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14.6.1893 Erstes Blatt
 
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in Ge-

Austägen, olgt durch

G n a u t h.

und von ist, falls

iu vermiethen. i, Germania.

Weißkraut pr. Stück 512 A, Zwiebeln pr. Cerckner 12,0000,00 X* Milch pr. Liter 1218 S, Enteneier pr. St. 6 A. Gänseeier 11-12 A. Kirschen pr. Pfd. 14-20 A-

Darmstadt, 12. Juni. Das Ehrenzeichen für Mitglieder freiwilliger Feuerwehren wurde crtheilt: Durch Allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit deS Großherzogs vom 29. April dem Mitgliede der freiwilligen Feuerwehr zu Kastel Valentin Licht.

Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunden, in welchen Köln (rrdjter^.)(Obrrljfffif^fr abgestimmt werden kann, enthalten. 1 * *

Als Zeit des Wahlaktes werden die Stunden von Mittags 12 bis

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Gnauth.

Cfitcrnrrltrljr.

Am 15. d. «. tritt der Nachtrag VI zum Tarif für vorbezeichneten Güter­verkehr in Kraft, über dessen Inhalt die

Die Beisitzer erhaltet, für jede Sitzung, der sie beigewohnl haben, eine Entschädigung von zwei Mark für Zeitvcrsäumniß.

§ 11.

5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.

8 8.

lieber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen

Habicht, der frühere Bürgermeister, welcher entgegnete und als eifriger Antisemit seine Partei herauSstrich. WaS die Aussichten der freisinnigen Partei hier in Echzell anbelangt, so sind diese recht bescheiden. Die Wahl des Herrn Land­richters Dove zu Frankfurt a. M. wurde warm empfohlen. Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß die Versammlung sehr zahlreich besucht war. Eine eigenthümliche Strömung zeigt sich in dem nicht fern von hier liegenden Ranstadt. Dieses grenzt an Konradsdorf, dem Pachthof deS Herrn Mei ne rr. Da der Prophet nichts in seinem Daterlande gilt, wollen die Ranstädter ihren Nachbar nicht wählen. Freisinn und Antisemitismus gefallen ihnen auch nicht,- deshalb wollen sie diesmal socialdemokratisch wählen. Derartige Zerfahrenheiten können Unheil anrichten. Auch in Nieder-Florstadt sollen den Socialdemokraten bedeutend mehr Stimmen in Aussicht stehen als vor drei Jahren.

Temperatur der Lahn und Luft nach Reaumur gemessen am 13. Juni, Mittags zwischen 11 und 12 Uhr: Wasser 15*/», Luft 18*/, Grad.

Rübsamen'sche Badeanstalt.

Die Abgabe von Gutachten und Stellung von

mäßheit des vierten Abschnittes des Reichsgesetzes erfolgt durch die Gc- sammtheit des Gewerbegcrichts, sofernc dieses selbst nicht zsir Abgabe eines derartigen Gutachtens, oder der Vorsitzende zur Vorbereitung eines solchen einen besonderen Ausschuß bUdct, dessen Beisitzer, soweit möglich, aus denjenigen Gewerben zu entnehmen sind, auf welche das Gutachten sich bezieht. . H 15. . .;

Die auf die Bildung des Gewerbegerichts bezügliche Bestimmungen des vorstehenden.Statuts treten mit dessen Genehmigung, die Huständig- feit des Gewerbegerichts selbst, sofort nach erfolgter durch Großy. Bürger­meisterei zu publicirender Bildung desselben in Kraft.

Gießen, den 12. Juni 1893.

Großh. Bürgermeisterei Gießen.

Garant. waschächteSommerstoffe ä75PLbisMk.2.65p.M. in ca. 2800 verschied, neuesten DesfinS und besten Qualitäten. Buxkin, Kammgarne u. Cheviots ä Mk. 1.75 Pf. per Meier versenden jede beliebige einzelne Meterzabl dtrect an Private. Buxkin-Fadrik-Dep^t Oettinger & Co., Frankfurt a.

Neueste MufterauSwahl franco inS Haus.4923

Ieikgebotenes.

5225] Ein gut erhaltener Ätanttn« Kahrfluhl zu verk. Wolkengasse 22, l. St. Fleisch-Abschlag.

Bekanntmachung, betreffend die Durchführung des Reichsgesetzes über die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890, hier. Erlaß eines Ortsstatuts für die Stadt Gießen.

Das von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 3. d. M. genehmigte Ortsstatut in rubricirtem Betreff bringen wir hierdurch nachfolgend zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen, den 12. Juni 1893.

Abends 6 Uhr bestimmt.

§ 6.

Die an der Wahl sich Bethciligcndeu haben sich vor dem Wahl­ausschuß auf Erfordern über ihre Persönlichkeit auszuwcisen. Wahl­berechtigt sind nur Diejenigen, welche in die festgcstcllten Wählerlisten ausgenommen finS.

Die Abstimmendcn geben ihre Stimmzettel in Sclbstperson ab. Das Reich, der Staat, die Gemeinde ustd sonstige öffentliche Verbände und juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.

Neber die Abstiminung siud zwei Verzeichnisse zu führen, das eine für die Arbeitgeber, das andere für die Arbeiter. In denselben siud die Namen aller Abstimmenden in der Reihenfolge, in welcher sic abgestimmt haben, einzutragen. Jeder Stimmberechtigte übergibt seinen handschriftlich ober im Wege der Vervielfältigung ausgefüttteip Stiuuw zettel ohne Nameusunterschrift und so zusammengefjütet, daß die auf ihm verzeichneten Namen verdeckt sind, einem Mitglied des Wulste ausschusscs, welches denselben uneröffnet in die betreffende Wahlurne legt. Nach Ablauf der zur Abstinuuuug festgesetzteu Zelt werden die Stimmzettel aus den Wahlurnen herausgenommen; cs sind sodann die Namen derjenigen, welche in den Stimmzettel,« Stimmen erhalten hccheu, in die Zähllisten getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitern einzutragcn und bei jedern einzelnen zu bemerken, wie viel Stimmen er im Ganzen erhalten hat.

Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche die meinen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das.Loos, welches der Wahlvorsteher zieht.

§ 7.

Ungültig sind Stimmzettel:

1) welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind;

2) welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren Namen enthalten;

3) insoweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifelyaft zu erkennen ist;

4) auf welchen mehr als zwölf Namen oder insoweit darin Namen von nicht wählbaren Personen verzeichnet sind;

Ortsftatut,

Errichtung rint6 Gkwrrdkgerichtrs für brn ßrmfmbtbtptii btt Ktabt Siehrn brirtfftnb.

verkehr, Land- «nv volkrwirlhschaft.

Uten, 13 Juni. Marktbericht. Auf dem heutigen Wochenmarkt kostete: Butter pr- Vfl>- X 0,801,05, Hühnereier per Stück 6- A. 2 Stück 11- A- «Me or. 6t. 5-8 A, KLsematte pr. 6t 3 A, Erbsen or. Liter 18 A, Lücken pr. Liter 28 A, Tauben pr. Paar X 0,70-0,90, Hühner pr. Stück X 1,10150, Hahnen pr. 6t X 1,70-2.00, Enten pr. St. X 1,80 bis 2,00, Ochsevfleckch pr. Pfd 6572 A- Kuh, und Rindfleisch pr. Pfd. 4554 A, Schweine, fleisch pr. Pfd. 60-70 A, Kalbfleisch pr. Pfd. 4046 A, Hammel« fleisch pr. Pfd. 40 -70 A. Kartoffeln pr. 100 Kilo 6,00-7,00 X,

3856] MansardenlogiS ji

_____________«orrfliht,___

3935] Im Löwensteiu'schen Htnter- hause, Schloßaafft Nr. 9, eine neu her­gerichtete Wohnung, zwei Zimm« und Küche, sofort oder später zu vermiethe«

Das Gewerbegericbt verhandelt und entscheidet allgemein in der Besetzung von drei Mtgliedcrn mst Einschluß des Vorsitzendeu. Die Bestimmung der Beisitzer un£ des Monats, wübrend dessen erstere zu­zuziehen sind, erfolgt stir jebes Jahr im voraus durch das Loos, welches vom Vorsitzenden in öffeittlichcr Sitzung gezogen wirb. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist an seiner Stelle der füv den vorausgegaffgenen Monat bestimmte Beisitzer zuzuziehen.

Der Gerichtsschrciber mid deffen Stestvertret^r wird aus der Zahl der Gememdebcamten durch die Stadtverordnetenversammlung bestimmt.

* Die^Zuftellungen erfolgen in dem Verfahren vor dem Gewerbegericht durch einen der Rathsdicncr obet durch die Post.

8 13.

Für die Thätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt gelten hic Vorschriften im dritten Abschnitt dxs Reichsgesetzes mit der- Maß­gabe, daß hier die Beisitzer vom Vorsitzenden unter thunlicher Berück­sichtigung der vpn beiden Theilen oder von einem derselben geäußerten Wünsche bestimmt werden. $

Iermielyungen.

5294] In meinem Hause Marktplatz ist der zweite Stock nebst allem Zubehör an ruhige Leute zu vermiethen.

J. Pfeffer.

5282] Wegzugsbalber schüne Wotz« tttmg (erster Stock) 4 Zimmer nebst Zu- behör per 1. August, sowie ein IMiiiei Logi- per September *u vermiethen

Joh. Lepper, Schiffenber-erwey 43.

dem Wahlausschuß zu unterschreiben. In dem Protokoll Personen, die nicht wahlberechtigt, zurückgcwieseu, oder falls Stimmzettel nach den Bestimmungen des 8 7 nicht zugelassen, oder ganz oder.lhcib weise unberücksicht geblieben sind, eines jeden solchen Umstandes besondere Erwähnung zu thun. § 9.;

Das Ergebniß der Wahl ist von dem Wahlporstehcr alsbald in ortsüblicher Weise unter Hinweis auf das im § 15 des Reichsgesetzes gewährte Beschwerderecht bekannt zu machen. Sind Beschwerden aegpn die Gültigkeit der Wahlen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben oder die erhobenen Beschwerden für unzulässig oder unbegründet erklärt worden, so werden die Namen und der Wohnort der Mitglieder des Gewerbegcrichts auf ortsübliche Weise bekannt gemacht.

§ 10.

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Von dem socialdemokratischen und Schreinerineisler Or big Abend dahier eine Wähler, cden. Einige hundert deutsche ilkßcht saus den Uuterschied der r ein kräftiges Zeugnis ihm ung abzulegen. Nachdem t Herrn Lehrer Dern bon^- t, erhielt zunächst -das Zur Tagesordnung sprecht, unbegreiflich, daß eia fc.

pt wagen könne, hier ji/mVn, liche der Socialdemok^e hin, s, Herrn Orbig Lberhaupt it einem Hoch auf Saiser und senden begeistert tinftimmttn. schen flationallfiinnt, als tint tr jzr ffiirft unb Watirlanb

'SUfyd m Her. rselbe die Stellung der Seeiai« i Ehristmthum, zu den Lin­das Trugbild deS soeialistischen die Herren Socialdemokralen le sich darunter vorflellen sollten. Bezeugungen vst unterbrochenen mit soeialistischen Preßerzeug- aus Liebknechts Schrisr .Zu RolWne". - Nach einigen kottmeyer richtete bt* di! 16 Bontbut not 8®'® f11' tnn CrJij i« *« «" nt md tbttio da-

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(flauot tr $, -er ande^ :tttt ^x Progra^ nii:

F»- Rindfleisch, L Pfd. 45 Pf., . [5285 I empfiehlt Julius Nospyhaum. la. Landbutter

3203] Freundl. Wohnung, 3 Zimmer, Küche, Wsfferltg., abgeschl- Corrldor, auf sofort. W. Ferber, Buchhändler-

4829] Ein Logis zu vermiethen.

Schiffenbergerweg K.

durch den Soncursoerwalter I. voeck. Wallt horflraße 18.

5235] Kleine Wohnung zu vermiethen. Hammstraße 7.

4977] Ein schönes MansardenlogiS pt vermiethen. SelterSweg 65, part.

Güterabfertigungen Auskunft ertheilen. Gießen, den 1". Juni 1893.

Großh- Direktion [5275 der Oberhefftscben Eisenbahnen-

Grasversteigerung.

Montag den 19. Juni l. I. soll die diesjährige Grasernte auf den Gräfl. Wiesen in der Gem. Arns­burg: Gottesackerthalwiese, Kl. Peter- seewiese und Deckelbornswiese und auf den Schneisen öffentlich versteigert werden. Zusammenkunft Vormittag» 9 Uhr in Arnsburg.

Arnsburg, den 12. Juni 1893. 5276_________Gräfl. Oberförsterei.

Mittwoch, den, 14. Juni,

Nachmittags 2 Uhr, versteigere ich im Bieker'schen Saale: Möbel aller Arten, Regulateure, Spie­gel, Bilder, 2 Kühe, 1 Pferd, 2 Wagen, 1 Buffet, versch. WirthschaftSmobiliar u. A- «eifcltr,

5258]_________________GerichtSvoll-sicher.

Donnerstag den 15* Juni

von Nachmittags 2 Uhr ab

werden in der RestanraNon ILoth- Schanzenstraße 2 [5287

S Ailalitäts-Cigarre»

versteigert. L. Mühlhausen.

52931 Freundliches Fpmilienl-gl- -n vermieden________ KaplanSgaffe 18.

. 4856] Ein kleines FamllienlogtS zu vermiethen.Neustadt 22.

In Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890, die Grwcrbc- gexichtc betreffend, wird hierdurch nach Anhörung bethcüigter Arbeit­geber und Arbeiter auf Grund Beschlusses der Stadtverordtleteil - Ver­sammlung vom 19. Januar 1893 und mit Genehmigung Großherzog licheu Ministeriums des Innern und der Justiz vom 3. Ium 1893 für den Gcnteindebezirk der Stadt Gießen ein Gewerbegcricht errichtet.

§ 1. .

Dao Gewerbegcricht ist ohne Rückftcht auf den Werth des streit izcgcnständes zuständig für Streitigkeiten:

1) über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits- Verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses;

2) über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbcits Verhältnisse, sowie über eine in Bezug auf dasselbe bedungene Convcntionalstrafc;

3) über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankcnversicherungsbciträgc und Eintrittsgelder (§§ 53, 53a, 65, 72, 73 des Krankcnvcrsicherungsgesetzcs vom 15. Juni 1883 in der Fassung der Novelle vom 10. April 1892);

4) über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen einander erhoben werden. . (Vergl. § 3 des Reichsgesetzes.)

Zur Zuständigkeit des Gewerbegerichts gehören ferner bie Streittg- ketteii der im vorhergehenden 8 zu 1) bis 3) bezeichneten Art zwischen Persoucu, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbctts- stätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher..Erzeugnisse beschäftigt find (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende) und chren Arbeitgebern, sofernc die Beschäftigung auf die Bearbeitung oder Verarbeitung der den ersteren von den Arbeitgebern gelieferten Rohstoffe oder Halb­fabrikate beschränkt ist.

Dasselbe ist endlich zuständig für Streitigkeiten der im vorher­gehenden § zu. 4) bezeichneten Art zwischen solchen Hausgewerbetreiben­den unter einander.

Die Zuständigkeit des Gewerbegcrichts. erstreckt sich nicht auf bic Streitigkeiten derjenigen Hausgewerbetreibenden, welche die Rohstoffe oder Halbfabrikate selbst beschaffen

(Vergl. § 4 des Reichsgesetzes.) § 3.

Das Gcwerbegericht bestehl aus einem Vorsitzenden, zwet Stell­vertretern desselbett und 24 Beisitzern.

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werben dm'ch dte Stadt- verordnetcn-DcrsammltlNg auf drei Jahre gewühlt.

Von den Beisitzern ist die eine Hälfte aus der Zahl der wählbaren Arbeitgeber, die andere Hülste aus der Zahl der wählbaren Arbeiter (vergl. §§ 10, 12 des Reichsgesetzes) nach näherer Vorschrift dieses Statuts auf drei Jahre zu wählen.

Die nach Ablauf dieses Zeitraums ausMciden^n M^stede^ des Gewerbegerichts haben so lange im Amte zu verbleiben, bis eine gültige Neuwahl stattgefunden hat.

.Die Wahl der Beisißer erfolgt auf Grund zweier von der Bürger­meisterei aufgestellten Wählerlisten, von welchen die eine die Namen der wahlberechtigten Arbeitgeber, die andere die Namen der wahl­berechtigten Arbeiter zu enthalten hat. ,

Die der Zuständigkeit des Gewerbegcrichts unterstellten Hausgewcrbe- iresbenden sind, sofern sie selbst mindestens drei Arbeiter nicht nur vorübergehend beschäftigen, als Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar.

(Vergl. §§ 13 und 14 des Rcichsacsetzes.)

. Die Wählerlisten sind 4 Wochen vor der Wahl während 8 Tagen auf der Bürgermeisterei offen zu legen. Die Offenlegung ist vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und den Betheiligten Gelegen- heü zu geben, die Berichtigung oder Ergänzung der Listen herbeizuführen. Nach Ablauf der erwähnten Frist sind Reklamationen nicht mehr zu­lässig. Ueber dieselben entscheidet Großherzogliche Bürgermeisterei, vor­behältlich der Berusting an den Kreisausschuß.

§ 5.

Die Wahl der Beisitzer findet unter Leitung. M .Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters als Wahlvorsteher und eches von der /Stadt- verordneten-Versammlung gewählten Wahlausschusses, bestehcnd,aus zwei wahlberechtigten Arbeitgebern und zwei wahlberechtigten Arbeitern statt.

Die Wahlbcrechttgten werden durch den BiuSermeister acht Tage vor der Wahl mittelst ortsüblicher Bekanntmachung dazu berufen. Die

zum Einkochen, pr. Pfl>. 85 Pf., so lange der Borrcüh reicht. [5288

' _ H. F.'jMaaner.

Rasenmähmaschine)

noch neu, ist billig zu verkaufen.

Wilh. Gerhard,

5289] Nahrungsberg 3.

Rindfleisch,

per Pfd. 45 und 50 Pf. [5290

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