasenfraß zu schützen. Tas Umwickeln der Bäume mit Stroh oder Ginstern, wie es vielfach üblich ist, ist nicht ge­nügend, da der Hase diese beiden Schutzmittel leicht durch­nagt; auch nisten sich im Stroh gern Obstbaumschädlinge ein. Einen wirklichen Schutz gewährt vielmehr nur ein dichte- Umbinden der Bäume mit Dornen. Bei der großen Be­deutung, welche der Obstbau zur Zeit hat, liegt es im drin­genden Jntereffe der Landwirthe, ihren Bäumen diesen leicht und billig zu beschaffenden Schutz angedeihen zu lassen.

Gießen, den 12. December 1893.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Cocdcs rind provinzielle-,

-t- Schotten, 12. December. Bei uns haben die Holz- Versteigerungen bereits begonnen und es sind recht gute Preise dabei erzielt worden. Die Bezeichnunggut" bezieht sich natürlich auf die Verhältnisse, wie sie bet uns gang und gäbe sind, in der Nähe der großen Städte wären sie herzlich schlecht. Es kam Brennholz, Bau- und Nutzholz und von diesem wieder nur Nadelholz zum Ausgebote. Bei dem Stammholz kam das Festmeter auf 13 Mk., bei den Derb­stangen auf 8 Mk. zu stehen. Das Brennholz ist wesentlich

Gießen, den 13. December 1893.

Betr.: Erlaß einer Polizei-Verordnung für den Kreis Gießen, betr. den Verkehr der Radfahrer auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreifes.

Nach § 7 der untern Heutigen in rubr. Betreff er­lassenen Polizeiverordnung (Gießener Anzeiger Nr. 296) haben

§ 12.

Diese Polizeiverordnung tritt die Stelle der Verordnung gleicher

S S.

Ist ein Radfahrer mit einem Fuhrwerk u. s. w. zusammen­gestoßen oder hat er eine Person umgefahren, so hat er sofort anzuhalten, abzusteigen und auf Befragen seinen Namen und Wohnort, sowie die Nummer seines Fahrrads anzugeben.

§ 10.

Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken ober Viehtransporten ein solches Ver­halten zu beobachten, welches denselben das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermöglicht, insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren muthwillig zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person oder sein Fahrzeug zu gefährden.

§ 11.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht auf Grund anderer Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß § 366 Abs. 2, 3 und 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen, solche gegen die Bestimm-

ntächtiges Aendern der ertheilten Nummern, so wie das Führen einer falschen Nummer ist verboten.

S 8.

Jeder Radfahrer ist verpflichtet, sofort anzuhaltsn und abzusteigen, wenn ein polizeilicher Executivbeamter durch Zuruf ober Heben des rechten Armes das Zeichen zum Halten giebt.

Rubrik vom 23. Januar

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