Nr. 291 Drittes Blatt. Sonntag den 10. December
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Amtliche»- Theil.
Bekanntmachung,
betreffend Abhaltung landwirthschaftlicher Vorträge.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Herr Landwirthschaftslehrer Leithiger von Alsfeld Sonntag, den 17. December l. Js., Nachmittags 2l/z Uhr in Allendorf a. d. Lahn in der Wirtschaft des Heinrich Binz III. daselbst einen Vortrag über Viehfütterung und Samstag, den 20. Januar 1894, Abends 7 Uhr in Lich in dem Saale des Herrn I. Heiland daselbst einen Vortrag über Futterzusammensetzung und Fütterungs- Methoden halten wird.
Zu diesen Vorträgen werden alle Mitglieder des land- wirthschaftlichen Vereins, sowie alle Freunde der Landwirth- schaft hierdurch eingeladen.
Die Herren Bürgermeister der vorgenannten und benachbarten Gemeinden werden ersucht, auf möglichst zahlreichen Besuch der Versammlung hinzuwirken.
Gießen, den 7. December 1893.
Der Director des landwirthschaftlichen Bezirksvereines Gießen Jost.
Cocofc* und Provinzielles.
Hießen, den 9. December 1893.
♦* Sitzung des Schwurgerichts der Provinz Oberheffeu oo» 7. December 1893. Zur Verhandlung kommt die Strafsache gegen Christine Kalbfleisch von Ober-Schmitten wegen Meineids und Georg Friedrich Lenz Ehefrau von da wegen Anstiftung dazu. Die Anklage vertrat der Großh. Staatsanwalt Clement. Die Angeklagte Kalbfleisch wurde von Herrn Rechtsanwalt Dr. Schwarz, die Angeklagte Lenz von Herrn Rechtsanwalt Dr. Guts letsch ver- theidigt. Als Geschworene wurden ausgeloost die Herren: Ernst Katz, Georg Dern VI., Heinrich Birkenstock III., Georg Straub II., Philipp Rühl, Heinrich Rühl, Friedrich Fendt, Karl Steuernagel, Wilhelm Schmidt, Heinrich Leih- mann, Beigeordneter Köhler und Gottfried Repp VI.; als Ergänzungsgeschworener mit Rücksicht auf die längere Dauer der Verhandlung Herr Gottfried Repp VI. — Christine 'Kalbfleisch von Ober-Schmitten steht unter der Anklage, daß
sie am 20. April 1893 zu Nidda den in der Proceßsache des Handelsmannes Jonas Bermann in Schotten gegen Georg Friedrich Lenz Eheleute in Ober-Schmitten wegen Forderung vor dem Großherzoglichen Amtsgericht Nidda vor ihrer Vernehmung geleisteten Eid wissentlich durch ein falsches Zeugniß verletzt habe, während die Georg Friedrich Lenz Ehesrau beschuldigt wird, daß sie im Jahre 1893 die Christine Kalbfleisch zu dem von derselben begangenen Verbrechen des Meineids durch Versprechen oder absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Jrrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt habe. —/Die Verhandlung ergab folgenden Sachverhalt: Das väterliche Vermögen der Christine Kalbfleisch wurde von dem Großh. Amtsgericht Nidda obervormundschaftlich verwaltet. Noch während der bestehenden Vormundschaft bat die Georg Friedrich Lenz Ehefrau, die in bedrängten Vermögensverhältnissen lebte, um ein Darlehen von 200 Mark aus dem Vermögen der Kalbfleisch, das aus einer Einlage bei der Spar- und Leihkasse in Nidda bestand. Da die Ehefrau Lenz eine Sicherheit nicht bieten konnte, wurde ihr Ansinnen von dem Vormundschaftsrichter rundweg abgeschlagen. Gleichwohl unterhielt sie mit der Christine Kalbfleisch, von der sie wußte, daß sie im März 1892 großjährig werden würde, den regsten und intimsten Verkehr, sie nahm dieselbe in ihr Haus auf und bewirkte dadurch, daß diese ihrer geistesschwachen Mutter die Pflege für ihr Kind überließ. — Im Mai 1892 kaufte Christine Kalbfleisch von Jonas Bermann in Schotten einen Posten Maaren für 202,48 Mark und veriprach diesem, sie würde ihn bezahlen, wenn sie ihre Sparkasseneinlage erheben würde. Da jedoch Zahlung nicht erfolgte, so wurde sie von Bermann verklagt. Die gegen sie versuchte Zwangsvollstreckung blieb erfolglos, weil sie inzwischen die Einlage bei der Sparkasse in Nidda erhoben hatte. Nachdem sie nämlich am 30. März 1892 großjährig geworden und ihr.Sparkassebuch empfangen hatte, erhob sie am 15. Juli 1892 den Betrag von 50 Mark Capital und 1 Mark Zinsen und am 29. Juli 1892 den Rest mit 824,86 Mark Capital und 16,48 Mark Zinsen und zwar geschah die letzte Erhebung im Beisein der Ehefrau Lenz. Diese nahm der Christine Kalbfleisch das Geld bis auf 40 Mark ab und verwendete dasselbe mit ihrem Manne zur Bezahlung von Schulden, bezüglich deren die Zwangsvollstreckung bereits im Gange war. Die Ehesrau Lenz hatte hiernach von der Christine Kalbfleisch 800 Mark erhalten, bezahlte an sie den Betrag von 50 Mark zurück und für sie
an die Gemeinde 23,82 Mark, so daß sie noch 726,18 Mk. in Händen behalten hatte. Da die Eheleute Lenz eine Gegenforderung an die Christine Kalbfleisch zu bilden hatten, stellten sie definitive Ab- und Verrechnung vorbehältlich ihr auf einem gedruckten Formular einen Schuldschein über 600 Mark aus, worin sie bekannten, diesen Betrag als Darlehen erhalten zu haben und dessen Rückzahlung versprachen. Obgleich dieser Schein von verschiedenen Personen gesehen worden, hat die Ehefrau Lenz in Abrede gestellt, jemals Geld von Christine Kalbfleisch erhalten und ihr einen Schuldschein ausgestellt zu haben. — Jonas Bermann von Schotten hatte gesehen, daß die Ehefrau Lenz die Christine Kalbfleisch auf die Sparkasse in Nidda begleitet hatte und daß die Erstere damals viel Geld in Händen hatte,- er vermuthete deshalb, daß Christine Kalbfleisch der Ehefrau Lenz Geld geliehen hatte. Letztere hatte dem Bermann seiner Zeit versprochen, ihm am 31. Juli 1892 die Schuld der Christine Kalbfleisch zu bezahlen. Am 15. October 1892 und 2. Januar 1893 ließ Bermann die Ansprüche der Christine Kalbfleisch gegen die Eheleute Lenz pfänden und erhob, da er Befriedigung nicht erhielt, am 26. Januar 1893 bei Großherzoglichem Amtsgericht Nidda zu Protocoll des Gerichtsschreibers Klage gegen die Eheleute Lenz mit dem Anträge, dieselben zur Herausgabe des in ihrem Besitze befindlichen Vermögens der Christine Kalbfleisch, insoweit dasselbe zu seiner Befriedigung nothwendig sei, zu verurtheilen. In diesem Processe bestritten die Eheleute Lenz, irgend welches Vermögen der Christine Kalbfleisch zu besitzen oder derselben etwas schuldig zu sein. Letztere wurde in dem Processe als Zeugin vernommen und vor ihrer Vernehmung ordnungsmäßig beeidigt. Dieselbe sagte am 20. April 1893 Folgendes aus: Ich habe den Beklagten (Eheleute Lenz) niemals Geld geliehen und sind dieselben auch sonst nicht im Besitze von mir gehörigen Vermögensstücken gewesen. Wahr ist, daß ich einmal im September vorigen Jahres, da ich mit meiner Mutter streitig war, verschiedene Kleidungsstücke in die Behausung der Beklagten getragen, aber schon nach mehreren Tagen von da wieder zurückerhalten habe. Zufolge dieser Aussage erkannte das Amtsgericht Nidda auf einen von den Eheleuten Lenz auszuschwörenden Eid dahin, daß dieselben zu schwören hätten, daß es nicht wahr sei, daß sie in dem Zeitpunkte der am 15. October v. I. und am 2. Januar 1893 geschehenen Beschlagnahme in dem Besitze von Vermögensstücken der Christine Kalbfleisch gewesen seien. Zur Ausschwörung dieses Eides kam es jedoch nicht,
Feuilleton.
Das Friedberger MalrfiMch.
Die Meinung, in früherer Zeit sei es besser gewesen 'wie jetzt, ist ein alter, unausrottbarer Aberglaube. Wer aber etwas genauer in das frühere Leben und Treiben der Menschen blickt, sei es im Staat, in der Stadt oder im Dorfe, der -wird in den verschiedensten Beziehungen bestätigt finden, daß wir uns glücklich preisen können, daß sich die Verhältnisse in jeder Beziehung gegen früher gebessert haben. Nicht als ob jetzt Alles ausgezeichnet gut und unverbefferlich wäre, aber bester wie in der sogenannten guten alten Zeit ist es jedenfalls.
Um nur eins zu erwähnen, was bester geworden ist, so ist dies das Gerichtsverfahren und die Rechtsprechung. Wir haben die mannigfaltigsten Quellen, aus denen wir kennen lernen, welche Mittel in früheren Zeiten angewendet wurden, um ein Vergehen oder Verbrechen zu erkennen, nachzuweisen und dann auch zu sühnen, doch wählen wir hier eine alte Handschrift, die auf der Universitäts- Bibliothek zu Gießen ausbewahrt wird und noch wenig bekannt ist. Es ist das
„Malefitzbuch der Burgk Friedtbergk", ein Folioband in Papier, dessen schöne und saubere Schrift 1560 beginnt und in großen Sprüngen ohne Einträge bis 1708 weitergeführt ist. Offenbar ist dieses Malefizbuch sehr unvollständig gesührt, denn es ist kaum denkbar, daß die zwei Einträge von 1560 die einzigen zur Verhandlung und Ab- urtheilung gekommenen Vergehen, auch die einzigen waren, die sich in diesem Jahre in der Burg Friedberg ereigneten. .Aus 1561 ist gar kein Eintrag, 1563 nur einer, 1565 bis 1572, ebenso 1585—1590 und 1593—1604 gar keine Einträge. Auch von 1607 — 1704, also fast 100 Jahre lang, wurde ebenfalls das Malefizbuch unbenutzt zur Seite gelegt -und ist auch das ein Beweis für die leichtfertige und lüder- ltche Protocollirung der verhandelten Verbrechen. Etwas ganz Aehultches finden wir bei den alten Kirchenbüchern, die ebenfalls große Lücken in den Taufregiftern, den Trauungs- und
Sterbelisten aufweisen und wo die Personalien oft aufs Oberflächlichste angegeben sind.
Der ursprüngliche Gerichtssitz war das freie Gericht zu Kaich en in der Wetterau, wo nachweislich schon 1293 unter freiem Himmel Gericht gehalten wurde. Noch jetzt steht auf der Höhe über dem Dorf an der Straße der mächtige Steintisch mit Steinbänken an drei Seiten- die große Linde aber, welche sie beschattete, ist gefallen. 1474 und 1475 erlangte die Burg Friedberg Hoheitsrechte über das Kaichener Gericht - von nun an waren die Gerichtsverhandlungen theils in Friedberg, theils in Kaichen. Namentlich wurden von 1560 an die einfacheren Gerichtsverhandlungen über leichtere Criminal- fälle in Friedberg, die schweren Verbrechen an der Malstätte bei Kaichen, aber auch diese nicht immer, untersucht und durch Urtheil, das sofort auszuführen war, gesühnt.
Die Verhandlungen waren öffentlich und mündlich; die Schöffen, die das Urtheil zu finden hatten, waren freie, angesehene Männer aus den Dörfern, welche zu dem freien Gericht Kaichen gehörten.
Die Voruntersuchungen über die im Malefizbuch angeführten Criminalfälle wurden meist in Friedberg geführt. Wie noch jetzt kam Diebstahl sehr häufig vor, aber auch Mord, Todtschlag, Giftmord, Ehebruch und andere Sittlichkeitsverbrechen. Die Folter wurde wie überall, so auch in Friedberg angewendet, um Geständnisse zu erpressen, nicht immer mit Erfolg. Und doch läßt sich nicht annehmen, daß dieses furchtbarste aller von der „Gerechtigkeit" angewendete Mittel nur in seinen mildesten Formen zur Anwendung gekommen wäre. Die peinliche Halsgertchtsordnung Kaiser Karls V., dieses 1532 auf dem Reichstag zu Regensburg als Reichsgesetz erklärte Strafgesetzbuch, war die Quelle, aus welcher die Urtheile über die verhandelten Verbrechen gefunden wurden. Die mildeste Strafe war Landesverweisung, „vber Rein ge- schworn". Doch brauchte sich der Verurtheilte deshalb nicht bis jenseits des Rheins zu begeben, waren ja doch die Landesgrenzen nahe genug bei einander.
So wird 1565 ein Dieb von Düdelsheim eingebracht, doch wird er, nachdem er Urfrieden geschworen, seiner Haft entlassen, „über Rhein verwiesen" und ihm geboten, sein
Lebtag nicht mehr das frey Kaicher Gericht oder die Burg Friedberg zu betreten.
Ein ähnlicher Fall wird aus dem Jahre darauf ge« meldet.
Der gefangene Schlosserknecht von Neukirchen, der den Gerichtsknecht im Schloß in der Burg muthwillig geschlagen, auch in Abwesenheit derer von Doringbergk in ihre Behausung eindrang und darin gegen ihren Willen Wein saufen wollte und andere ungebührliche Händel vornahm, soll auf besondere Fürbitte gewöhnlichem Urfrieden übergeben werden, genugsam Bürgschaft leisten und dann der Haft entledigt werden, auch sich hinweg machen und der Burg und Stadt sich fürders enthalten.
Solche Landesverweisung scheint oft vorgekommen zu sein, nicht nur bei Auswärtigen, sondern auch bei Einheimischen. So wird 1573 Hans Ratz von Wolferborn, eine Zeit lang aber zu Büdesheim wohnhaft, begangenen Diebstahls halben des freien Gerichts und wo die Burg zu gebieten, verwiesen und muß er schwören, dieselben sein Lebtag zu meiden.
In demselben Jahre wird ein Ehepaar „allerhandt ge- üpten freuels halben" ebenfalls ausgewiesen.
1576 wird selbst bei Heintz Lollmann, der in Großkarben den Kinsel Velten erschlagen, nur auf Verbannung erkannt, „umb dz er sein leibs wehr gegen berürten Velten vorgewandt".
Kaspar Stein von Seyfriedsrod wurde ausgew'.eien, „vmb dz er die Juden zu Friedtbergk verkundtschaffc vnd Inen erlich gelt helfen abrauben." Offenbar hat er also Friedberger Juden, die wahrscheinlich von der Franklurter Messe kamen oder dahin wollten, verrathen und mit feinen Spießgesellen beraubt.
Verschärft wird die einfache Strafe der Landesverweisung in verschiedener Weise.
Anno 1560 soll Henn Bauer von Bingenheim am Freitag nach Matthäi wegen Diebstahls an das Halseisen in der Burg am Saal gestellt, dann durchs Schloß, den Garten, und durch die Stadt Friedberg bis vors äußerste Mainzer Thor an den gewöhnlichen Eingang mit Ruthen ausgehauen,


