Y»eK Bermann vor dem Schwurtermin seine Klage zurückzog. Er erhob jedoch am 21. April l. I. eine Anzeige wegen Betrugs gegen die Christine Kalbfleisch, weil sie ihm versprochen hätte, ihn zu befriedigen, sobald sie ihr Geld bei der Sparkaffe in Nidda erhoben, von vornherein aber die Absicht gehabt habe, ihm für seine Waaren nichts zu geben. In dem dieserhalb eingeleiteten Strafverfahren wurde Christine Kalbfleisch am 18. August 1893 durch Urtheil des Großh. Schöffengerichts Nidda zu einer Gefängnißstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurtheilt, welche Strafe noch nicht verbüßt ist. Bei dieser Schöffengerichtssitzung hatte nun dieselbe im Beisein der Ehefrau Lenz, die sich im Zuhörerraum befand, gesagt, daß sie am 20. April 1893 vor Großh. Amtsgericht Nidda wissentlich falsch geschworen und v on der Ehefrau Lenz hierzu angestiftet worden sei. Auf Grund dieser Angaben erfolgte die soforttge Verhaftung der Christine Kalbfleisch uud der Ehefrau Lenz. Christine Kalbfleisch machte nach ihrer Verhaftung noch folgende specielle Angaben, welche sie heute auch wiederholt hat: Nachdem die Eheleute Lenz von Bermann verklagt und sie als Zeugin benamt worden, habe sie sich zu der Ehefrau Lenz begeben und sie gebeten, sie möge ihr Geld zur Bezahlung des Bermann geben, sie könne sich mit diesem doch nicht bei Gericht verstehen und gegen ihn zeugen. Frau Lenz habe aber in die Hände geklatscht und geäußert: Ach, was bist Du ein dummes Mensch, wenn Du dem Bermann etwas gibst, da thäten Dich ja die Kinder mit Steinen werfen, Du brauchst ja nicht zu glauben, was der Ober- amtSrichter Dir vorspricht. Auch habe sie ihr gedroht, sie dürse ihr nicht mehr über die Schwelle. Unterwegs auf dem Gange nach Nidda habe sie ihr in einem Wirthshaus in Kohden Schnaps bezahlt und hierbei geäußert: Trink', daß Du Geist kriegst! Auf dem Wege und noch am Gerichtsgebäude habe sie ihr vorgeredet, was sie aussagen solle. In Folge dieser Einwirkungen sei sie veranlaßt worden, ihre Eidespflicht zu verletzen. Characteristisch ist auch noch folgende Thatsache: Im September 1892 begab sich Christine Kalbfleisch nach Rödelheim und trat dort in einen Dienst. Auf der Reise dahin hatte sie den ihr von den Eheleuten Lenz ausgestellten Schuldschein der Marie Reuß in Bockenhetm zum Aufbewahren übergeben. Während ihres kurzen Aufenthaltes in Rödelheim kam die Ehefrau Lenz eines Tages zu ihr und theilte ihr mit, der Gerichtsvollzieher von Schotten sei dagewesen und habe für Bermann ihre (der Kalbfleisch) Sachen pfänden wollen. Er hätte aber Nichts gefunden, sie hätte Alles gut versteckt gehabt. Bei dieser Gelegenheit bat sie die Christine Kalbfleisch, sie möchte ihr doch den von ihr und ihrem Ehemann ausgestellten Schuldschein geben, bei ihr sei er am sichersten aufgehoben. Dies lehnte die Kalbfleisch zwar ab, nachdem sie aber nach Ober-Schmitten im October 1892 zurückgekehrt war, war sie thöricht genug, der Ehefrau Lenz den Schuldschein zu übergeben. Nach dem Schwurtermin vom 20. April 1893 sagte dann^die Ehefrau Lenz zu der Christine Kalbfleisch, sie hätte den Schuldschein verbrannt, das sei das Beste so, wenn sie (Lenz) jetzt noch gegen Bermann geschworen hätte, dann wolle sie einen neuen Schein ausstellen. — Auf Grund der heutigen Verhandlung bejahten die Geschworenen (Obmann: Herr Philipp Rühl) die ihnen vorgelegten Schuldfragen bezüglich beider Angeklagten, sowie zu Gunsten der Christine Kalbfleisch gestellte Nebenfrage dahin gehend: Konnte die Angabe der Wahrheit gegen die Angeklagte Christine Kalbfleisch selbst eine Verfolgung wegen eines Vergehens nach sich ziehen? Der Gerichtshof sprach hierauf folgende Strafen gegen die Angeklagten aus: Christine Kalbfleisch wird wegen Meineids im Sinne der §§ 154, 157 des Strafgesetzbuchs einschließlich der gegen sie durch Urtheil
auch über den Rhein verwiesen werden. Wird er wiederum in der Burgobrigkeit getroffen, so soll er mit dem Strang bestraft oder ins Wasser geworfen werden. DaS Urtheil wurde ausgeführt und Zeugen dafür im Buch genannt.
Aehnlich ist das Urtheil 1581 bei HanS Heil von Wiedenhausen, Einwohners zu Ilbenstadt, weil er mit „unziemlichen bet hoher Leibesstraf verbotenen Dingen umgegangen." Er hat versucht, seine Ehefrau mit Gift zu verderben, indem er solches Gift in Suppen und in Krausen mit Wein gethan und sie seiner Frau zu trinken gegeben, um sie damit zu tödten und umzubringcn. Auch er wird verurtheilt, vom Scharfrichter in daß HalSeisen am Saal gestellt, dann durch die Burg, Garten und Stadt Friedberg mit Ruthen bis an den gewöhnlichen Stein vorm äußersten Mainzer Thor gesteupt und gestrichen und dann über Rhein verwiesen zu werden. Sollte er je wieder in ber, Burgobrigkeit und freien Gericht oder Stadt Friedberg ergriffen werden, so wird er an Leib und Leben gestraft.
Im October 1582 wird der frühere Burgwächter Thomas Bycker wegen Pferdedtebstahls in Schwickershausen und wegen Entwendung von Zimmeräxten und dergleichen zum Bau gehörigen Waffen, und endlich wegen Diebstahls von 4 Ellen Tuch, die er an JSraeln Judden allhie in der Juddengassen, als wenn es sein Eigenthum, verkauft hat, verurtheilt, wegen solcher begangenen hochftrasbaren Mlffethat in daS HalSeisen am Saal durch den Scharfrichter gestellet zu werden,- dann wird ihm daselbst daS rechte Ohr abgeschnitten und muß er mit einem leiblichen Eid schwören, der Burgobrigkeit und der Stadt Friedberg sich für sein Leben lang zu enthalten, sowie daß er sich wegen Gesängniß und Strafe nicht an den der Burg angehörigen Dienern und Unterthancn rächen wolle. Darauf soll er auch durch die Stadt bis an den Stein vorm äußersten Mainzer Thor mit Ruthen auSgesteuppt werden- doch wurde ihm diese Strafe auf Bitten seines alten BaterS in Gnaden erlaffen.
Daß aber auch der Hehler, dem er die 4 Ellen gestohlenen Tuches verkaufte, Strafe erlitt, wird im Malefizbuch nicht erwähnt.
(Fortsetzung folgt.)
Großh. Schöffengerichts Nidda vom 18. August 1893 wegen Betrugs zuerkannten Gefängnißstrafe in eine Gefammtsrrafe von einem Jahre und sechs Wochen Gesängniß, abzüglich sechs Wochen Untersuchungshaft- Katharine Elisabethe Lenz wegen Anstiftung zum Meineid in eine Zuchthausstrafe von drei Jahren verurtheilt. Der Letzteren wurden weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, außerdem auch auf die dauernde Unfähigkeit derselben, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, erkannt. — Hierauf wurden die Schwurgerichtssitzungen für dieses Quartal geschloffen.
** Zum KrankenkafsellverfichernngSgeseh. Eine körperliche Mißbildung ist an sich keine Krankheit, sondern wird es erst, wenn sie ärztliche Behandlung nothwendig macht. Die Bestimmung des § 26 Abs. Nr. 2 des Krankenkaffen- versicherungSgesetzes vom 15. Juni 1883 (jetzt § 26 a Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung der Novelle vom 10. April 1892), daß Mitgliedern, welche sich die Krankheil vorsätzlich zuge- zogen haben, das statutenmäßige Krankengeld gar nicht, oder nur theilweise zu gewähren ist, findet auch Anwendung, wenn ein Kassenmitglied sich einer Operation unterzogen hat, um einen Schönheitsfehler zu beseitigen oder um eine Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit zu heben. (Entscheid, des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1893, abgedruckt in der Zeitschrift: Die „Arbeiter-Versorgung" 1893 S. 536.)
♦* Don großem Interesse dürfte für die Mitglieder der „Kriegerkameradschast Hassia" die Mittheilung sein, daß das Präsidium mit dem Curatorium der Sterbekasse des Deutschen Kriegerbundes in Berlin einen Vertrag abgeschlossen hat, wonach die Mitglieder der „Hassia", bezw. deren Ehefrauen und Wittwen das Recht haben, sich in der Sterbekasse des Deutschen Kriegerbundes auf Grund der Satzungen derselben zu versichern. Dasselbe Recht steht auch den einzelnen Vereinen des Verbandes zu, sofern sie mit der Gesammtzahl oder in der Mehrzahl ihrer Mitglieder gleichzeitig beitreten wollen. Bei der Aufnahme ganzer Vereine rc. werden bedeutende Vergünstigungen gewährt. Die Vermittlung der Geschäfte zwischen den Mitgliedern bezw. den Vereinen der „Hassia" und dem Curatorium der Sterbekasse besorgt als Generalvertreter der „Hassia" das Präsidialmitglied Herr Postsecretär Mayer in Gießen, woselbst alles Nähere zu erfahren ist.
Vorsicht!
Unter vorstehender Ueberschrist bringt der „Würz. Gen.- Anz." offenbar von fachmännischer Seite den nachstehenden Artikel. „Es sind nunmehr vier Jahre, da kam vom Osten Europa's ein unheimlicher Gast zu uns auf Besuch — die Influenza. Im Anfänge kümmerte man sich nicht viel um sie, man machte sogar noch schlechte Witze über sie. Die Geschichte sah aus wie ein gewöhnlicher Katarrh und einen solchen hatte wohl Jeder schon gehabt, ohne daß eS gleich daS Leben gekostet hätte.
Allmählich aber wurde die Sache doch unheimlich- für einen Scherz, den sich die Schöpfung machen wollte, wie man zuerst glaubte, dauerte es zu lange und als dann noch Hunderte von Menschen von der Krankheit dahingerafft wurden, bekam man doch allmählich Respect vor ihr. Nun, die Epidemie verging nach Ablauf des Winters, kehrte aber in den nächsten Jahren immer wieder zurück. Und heuer scheint sie wieder in stärkerem Maße auftreten zu wollen. Nicht nur in Deutschland, sondern auch Auswärts grassirt die Krankheit in geradezu unheimlicher Weise. Die Leute werden von ihr niedergeworfen wie die Kegel!" Mit diesen Worten eines englischen Arztes ist das Austreten der Epedemie sehr gut characterifirt.
Giebt es kein Mittel, ihr zu entgehen. Wir wüßten keines- die Krankheit liegt anscheinend in der Luft, überfällt den Menschen meuchlings, ohne daß er sich dagegen wehren kann. Aber immerhin kann man Vorsichtsmaßregeln treffen. Es hat sich nämlich herauSgestellt, daß die Influenza Leuten mit gesunder Constitution wenig schadet, Leuten, deren Lunge oder Herz aber nicht ganz kräftig ist, bringt sie sehr oft große Gefahr, manchmal den Tod.
Also den Körper so gesund wie möglich halten! muß die Losung sein. Dies geschieht aber durch eine mäßige, ge- ordnete Lebensweise, kräftige Nahrung, bei Vermeidung jeden Uebermaßes in Speise und Trank, viel Bewegung in frischer Lust, Abhärtung und Anregung der Blutcirculation durch kalte Waschungen usw. Eigentlich sind das ja lauter selbst- verständliche Dinge, aber gerade daS Selbstverständliche wird meistens so selten gewürdigt. Und gerade in unserem nervösen, arbeitsreichen, vergnügungssüchtigen Zeitalter verlernt man immer mehr, vernünstig und einigermaßen naturgemäß zu leben. Man kümmert sich um Alles in der Welt, selbst um die tollsten Dinge, nur nicht — um sich selbst, um seinen eigenen Körper. Ein durch geordnete Leben-weise gestählter Organismus bildet aber gerade den sichersten Schutzwall gegen alle Erkältungen und Influenza-Anfälle.
Ein anderer Fehler, der so Manchen schon frühzeitig in« Grab gebracht hat, ist die Leichtfertigkeit, mit der man gerade der Influenza oft gegenüber tritt. Anstatt sofort ärztliche Hülfe in Anspruch zu nehmen, sobald man sich etwas unpäßlich fühlt, wartet man erst müßig zu. „Ein leichter Katarrh! Wird schon wieder vergehen!" Er vergeht aber nicht, sondern die Krankheit nimmt zu. Nun wird kurirt, manchmal mit den unmöglichsten Mitteln. Erst wenn dann glücklich eine Lungenentzündung ober sonst etwas Angenehmes ba ist, holt man ben Arzt, ber nun natürlich von Glück sagen barf, wenn er daS Unheil wieber gut machen kann. Hätte man ihn gleich gerufen, wäre bie Krankheit vielleicht in ein paar Tagen fortgewesen.
Deßhalb rufen wir unfern Lesern die dringende Mahnung zu: Hütet Euch vor Erkältungen, vermeidet jede unregelmäßige Lebensweise, härtet Euren Körper ab und nehmt im gegebenen Falle die Sache ernst! Dann werdet Ihr
im Kampfe gegen die tückische Krankheit fast immer Sieger bleiben.
Vermischter.
• Ei» Tag @ef5ng»i& wegen Diebstahl- von drei Streichhölzer». In Essen ist dieser Tage der Vuchbindergeselle F. zu einem Tage Gesängniß verurtheilt worden, weil er in einer Wirthschaft ganze drei Stteichhölzer an sich genommen hatte. Der BeklagenSwerthe trank eine- TageS i» der Wirthschaft eines gewissen K. einen SchnapS und nah« aus dem frei zur beliebigen Benutzung der Gäste auf bent Tische stehenden StreichhölzerbüchSchen drei Streichhölzer, ohne sich eine Cigarre damit anzuzünden. Der Wink, welcher auf den Angeklagten nicht gut zu sprechen ist, benutzte die Gelegenheit und benuncirte den jungen Mann wegen Diebstahls. Er betonte, baß er als Gastwinh seine Streichhölzer nicht zum Privatgebrauche der Laufgäste hinstelle. Das Feuerzeug sei deshalb da, um seinen Stammgästen und alle» Jenen zu dienen, die eS nöthig haben, um ihren Tabak in Brand zu setzen. Deßhalb müsse er die Mitnahme von Streichhölzern als Diebstahl ansehen und, um zu seinem und seiner Collegen Nutzen ein Exempel zu ftatuiren, auf die Bestrafung des Angeklagten bringen. Der Staatsanwalt war betreiben Ansicht und der Gerichtshof verurtheilte nach erwiesener Thatjache den bi-her unbescholtenen Angeklagte» des Diebstahls dreier Streichhölzer wegen zu einem Tage Gesängniß.
• Ein gräßliche- Unglück hat die Fischerflotte der lang» der Nordwestküfte Belgiens gelegenen Wadden- Inseln heim- gesucht. Sie war Freitag kaum in See gestochen, al- sich ein Sturm aus Nordosten mit heftigem Schneegestöber erhob. Netze mußten gekappt werden, Segel gingen verloren, Maste» brachen und als das wüthende Element auSgetobt hatte, waren 9 Schiffe gestrandet und 4 verschwunden. Mit letztere» sind 22 Männer umgekommen, die 13 Wittwen und 29 Kinder hinterlassen, während die aus 47 Köpfen bestehende Bemannung der gestrandeten Fahrzeuge glücklicherweise gerettet worden ist. Ihre einzige Habe, ihren ErwerbSquell haben aber auch sie eingebüßt, und unbeschreibliches Elend herrscht unter der schon armen Bevölkerung.
♦ Schule für Rechi-anwaltS Gehulseu. AuS Sachfen, 5. December, wird der „K. Ztg." geschrieben: Schon langt klagt vielfach die Rechtsanwaltschaft über Mangel an genügen! vorgebildeten und dabei zuverlässigen Gehülfen. Rur zu oft vernimmt man von Übeln Erfahrungen, die ohne Schuld, aber zum Schaben ber Rechtsanwälte mit den auf ihre» Schreibstuben Beschäftigten gemacht worden fuib, und wenn nichts schlimmeres, bann ist jebensalls bie Nothwendigkeit häufigen Wechsels für alle Theile ftörenb unb neuerwünscht. Um nach bieser Richtung hin für die Zukunft mehr Gewahr und Auswahl zu schaffen, wollen im Bezirke deS Oberlande-- gerichts Naumburg Rechtsanwälte eine Fachschule für ihre Gehülfen ins Leben rufen. Nach dem vorläufig zugrunde gelegten Plane soll diese Fachschule sür RechtSanwaltSgehülsen drei Abteilungen erhalten und in ber ersten an junge Leute bis zu 16 Jahren Unterricht im Schön- unb Rechtschreibe» gegeben werben; bie nächste Abteilung würbe bann höchstens 18jährige mit ben Aufgaben ber Schreibstube im Allgemeine» bekannt machen, währenb in der dritten die nothwendigen Kenntniffe über den Proceßbetrieb in seinen verschiedenen Formen unb Förmlichkeiten, über bie Stempelgesetze unb, nicht zu vergessen, über bas Gebühren- unb Kostenwesen beigebracht werben sollen. Mit bem Alter von 20 Jahre» muß bie Ausbildung der Regel nach abgeschloffen sein. Madie Lehrer an dieser Fachschule anbelangt, so denkt man in ber ersten Abteilung an DolkSschullehrer, in ber zweiten an tüchtige geschulte ältere Gehülfen unb Vorsteher von Schreibstuben, währenb in ber dritten Rechtsanwälte selbst sich der Unterweisung unterziehen wollen, um am Schluffe der ganze» Vorbildung ben Schülern einen Nachwei- über ihre Befähigung zu sichern, besten Werth für ihr Fortkommen nicht gering sein wirb. Der Plan bürste zu ähnlichen Vorkehrungen in anderen Provinzen willkommen Anlaß geben unb namentlich auch vo» ben Rechtsuchenben selbst, die auf Schreibstuben zu verkehren haben, beifällig ausgenommen werden. AuS der Verbindung deS Notariats mit der Rechtsanwaltschaft wird sich dann vo» selbst die Ausdehnung der Vorbildung auf RotariatSgehülse» ergeben müssen.
* Durch einen Käfer verfuhrt. Die Pracht der Tropen hatte eS ihm angethan! Der 14jährige Sohn deS Kaufmanns B. in Berlin, welcher mit ber Absicht nach Brasilien z» reifen, unter Mitnahme eines Sparkassenbuches feit vorigen Montag früh verfchwunben war, ist jetzt in Barmen festge- nommen worben. Der Vater ist dorthin gereift, um daß hoffnungsvolle Söhnchen wieder in Empfang zu nehmen. Der Entschluß zur „Auswanderung" hat bei bem Junge» eine bezeichnenbe Vorgeschichte. Bor einiger Zeit hatte ei» aus Brasilien zurückgekehrter Arzt Dr. R. buntschillernde Käser verschenkt, die als Schmuckgegenstände gefaßt wurden. Dies hatte in dem Knaben eine unbezwingbare Sehnsucht „nach drüben" erweckt - er erhob auf ein entwendetes Spar- kassenbuch 100 Mark und überredete den Sohn des Dr. R-, ihn zu begleiten. Diesem wurde aber der Entschluß wieder leid, so daß ber junge B. allein von bannen zog.
| k •] ff» birtB aul btt fiabrtt aHo cui erfln Hand v
Bei der Redaktion eingegangcne Bücher re.:
— »«schichten au» der Hiitaathftidt. Von Aorg Pansen Petersen. Preis Mk. 2.40. »erlog von Otto Met-ne r Hamburg. Da» Buch enthält nachfolgende inierefiante (MWt<men Au» allen Häusern. - Nur ein Schaffner. — Eegm manseinder Beweise. — DolkSftimmen. - Der salschePrevße. - wehr. — Wie Peter ein Bauherr wird. — Geschichte eine» Findling». — AIS die Linde blühte. — Der Welt Lohn. — Ui de Appelttfl.


