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8.4.1893 Zweites Blatt
 
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seit 1882 mit vereinzelten hat und dies hauptsächlich der Körperverletzu ng zuführen ist.

Ausnahmen stetig zugenommen auf das Anwachsen der Delicte und Beleidigung zurück-

unterschätzender Bedeutung, die

Die Strafrechtspflege im Großherzogthum Hessen im Jahre 1890*

Die alljährlich im Reichsjustizamte stattfindende statistische Bearbeitung der Criminalität deS Deutschen Reiches ist kürz­lich sür das Jahr 1890 erschienen. Theorie und Praxis, insbesondere auch die justizverwaltenden Behörden, erkennen den hohen Werth derselben für die Strafrechtspflege an. ES dürfte deshalb auch für weitere Kreise wiederum von In« leresie sein, auS dem Berichtsjahre 1890 etwas Näheres von dem Inhalte dieses wichtigen Theiles der Reichsstatistik zu rrsahren. Die nachstehenden Mittheilungen, derDarmst. Ztg." entnommen, sollen in möglichster Kürze und dabei doch in übersichtlicherer Form, als eS naturgemäß in einer Reichs­statistik für das Großherzogthum geschehen konnte, ein Bild der Criminalität Hessens unter Heranziehung derjenigen der früheren Jahre geben.

ES mag hier zunächst die Thatsache Erwähnung finden, daß sowohl im Reiche, als in Hessen speziell die Criminalität

mußten rc. An diesen Punkten wäre einzusetzen, um so weit als möglich die Zahl der Verurteilungen zu heben, denn daß Freisprechungen in größerer Anzahl auf das Verbrechertum und die diesem nahestehenden Kreise ungünstige Wirkungen im Gefolge haben, ist einleuchtend. Bei einzelnen Delicten lassen sich unschwer die Ursachen erkennen, z. B. bei Meineid (§ 153155 des Reichsstrafgesetzbuchs), die erfahrungsgemäß auch in unzweifelhaften Fällen bestehende Abneigung der Ge- schworenen, die Schuldfrage zu bejahen unter 12 in Hessen des Meineids Angeklagten erfolgten sechs Freisprechungen wie überhaupt den Schwurgerichten ein nicht geringer Pro­centsatz an Freisprechungen zugerechnet werden darf.

Die Criminalität wird am sichersten nach den Zahlen der verurtheilten Personen beurtheilt. Bei uns haben sich dieselben um 473 vermehrt, die Zahl derselben hat im Berichtsjahre den höchsten Stand seit 1892 erreicht, nämlich 5867. Die wegen gefährlicher Körperverletzung Ver­urtheilten haben im Verhältniß zum Jahre 1889 um 428, diejenigen wegen Beleidigungen um 150 zugenommen, während die Begangenschaft des einfachen Diebstahls um 270 Ver- urtheilte abgenommen hat. Gerade für Hessen bietet die unerfreuliche Thatsache der Vermehrung der sogenannten ge­fährlichen Körperverletzungen (§ 223 a des R.-Sr.-G.-B.) und Beleidigungen ganz besonderen Anlaß, der Erscheinung steigender Criminalität der Roheitsdelicte erhöhte Aufmerk­samkeit zuzuwenden und nichts unversucht zu lassen, dem Ueberhandnehmen dieser Delicte zu steuern. An einer anderen Stelle bei Besprechung der Art und Höhe der erkannten Strafen wird auf diesen Punkt zurückgekommen werden. Hier sei noch erwähnt, daß in Hessen auf 1000 wegen Verbrechen und Vergehen gegen die Reichsgefetze überhaupt verurteilte Personen im Jahre 1890 232,7 Verurteilte wegen Delicte gegen 223 a des R.-St.-G.-V., im Reiche nur 159,8 kamen. Hierbei ist die einfache und schwere Körperverletzung (§§ 223, 224226 des R.-St.-G.-B.) außer Acht gelassen.

(Fortsetzung folgt.)

ES ist von nicht zu

Ziffern der von den Strafrichtern rechtskräftig abgeurtheilten Handlungen und Personen, also einschließlich derjenigen, bet welchen Freisprechungen und Einstellungen des Verfahrens erfolgte, kennen zu lernen, da sich hierin die erhöhte Tätig­keit der Strafgerichte im Gegensätze zu Vorjahren wider- spiegelt. Im Reiche haben im Jahre 1890 gegen 1889 die Aburteilungen um 17,131 Personen und 27,512 Handlungen zugenommen, darunter ist ein Anwachsen der Körperverletzungen enthalten um 7474 bezw. 6331 und der Beleidigungen um 2510 bezw. 3902 Personen bezw. Handlungen. Unter den 28 Oberlandesgerichtsbezirken nimmt Hessen eine günstige Stellung ein; 18 Bezirke haben im Verhältniß mehr zu- genommen, als Darmstadt. Im Vergleich zum Vorjahre sind die zur Aburteilung gelangten Handlungen von 7577 auf

8161 gestiegen, wobei die auffallende Erscheinung hervor- 1 getreten ist, daß der Antheil Hessens an sämmtlichen im | Reiche abgeurtheilten Beleidigungen am höchsten ist, nämlich 20,6 pCt. der abgeurtheilten Handlungen überhaupt gegen 13,4 pCt. im Reiche. Wenn auch die Statistik ergibt, daß von den in Hessen zur Verhandlung angestandenen 1488 Be­leidigungen nur 1049 Fälle mit Verurteilungen, dagegen 189 mit Freisprechungen und 250 mit Einstellungen des Ver­fahrens endigten, fo zeigt doch eine Prüfung dieses Verhält- nisseS in den anderen Oberlandesgerichtsbezirken, daß Hessen auch den höchsten Procentsatz an Verurteilungen wegen Be­leidigungen aufzuweisen hat.

DasVerhältniß zwischen Aburtheilungen und Ver­urteilungen im Allgemeinen wird nur nach den Mindest- uud Meistbeträgen, welche sich seit 1882 für die einzelnen Oberlandesgerichtsbezirke ergeben haben, in der Reichsstatistik erwähnt. Hiernach entfallen in Hessen auf je 100 Ent­scheidungen zwischen 83,1 und 88,9 Verurteilungen, im Reiche zwischen 83,8 und 85,3. Eine Berechnung für das Jahr 1890 ergibt für das Großherzogthum die niederste Procentziffer feit 1882, nämlich 83,1. Im Ganzen erfolgten bei 8161 Handlungen 6779 verurteilende, 1090 freisprechende und 292 Erkenntnisse auf Einstellung des Verfahrens. Es drängt sich hier die Frage auf, womit dieser Rückgang in Hessen zusammenhängt, denn gerade das Verhältniß dieser Zahlen läßt die Wirksamkeit der Strafrechtspflege an einem ihrer wichtigsten Punkte erkennen. Es dürste jedoch aus den gegebenen Zahlen allein ein Schluß nach irgend einer Richtung, insbesondere darauf, daß bei den hessischen Gerichten eine größere Geneigtheit auf in Freisprechung ausartende Milde, als Im Reiche vorhanden ist, zu den unberechtigsten Schlüssen gehören, die zu ziehen statistisches Material gestattet. Die starren Zahlen lassen nicht erkennen, inwieweit Verurtheilungen nicht erfolgen konnten, sei es, daß Anklagen auf schwachen thatsächlichen oder rechtlichen Füßen ruhten, Beweismittel ver­loren gingen, bevor sie in der für ein Urtheil benutzbaren Weise erhoben waren, Einstellungen des Verfahrens nach er­hobener Anklage aus gesetzlich vorgesehenen Gründen erfolgen

Bekanntmachung.

Betreffend Einlegung eines Arbeiter-Frühzuges auf der Strecke Großen- BuseckGießen.

Im Auftrage Großh. Kreisamts bringen wir die nachstehende Be­kanntmachung dieser Behörde in obigem Betreff zur allgemeinen Kenntniß.

Gießen, 23. März 1893.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

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Bekanntmachung.

Vom IO. April d. I. an wird.auf der Strecke GießenGroßen- Buseck der Oberhessischen Eisenbahnen an Werktagen ein Arbeiter- Frühzug verkehren, der nach 5 Uhr (Mitteleuropäischer Zeit) von Gießen nach Großen-Buseck leer fährt und von Großen-Buseck um 5 Uhr 50 Mi­nuten (Mitteleuropäischer Zeit) nach Gießen wieder abgeht.

Die Bahnstrecke GießenGroßen-Buseck wird während dieses Zug­verkehres nach Maßgabe der Bahnordnung für deutsche Bahnen unter­geordneter Bedeutung betrieben, also ohne Bewachung der Bahn und ohne Schließen der Schranken an den Bahn-Uebergängen; dagegen wird bei An> Näherung des Zuges an einem Wegübergang mit der ans der Lokomotive befindlichen Glocke zur Warnung für die Paffanten geläutet.

Alle Diejenigen, welche in den genannten Morgenstunden auf den von der Bahn überschrittenen Straßen und Wegen zu Fuß oder zu Wagen verkehren, werden daher aufgefordert, auf das Läute-Signal zu achten und die Bahn nicht zu überschreiten, so lange dasselbe ertönt.

Gießen, den 16. März 1893.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

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werden beschuldigt:

Nr. 1 als beurlaubter Reservist ohne Erlaubniß ausgewandert zu fein, Nr. 2 als Ersatzreseroist erster Klasse ausgewandert zu fein, ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung der Mi­litärbehörde Anzeige erstattet zu haben, Übertretung gegen § 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs.

Dieselben werden auf Freitag den 19. Mai 1893, Vormittags 9 Uhr, vor das Großherzogliche Schöffengericht Gießen zur Hauptverhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach § 472 der Strafprozeßordnung von , dem Großherzogüchen Bezirks - Com- mando zu Gießen ausgestellten Er- , klärung verurtheilt werden.

Gießen, den 25. Februar 1893. | Der Großherzogliche Amtsanmalt.

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Bekanntmachung

Betreffend: Die Vertilgung der Mäuse.

In Gemäßheit Ausschreibens Großh. Kreisamts Gießen vom 24. No­vember v. I. hat die Stadtverordneten - Versammlung auf Antrag der städtischen landwirthschaftlichen Commission beschlossen, auf den städtischen Grundstücken, Wegen und Rainen die Mäuse durch Legen von vergiftetem Weizen oder Hafer zu vertilgen und damit von dieser Maßregel ein durch­greifender Erfolg erzielt wird, die Privaten aufzufordern, wegen der Mäuse- vertilgung auf ihren Grundstücken rc. in gleicher Weise vorzugehen. Indem wir diese Aufforderung an die Grundbesitzer der hiesigen Gemarkung er­lassen, bemerken wir unter Bezug auf das Ausschreiben Großh. Kreisamts vom 20. v. M, abgedruckt in Nr. 70 des Gießener Anzeigers, daß die vergifteten Körner nicht ausgestreut, sondern nur durch zuverlässige Per­sonen tief in die Mäuselöcher eingelegt werden dürfen, weil sonst andere Thiere Schaden erleiden würden. Mit dem Legen vergifteter Fruchtkörner wird städtischerseits nächsten Montag begonnen.

Gießen, den 5. April 1893.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

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