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14.12.1893 Zweites Blatt
 
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Nr. 294 Zweites Blatt. Donnerstag den 14. December1898

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Cocales und provinzielles,

Gießen, 13. December 1893.

Postalisches. Wie wir in Berliner Blättern lesen, plant unsere Postbehörde eine Neuerung in Nachahmung des in jllngster Zeit in Württemberg eingeführten Systems der Umschlag-Postanweisungen. Das System ist folgendes: Der gedruckte Text der Postanweisung befindet sich nicht, wie bisher, auf einem Carton, sondern auf einem Briefumschlag, welcher dann zugleich als Umhüllung des Briefes und als Geldanweisung dient. Die Neuerung gewährt den Bortheil, daß man dem Empfänger des Geldes zugleich mit dem Be­trage einen Brief übermitteln kann, während man sich bis jetzt auf eine kleine, dem Raume des Postabschnittes ent­sprechende Mittheilung beschränken mußte. Der Preis für einen solchen Brief beträgt 20 Pfg., wofür auch die Ueber- mittelung des Geldbetrages erfolgt.

** EineDyoamitbombe". Von einem lustigen Vorfall wird uns erzählt. Ging da am vergangenen Samstag, vom Markte heimkehrend, ein biederes Bäuerlein die Gartenftraße herauf. Vor der Wieseckbrllcke blieb es plötzlich stehen und staunte einen Gegenstand auf der Erde fortwährend an. Es kamen dann noch einige Landleute hinzu und besahen sich auch das wunderliche Ding. Plötzlich sagt einer von ihnen: Du, Henrich, döS is net pur, waaß'te döS is Dynamit, von dem habt ihr jo aach schon geheert, wenn mir dös ansteckt, dann fliegt die ganze Stadt in die Luft." Erschrocken wichen sie zurück, ganz starr von der Erklärung, die ssie soeben erhalten.Jo", sagte der eineda nutzt Alles naut, miir müfle dös gefährliche Ding eweckschaffe, sonst haaßts wenns e Unglück giebt, dös roovn wir gewese und dann stecke se uns hernach ins Loch." Mit ihren dicken Spazierstöcken rollten sie die vermuthlicheDynamitbombe" in die Wieseck, damit nichts passirte. Ein junger Mann, der dabei stand und über diesen Vorfall nicht aus dem Lachen kam, sagte zuletzt zu ihnen, daß der Gegenstand kein Dynamit sei, sondern eine von den in letzter Zeit hier in Gebrauch befindlichen ^lnthracit-Eierbrtketts", worüber die Bauern zum Schluß auch herzlich lachen mußten.

** Künstlicher Aepfelwein. In dem Jahresbericht des Vereins nassauischer Land- und Forstwirthe wird über die Verfälschung des Aepselweins u. A. Folgendes aus­geführt :Seit kurzer Zeit sei der Aepfelweinbereilung eine höchst gefährliche Concurrenz dadurch entstanden, daß schon in sehr bedenklichem Umfange durch chemische Zusammen­

stellung entsprechender Surrogate künstlicher Aepfelwein fabricirt und alsreine" Maare verbreitet werde. Darin sei eine bedeutende Schädigung der Interessen des LandwirtheS und Obstzüchters zu erblicken. Um einer nachhaltigen Beein­trächtigung des Obstbaues und damit auch der Landwirthschaft vorzubeugen, dürfte es als Sache des Staates erscheinen, den Verkauf künstlichen Aepselweins einer gesetzlichen Einschränkung zu unterwerfen und so den Interessen der Obstbau treibenden Bevölkerung Rechnung zu tragen, wie dieses auch schon beim Wein und der Butter geschehen sei, also denselben unter das Nahrungsmittelgesetz zu stellen."

** Wie muß eine Wohnung vom Miether übergeben werden? Darüber liegt folgende Reichsgerichts­entscheidung vor: Wenn in schriftlichen Miethsverträgen, die man vorher immer genau durchlesen sollte, dem Miether zur Pflicht gemacht wird, die Wohnung zu hinterlafien,wie er sie übergeben erhalten hat", so ist das immer nur mit dem Zusatz zu verstehen, soweit sie nicht durch ordnungs­mäßigen Gebrauch abgenutzt, alsoabgewohnt" ist. Der Miether hat aber allen durch unpflegliche Benutzung ver­anlaßten Schaden zu ersetzen. Er hat abgerissene, mit Schmutzflecken besudelte Tapeten repariren, zerbrochene Fenster­scheiben wieder Herstellen zu lassen, ja er kann auch in Anspruch genommen werden, wenn er durch Astermiethungen, z. B. Massenquartiere usw., das Logis unverhältnißmäßig abgenutzt hat. Für Durchbrennen der Ofenrohre, Herde, Zerspringen der Ofenplatten usw. braucht er nur einzustehen, wenn sie durch Ueberheizung ruinirt sind, sonst nicht. Aehn- liches gilt auch von schadhaften Schlössern, Thürklinken, Schlüfselschildern. Nur wenn sie durch gewaltsames ober fahrlässiges Behandeln schadhaft geworden, muß sie der Miether in Stand setzen. Verlorene Schlüssel muß er ergänzen. Der Miether hat die Miethloealitäten vollständig zu räumen und den Schlüssel zu übergeben. So lange letzteres nicht geschehen, setzt er den Miethsvertrag that- säwlich noch fort und muß den Miethzins weiter bezahlen. Herkömmlich ist, daß der Miether beim Auszuge die Wohnung gereinigt (besenrein") hinterläßt.

** Unsaubere Briefmarken, obgleich ungebraucht, dürfen zu Franeaturen nicht verwendet werden. Die Frau etnes in Berlin wohnenden Tischlermeisters hatte eine 10-Pf.- Marke, welche durch längeres Tragen im Portemonnaie unsauber geworden war, zur Francatur eines Schreibens verwandt. Sie erhielt nach etwa vier Wochen eine Vor­ladung vor die kaiserliche Oberpostdireetion, wo ihr eröffnet

wurde, daß sie bei Vermeidung des ferneren Verfahrens^zu drei Mark Geldbuße durch die Postbehörde verurtheilt fiel. Die Verurtheilung erfolgte auf Grund des § 27 des Gesetzes über das deutsche Reichs-Postwesen vom 28. October 1871.

* Ehemalige Leibeigenschaft in Rußland. Ebenso wie man damals ein Joch Feld, einen Obstgarten, Kühe, Möbel, Fische oder Pelze zum Verkaufe anbot, so wurde auch der Verkauf von Bauern, familienweise oder einzeln, meist in den Gerichtsblättern annoncirt. Folgende Proben aus einer russischen Zeitung aus dem Jahre 1836 mögen einen Ein­blick in jene traurigen, zum Glück verschwundenen Verhält­nisse gewähren.Wegen Abreise werden verkauft ein elf­jähriges Mädchen und ein 15jähriger Barbier, der schon etwas kann, zusammen für 275 Rubel." Ferner:Zwei Betten, eine Hausleiter, Stühle, Leuchter und ein kupferner Kessel." Im Hause der Wittwe Casil da Dobrokow werden verkauft: Ein Bauernjunge von 17 Jahren, ein Mühlesel und ein Oka Wein."Zu verkaufen ein Schneider (für s Manns­volk), ein Koch, der auch französisch kochen thut, ein Schuster, eine Kalesche, ein Brunnenrohr und zwei Ziegen mit Mtlch." Zu verkaufen ein Bauernmädchen von 18 Jahren (das Ge­wand bleibt im Hause zurück), zu erfragen beim Hausknecht." Bei der Kirchenschule des hl. Nikolaus wird ein hübsches Mädchen von 20 Jahren verkauft, das Butter machen und Kühe melken kann- ebendort kann man Auskunft erhalten über ein Haus, das jährlich 250 Rubel abwirft."Es werden verkauft: Mehrere schöne Pferde, Apfelschimmel, und ein Ehepaar, 40 und 52 Jahre alt."Kühe, Schafe, ein Faß Thran, ein Ziegenbock und eine Bauernfamilie, sieben an der Zahl, auch einzeln."Zu verkaufen ein Rennthier- schlitten und eine Magd von 30 Jahren, stark, aber roth- haarig. Zu sehen im Wirthshauszum goldenen Schwein". Auch Inserate, wie folgende,'kamen häufig vor:Wer etwa eine 30jährige corpulente Frau mit halbjährigem Milch- kind (Säugling) zu vertauschen (gegen Knecht) ober zu er­kaufen wünscht, kann sich melden." Oder:Für ein Weib, 50 bis 60 Jahre, das nähen und plätten kann, zahle ich noch 60 Rubel. Auch ein 12- bis 13jähriges Mädchen kaufe ich, blond und mit braunen Augen."

Kmilleton.

Das Friedberger Malesyduch.

(Fortsetzung aus Nr. 292).

1605 wurden Hans Triller von Laubach und sein Gesell Heinrich Krök von Ostheim bei Kaichen ergriffen und wegen verschiedener Diebstähle zur Kais. Burg Friedberg in Haften gebracht und darin fast 1/4 Jahr festgehalten. Mit guter und peinlicher Frage wurden noch weitere Diebstähle ermittelt und endlich für den 25. April der peinliche Rechtstag von unserm großgünstigen gebietenden Herren Burggrafen und adeligen Baumeister angesetzt, an welchem die beiden Beklagten auf den Platz vor der Burg, die Freiheit genannt, vors Halsgericht geführt und daselbst nach gesetzlicher Vollendung des ordentlich angestellten Gerichtsproceffes und also an­gehörter Anklage und defension, wie nicht weniger der peinlich Beklagten selbst und ihrem wiederholten Bekenntniß anderen zum abscheulichen Exempel, ihnen aber selbst zu wohlverdienter Strafe verurtheilt, mit dem Strang vom Leben zum Tod hingerichtet zu werden.

Sobald der Untergrefe von Ilbenstadt den Stab ge­brochen, thaten die beiden armen Sünder vor dem edlen und festen Hellwig von Eringshausen, damalig beiwesenden Herrn Unterburggrafen einen Fußfall und baten um Gottes und des jüngsten Gerichts willen um Milderung der Strafe. Darauf wurden sie zum Schwert begnadigt und sind also beide in obgemeldeter Freiheit oben in der Eck so nach dem Rathhaus geht zwischen dem Schlag und Haspel durch den Scharfrichter allhie, Matthes Hampel decolliret worden.

Bei dieser peinlichen Gerichtshandlung sind neben ehren­gemeldetem Herrn Unterburggrafen mehr zu Pferd gewesen der Burg-Secretarius, M. Caspar Gabriel Rasor, Ioh. Alt, für die Mörler Mark bestellter reitender Förster, die zwei Gräfen oon Budesheim und Heldenbergen sammt des Herrn Ober- und Unterburggrafen reisigen Knechten und

an die 30 Schutzen außer dem freien Gericht. Item der Schultheis in der Stadt, Johann Beck der Aeltere, welcher auf sonderbaren Befehl des ehrengenannten Herrn Burggrafen außerhalb der Schranken genannter Freiheit umhergeritten und Aufsicht gehabt. Auch waren dem Herkommen nach außerhalb der Schranken an die 80 wohlgerüsteter Bürger.

Bis dahin ging Alles nach Herkommen und Ordnung. Ader bei dem Abfahren der Leichen scheinen Streitigkeiten entstanden zu sein, die 80 wohlgerüsteten Bürger wollten den Leichen das Geleit geben, die Durgmannen es nicht zugeben. Doch ist in dieser Beziehung im Malefizbuch nur auf die Acten in der Registratur verwiesen.

1606 hat Hans Mai, Bäcker und Einwohner von Kleinkarben, im Rausch mit einem anderen betrunkenen Mann Streit bekommen und diesen mit dem Meffer todtgestochen. Er wurde in die Eisen geschlagen und in Ilbenstadt gefänglich eingelegt und acht Wochen also gehalten.

Nach nothwendig eingenommener Kundschaft, gründlichem Bericht und dem eingeholten Gutachten von zweien Rechts­gelehrten kam man aber zum Beschluß, daß man gegen den Thäter in fleißiger Erwägung aller Umstände mit der ordenl- tidjen Strafe des Todtschlags laut des 137. Artikels Kaiser Karls und des heiligen Reichs peinlicher Gerichtsordnung nicht verfahren könne. Wohl aber habe man Ursache, ihn mit einer extraordinari Straf anzusehen.

Diese war denn auch außergewöhnlich genug. Er bekam dergestalt das Leben geschenkt, daß er sich gleich nach Ver- fließung der ersten Sechstage der Burg Friedberg Obrigkeit gänzlich entäußere, das freie Kaicher Gericht nicht allein meide und fliehe, sondern sich auch dem nächsten Kriegs- Regiment der röm. Kais. Majestät unseres Allergnädigsten Herrn anschließe, in Ungarn wider den Erbfeind christlichs Bluts und Namens, den Türken, zehn ganzer Jahre lang continue von dato an zu rechnen, gebrauchen zu lassen.

In höchster Danksagung versprach und oerbürgete er iurata manu die Ausführung. Seiner Unvermögenheit wegen wurden ihm noch die ganze Zehrung und Unkosten aus Barm­herzigkeit nachgelassen.

Aus einer kleinen Randbemerkung im Malefizbuch geht hervor, daß der Hans Mai seine 10 Jahre gegen den Türken nicht ausgehalten hat, sondern schon nach 5 Jahren wieder betreten wurde und dann 1613 abermals auf acht Jahre relegirt wurde.

In wenigen Fällen finden wir beim Urtheil eine gut« müthige Milde, wie man sie gar nicht erwartet. Gleich der erste ist Beleg dafür. 1560 wird Velten Reiecker von Mundelsheim in Heldenbergen Diebstahls halben gegriffen und verhaftet, doch wird er auf sein untertänig ansuchlich Bitten wiederum seines Gefängnisses erledigt, dergestalt, daß er ober Rein geschworn, in die Burg vnd ihr gerechtigkeit mehr zu kommen." Auch soll solches Gefängniß nicht ge­rechnet und ihm ein halber Gulden zur Zehrung mitgegeben werden.

Milderungen des Urtheils auf dem Gnadenwege sind überhaupt nicht selten.

Ein solcher Fall ist vom 2. November 1562 im Malefiz­buch aufgeführt. Kunz Kiesel wird wegen TodtschlagS verurtheilt,daß ihm das recht Recht mitgetheilt", d. h. daß er hingerichtet werden soll,dieweil die That im Burgfrieden beschehen" und weil dadurch Auflauf und Mord hinfürder zuvorgekommen werde. Doch soll ihm zugelassen sein,nach mitgetheilten peinlichen Rechten" in ein Leichkahr gelegt und auf dem Kirchhof zu den guten Leuten neben andern Christ, n begraben zu werden, wobei die Schulmeister und Schüler fingen; er soll also nach christlicher Ordnung zur Erde be­stattet werden.Auch soll die pönlich Execution drauß vor dem Schloß im gegitter vnd Verschränken bei der Bariüßer Schull des Burgkfriedens durch den Scharprichier volnpracht werden"- dann werden noch die Zeugen namhaft gemacht, welche seitens der Burg ihrer Jurisdiction wegen theilnehmen sollen,damit kein Tumult oder Lermen irgenbt entstehen möcht."

(Schluß folgt.)