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lchtsverein.
il, Abends 8 Uhr im ag: Herr cand. hist. lct „die Wetterauer wb 14, Jahrhundert. Momnien.
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Das Curatorium.
lelchftrahe 23, Ecke der Ludwig» iraße, ist eine geriumige Man- mung per 1. Juli, event. auch ruhige Leute au oermieiheu. bei Herrn S. Mrr, Dfb
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April 1893*
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Är. 84 Zweites Blatt. Dienstag den 11. April
1893
Der fte|e*4t Algerier erscheint tiglich, ■M Ausnahme bei Montags.
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Die Strafrechtspflege im Großherzogthum Heffen im Jahre 1890.
(Schluß.)
Unter diesem Gesichtspunkte gewinnt dieser Theil der Statistik große Bedeutung. DaS Großherzogthum zeigt hierin im Berichtsjahre einen Stand, der sich in der Anwendung höherer Strafmaße und schwererer Strafarten durchweg, wenn auch manchmal nur wenig, unter der auf hundert Berurtheilte berechneten Antheilsziffer im Reiche hält, in Ansehung der geringeren und leichteren Strafen aber darüber mit Ausnahme der Gefängnißstrafen von 8 Tagen abwärts, der Haft und Festungshaft. ES drückt sich hierin der durch die Praxis unserer Strafgerichte gehende Zug der Milde aus. Don größerer Verwerthbarkeit dieses Resultats läßt sich aber nur dann reden, wenn man die Praxis der Gerichte in Anwendung der Strafen auf diejenigen Delicte durch Verhältniß- berechnung prüft, die in dem betreffenden Oberlandesgerichtsbezirk am stärksten zugenommen haben,- eS soll aus diesen für Darmstadt das Miet der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 223 a des R. - Str. - G. - B. herausgegriffen werden.
Bon je 1OO wegen Vergehens gegen § 223 a cit. Ver- urtheilten wurden verurtheilt zu 2 Jahren Gesängniß und mehr 0,3 pCt. (1 pCt.), 1 bis unter 2 Jahren 0,9 pCt. (2,9 pCt.), 3 bis 12 Monaten 9,7 pCt. (16,4 pCt.), 1 bis unter 3 Monaten 18,9 pCt. (18 pCt.), 8 bis unter 30 Tagen 28,3 pCt. (21 pCt.), 4 bis unter 8 Tagen 8,0 pCt. (8,1 pCt.), weniger als 4 Tagen 1,1 pCt. (4,3 pCt.), Geldstrafen 31,4 pCt. (27,7 pCt.). Die jedesmal in Klammern beigesetzten Proeentziffern, wie sie sich bei einer Durchschnittsberechnung für da- Reich ergeben, sind der beste Beweis dafür, daß in Heffen angesichts des UeberhandnehmenS dieses RoheitSdelictes in unzureichender Weise die Repression geübt wird. Eine nach dieser Seite hin angestellte Betrachtung der- schiedener OberlandeSgerichtSbezirke rechtfertigt den Schluß, daß gerade die Unzulänglichkeit der erkannt werdenden Strafen, die zu häufig vorkommende Annahme mildernder Umstände und Anwendung der Geld- und niederen Gefängnißstrafen anstatt des regelmäßigen Strafmaßes von 2 Monaten aufwärts, die Vermehrung der Roheitsdelicte begünstigt. Die Oberlandesgerichtsbezirke Berlin, Breslau, Celle, Dresden, Braunschweig, Kiel, Königsberg, Marienwerder sprechen durchgängig die Strafen von 2 Monaten bis 2 Jahren Gesängniß für das Delict der Körperverletzung im Sinne des § 223 a des R.-St.-G.-B. ganz erheblich häufiger aus, als dies durch
schnittlich im Reiche geschieht, und haben als Resultat eine Abnahme der gefährlichen Körperverletzung zu verzeichnen.
Das weitaus reformbedürftigste und reformfähigste Gebiet ist dasjenige der jugendlichen Delinquenten. Gegen das Vorjahr 1889 ist die Zahl der verurtheilten Jugendlichen im Reiche um 4213, nämlich von 36,790 auf 41,003 gestiegen. Darmstadt weist bei einem Vergleiche der absoluten Zahlen von 1890 mit 1889 die außerordentlich große Zunahme von 206 und ein Steigen der Antheilszahlen auf, woraus hervorgeht, daß hier die Zunahme in den Ver- urtheilungen Jugendlicher verhältnißmäßig stärker ist als bei Erwachsenen. Unter den 28 Oberlandesgerichtsbezirken des Deutschen Reiches zeigen nur 6 Bezirke eine absolut größere Zunahme. In Hessen wurden im Berichtsjahre 804 Jugendliche gegen 598 des Vorjahres verurtheilt. Wie groß dieses Anwachsen ist, erhellt daraus, daß seit dem Jahre 1882 bis 1889, also in 8 Jahren, die Zahl der überhaupt verurtheilten jugendlichen Personen von 523 auf 599, also nur um 76, dagegen in 1890 allein um 206 sich vermehrt hat.
Auf 100 Berurtheilte kommen im Großherzogthum 13,7 Jugendliche gegen 11,1 des Jahres 1889, im Reiche nur 10,7, in Württemberg 10,5, in Elsaß-Lothringen 7,9, in Rheinpreußen 10,5, in dem Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt a. M. 11,3 und sonst noch viel niedere Procentziffern in anderen Bezirken. Eine auffallend hohe Betheiligung der Jugend an den Mieten zeigt auch Baden mit 14,2 pCt. Der auf je 100,000 12 bis unter 18 Jahre alte Gerichtseingesessene der Civilbevölkerung entfallende Antheil beträgt für Hessen 652,6 verurtheilte Jugendliche gegen 705,3 im Reiche. Wir standen also im Jahre 1890 insofern immer noch unter dem Durchschnitt im Reiche, jedoch beeinflußt dies nicht das geschilderte ungünstige Ergebniß auf je 100 überhaupt Berurtheilte und berechtigt nicht, vor der fortschreitenden Verwilderung der Jugend die Augen zu verschließen. Es kann davon abgesehen werden, die Zunahme der verurtheilten Jugendlichen bei sämmtlichen Mieten einzeln hervorzuheben. Es sei nur so viel erwähnt, daß von 804 jugendlichen Thätern 167 wegen Vergehens der Körperverletzung und unter diesen 153 wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft wurden. Auf das benachbarte Frankfurt entfallen wegen des gleichen Vergehens auf die 808 bestraften Jugendlichen nur 126 und speziell wegen Verstoßes gegen § 223 a des R.-Str.-G.-B. nur 90 Berurtheilte. Groß ist schließlich die Betheiligung der Jugend an den Diebstählen unb Unterschlagungen, nämlich 403 Berurtheilte auf 804, und an den Sittlichkeitsverbrechen und Vergehen,- in letzterer Beziehung waren von |
96 Verurtheilten überhaupt 30, die das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hatten. Auch die Zahl der Vorbestraften bei Jugendlichen ist angewachsen, nämlich auf 6642 im Reiche gegen 5590 im Vorjahre. Von 100 Verurtheilten waren 16,2 vorbestraft, das gegenüber dem Jahre 1889 eine Vermehrung von 1 pCt. bedeutet. Gegenüber dieser zunehmenden Entartung der Jugend fragt man nach den Ursachen derselben und den Mitteln zur Besserung. Hier muß in erster Linie der Vorwurf einer völlig unzureichenden häuslichen Erziehung und Ueberwachung der Unerwachsenen seitens der Eltern oder sonst hierzu Berufenen erhoben werden. Das Annehmen der Gewohnheiten Erwachsener ist gerade in den unteren Schichten des Volkes die Folge hiervon. Die Tanzbelustigungen, Wirth- schaften und sonstigen Vergnügungsorte werden vielfach von halbwüchsigen Burschen besucht und geben die Anläffe zu mannigfachen Vergehen gegen die Strafgesetze.
Hierauf influrirt ungünstig die frühzeitige Erwerbsthätig- teil dieser Personen, welche sie in den Besitz von Geldmitteln setzt und bis zu einem gewissen Grade vorn Elternhause unabhängig macht. Die Schule kann weit weniger als das Elternhaus schon an sich erzieherisch einwirken, es kommt aber hinzu, daß gerade in den Klassen der Bevölkerung, in welchen die meisten jugendlichen Thäter Vorkommen, die jungen Leute früh den Schulen entwachsen und damit jeder Einfluß derselben aufhört. Von der Zulässigkeit der Zwangserziehung scheint ein noch zu beschränkter Gebrauch gemacht zu werden. Das Mittel der Repression durch höhere Strafen kann bei Jugendlichen in nur sehr beschränktem Maße angewendet werden. Es ist eine bekannte Erfahrung, daß die Gefängnisse auf die jugendlichen Gemüther einen verderblichen Einfluß ausüben und selbst die besonderen Strafanstalten für die Jugendlichen in 'iljrer derzeitigen Einrichtung vielfach, namentlich in Hessen, wenig geeignet sind, die Insassen nachhaltig zu bessern. Was man also durch hohe Strafen gut macht, verdirbt in vielen Fällen die unzulängliche Art des Strafvollzugs.
Bei Scheidung der Verurtheilten nach dem Geschlecht findet man die Erscheinung, daß das weibliche Geschlecht in der (Kriminalität hinter dem männlichen zurückbleibt. Dies erhält seine einfache Erklärung aus dem Beruf des Mannes in der Regel außerhalb des Hauses und der vorwaltenden Stellung des weiblichen Geschlechts im Hause. Die ersteren sind deßhalb mehr als die letzteren der criminellen Anreizung ausgesetzt. In Hessen befanden sich unter ben im Berichtsjahre Verurtheilten 766 Personen weiblichen Geschlechts.
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Die zum Ausbau der Sencken- bergftrafte erforderlichen, nachstehend verzeichneten Arbeiten sollen
Samstag, 15. April d. I, Vormittags 11 Uhr, im Wege des öffentlichen Angebots verdungen werden, nämlich:
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Gießen, am 7. April 1893. Großherzogl. Bürgermeisterei Gießen.
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Friedrich Welker von Gießen, jetzt in Amerika, gehörige ideelle Hälfte an nach-
lMiststätte) In der Mühlgaffe.
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Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Gnauth.
Näherung de8 Zuges au einem Wegübergavg mit der auf der Lokomotive befindlichen Glocke zur Warnung für die Passanten geläutet.
Alle Diejenigen, welche in ben genannten Morgenstunden auf den von der Bahn überschrittenen Straßen und Wegen zu Fuß oder zu Wagen verkehren, werden daher aufgefordert, auf das Läute-Signal zu achten und die Bahn nicht zu überschreiten, so lange dasselbe ertönt.
Gießen, den 16. März 1893.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
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Mittwoch den 12. April,
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Gießen, 4. April 1893.
Großh. Ortsgericht Gießen.
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Große Auswahl
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> kanntmachung dieser Behörde in obigem Betreff zur allgemeinen Kenntniß. Gießen, 23. März 1893.
Bekanntmachung.
Vom 10. April d. I. an wird auf der Strecke Gießen—Großen- Buseck der Oberhessischen Eisenbahnen an Werktagen ein Arbeiter- FrÜhzug verkehren, der nach 5 Uhr (Mitteleuropäischer Zeit) von Gießen nach Großen-Buseck leer fährt und von Großen-Buseck um 5 Uhr 25 Mi-
Betreffend Einlegung eines Arbeiter-Frühzuges aus der Strecke Großen- coU auf bem 6icfißen Ortsgericht die Buseck—Gießen. Iben Kindern des Airtedrich Welker in
Im Auftrage Großh. Kreisamts bringen wir die nachstehende Be-' ’ '
nuten (Mitteleuropäischer Zeit) nach Gießen wieder abgeht.
Die Bahnstrecke Gießen—Großen-Buseck wird während dieses Zug- zimerua, gryvrlgr w«uc yuific m< imiy- verkehres nach Maßgabe der Bahnordnung für deutsche Bahnen unter- bezeichneten Immobilien: geordneter Bedeutung betrieben, also ohne Bewachung der Bahn und ohne, Mr 1 Nr. 39 — 12 Meier Hofraum Schli-b-n bet Schranken an den Bahn.Ueb.rgangen; dagegen wird bei An. .
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