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Mittwoch den 22. April

1891

Gießener Anzeiger

Kenerat-Anzeiger

Redaction, ExpedtN»« und Druckerei:

Fchvtstr«ße Mr.r,

Fernsprecher 51.

Vierteljähriger ASsuuementspre-» t 2 Mark 20 Pfg. vrN Bringerlohn.

Durch die Post bezog«« 2 Mark 50 Pfg.

Die Gießener Oq»ßtie«ßtSlt«r ir. >y#tn dem Anzeiger " Ärnttlich dreimal deigelegt.

Der

»ietzerur Anzeiger scheint täglich, -«6t Ausnahme de-

Montag».

Amts- und AnzeigrblntL fiw dsn Avers Gieren.

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Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den

Agenden Lag erscheinenden Nummer bis Bonn. 10 Uhr.

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KmLisöeilage: chichmer Jamrkienökätter.

Alle Annoncm-Bureaux deS In- und Auslände# nehmeL Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Anrtlicher» Theil.

Gießen, den 20. April 1891.

BeLr.: Die Berichtigung der Forst- und Feldstrafen von der I. Periode 1891/92.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

a« die Gr-tzh. Bürgermeistereien -e- Kreise-.

Wir beauftragen Sie, alsbald und jedenfalls noch vor Ende dieses Monats in Ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß die Berich­tigung der im Monat April 1891 gerichtlich erkannten Forst- und Feldstrafen in den ersten 25 Tagen des Monats Mai 1891 und zwar mit Ausschluß des 12, 13. und 14. an die betreffenden Districtseinnehmereien stattzufinden hat und daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gegen die säumigen Schuldner das für sie mit Kosten verbundene Beitreibungs- Verfahren eingelettet wird.

v. Gagern.

Bekanntmachung,

die Verminderung der Herbstzeitlose betreffend.

Da wir in den vergangenen Jahren die Wahrnehmung gemacht haben, daß auf einem großen Theile der Wiesen des Kresies nichts zur Vertilgung der der Wiesencultur und Fütterung des Viehs so höchst nachtheiligen Herbstzeitlose ge- schehen ist, ordnen wir hiermit aus Grund des Art. 24 der Wiesenpolizeiordnung die Reinigung der Wiesen von dieser schädlichen Pflanze bis zum 1». Mai d. I. bei Meidung der gesetzlichen Strafe an.

Ein seit langen Jahren erprobtes Mittel zur gründlichen Vertilgung der genannten Pflanze bietet das Ausziehen mit dem ganzen Schafte bei feuchtem Boden. Geschieht das Aus­ziehen mit Achtsamkeit, d. h. ohne den Schaft abzubrechen, so bedarf es im nächsten Jahre nur noch einer Wiederholung dieser Arbeit, um das Wiedererscheinen der Pflanze gänzlich zu unterdrücken. Die ausgerupften Pflanzen sind dabei sorg­fältig zu entfernen.

Gießen, den 20. April 1891.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.

Betr.: Wie vorher. Gießen, den 20. April 1891. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien deS Kreises.

Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt und zwar alsbald und nach vierzehn Tagen ortsüblich bekannt geben; Ihren Gemeindeangehörigen auch auf Ersuchen deren Einsichtnahme im Kreisblatt gestatten.

Diejenigen Besitzer von Wiesen, welche bis zum 15. Mai der vorstehenden Bekanntmachung nicht entsprochen haben, sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen, wonach Sie das Feld­schutzpersonal noch besonders bedeuten wollen.

Hinsichtlich der Gemeindewiesen haben Sie, soweit die­selben nicht verpachtet sind, in welchem Falle den Pächtern die Verpflichtung zur Vertilgung obliegt, das Ausrupsen auf Gemeindekoften zu veranlassen.

Zum Ausrupfen der Pflanzen sind zweckmäßig die Schul­kinder gegen eine geringe Vergütung zu verwenden.

Bis zum 20. n. Ms. erwarten wir Ihren Bericht, daß Sie den vorstehenden Auflagen entsprochen haben, sowie dar­über, ob und wieviele Wiesenbesitzer, weil sie der obigen Be­kanntmachung nicht nachgekommen sind, zur Anzeige gebracht werden mußten.

v. Gagern.

Bekanntmachung.

Durch Neueinrichtung der Unteroffizier-Vorschulen Jülich und Wohlau können durch den entstehenden Mehrbedarf Frei­willige zum 1. October d. Js. eingestellt weiden.

Auch können junge Leute, welche im October d. Js. das 16. Lebensjahr überschritten haben, noch zur Einstellung gelangen; dieselben würden bei guter Führung und Brauchbarkeit nur ein Jahr auf der Unteroffizier-Vorschule zuzubringen haben.

Nähere Auskunft wird von dem unterzeichneten Commando, sowie dem Hauptuieldeamt Gießen, dem Meldeamt Alsfeld und der Bezirkscompagnie Scholten ertheilt bezw. Anmeldungen entgegengenommen.

Gießen, den 18. April 1891.

Großherzogliches Bezirks-Commando Gießen.

I. V.: Wolter, Second-Lieutenant und Bezirks-Adjutant.

Bekanntmachung.

Im Interesse des Publikums macht man noch ausdrück­lich darauf aufmerksam, daß Neclamationen gegen Einkommen- und Capitalrentensteueransätze 1. Abteilung immer, aber auch Remonstrationen gegen Ansätze dieser Abthellung, sowie Neclamationen gegen Einkommen- und Capitalrentensteueransätze 2. Abtheilung m ö glichst schriftlich und zwar unter genauer Angabe der für eine etwaige Ermäßigung sprechenden Gründe (wenn aber mündlich, nur an den Amtstagen Dienstags und Samstags) während der gesetzlichen Frist bei dem Unterzeichneten vorzubringen sind, damit der Commission das zur Beschlußfassung erforderliche Material demnächst unter­breitet werden kann.

Gießen, den 20. April 1891.

Der Vorsitzende: Süffert.

verrtscher Aeich».

Darmstadt, 20. April. Die zweite Kammer der Stände wird am 12. Mal zu einer kurzen Session zu­sammentreten.

Darmstadt, 20. April. Die Evangelische Landes­synode wird Anfang Juni zusammentreten.

t>eutfd?er Reichstag.

104. Plenarsitzung. Montag, 20. April 1891.

Die Berathung des Arbeiterschutzgesetzes wird bet § 138a fortgesetzt. Derselbe betrifft Ausnahmen von den in dem vorher­gehenden Paragraphen vorgeschriebenen Bestimmungen über die Be­schränkung der Frauenaroeit.

Nach den Anträgen des foße*?. Csrtells sollen Absätze 1 und 2 des § 138a folgende Fassung erhalten:

Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von 2 Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren bis 10 Uhr Abends an den Wochentagen außer Samstag unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalenderjahres darf die Erlaubniß einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abtheilung seines Betriebs auf mehr als 40 Tage nicht ertheilt werden. Für eine 2 Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubniß nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als 40 Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit für den Betrieb oder die betreffende Abtheilung des Betriebes so geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebs­tage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht, über­schreitet.

Abg. Wöllmer (dfr.) und Singer (Soc.) befürworten Streichung des zweiten Absatzes,- Letzterer empfiehlt ferner Neductton der täglichen Arbeitszeit in den im Absatz 1 vorgesehenen Fällen auf 12 Stunden.

Abg. Möller (natl.) tritt für den Cartellantrag ein, der schließlich auch mit großer Mehrheit angenommen wird.

S 139, welcher Ausnahmen für den Fall zuläßt, daß Natur­ereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen haben, wird debattelos angenommen.

S 139a soll nach den Cartell-Anträgen folgende Fassung erhalten:

Der Bundesrath ist ermächtigt: 1. die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugendlichen Arbeitern für gewisse Fabrt- kationszweige, welche mit besonderen Gefahren für Gesundbeit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; 2. für Fabriken, welche mit un­unterbrochenem Feuer betrieben werden oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit an­gewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb eine Etn- theilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist, Ausnahmen von den in SS 135 Abs. 2 und 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen; 2a. für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebes oder die Rück­sicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Abkürzung oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen zu gestatten. In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für Kinder 36 Stunden, für junge Leute 60, für Arbeiterinnen 65, in Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen 70 Stunden nicht überschreiten. Die Nachtarbeit darf in 24 Stunden die Dauer von 10 Stunden nicht überschreiten und mutz in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Die Tagcsschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. In den Fällen zu 2a hülfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als 6 Stunden be­schädigt werden, wenn zw scheu den Arbeitsstunden nicht eine ober mehrere Paulen von zusammen mindestens etnstüadiger Dauer gewährt werden. Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind zeitlich zu begrenzen und können auch für be­stimmte Bezirke erlassen werden. Sie find durch das Reichs-Gesetz­blatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bet seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen.

Abg. Möller (natl.) befürwortet diese Conpromißfassung. Er hätte die Ausdehnung der Ausnahmen auf die Spinnereien ge­wünscht, verzichtet aber im gegenwärtigen Stadium der Berathung auf einen bezüglichen Antrag.

Bundescvmmisfar Geh. Rath Königs erklärt das Einverstandniß der Regierung mit der Compromißfassung.

Abg. Bebel erklärt S 139a als einen der schlechtesten des ganzen

Gesetzentwurfes, denn er stelle das Wenige von Schutz, das der Entwurf gewähre, wieder in Frage.

Abg. Wöllmer (dfr.) wendet sich gegen die von dem Cartell aufgenommene Ziffer 2a.

Abg. Frhr. v. Stumm (Rp.) empfiehlt nachstehenden neuen Compromißantrag: Dem Absatz 1 noch weiter hinzuzufugen:2b. für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eintritt, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 137 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zu- zulasfen, daß die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden, an Samstagen 10 Stunden nicht überschreitet." Dem Absatz 2 noch weiter hinzu­zufügen:In den Fällen zu 2b darf die Erlaubniß zur liebet arbeit für mehr als 40 Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit so geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durch­schnitt der Betriebstagc des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeits­zeit nicht überschreitet.

Abg. Schmidt-Elberfeld (dfr.) vertheidigt Absatz 2a gegen Wöllmer, wendet sich aber gegen einen etwa für die dritte Lesung beabsichtigten Antrag auf weitere Ausnahmen für Spinnereien.

Abg. Bebel kündigt für den Fall der Einbringung von Ver­schlechterungsanträgen in der dritten Lesung die Wiedereinbringung sämmtltcher in der zweiten Lesung abgelehnten socialdemokratischen Anträge an.

S 139a wird durchweg nach den Compromißanträgen ange­nommen.

S 139b betrifft die Aufsicht und bestimmt, daß die Aufsicht über die Ausführung der Schutzbeftimmungen ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landes­regierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen ist. Die Ordnung der Zuständtgkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordmt- lichen Polizeibehörden soll der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten sein.

Die Socialdemokraten beantragen, an Stellein den einzelnen Bundesstaaten" zu setzen:durch das Reich".

Abg. Dr. Hirsch (dfr.) erklärt sich gegen die Beauftragung dec Fabrikinfpectoren mit den Kesselrevtsionen und wünscht, daß ber Bundesrath eine einheitliche Anweisung über die Handhabung der Fabrikaufsicht erlasse.

Abg. Dr. Hartmann (conf.) empfiehlt die Zusammenlegung der Kesselrevision mit der Fabrikinspection als förderlich für bie letztere unter besonderer Bezugnahme aus bie günstigen Erfahrungen in Sachsen. Er wenbet sich ferner gegen dm soctalbemokratischen Antrag, besten Ausführung große Schwierigkeiten entgegenstänben.

Abg. Bebel bestreitet das Vorhandensein solcher Schwierig­keiten, ebenso die Zweckmäßigkeit der Vereinigung der Kesselrevision mit der Fabrikinspection. Der Fabrikinspector müsse für die Arbeiter da fein, nicht für die Unternehmer, denn ihre Aufgabe fei es, die Arbeiter zu schützen.

Abg. Frhr. v. Stumm (Rp.): Der Fabrikinspector müsse das Vertrauen beider Theile haben, um ersprießlich wirken zu können. Die Berichte ber Jnspectoren dürfen nicht einseitig parteiisch sein.

S 139b wirb nach den Compromißanträgen angenommen. Sodann wird zu den Strafbestimmungen übergegangen.

Die Socialdemokcaten beantragen, baß mit Geldstrafe bis zu 2000 Mk. event. Gefängntß bis zu 6 Monaten diejenigen Gewerbe­treibenden bestraft werden, welche Zeugnisse mit Merkmalen versehen, die den Arbeiter in einer aus dem Zeugniß selbst nicht ersichtlichen Weise kennzeichnen, welche den Vorschriften zum Schutze ber Gesund­heit unb Sittlichkeit ber Arbeiter zuwiderhanbeln und welche ihre Lehrlinge vom Besuche ber Fortbildungsschule fernhalten.

Abg. Stadthagen (Soc.) verbreitet sich in ber Begrünbuna des Antrags über das Vorgehen des Verbandes ber deutschen Metall- Industriellen, wird wiederholt vom Präsidenten ermahnt, zur Sache zu sprechen und erklärt darauf, er wolle damit nachweifen, baß bie Unternehmer eine zu Verbrechen unb Gesetzübetretungen neigende Klaffe seien.

Abgg. Hitze (Etr.), Dr. Hartmann (conf.) und Möller (nl.) erklären, trotz ber Rede Stabthagens für den socialdemokratischen Antrag mit Ausnahme bes bie Fortbilbungsfchulen betreffenden Theils stimmen zu wollen, da derselbe thatsächlich eine Lucke ausfülle.

Der Antrag wirb unter ber erwähnten Begrenzung angenommen und bamit bie Strafbestimmungen überhaupt.

Weiterberarhung Morgen 11 Uhr.

Neueste

WolffS telegraphisches Torrespondenz.Bnreau

Berlin, 20. April. Abgeordnetenhaus. Dritte Berathung der Landgemeindeordnungsvorlage. In der Generaldebatte sprachen die Abgeordneten Gneist, Barth, Rickert, Ranchhaupt für die Vorlage, Kroecher und Zaniecki gegen dieselbe. Im Laufe der Debatte erklärte der Minister Hcrrfurth, er verzichte auf eine einstimmige Annahme der Vorlage. Im weiteren Verlaufe der Sitzung wurden die ersten vierzehn Paragraphen fast durchgehends nach den Beschlüssen der zweiten Lesung genehmigt und sodann die Fortsetzung der Berathung auf morgen Vormittag 11 Uhr vertagt.

Berlin, 20. April. DiePost" schreibt: Gegenüber der in den letzten Tagen bemerkten Beunruhigung der öffent­lichen Meinung ist es Pflicht, mitzutheilen, daß Mitte der vorigen Woche von maßgebendster Stelle die ^Versicherung ge­geben worden ist, daß der Friede weniger denn je bedroht und das Verhältniß mit Rußland so gut sei, wie seit langer Zeit nicht.

Berlin, 20. April. DaSBerliner Tageblatt" ver­öffentlicht mehrere Briese Emins, darunter einer vom 4. December v. I., worin Emin erklärte, falls Gravenreuth und Wißmann nicht mehr kämen, sei seines Bleibens nicht,